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Urtheil vom 13. Juli 1877 in Sachen
der schweizerischen Centralbahn.
A.
Die Centralbahngesellschaft
besitzt bei der luzernischen
Station Dagmersellen zwei Landabschnitte, die zwar mit dem
übrigen zur Bahnanlage nöthigen Boden auf dem Expropria
tionswege erworben worden sind, jedoch wegen eines zwischen
denselben und dem Stationsplatze liegenden Wassergrabens bis
her zu Bahnzwecken nicht benutzt werden konnten.
In Folge
Loskaufs von Wasserrechten kann jedoch der Graben nunmehr
ausgefüllt und die Verbindung jener beiden Parcellen mit dem
Stationsplatze hergestellt werden. Auf der Ostseite dieser Par
cellen und an dieselben anstoßend liegt eine Matte, welche früher
einem Richard Kronenberg gehörte, seither aber in das Eigen
thum des Stationsvorstandes Marfurt übergegangen sein soll
und in nordöstlicher Richtung eine Aus- und Zufahrt auf die
Langnau-Dagmersellenstraße hat. Auf dieser Matte, und zwar
unmittelbar an der Grenze der Station Dagmersellen resp. der
beiden genannten Parcellen, errichtete Marfurt in jüngster Zeit
ein Gebäude und da die Centralbahn sich weigerte, demselben
für dieses Haus eine Zufahrt auf die zur Station führende,
zwischen diesem Haus und dem Stationsgebäude befindliche
Straße einzuräumen, so gelangte er an den Gemeindrath Dag
mersellen mit dem Begehren, es möchte die Eisenbahngesellschaft
auf dem Expropriationswege zur Abtretung des zu einer solchen
Zufahrt benöthigten Bodens angehalten werden. Der Gemeind
rath Dagmersellen entsprach diesem Begehren durch Beschluß vom
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November v. J. gestützt auf . 9 litt. b. des luzerner Ex
propriationsgesetzes vom 24. November 1830, welcher lautet:
"Der Eigenthümer eines Grundstückes, welcher keine Zu- und
"Ausfahrt auf einen gemeinen Weg hat und einer solchen
"zu einer freien Benutzung des Grundstückes unentbehrlich bedarf,
Zu
"kann von seinen Nachbarn verlangen, daß sie ihm eine
es
am
"und Ausfahrt auf einen gemeinen Weg, wo und wie
und
nächsten und unschädlichsten geschehen kann, verzeigen,"
verpflichtete demnach die Centralbahngesellschaft, dem A. Mar
furt das zur Erstellung einer Zu- und Ausfahrt benöthigte Land
und zwar in einer Breite von 30 Fuß abzutreten.
B. Gegen dieses Beschluß rekurrirte die Centralbahngesell
schaft an die luzernische Regierung, indem sie bestritt, daß:
- Das Land, welches sie gestützt auf ihre Koncession auf
dem Weg der Expropriation zur Anlage der Bahn und Bahn
station für den Bahnverkehr erworben habe, expropriirt werden
könne;
- die Zufahrtstraße zur Station als ein gemeiner Weg be
trachtet werden dürfe, und
- das Grundstück des Marfurt ohne Zufahrt auf einen
gemeinen Weg sei.
Allein der Regierungsrath wies den Rekurs unterm 9. Ja
nuar d. J. ab, im Wesentlichen gestützt auf folgende Erwä
gungen:
a. Das abzutretende Terrain diene zur Zeit unbestreitbar nicht
zu eigentlichen Bahnverkehrszwecken. Weder Schienengeleise noch
Ablagerungsplätze seien in dieser Richtung des Stationsplatzes
angelegt. Dasselbe werde ausschließlich zu landwirthschaftlichen
resp. kulturlichen Zwecken benutzt. Es sei auch nicht anzuneh
men, daß dieses Terrain je zu spezifischen Bahndienstzwecken in
Anspruch genommen werde. Abgesehen von den örtlichen und
räumlichen Verhältnissen, die eine solche Benutzungsweise an und
für sich wohl nicht gestatten, sei ins Auge zu fassen, daß beste
hende Fahrrechte über den oberhalb liegenden Theil des Sta
tionsplatzes diese Benutzungsweise geradezu verunmöglichen. All'
dieses vorausgesetzt, falle das fragliche Bahngebiet unter den Be
griff gemeinen Privateigenthumes und sei als solches den Vor
schriften der kantonalen Gesetzgebung über die Expropriation un
terworfen.
b. . 9 litt. b des luzernischen Expropriationsgesetzes vom
- November 1830 gestatte die Anwendung des Expropriations
rechtes in dem Falle, wenn der Eigenthümer eines Grundstückes
keine Zu- und Ausfahrt auf einen gemeinen Weg habe und einer
solchen zur freien Benutzung des Grundstückes unentbehrlich
bedürfe. Die Abtretung rechtfertige sich nun vorliegend keines
wegs dadurch, daß der Expropriant von seinem Vater, Herr
Stationsvorsteher Marfuct, ein Grundstück, d. i. einen Theil
der durch diesen von Johann Kronenberg erkauften Lindenzelg
matte, erworben habe, ohne sich irgend ein Ausfahrtsrecht hiezu
auszubedingen, da erwiesen sei, daß die Matte als solche
ein Wegrecht auf die Gemeindestraße Dagmersellen-
Langnau, also auf einen gemeinen Weg besitze. Dagegen
werde das Expropriationsrecht dadurch begründet, daß die Ver
kehrsbedürfnisse durch den Bau des Hauses sich wesentlich ver
ändert und ungleich vermehrt haben, so daß das gedachte Wegrecht
der Matte, abgesehen von seiner Zugsrichtung, den Bedürfnissen
nicht mehr genüge, beziehungsweise eine
freie Benutzung
des Grundstückes nicht ermögliche. Der Bau des Hauses aber,
wodurch diese Verkehrsbedürfnisse verändert resp. erweitert worden
seien, habe, wenn anders die bezüglichen Gesetzesvorschriften erfüllt
worden seien, dem Exproprianten nicht verweigert werden können.
Sei dieses der Fall, so müsse selbstverständlich auch die Mö
glichkeit des freien Verkehrs mit dem neuen Hause geschaffen
werden.
c. Die Zufahrtsstraße zum Stationsgebäude, auf welche der
Zu- und Ausgang zum und vom Marfurtschen Hause gewünscht
werde, müsse ihrer Natur und Zweckbestimmung nach als eine
öffentliche Straße, i. e. als ein gemeiner Weg betrachtet werden.
Wie die Bahn als solche zweifellos eine öffentliche, von Jeder
mann benutzbare Verkehrsanstalt sei, so seien auch die Zufahrts
straßen zu derselben öffentliche, insofern sie die freie Benutzung
der Bahn ermöglichen. Diese Auffassung entspreche genau der
im . 7 des Straßengesetzes vom 2. Dezember 1864 enthaltenen
Definition öffentlicher Wege, welche dahin laute: Oeffentliche
Wege seien diejenigen Güterstraßen und Fußwege, durch welche
eine Ortschaft unter sich, oder mit andern Ortschaften oder mit
Straßen, Wegen und Eisenbahnstationen ihre Verbin
dung habe;
Der bereits citirte . 9 litt. b des Expropriationsge
d.
setzes verlange im Weitern, daß die Zu- und Ausfahrt auf einen
gemeinen Weg, wo und wie dieses am nächsten
und unschädlichsten geschehen könne, verzeigt werde.
Auch diese Vorschrift treffe im gegebenen Falle genau zu. Die
B
projektirte Linie sei die nächste und
da der Bahngesellschaft
durch dieselbe keinerlei wesentlicher Nachtheil erwachse
auch
die unschädlichste.
C. Hierüber beschwerte sich das Direktorium der Central
bahngesellschaft beim Bundesgerichte und stellte das Begehren,
es sei die vom Regierungsrathe von Luzern bestätigte Erkennt
niß des Gemeindrathes von Dagmersellen aufzuheben. Zur Be
gründung führte das Direktorium an:
Allerdings seien sowohl der Wassergraben, als die außer
1.
halb desselben liegenden Landparcellen seit der Beseitigung der
bisherigen Hindernisse noch nicht in einen Zustand versetzt wor
den, in welchem sie zu Bahnzwecken verwendet werden. Dage
gen sei für Jedermann ersichtlich, daß bei der Ausdehnung auf
circa 900 Fuß Länge und 50 Fuß Breite sehr dienliche Geleise
anlagen erstellt werden können, ohne die übrige Kommunikation
auf dem Bahnhofplatze zu stören. Wenn die luzernische Regie
rung behaupte, das fragliche Gebiet falle unter den Begrif
ge
meinen Eigenthums, so werde dies bestritten. Das Stations
gebiet sei zu Bahnzwecken erworben und dürfe zu andern Zwecken
nur nach Maßgabe des Art. 15 des Bundeseisenbahngesetzes in
Anspruch genommen werden. In dieser Gesetzesbestimmung sei
aber weder von Wegrechten zu Gunsten von Privaten die Rede,
noch entscheide über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer
Bahn für betreffende Privatzwecke eine Kantonalbehörde, sondern
der Bundesrath. Es werden daher theils direkt theils analog
die Vorschriften jenes Bundesgesetzes gegen den Eingriff der lu
zernischen Behörden angerufen.
2. Der Nothfall, in welchem nach dem luzernischen Gesetze
ein Grundeigenthümer das Recht habe, von seinen Nachbarn
eine
Ausfahrt über ihre Grundstücke zu verlangen, liege nicht
vor,
indem die Matte des A. Marfurt, wie der luzernische Regierungsrath
anerkenne, bereits eine Ausfahrt auf einen gemeinen Weg besitze.
3. Ebenso unstichhaltig sei die Behauptung, die Bahnhof
straße und der Stationsvorplatz, wohin die Ausfahrt von Mar
furt verlangt werde, sei eine öffentliche Straße und müsse als
gemeiner Weg betrachtet werden. Die beiden unerläßlichen Ei
genschaften eines gemeinen Weges seien unstreitig, daß der Staat
oder sonst eine öffentliche Behörde Eigenthümer desselben sei und
daß ebenfalls der Staat oder irgend eine öffentliche Behörde oder
Korporation für dessen Unterhaltung sorge. Beide Voraussetzun
gen treffen hier gar nicht zu; vielmehr stehe der Stationsplatz
im unbestrittenen Eigenthume der Centralbahngesellschaft und
werde auch von derselben unterhalten. Die Berufung auf das
luzernische Straßengesetz sei verfehlt, indem selbstverständlich
unter Eisenbahnstation nicht bloß das Aufnahmsgebäude, son
dern nur die ganze Anlage verstanden werden könne
4. Endlich laute der Art. 9 der Staatsverfassung des Kan
tons Luzern vom Jahre 1875, wie folgt: "Die Verfassung sichert
"die Unverletzlichkeit des Eigenthumes jeder Art für Privaten,
"Gemeinden und die vom Staate anerkannten geistlichen und
"weltlichen Korporationen, oder die gerechte und vorläufige Ent
"schädigung für die Güter, deren Abtretung das öffentliche In
"teresse erfordern sollte." Hienach dürfe nur im öffentlichen
Interesse eine Enteignung stattfinden und sei daher das Expro
priationsgesetz vom Jahre 1830, soweit es abweichende Bestim
mungen enthalte, außer Kraft gesetzt.
Es ergebe sich somit, daß die rekurrirten Schlußnahmen sowohl
gegen die der
gegen die Verfassung des Kantons Luzern, als
Centralbahn durch das Bundesexpropriationsgesetz und eventuell
durch das Bundeseisenbahngesetz zugesicherten Rechte verstoße, und
sei daher das Bundesgericht gemäß Art. 59 des Bundesgesetzes
betreffend die Organisation der Bundesrechtspflege zu deren Auf
hebung kompetent.
D. Die Regierung von Luzern bezog sich in ihrer Vernehm
lassung, in welcher sie auf Abweisung der Beschwerde antrug, im
Wesentlichen auf die Begründung ihres Beschlusses vom 9. Ja
nuar d. J., mit folgenden Beifügen;
Der . 9 der Staatsverfassung vom Jahre 1875 sei schon
1.
in den Verfassungen von 1863 und 1848 enthalten gewesen und
doch das Expropriationsgesetz von 1830 bisher immer angewen
det worden. Es könne demnach keinem begründeten Zweifel un
terliegen, daß dieses Gesetz bis zur Stunde seine volle Geltung
habe und niemals aufgehoben oder als modifizirt betrachtet wor
den sei. Die Behauptung der Centralbahn, daß durch die Re
gierungserkenntniß vom 19. Januar die luzernische Staatsver
fassung verletzt sei, entbehre daher der Begründung.
2. Auch die Bundesgesetze betreffend die Abtretung von Pri
vatrechten und den Bau und Betrieb der Eisenbahnen seien nicht
verletzt. Wenn allerdings zugegeben werden müsse, daß es sich
vorliegend nicht um Grundeigenthum der Bahn handle, das
außerhalb des Bahnkörpers liege, so könne anderseits nicht be
tritten werden, daß es sich ebensowenig darum handle, solches
Bahngebiet in Anspruch zu nehmen, das unbedingt zu eigentli
chen Bahnzwecken erforderlich sei. Denn nach der Ueberzeugung
des Regierungsrathes könne dasselbe nie zu solchen Zwecken ver
wendet werden. Zudem enthalte das eidgenössische Expropriations
gesetz keine Bestimmung, nach welcher es unzulässig wäre, Grund
eigenthum, welches gestützt auf jenes Gesetz erworben, aber für
den Bahnbau nicht verwendet worden, wieder für andere Zwecke
in Anspruch zu nehmen und nöthigenfalls zu expropriiren. Und
was den Art. 15 des Bundesgesetzes betreffend den Bau und
Betrieb der Eisenbahnen angehe, so treffe derselbe deßwegen nicht
zu, weil es sich vorliegend nicht darum handle, die Bahn durch
irgend eine Anlage zu durchkreuzen.
3. Die Prüfung der materiellen Richtigkeit des rekurrirten
Erkenntnisses liege nicht in der Kompetenz des Bundesgerichtes.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Centralbahngesellschaft verlangt die Aufhebung des
rekurrirten Beschlusses aus zwei Gründen und zwar
a. weil durch denselben Art. 9 der luzernischen Staatsverfas
sung vom Jahre 1875 verletzt werde, und
b. derselbe im Widerspruche stehe mit den Bundesgesetzen be
treffend die Abtretung von Privatrechten und den Bau und Be
trieb der Eisenbahnen.
Der Art. 9 der luzernischen Verfassung vom Jahre 1875
sichert die Unverletzlichkeit des Eigenthumes jeder Art, oder "die
gerechte und vorläufige Entschädigung für die Güter, deren Ab
tretung das öffentliche Interesse erfordern sollte." Daraus will
Rekurrentin herleiten, daß eine Abtretung von Grundeigenthum
im Kanton Luzern nur im öffentlichen Interesse verlangt werden
könne und daher die Bestimmungen des luzernischen Gesetzes vom
24. Wintermonat 1830, welche die Grundeigenthümer unter ge
wissen Umständen zu Abtretung von Grund und Boden auch an
Partikularen verpflichten, außer Kraft getreten seien. Dieser An
sicht kann nicht beigepflichtet werden.
3. Bekanntlich enthalten alle oder doch die meisten Verfas
sungen der übrigen schweizerischen Kantone gleichartige Bestim
mungen, wie der Art. 9 der luzernischen Staatsverfassung, und
überall werden dieselben nur dahin aufgefaßt, daß sie die Un
verletzlichkeit des Eigenthums namentlich gegenüber dem Staate,
gegen willkürliche Verletzung durch die Staatsverwaltung, in dem
Sinne garantiren wollen, daß der Staat oder staatliche Korpo
rationen, wie Gemeinden u. s. w., die Abtretung von Grund
eigenthum nur insofern verlangen können, als das öffentliche
Wohl dieselbe erheische, und nur gegen volle Entschädigung. Da
gegen können jene Verfassungsbestimmungen, wie vom Bundes
gerichte schon wiederholt ausgesprochen worden, nicht dahin aus
gelegt werden, daß durch dieselben das Recht der Gesetzgebung,
durch positives Gesetz die im allgemeinen Interesse erforderlichen
Beschränkungen des Eigenthums, öffentlicher oder privatrechtlicher
Natur, aufzustellen, habe beeinträchtigt werden wollen. Die Ver
pflichtung eines Grundeigenthümers zur Einräumung eines Noth
weges für das angrenzende Grundeigenthum, welche bekanntlich
sowohl im gemeinen Rechte begründet als in die modernen Ci
vilgesetzbücher aufgenommen worden ist, erscheint nun aber als
eine solche Eigenthumsbeschränkung privatrechtlicher Natur, und
kann sonach keine Rede davon sein, daß die bezüglichen Bestim
mungen des erwähnten luzernischen Gesetzes mit Art. 9 der dor
tigen Staatsverfassung unvereinbar seien.
- Dagegen steht der rekurrirte Beschluß allerdings mit bun
desgesetzlichen Bestimmungen in Widerspruch und muß deßhalb
gemäß Art. 59 lemma 1 litt. a des Bundesgesetzes über die Or
ganisation der Bundesrechtspflege aufgehoben werden. Es ist
nämlich nunmehr unbestritten, daß die Landparcellen, über welche
die Centralbahngesellschaft nach dem regierungsräthlichen Erkennt
nisse dem A. Marfurt für seine Matte, beziehungsweise das auf
derselben erbaute Haus, eine Zu- und Ausfahrt auf die Station
Dagmersellen einräumen soll, s. Z. von der genannten Gesellschaft
kraft des ihr eingeräumten Expropriationsrechtes zu Eisenbahn
zwecken erworben worden sind und mit dem Bahnkörper in un
mittelbarer Verbindung stehen. Mit Bezug auf solches Land ver
steht sich aber von selbst, daß dasselbe keine Verfügung zuläßt,
welche der Bestimmung, zu welcher es erworben worden, wider
streitet, und daß demnach eine Eisenbahngesellschaft nicht gezwun
gen werden kann, dasselbe zu anderer Verwendung, insbesondere
zu Privatzwecken, abzutreten, sofern es sich nicht nachträglich als
überschüssig, d. h. zu Bahnzwecken unverwendbar, herausstellt.
Letzteres behauptet nun freilich die luzernische Regierung hinsicht
lich der hier in Betracht kommenden Parcellen. Allein der Ent
scheid hierüber steht in streitigen Fällen offenbar nicht den kan
tonalen, sondern den Bundesbehörden und zwar, wo es sich nicht
um Rückabtretung expropriirten Grundeigenthumes an den frühern
Inhaber desselben handelt (Art. 47 des Bundesgesetzes vom 1.
Mai 1850), dem Bundesrathe zu, indem diese Behörde sowohl
nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Abtretung von Pri
vatrechten als nach Art. 14 des Bundesgesetzes über den Bau
und Betrieb der Eisenbahnen darüber zu erkennen hat, welches
Gebiet für Bahnanlagen beansprucht werden könne resp. erfor
und derselben ferner nach Art. 15 lemma 2
derlich sei,
ibidem die Entscheidung zukommt, wenn, wie hier, Bahngebiet
gegen den Willen der Bahngesellschaft zu Privatzwecken, wie
Wasser- oder Gasleitungen u. dgl., in Anspruch genommen wer
den will. Im vorliegenden Falle liegt nun aber ein Beschluß des
Bundesrathes, daß jene Parcellen mit der Bestimmung der Ei
senbahn nichts gemein haben, sondern überschüssig seien, nicht
vor und waren daher die luzernischen Behörden nicht berechtigt,
ihr Expropriationsgesetz auf dieselben zur Anwendung zu bringen
und die Centralbahngesellschaft zur theilweisen Abtretung dersel
ben zu Privatzwecken zu zwingen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist begründet und demnach sowohl der Ent
scheid des luzernischen Regierungsrathes vom 9. Januar 1877
als derjenige des Gemeindrathes Dagmersellen vom 4. Novem
ber 1876 als nichtig aufgehoben.