- Urtheil vom 16. Juni 1877 in Sachen Familie
Simmen gegen Kanton Bern.
A. Durch Willensverordnung der am 19. Mai 1873 verstor¬
benen Wittwe Margaretha Luise Rothpletz geb. Steiner, Schwester
der als Klägerin auftretenden Frau Simmen, war der einzige
Sohn der Letztern, Adolf Emil Simmen, zum Erben eines Dritt¬
theils des Vermögens der Erstern eingesetzt, der Frau Simmen
dagegen die lebenslängliche Nutznießung an diesem Erbtheile
eingeräumt worden. Da der Sohn Simmen zur Zeit des Erb¬
anfalles noch minderjährig war, so wurde er bei der Erbtheilung
durch seinen Vater, Th. Simmen, als natürlichen Vormund ver¬
treten und es setzte der Letztere sich auch in den Besitz des sei¬
nem Sohne zugefallenen Vermögens.
B. Da die Vormundschaftsbehörde von Erlach sich überzeugte,
daß der Vater Th. Simmen einen Theil dieses Vermögens zur
Bezahlung eigener Schulden bereits verwendet habe und befürch¬
tete, daß auch über den Rest in ähnlicher Weise verfügt werde,
stellte dieselbe am 6. April 1874 beim Regierungsstatthalteramte
Erlach das Gesuch, daß derselbe als Vormund entsetzt und üben
Emil Simmen die außerordentliche Vormundschaft angeordnet
werde. Diesem Antrage wurde vom Regierungsstatthalter Kocher
unterm 29. April 1874 entsprochen und darauf der Vater Sim¬
men von der Vormundschaftsbehörde Erlach mittelst Zuschrift
vom 1. Mai 1874 aufgefordert:
- über seine Verwaltung als gewesener Vogt seines genannten
Sohnes binnen sechs Wochen Rechnung zu legen, und
- die seinem Sohne gehörenden Werthschriften gegen Em¬
pfangschein innert acht Tagen der Vormundschaftsbehörde zur
Aufbewahrung zu übergeben.
Dieser letztern Aufforderung kam Th. Simmen nicht nach;
dagegen reichte er am 6. Mai dem Gemeindspräsidenten von
Erlach einen "Rechnungsbericht und Antrag an die Vormund¬
chaftsbehörde von Erlach" ein, in welchem außer Werthschriften
im Betrage von 30,850 Fr. noch 10,000 Fr. in sechs Obli¬
gationen auf die Bern-Luzernbahn und eine Baarschaft von
4000 Fr., "welche auf die einzubezahlenden Legate zu verwenden
seien" gezeigt wurden und am Schlusse die Bemerkung beigefügt
war: "Betreffend endlich die Werthschriften, so ersuche ich Sie
freundlich, Jemand aus Ihrer Mitte abzuordnen, um dieselben
bei mir einzusehen. Wollen Sie dieselben in Verwahrung nehmen,
so bin ich bereit, sie abzuliefern gegen Empfangschein. Da aber
mein Sohn in einigen Monaten das zwanzigste Altersjahr an¬
getreten haben und die Jahrgebung verlangen wird (Satz 104 C.
Ziff. 4), so wird es kaum weitere Geschichten und Umständlich¬
keiten bedürfen."
Die Vormundschaftsbehörde wies jedoch mittelst Schreiben vom
- Mai diese Rechnung, als jeder Grundlage und jedes Be¬
leges entbehrend und punkto Form der durch das amtliche Vogt¬
rechnungsformular vorgeschriebenen Requisite ermangelnd, an Th.
Simmen zurück mit der Auflage, innert sechs Wochen vom 2.
Mai an, eine in Form und Inhalt richtige Rechnung zu stellen.
Gleichzeitig gab die Vormundschaftsbehörde Erlach dem Re¬
gierungsstatthalteramte davon Kenntniß, daß Th. Simmen sich
weigere, die seinem Sohne gehörigen Werthschriften heraus¬
zugeben, und stellte das Gesuch, daß gegen denselben die in
Satz 297 C. vorgesehenen Zwangsmaßregeln angeordnet werden.
Der Regierungsrath, an welchen der Regierungsstatthalter die
Eingabe übermittelte, fand jedoch, es könne diesem Gesuche nicht
entsprochen werden, weil nach Satz 296 und 297 C. die Ver¬
haftung und Beschlagnahme des Vermögens eines Vogtes nur
in Fällen von Nichtablieferung von Geldern oder Rückständen an¬
wendbar sei, nicht aber in Fällen, wo der Vogt die Herausgabe
von Werthschriften verweigere, und wies die Vormundschafts
behörde auf den Civilweg.
Nachdem dann aber Letztere unterm 28. Mai 1874 ihr Gesuch
erneuert und darauf aufmerksam gemacht hatte, daß fast sämmt¬
liche dem Emil Simmen angehörige Werthschriften auf den
Inhaber lauten, ertheilte der Regierungsrath unterm 13. Juni
gl. J., gestützt darauf, daß Werthschriften, die auf den Inhaber
lauten, wie baares Geld zu betrachten seien, dem Regierungsstatt
halteramte gemäß Satz 297 C. den Befehl, den Th. Simmen
zu verhaften, sein Vermögen in Beschlag zu nehmen und ihn an
das kompetente Gericht zu verweisen, um je nach den Umständen
als ein nachläßiger oder ungetreuer Verwalter bestraft zu werden.
Diesem Auftrage leistete der Regierungsstatthalter in der
Weise Folge, daß er den Th. Simmen am 16. Juni 1874 in
Verhaft setzte, dessen Vermögen durch Unterweibel Weber inven¬
tarisiren und sequestriren ließ und ihn dem Untersuchungsrichter¬
amt Erlach überwies.
C. In der diesfälligen Untersuchung anerkannte Th. Simmen
die, übrigens auch bei der Sequestration seines Vermögens kon¬
statirte, Thatsache, daß er 10,000 Fr. in Bern-Luzern-Obliga¬
tionen, welche seinem Sohne gehörten, zu Bezahlung eigener
Schulden verwendet resp. verpfändet habe; machte jedoch geltend,
daß diese Schulden gut versichert gewesen seien und sein Sohn
an die Stelle der ursprünglichen Kreditorschaft getreten sei, so daß
von einem Verbrechen seinerseits keine Rede sein könne.
Nach achtzehntägigem Verhafte auf Anordnung der Kriminal¬
kammer entlassen, wurde Th. Simmen sodann wegen Unter¬
schlagung im Betrage über 300 Fr., begangen als natürlicher
Vormund seines Sohnes Emil, vor die Assisen gestellt, jedoch
durch Urtheil von 6. Mai 1875 freigesprochen.— Dagegen wurden
seine Begehren, daß der Staat ihm gegenüber prinzipiell zur Ent¬
schädigung verurtheilt werde, unter Vorbehalt des Rechtes, die
Größe der Entschädigung durch die Civilgerichte festsetzen zu lassen,
und daß ihm eine Prozeßentschädigung von 690 Fr. zugesprochen
werde, vom Assisenhof abgewiesen und Simmen gegentheils gemä߬
dem Antrage der Staatsanwaltschaft zu Bezahlung der Kosten
der Untersuchung verurtheilt.
D. Vor Anhebung der Strafuntersuchung, am 21. Mai 1874,
hatte Th. Simmen im Vereine mit seiner Ehefrau und seinem
minderjährigen Sohne Emil bei dem Appellations- und Kassa¬
tionshofe des Kantons Bern eine Nichtigkeitsklage und Straf¬
anzeige gegen die Vormundschaftsbehörde von Erlach und den
Regierungsstatthalter Kocher wegen Entziehung der elterlichen
Gewalt über seinen Sohn eingereicht, welche jedoch vom Appel¬
lationshofe dem Regierungsrathe, als der kompetenten Behörde,
überwiesen worden war. Diese Klage fand durch Beschluß vom
5. Juli 1875 ihre Erledigung dahin, daß der Regierungsrath
Nichtigkeitsklage und Strafanzeige abwies und nur für den Fall
die Aufhebung der Verfügung des Regierungsstatthalters vom
29. April 1874 anordnete, als Th. Simmen das Vermögen
eines Sohnes, welches derselbe in seinem Nutzen verwendet, zu
rückerstattet oder genügende Sicherheit dafür geleistet haben werde.
Dieser Beschluß gründete sich im Wesentlichen auf folgende
Erwägungen:
- Daß Th. Simmen sich erwiesener- und zugestandenermaßen
Gelder, die seinem Sohne Emil gehörten, angeeignet habe, um
daraus seine eigenen Verbindlichkeiten zu decken, worin eine
grobe Pflichtverletzung in seiner Stellung als natürlicher Vor¬
mund seines Sohnes liege und woran das Urtheil des Geschwor¬
nengerichtes vom 6. Mai 1875 nichts ändere.
- Daß angesichts von Satz 149 und 150 C. die Verfügung
des Regierungsstatthalters zu Erlach vom 29. April 1874, durch
welche dem Th. Simmen die elterliche Gewalt über seinen Sohn
Emil entzogen und dem letztern ein ordentlicher Vogt verordnet
worden, vollkommen gerechtfertigt erscheine.
E. Unter der Behauptung, daß die Beamten und Behörden
des Kantons Bern, insbesondere das Regierungsstatthalteramt
Erlach und der bernische Regierungsrath sie durch die Fakt. B.—D.
augeführten Handlungen, nämlich 1. die Entsetzung des Vaters
Simmen als natürlichen Vormund seines Sohnes, resp. der
Mutter als natürlicher Vormünderin ihres Kindes, und 2. die
gegen Vater Th. Simmen als vorgeblichen ungetreuen Vogt ver¬
fügte Verhaftung und Vermögenssequestration, nebst der damit
verbundenen Ueberweisung an den Strafrichter, in rechtswidriger
Weise benachtheiligt habe, indem durch dieselben einerseits dem
Hauptkläger Simmen der Kredit geraubt, die Ausübung seines
Berufes während langer Zeit unmöglich gemacht und überdies
eine Menge von Auslagen veranlaßt worden seien, und ander¬
seits die Verfolgungsgeschichte für den Sohn Emil Simmen den
sehr bedeutenden Nachtheil gehabt habe, daß sein Vater während
beinahe zwei Jahren nur wenig für dessen Erziehung und Aus¬
bildung habe thun können, und wegen der Unmöglichkeit der Ver¬
fügung über die sechs Bern-Luzernbahnobligationen ein spezieller
Schaden von mindestens 3000 Fr. entstanden sei u. s. w., —
stell¬
ten Kläger beim Bundesgerichte folgende Rechtsbegehren:
- Es sei zu erkennen, daß sich sowohl das Regierungsstatt¬
halteramt Erlach als der Regierungsrath des Kantons Bern
gegenüber dem Hauptkläger Th. Simmen der Verletzung der
ihnen obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht haben und daß
derselbe, sowie die übrigen Mitkläger durch diese Verletzungen
geschädigt worden seien;
- es sei zu erkennen, der Kanton Bern sei den Klägern für
die ihnen aus den Pflichtverletzungen genannter Behörden erwach¬
senen Nachtheile verantwortlich und demzufolge der klägerischen
Partei gegenüber zur Bezahlung einer angemessenen Entschädi¬
gung zu verurtheilen; Rückgriff vorbehalten gegen die Schuldigen;
3. es sei die Entschädigung nach folgender Berechnung auf
23 500 F. zu bestimmen:
A. Für Vater Simmen und dessen Ehefrau:
- Absetzung, Verhaftung und achtzehntägige Einsperrung, Be¬
schlagnahme seines ganzen Vermögens, Einstellung in seiner
Handlungsfähigkeit überhaupt während beinahe einem Jahre,
Einstellung in seinem Beruf als Rechtsanwalt und
(man darf
wohl sagen) muthwillige Beraubung seines Kreditsauf Jahre
hinaus, Eigenthumsbeschädigung und Verschmälerung
der Renten
der Frau Simmen
Fr. 10,000 —
- Auslagen für seine Vertheidigung, viele
Reisen nach Biel und Bern und sonstige Ver¬
1000 —
säumnisse
"
- Bezahlte Kosten an den Staat infolge des
—
900
Urtheils der Kriminalkammer, rund
"
- Entwerthung der Bern-Luzernbahnobliga¬
tionen infolge und während der langen Dauer
der Beschlagnahme und Zurückbehaltung des
3000 —
Pfandreverses, inbegriffen Zinsverlust
"
B. Für den Sohn Emil Simmen:
Benachtheiligung, daß für ihn während
zwei Jahren für seine Erziehung seitens seiner
Eltern nichts gethan werden konnte und daß
von seinem amtlich bestellten Vogt in dieser
Beziehung absolut nichts gethan ward, was al¬
lerdings auch moralisch auf sein Gemüth wirken
4000 —
mußte;
"
2. Benachtheiligung, daß die Vormundschafts¬
behörde die von seinem Vater zu Bezahlung der
Legate gestellten 10,000 Fr. nicht erhoben und
den von seinem Vater Anfangs Mai 1874 ab¬
gelegten und von ihm (Sohn und Mündel) ge¬
nehmigten Rechnungsbericht dem Regierungs¬
rath verheimlicht hat, um die muthwilligen Ver¬
Fr.
Zum übertragen:
18,900 —
Uebertrag:
Fr. 18,900 —
folgungen gegen seinen Vater fortsetzen zu
können, wodurch dem Sohn dadurch Schaden
erwuchs, daß die Vormundschaftsbehörde behufs
Abzahlung der Legate über die gedachte Summe
nicht verfügt hat
4000 —
"
3. Entfremdung einer Aktie auf die Bieler¬
—
baugesellschaft600
"
Summa:
23,500 —
Fr.
F. Die Regierung des Kantons Bern stellte in ihrer Vernehm¬
lassung folgende Begehren:
- Das Bundesgericht wolle sich, gestützt auf die bernische
Staatsverfassung und das Verantwortlichkeitsgesetz, inkompetent
erklären;
- es möchte die Klage gestützt auf das erwähnte Gesetz zur
Zeit, resp. angebrachtermaßen, abgewiesen werden;
- es sei die Klage wegen beurtheilter Sache und versäumter
Klageinreichung, eventuell
- wegen materieller Unbegründetheit abzuweisen.
Zur Begründung dieser Begehren führte die Beklagte an:
Ad. 1 und 2. Die Verantwortlichkeit der Behörden und Be¬
amten wegen Verletzung ihrer Amtspflichten sei durch §. 17 der
bernischen Staatsverfassung und durch das Gesetz vom 19. Mai
1851 regulirt und könne nur in dem von diesem Gesetze vorge¬
schriebenen Verfahren geltend gemacht werden. Nun bestimme §. 12
dieses Gesetzes: "Wer gegen einen öffentlichen Beamten oder An¬
gestellten oder gegen eine Behörde wegen irgend welcher Pflicht¬
verletzung, die kein Verbrechen oder Vergehen enthält, klagen will,
hat seine Klage schriftlich dem unmittelbaren Obern einzureichen."
In den folgenden Paragraphen werde nun das Verfahren näher
bestimmt, welches bei solchen Verantwortlichkeitsklagen eingehalten
werden solle. Der endliche Entscheid falle entweder dem Regie
rungsrathe oder dem Appellations- und Kassationshofe, und wenn
die Klage gegen eine dieser Oberbehörden gerichtet sei, dem Großen
Sei endlich eine Verantwort¬
Rathe zu. (§§. 19, 24 und 30.) —
lichkeit wegen Amtspflichtverletzung ausgesprochen, so finde die
Schadensausmittelung durch die ordentlichen Gerichte statt. (§§. 46
ff.) — Dieses Verfahren sei im vorliegenden Falle von den Klä¬
gern nicht innegehalten worden.
Ad. 3. Die eingeklagte Entschädigungsforderung sei durch das
Assisenurtheil vom 6. Mai 1875 rechtskräftig beurtheilt worden
und überdies die Klage verjährt, indem alle Verfügungen kanto¬
naler Behörden und Beamten, welche Gegenstand der Beschwerde
bilden, viel mehr als sechzig Tage vor Einreichung der vorlie¬
genden Klage stattgefunden haben und eröffnet worden seien, so
daß nach Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege die Klagefrist längst abgelaufen sei.
G. Kläger anerkannten, daß die Voraussetzungen, an welche nach
dem bernischen Verantwortlichkeitsgesetze eine Civilklage gegen den
Kanton wegen Pflichtverletzung der Beamten geknüpft sei, inso¬
weit mangeln, als sie beim bernischen Großen Rathe eine Ver¬
antwortlichkeitserklärung nicht ausgewirkt haben. Als Grund
dieser Unterlassung führten sie an, daß eine solche Verantwortlich¬
keitserklärung kaum erhältlich gewesen wäre, übrigens das genannte
Gesetz auch verfassungswidrig sei, indem es den Staat, vertreten
durch den Großen Rath, zum Richter in eigener Sache mache,
den Geschädigten dem ordentlichen Richter entziehe und die in
§. 17 der Verfassung liegende Garantie des einzelnen Bürgers
auf unzulässige Weise verstümmele.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Was die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurtheilung
der vorliegenden Klage betrifft, so ist für dieselbe maßgebend
Art. 27 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes¬
rechtspflege, welcher in Ziff. 4 der Beurtheilung des Bundesge¬
richtes die Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen einerseits und Pri¬
vaten und Korporationen anderseits für den Fall unterstellt, als
der Streitgegenstand einen Hauptwerth von wenigstens 3000 Fr.
hat und die eine oder andere Partei es verlangt. Nun handelt
es sich im vorliegenden Falle um einen Schadensersatzanspruch
von cirka 23 000 Fr. der Familie Simmen an den bernischen
Fiskus, somit um eine Privatforderung, welche, da sie von der
Klägerschaft beim Bundesgerichte anhängig gemacht worden ist,
gemäß der angeführten Gesetzesstelle, von demselben als Civilge¬
richt beurtheilt werden muß.
- Wenn die beklagte Regierung namentlich heute hiegegen ein¬
gewendet hat, daß, da Klägerschaft sich über Verfügungen der kan¬
tonalen Behörden beschwere, ihre Klage nicht sowohl als eine
Civilklage denn vielmehr als staatsrechtliche Beschwerde sich dar¬
stelle, so kann diese Ansicht deßhalb nicht als richtig angesehen
werden, weil jene Verfügungen keineswegs zum Gegenstande der
Beschwerde gemacht worden sind, in dem Sinne, daß eine Aufhe¬
bung oder Abänderung derselben verlangt würde; sondern als
Objekt der Klage der Anspruch der Kläger auf Ersatz des ihnen
durch jene Verfügungen verursachten Schadens erscheint und die
Schlußnahmen der kantonalen Behörden nur den Klagegrund
bilden, aus welchem die Kläger ihre Schadensersatzforderung her¬
leiten. Es muß demnach sowohl die forideklinatorische Einrede,
als die Einrede der Verjährung verworfen werden, indem die in
Art. 59 des cit. Bundesgesetzes für die Einreichung staatsrecht¬
licher Rekurse angesetzte Frist für Civilklagen keine Anwendung
finden kann.
- Dagegen erscheint die der Klage opponirte dilatorische Ein¬
rede begründet. Es ist unzweifelhaft, daß die Gesetzgebung über
die Haftbarkeit für Schaden, welchen öffentliche Beamte bei Aus¬
übung ihrer Verrichtungen mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit
verursachen, zur Zeit den Kantonen zusteht und das Bundes¬
gericht verpflichtet ist, bei Beurtheilung von Schadensersatzan¬
sprüchen, welche gegen einen Kanton wegen Amtsmißbrauch seiner
Beamten erhoben werden, das Recht des betreffenden Kantons
zur Anwendung zu bringen; ganz gleich, wie dies seitens der kan¬
tonalen Gerichte geschehen müßte, wenn der Prozeß bei ihnen
statt beim Bundesgerichte anhängig gemacht worden wäre. Denn
das Bundesgericht tritt bezüglich der in Art. 27 Ziff. 4 leg. cit.
aufgeführten civilrechtlichen Streitigkeiten lediglich an die Stelle
der kantonalen Gerichte und hat daher materiell ganz nach den
gleichen Gesetzen zu entscheiden, wie diese.
- Nun enthält aber das bernische Verantwortlichkeitsgesetz vom
- Mai 1851 bezüglich der Verantwortlichkeit der Behörden und
Beamten insofern eine wesentliche Einschränkung der Thätigkeit
der Civilgerichte, als es bei nicht strafbaren Widerhandlungen
gegen die Amtspflichten die wichtige Vorfrage, ob eine Verletzung
der Amtspflicht vorliege, der Entscheidung der Gerichte entzieht
und ausschließlich der kompetenten Administrativbehörde überträgt,
und die Civilklage nur zuläßt auf ein vorausgegangenes Erkennt¬
niß, daß eine Verletzung der Amtspflichten vorliege; so daß den
Gerichten nur die Erörterung der Frage der Existenz und Größe
des Schadens zukommt und einer Partei der Rechtsweg ver¬
schlossen ist, wenn die kompetente Administrativbehörde findet, daß
eine Verletzung der Amtspflichten nicht vorhanden sei (§§. 12 und
48 leg. cit.). Beschwerden gegen den Regierungsrath müssen nun
gemäß §. 30 ibidem an den Großen Rath gerichtet werden und
erscheint sonach der Große Rath als diejenige Behörde, welche die
oben bezeichnete Vorfrage, ob eine Ueberschreitung oder Verletzung
der Amtsbefugnisse des Regierungsrathes vorliege, die zur gericht¬
lichen Verfolgung, beziehungsweise Anstellung einer Civilklage auf
Schadensersatz, Veranlassung geben könne, zu entscheiden hat. Ein
solcher Entscheid des bernischen Großen Rathes mangelt aber un¬
bestrittenermaßen im vorliegenden Falle und gebricht es somit der
von der Familie Simmen gegen den Staat Bern wegen gesetz¬
widriger Handlungen seines Regierungsrathes anhängig gemachten
Schadenersatzklage an einer wesentlichen Voraussetzung.
5. Kläger behaupten zwar, die angeführten Bestimmungen des
bernischen Verantwortlichkeitsgesetzes stehen im Widerspruch mit
Art. 17 der bernischen Staatsverfassung, welcher lautet:
"Jede Behörde, jeder Beamte und Angestellte ist für seine Amts¬
verrichtungen verantwortlich. Civilansprüche, welche aus der Ver¬
antwortlichkeit fließen, können unmittelbar gegen den Staat vor
den Gerichten geltend gemacht werden. Das Gericht darf jedoch
die Klage gegen den Staat nicht annehmen, bis der Kläger nach¬
gewiesen, daß er sich diesfalls wenigstens dreißig Tage zuvor er¬
folglos an die oberste Vollziehungsbehörde gewendet hat. Dem
Staate bleibt der Rückgriff gegen den Fehlbaren vorbehalten. Dem
Gesetze steht die weitere Ausführung dieser Grundsätze zu,"
und seien daher als verfassungswidrig nicht zu beachten. Allein
als Civilgericht ist das Bundesgericht in Rechtsstreitigkeiten,
die nach kantonalem Rechte zu entscheiden sind, gemäß dem in
Erwägung 3 Gesagten, zunächst an die kantonalen Gesetze ge¬
bunden; auch ist den Klägern der Nachweis, daß die erwähnten
Gesetzesbestimmungen mit Art. 17 der bernischen Verfassung un¬
vereinbar seien, noch nicht gelungen. Sie müssen daher gemäß
jenen Vorschriften und dem Antrage der Beklagtschaft, bevor auf
ihre Schadensersatzklage eingetreten werden kann, beim bernischen
Großen Rathe das Begehren auf Verantwortlicherklärung des
Regierungsrathes für den ihnen angeblich verursachten Schaden
stellen. Fällt der Entscheid zu ihren Ungunsten aus und sollten
Kläger wirklich vermeinen, durch denselben in ihren verfassungs¬
mässigen Rechten gekränkt zu sein, so steht ihnen dannzumal frei,
gegen das Erkenntniß des Großen Rathes gemäß Art. 59 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege den
staatsrechtlichen Rekurs an diesseitige Stelle zu ergreifen und
auf diese Weise sich den Rechtsweg zu öffnen zu suchen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Klage wird zur Zeit nicht eingetreten.