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BGE 3 I 409 ΓÇó Bern liability claim inadmissible for lack of prior declaration
BGE 3 I 409Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I19.05.1851Inadmissible
Th. Simmen, his wife, and his minor son sued the Canton of Bern for damages allegedly caused by the Bernese authorities when the father was removed as natural guardian, arrested, and his assets were seized. The Federal Court held that the dispute was a civil claim within its jurisdiction, not a mere constitutional complaint, and rejected objections based on limitation and res judicata. It nevertheless refused to enter into the merits because Bern law required a prior declaration of official liability by the competent cantonal authority, here the Grand Council, and no such decision had been obtained.
Art. 27 Ziff. 4 OG; § 12, 30 und 48 des bernischen Verantwortlichkeitsgesetzes vom 19. Mai 1851; Art. 17 bernische Staatsverfassung: Eine gegen den Kanton gerichtete Schadenersatzklage wegen angeblicher Amtspflichtverletzung ist als Zivilstreitigkeit zulässig, wenn der Streitwert erreicht ist; sie ist aber nach bernischem Recht nur dann spruchreif, wenn die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde vorgängig das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung bejaht hat. Das Bundesgericht ist als Zivilgericht an das kantonale Haftungsrecht gebunden und hat nicht selbst die vorgelagerte Verantwortlichkeitsfrage zu entscheiden. Fehlt dieser administrative Vorentscheid, ist auf die Klage nicht einzutreten (consid. 3–5).
theils des Vermögens der Erstern eingesetzt, der Frau Simmen dagegen die lebenslängliche Nutznießung an diesem Erbtheile eingeräumt worden. Da der Sohn Simmen zur Zeit des Erb anfalles noch minderjährig war, so wurde er bei der Erbtheilung durch seinen Vater, Th. Simmen, als natürlichen Vormund ver treten und es setzte der Letztere sich auch in den Besitz des sei nem Sohne zugefallenen Vermögens. B. Da die Vormundschaftsbehörde von Erlach sich überzeugte, daß der Vater Th. Simmen einen Theil dieses Vermögens zur Bezahlung eigener Schulden bereits verwendet habe und befürch tete, daß auch über den Rest in ähnlicher Weise verfügt werde, stellte dieselbe am 6. April 1874 beim Regierungsstatthalteramte Erlach das Gesuch, daß derselbe als Vormund entsetzt und üben Emil Simmen die außerordentliche Vormundschaft angeordnet werde. Diesem Antrage wurde vom Regierungsstatthalter Kocher unterm 29. April 1874 entsprochen und darauf der Vater Sim men von der Vormundschaftsbehörde Erlach mittelst Zuschrift vom 1. Mai 1874 aufgefordert:
die, übrigens auch bei der Sequestration seines Vermögens kon statirte, Thatsache, daß er 10,000 Fr. in Bern-Luzern-Obliga tionen, welche seinem Sohne gehörten, zu Bezahlung eigener Schulden verwendet resp. verpfändet habe; machte jedoch geltend, daß diese Schulden gut versichert gewesen seien und sein Sohn an die Stelle der ursprünglichen Kreditorschaft getreten sei, so daß von einem Verbrechen seinerseits keine Rede sein könne. Nach achtzehntägigem Verhafte auf Anordnung der Kriminal kammer entlassen, wurde Th. Simmen sodann wegen Unter schlagung im Betrage über 300 Fr., begangen als natürlicher Vormund seines Sohnes Emil, vor die Assisen gestellt, jedoch durch Urtheil von 6. Mai 1875 freigesprochen. Dagegen wurden seine Begehren, daß der Staat ihm gegenüber prinzipiell zur Ent schädigung verurtheilt werde, unter Vorbehalt des Rechtes, die Größe der Entschädigung durch die Civilgerichte festsetzen zu lassen, und daß ihm eine Prozeßentschädigung von 690 Fr. zugesprochen werde, vom Assisenhof abgewiesen und Simmen gegentheils gemäß dem Antrage der Staatsanwaltschaft zu Bezahlung der Kosten der Untersuchung verurtheilt. D. Vor Anhebung der Strafuntersuchung, am 21. Mai 1874, hatte Th. Simmen im Vereine mit seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Sohne Emil bei dem Appellations- und Kassa tionshofe des Kantons Bern eine Nichtigkeitsklage und Straf anzeige gegen die Vormundschaftsbehörde von Erlach und den Regierungsstatthalter Kocher wegen Entziehung der elterlichen Gewalt über seinen Sohn eingereicht, welche jedoch vom Appel lationshofe dem Regierungsrathe, als der kompetenten Behörde, überwiesen worden war. Diese Klage fand durch Beschluß vom 5. Juli 1875 ihre Erledigung dahin, daß der Regierungsrath Nichtigkeitsklage und Strafanzeige abwies und nur für den Fall die Aufhebung der Verfügung des Regierungsstatthalters vom 29. April 1874 anordnete, als Th. Simmen das Vermögen eines Sohnes, welches derselbe in seinem Nutzen verwendet, zu rückerstattet oder genügende Sicherheit dafür geleistet haben werde. Dieser Beschluß gründete sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen:
Partei gegenüber zur Bezahlung einer angemessenen Entschädi gung zu verurtheilen; Rückgriff vorbehalten gegen die Schuldigen; 3. es sei die Entschädigung nach folgender Berechnung auf 23 500 F. zu bestimmen: A. Für Vater Simmen und dessen Ehefrau:
Urtheils der Kriminalkammer, rund " 4. Entwerthung der Bern-Luzernbahnobliga tionen infolge und während der langen Dauer der Beschlagnahme und Zurückbehaltung des 3000 Pfandreverses, inbegriffen Zinsverlust " B. Für den Sohn Emil Simmen: Benachtheiligung, daß für ihn während 1. zwei Jahren für seine Erziehung seitens seiner Eltern nichts gethan werden konnte und daß von seinem amtlich bestellten Vogt in dieser Beziehung absolut nichts gethan ward, was al lerdings auch moralisch auf sein Gemüth wirken 4000 mußte; " 2. Benachtheiligung, daß die Vormundschafts behörde die von seinem Vater zu Bezahlung der Legate gestellten 10,000 Fr. nicht erhoben und den von seinem Vater Anfangs Mai 1874 ab gelegten und von ihm (Sohn und Mündel) ge nehmigten Rechnungsbericht dem Regierungs rath verheimlicht hat, um die muthwilligen Ver Fr. Zum übertragen: 18,900 Uebertrag: Fr. 18,900 folgungen gegen seinen Vater fortsetzen zu können, wodurch dem Sohn dadurch Schaden erwuchs, daß die Vormundschaftsbehörde behufs Abzahlung der Legate über die gedachte Summe nicht verfügt hat 4000 " 3. Entfremdung einer Aktie auf die Bieler
baugesellschaft600 " Summa: 23,500 Fr. F. Die Regierung des Kantons Bern stellte in ihrer Vernehm lassung folgende Begehren:
ff.) Dieses Verfahren sei im vorliegenden Falle von den Klä gern nicht innegehalten worden. Ad. 3. Die eingeklagte Entschädigungsforderung sei durch das Assisenurtheil vom 6. Mai 1875 rechtskräftig beurtheilt worden und überdies die Klage verjährt, indem alle Verfügungen kanto naler Behörden und Beamten, welche Gegenstand der Beschwerde bilden, viel mehr als sechzig Tage vor Einreichung der vorlie genden Klage stattgefunden haben und eröffnet worden seien, so daß nach Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege die Klagefrist längst abgelaufen sei. G. Kläger anerkannten, daß die Voraussetzungen, an welche nach dem bernischen Verantwortlichkeitsgesetze eine Civilklage gegen den Kanton wegen Pflichtverletzung der Beamten geknüpft sei, inso weit mangeln, als sie beim bernischen Großen Rathe eine Ver antwortlichkeitserklärung nicht ausgewirkt haben. Als Grund dieser Unterlassung führten sie an, daß eine solche Verantwortlich keitserklärung kaum erhältlich gewesen wäre, übrigens das genannte Gesetz auch verfassungswidrig sei, indem es den Staat, vertreten durch den Großen Rath, zum Richter in eigener Sache mache, den Geschädigten dem ordentlichen Richter entziehe und die in . 17 der Verfassung liegende Garantie des einzelnen Bürgers auf unzulässige Weise verstümmele. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
und die Civilklage nur zuläßt auf ein vorausgegangenes Erkennt niß, daß eine Verletzung der Amtspflichten vorliege; so daß den Gerichten nur die Erörterung der Frage der Existenz und Größe des Schadens zukommt und einer Partei der Rechtsweg ver schlossen ist, wenn die kompetente Administrativbehörde findet, daß eine Verletzung der Amtspflichten nicht vorhanden sei ( . 12 und 48 leg. cit.). Beschwerden gegen den Regierungsrath müssen nun gemäß . 30 ibidem an den Großen Rath gerichtet werden und erscheint sonach der Große Rath als diejenige Behörde, welche die oben bezeichnete Vorfrage, ob eine Ueberschreitung oder Verletzung der Amtsbefugnisse des Regierungsrathes vorliege, die zur gericht lichen Verfolgung, beziehungsweise Anstellung einer Civilklage auf Schadensersatz, Veranlassung geben könne, zu entscheiden hat. Ein solcher Entscheid des bernischen Großen Rathes mangelt aber un bestrittenermaßen im vorliegenden Falle und gebricht es somit der von der Familie Simmen gegen den Staat Bern wegen gesetz widriger Handlungen seines Regierungsrathes anhängig gemachten Schadenersatzklage an einer wesentlichen Voraussetzung. 5. Kläger behaupten zwar, die angeführten Bestimmungen des bernischen Verantwortlichkeitsgesetzes stehen im Widerspruch mit Art. 17 der bernischen Staatsverfassung, welcher lautet: "Jede Behörde, jeder Beamte und Angestellte ist für seine Amts verrichtungen verantwortlich. Civilansprüche, welche aus der Ver antwortlichkeit fließen, können unmittelbar gegen den Staat vor den Gerichten geltend gemacht werden. Das Gericht darf jedoch die Klage gegen den Staat nicht annehmen, bis der Kläger nach gewiesen, daß er sich diesfalls wenigstens dreißig Tage zuvor er folglos an die oberste Vollziehungsbehörde gewendet hat. Dem Staate bleibt der Rückgriff gegen den Fehlbaren vorbehalten. Dem Gesetze steht die weitere Ausführung dieser Grundsätze zu," und seien daher als verfassungswidrig nicht zu beachten. Allein als Civilgericht ist das Bundesgericht in Rechtsstreitigkeiten, die nach kantonalem Rechte zu entscheiden sind, gemäß dem in Erwägung 3 Gesagten, zunächst an die kantonalen Gesetze ge bunden; auch ist den Klägern der Nachweis, daß die erwähnten Gesetzesbestimmungen mit Art. 17 der bernischen Verfassung un vereinbar seien, noch nicht gelungen. Sie müssen daher gemäß jenen Vorschriften und dem Antrage der Beklagtschaft, bevor auf ihre Schadensersatzklage eingetreten werden kann, beim bernischen Großen Rathe das Begehren auf Verantwortlicherklärung des Regierungsrathes für den ihnen angeblich verursachten Schaden stellen. Fällt der Entscheid zu ihren Ungunsten aus und sollten Kläger wirklich vermeinen, durch denselben in ihren verfassungs mässigen Rechten gekränkt zu sein, so steht ihnen dannzumal frei, gegen das Erkenntniß des Großen Rathes gemäß Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege den staatsrechtlichen Rekurs an diesseitige Stelle zu ergreifen und auf diese Weise sich den Rechtsweg zu öffnen zu suchen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Klage wird zur Zeit nicht eingetreten.