BGE 3 I 40
BGE 3 I 40Bge26.10.1876Originalquelle öffnen →
der thurgauischen P. O. auf den vorliegenden Fall zur Anwen¬ dung kommen müsse und demnach die sämmtlichen Vorstands¬ mitglieder sich vor dem Bezirksgericht Arbon "als dem Forum der geführten Geschäftsverwaltung" einzulassen haben. Der Art. 49 der Statuten sei zwar nicht vollständig klar, immerhin aber an¬ zunehmen, daß bei Feststellung der Statuten mehr Anstände in der Art und Weise der Geschäftsführung selbst in Betracht ge¬ zogen worden seien und daß jene Statutenbestimmung nicht über¬ die Dauer des Bestandes der Gesellschaft hinaus zur Anwendung kommen könne. Die Auflösung der Gesellschaft könne aber nicht in Abrede gestellt werden und zudem qualifizire sich die vorlie¬ gende Klage nicht als eine eigentliche Gesellschaftsklage, sondern habe vielmehr den Charakter einer Privatklage einer Anzahl früherer Gesellschaftsmitglieder. Ebensowenig werde das thur¬ gauische Forum, soweit die Beklagten außer dem Kanton Thur¬ gau wohnen, durch Art. 59 der Bundesverfassung ausgeschlossen. Denn durch die Annahme einer Wahl in den Gesellschaftsvor¬ stand haben Sauter und Baumgartner auf ihren verfassungs¬ mäßigen Gerichtsstand verzichtet; der §. 3 der Statuten bestimme, daß die Alpina ihren Gerichtsstand in Neukirch habe und damit sei gesagt, daß wer immer für dieselbe Rechtsverbindlichkeiten eingehe, sich dort belangen lassen müsse. Nun haben die Rekur¬ renten sich nicht anders als nach Maßgabe der Statuten in den Vorstand wählen lassen können. Dabei falle noch in Betracht, daß die Zweckmäßigkeit entschieden dafür spreche, daß der Prozeß gegen alle haftbaren Personen von demselben Gerichte beurtheilt werde. C.Ueber diesen Entscheid beschwerten sich A. Baumgartner und die Erben des A. Sauter beim Bundesgerichte und bean¬ tragten, es möchte erkannt werden, sie seien nicht verpflichtet, sich auf die betreffende Klage vor den thurgauischen Gerichten einzulassen. Zur Begründung dieses Begehrens führten Rekurrenten im Wesentlichen an: sie seien aufrechtstehend und in Zürich, resp. St. Gallen, fest domizilirt; ebenso sei die in Frage liegende For¬ derung unbestreitbar eine persönliche und können sie daher, gemäß Art. 59 der Bundesverfassung, für dieselbe nur beim Richter ihres Wohnortes in Zürich und St. Gallen belangt werden Es entstehe daher lediglich die Frage, ob sie, was allerdings zulässig sei, auf ihren verfassungsmäßigen Gerichtsstand verzichtet und sich dem thurgauischen Forum unterworfen haben; allein diese Frage müsse verneint werden. Die Vorschrift des Art. 10 der thurgauischen Prozeßordnung habe für interkantonale Rechts- und Streitverhältnisse keine Geltung, sondern ihre Wirksamkeit be¬ chränke sich auf das thurgauische Kantonsgebiet. Rekurrenten können daher nach jenem §. 10 nur insofern belangt werden, als sie sich der thurgauischen Prozeßordnung unterworfen haben, was das thurgauische Obergericht mit Unrecht behaupte. Denn der Art. 3 der Statuten, auf welchen das angefochtene Urtheil in dieser Hinsicht sich stütze, bestimme nur den Gerichtsstand der Gesellschaft; im vorliegenden Falle werde aber nicht die Gesell¬ schaft belangt, sondern die Klage sei gegen die Vorstandsmit¬ glieder persönlich gerichtet, und nun sei für eine solche Klage ein anderer als der persönliche Gerichtsstand jedes einzelnen Be¬ klagten in den Statuten nicht einmal angedeutet, nachdem das angefochtene Urtheil selbst das in Art. 49 der Statuten vorge¬ sehene Schiedsgericht als nicht Platz greifend erklärt habe. Uebri¬ gens handle es in concreto sich nicht einmal um eine Klage, wie sie der Art. 10 der thurgauischen Prozeßordnung im Auge habe, sondern um eine Schadensersatzklage, welche auch nach §. 2 der thurg. P. O. dem allgemeinen Gerichtsstande des Wohn¬ ortes des Beklagten folge. Zweckmäßigkeitsgründe können gegen¬ über Art. 59 der Bundesverfassung nicht in Betracht kommen, treffen aber überdieß gar nicht zu. D. Namens der Rekursbeklagten trug Herr Fürsprech Wild in Fischingen auf Verwerfung der Beschwerde an. Derselbe be¬ tritt, daß die erhobene Klage eine vorherrschend persönliche sei, indem die Rekurrenten nicht persönlich, sondern nur als Mitglieder des Aufsichtsrathes einer im Thurgau domizilirenden Gesellschaft belangt werden. Schon aus diesem Grunde treffe also der Art. 59 der Bundesverfassung nicht zu; zudem haben aber Rekurrenten durch Annahme ihrer Wahl in den Aufsichtsrath sich dem in §. 3 der Statuten bezeichneten Gerichtsstand und damit der thurg. P. O. unterworfen. Die Frage, ob die Organe der Gesellschaft
zu durch ihre Geschäftsführung nicht das Gesellschaftsvermögen, Grunde gerichtet haben, sei nun aber gewiß ein Streit aus einer geführten Verwaltung. Das Bundesgericht habe sich auch bereits in Sachen Hanimann und Würmli grundsätzlich dahin ausge¬ sprochen, daß Klagen aus Geschäftsangelegenheiten bei Kollektiv¬ gesellschaften am Geschäftsdomizil angebracht werden müssen. Die Alpina sei nun aber eine eigentliche Kollektivgesellschaft mit Firma und Domizil. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Falle zur Begründung der Kompetenz der thurgauischen Gerichte noch auf den dießseitigen Entscheid vom 1. September 1876 in Sachen Hanimann. Denn einmal war in letzterm Falle die Kompetenz der thurgauischen Gerichte zur Beurtheilung der von Würmli gegen Hanimann angestellten Societätsklage (actio pro socio) nicht sowohl aus dem Grunde, weil solche Klagen nicht vor das Gericht am Gesellschaftsdomizil gehören, als vielmehr deßhalb bestritten, weil Rekurrent Hanimann in Widerspruch setzte, daß seine Verbindung mit Würmli den Charakter einer Kollektivgesellschaft gehabt, beziehungsweise eine solche Gesellschaft unter der Firma „Hanimann und Würmli" mit Domizil in Hemmersweil, Kt. Thurgau, bestanden habe. Der Entscheid hing daher in jenem Falle wesentlich von der Beantwortung dieser Frage, der Existenz einer Kollektivgesellschaft, ab, und war für das Bundesgericht, nachdem es dieselbe verneint hatte, um so weniger Veranlaßung vorhanden, auch die Frage, ob die Socie¬ tätsklage am Domizil der Gesellschaft angestellt werden könnte, speziell zu erörtern, als sie einerseits vom Rekurrenten gar nicht aufgeworfen worden war, vielmehr letzterer eventuell die Kom¬ petenz der thurgauischen Gerichte anzuerkennen schien, und ander¬ seits dieselbe jedenfalls für den Entscheid keinerlei Bedeutung mehr hatte; woraus folgt, daß den dießfalls in jenem Erkennt¬ nisse aufgestellten Erwägungen keineswegs die Bedeutung einer definitiven und abschließenden Beantwortung jener zweiten Frage zukommt. Sodann handelt es sich aber ja im vorliegenden Falle weder um eine Kollektivgesellschaft noch um die Societätsklage sondern um eine Aktiengesellschaft und eine Schadensersatzklage der Aktionäre gegen den Gesellschaftsvorstand, also um eine ganz verschiedene Civilstreitigkeit. Und endlich unterscheidet sich der vorwürfige Fall von dem Fall Hanimann auch noch darin, daß das Gesellschaftsverhältniß zwischen Hanimann und Würmli zwar auch aufgelöst, jedoch noch nicht liquidirt war, während bei der Aktiengesellschaft Alpina nicht bloß die Auflösung, sondern auch die Liquidation erfolgt ist. Nun erreicht aber der Gerichtsstand der Handelsgesellschaft (Kollektiv- und Aktiengesellschaft) bei dem Gerichte ihres Sitzes auch für deren Mitglieder jedenfalls mit der Beendigung der Liquidation sein Ende und müßte daher der vorliegende Rekurs auch von diesem Standpunkte aus begründet erklärtwerden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist begründet und demnach das Urtheil des thur¬ gauischen Obergerichtes vom 26. Oktober 1876, soweit es die Rekurrenten betrifft, aufgehoben.
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