- Urtheil vom 15. Juni 1877 in Sachen Eheleute
Imhof.
A. Das Kantonsgericht Schwyz erkannte unterm 12. April d. J.,
im Wesentlichen in Bestätigung des vom Bezirksgerichte Schwyz
ausgefällten Urtheils:
- Es sei die Scheidung der Litiganten von Tisch und Bett
auf die Dauer von zwei Jahren ausgesprochen;
- hat Michael Imhof seiner Ehefrau vom 28. Oktober 1875
an eine jährliche Alimentation von 1500 Fr. in vierteljährlichen
Raten (wovon fünf Raten jetzt bereits verfallen sind) zu entrich¬
ten; und es soll derselbe für richtige Erfüllung dieser Verpflich¬
tung der Frau Katharina Imhof, geb. Schmidiger, auf gegenwär¬
tige Vorsatzung hin, eine Kautionsurkunde von 30,000 Fr. auf
seinen Liegenschaften Axenfels und Zubehör in Morschach mit ge¬
setzlichem Zinsfuß errichten lassen, welche jedoch weder veräußert
noch verpfändet werden darf, sondern beim löblichen Waisenamt
Morschach hinterlegt werden soll.
geb. Schmidiger,
- Michael Imhof hat der Frau Imhof,
ihre sämmtlichen Kleider und Schmucksachen, sowie sämmtliches
in die Ehe gebrachte Vermögen und Inventar auszuhändigen.
- Derselbe hat ihr im Weitern an Inventar zu verabfolgen:
1 vollständig aufgerüstetes Bett mit Pferdhaarmatrazze, 1 Kom¬
mode, 1 Nachttisch von Tannenholz, 1 runder Tisch, 1 Kleider¬
schrank, 4 Sessel, 1 anständiger Zimmerspiegel, ½ Dutzend Lein¬
tücher, 3 Anzüge für Decken, Kissen und Kopfkissen, ½ Dutzend
Servietten, ½ Dutzend Handtücher und zwei Tischtücher.
- Die erst- und zweitinstanzlichen Kosten trägt jede Partei
an sich selbst.
B. Dieses Urtheil zogen beide Parteien an das Bundesgericht.
Der Ehemann Imhof stellte das Begehren, daß die gänzliche
Scheidung, gestützt auf Art. 46 litt. b, eventuell Art. 45 des
Bundesgesetzes vom 24. Dezember 1874 über Civilstand und Ehe,
ausgesprochen und der Alimentationsbeitrag von 1500 Fr., ent¬
sprechend seinen ökonomischen Verhältnissen, angemessen reduzirt
werde.
Der Vertreter der Ehefrau Imhof trug darauf an, daß
- die gänzliche Scheidung, gestützt auf Art. 46 litt. a und b
des erwähnten Bundesgesetzes, ausgesprochen,
- der Kläger pflichtig erklärt werde,
a. ihr die im Sustentations-Abtretungsvertrag vom 5. Januar
1876 bezeichneten Fahrhabegegenstände eigenthümlich zu über¬
lassen,
b. das von ihr zugebrachte Vermögen zurückzuerstatten und
c. ihr vom 28. Oktober 1875 an per Jahr für die Dauer
der Trennung 2500 Fr. Renten in vier gleichen Jahresraten zu
bezahlen und als Sicherheit hiefür auf gegenwärtige Satzvorstel¬
lung von 500,000 Fr. auf seinen Liegenschaften Axenfels und
Zugehör eine Kaution von 50,000 Fr. notarialisch fertigen zu
lassen oder ihr ein eigenthümliches Kapital von 50,000 Fr. auf
gleiche Liegenschaften zu errichten.
Das Bundesericht zieht in Erwägung:
- Das Kantonsgericht von Schwyz ist bei Erlaß seines Ur¬
theils, durch welches bloß auf Trennung zu Tisch und Bett er¬
kannt worden, davon ausgegangen, daß die gänzliche Scheidung
deßhalb nicht ausgesprochen werden könne, weil der in den Akten
bewiesene Ehebruch des Ehemannes Imhof, aus frühern Jahren
datirend, schon länger als 6 Monate in der Kenntniß der Ehe¬
frau gewesen sei, auch letztere trotz desselben die schon einmal
momentan ausgesprochene Scheidung aufgehoben und sich wieder
zu ihrem Manne begeben habe; ferner Nachstellungen nach dem
Leben der Ehefrau nicht nachgewiesen und die gegenseitigen Mi߬
handlungen und Ehrenkränkungen im Momente leidenschaftlicher
Erregung geschehen seien, auch die erstern nicht unter den Be¬
griff von schweren fallen und die Ehrenkränkungen bei dem Cha¬
rakter und der Lebensweise der Litiganten nicht von so tiefer Be¬
deutung genommen werden können, daß daraus auf eine Ver¬
letzung geschlossen werden müßte, welche eine Vereinigung und
späteres Zusammenleben verunmöglichten.
- Nun ist es richtig, daß der aus frühern Jahren datirende
Ehebruch des Ehemannes Imhof gegenwärtig nicht mehr als Schei¬
dungsgrund geltend gemacht werden kann, nachdem schon unterm
- August 1872 wegen desselben die Litiganten vom bischöflichen
Kommissariate auf unbestimmte Zeit zu Tisch und Bett geschie¬
den worden sind und sich dann später wieder vereinigt haben,
indem in dieser Wiedervereinigung die Verzeihung jener ehelichen
Untreue liegt. Allein auf jenen frühern Ehebruch hat die Ehe¬
frau Imhof ihre Klage auch nicht gestützt, sondern darauf, daß
Kläger seither, in den Jahren 1874 bis 1876, sich neuerdings
der ehelichen Untreue schuldig gemacht habe, und nun ergibt sich
allerdings aus den Aussagen der Zeugen Leopold Mächler und
Alois Föhn, daß Imhof in der ersten Hälfte des Jahres 1876
von denselben mit fremden Weibspersonen im Bett, also in einer
solchen Situation betroffen worden ist, welche, zumal bei den
Antecedentien des Ehemannes Imhof, mit ziemlicher Gewißheit
auf Ehebruch schließen läßt. Ueber diese Zeugenaussagen ist das
Kantonsgericht mit völligem Stillschweigen hinweggegangen. Al¬
gestützt auf
lein dieser Umstand hindert das Bundesgericht nicht,
jene Depositionen die Scheidung wegen Ehebruchs auszusprechen,
indem durch die kantonalen Urtheile in keiner Weise festgestellt
ist, daß die betreffenden Zeugen keinen Glauben verdienen oder
aus andern Gründen ihren Aussagen entscheidende Bedeutung
nicht beigelegt werden dürfe; Art. 30 lemma 4 des Bundesge¬
setzes vom 27. Juni 1874 aber, wenn er bestimmt, daß das Bun¬
desgericht seinem Urtheile den von den kantonalen Gerichten fest¬
gestellten Thatbestand zu Grunde zu legen habe, jedenfalls nicht
dahin interpretirt werden darf, daß das Bundesgericht nicht auch
solche aktenmäßige Thatsachen, welche von den kantonalen Ge¬
richten unberücksichtigt gelassen worden sind, in Würdigung ziehen
und auf dieselben abstellen dürfe.
- Im Fernern geht aber aus den Akten auch hervor, daß der
Ehemann Imhof seine Frau wiederholt thätlich mißhandelt, zu
Boden geworfen und mit Füßen getreten, dritten Personen Auf¬
trag zu deren Mißhandlung ertheilt und sie gröblich beschimpft hat.
Würde nun auch eine bloße einmalige solche Mißhandlung nicht
genügen, um die Scheidung gestützt auf Art. 46 litt. b des cit.
Bundesgesetzes auszusprechen, so muß dagegen mit Rücksicht auf
die Häufigkeit der vom Ehemann Imhof an seiner Ehefrau ver¬
übten Thätlichkeiten der Scheidungsgrund der schweren Mißhand¬
lung als vorhanden erachtet werden.
- Was die Klage des Ehemannes Imhof betrifft, so ist aller¬
dings erwiesen, daß seine Ehefrau ihn, insbesondere durch den
unter Nr. 25/31 bei den Akten befindlichen Brief, beschimpft hat
und an den ehelichen Zerwürfnissen nicht völlig schuldlos ist. Da¬
gegen mangelt der Beweis für die von Kläger behauptete Kör¬
perverletzung in subjektiver Hinsicht, indem zwar wohl hergestellt
ist, daß Imhof infolge Begießung mit Scheidewasser Wunden an
seinem Körper erlitten hat, dagegen es an dem Beweise dafür
vollständig gebricht, daß jene Begießung durch die Beklagte selbst
oder auf deren Anstiftung erfolgt sei. Unter obwaltenden Ver¬
hältnissen können aber die in allerdings sehr groben und unziem¬
lichen Ausdrücken erfolgten Beschimpfungen des Ehemannes Im¬
hof durch seine Frau, welche hauptsächlich in dem Vorwurfe der
ehelichen Untreue bestehen, nicht als tiefe Ehrenkränkungen im
Sinne des Art. 46 litt. b leg. cit. betrachtet werden, indem
Kläger dieselben offenbar durch sein Benehmen provozirt hat,
ihnen übrigens auch keine tiefere Bedeutung beigelegt zu haben
scheint.
5. Nach dem Gesagten ist sonach allerdings die gänzliche Schei¬
dung auszusprechen, jedoch nur gestützt auf die von der Ehefrau
Imhof vorgebrachten Gründe des Ehebruchs und der schweren
Mißhandlung und tiefer Ehrenkränkung (Art. 46 litt. a und b
leg. cit.), woraus folgt, daß die Bestimmung des Art. 47 ibidem,
wonach bei gänzlicher Scheidung wegen eines bestimmten Grun¬
des der schuldige Ehegatte vor Ablauf eines Jahres nach der Schei¬
dung sich nicht wieder verheirathen darf, lediglich gegenüber dem
Ehemanne Imhof zur Anwendung zu bringen ist.
6. Was die ökonomischen Folgen der Scheidung betrifft, so hat
das Bundesgericht in frühern Entscheidungen sich dahin ausge¬
sprochen, daß dasselbe zu einer selbständigen Abänderung der die߬
fälligen Bestimmungen eines kantonalen Urtheiles nicht kompe¬
tent sei. (Vergl. offizielle Sammlung der bundesgerichtlichen
Entscheidungen, Bd. II Nr. 111 Erw. 4 und Nr. 112 Erw. 3
und 4.) Im vorliegenden Falle ist nun aber das kantonale Ur¬
theil in der Hauptsache, bezüglich der Frage der Scheidung, an
das Bundesgericht gezogen und von demselben in dem Sinne ab¬
geändert worden, daß nunmehr auf gänzliche Scheidung erkannt
wird, während die kantonalen Gerichte nur eine Trennung von
Tisch und Bett ausgesprochen haben. Eine andere Regelung der
des
ökonomischen Fragen erscheint daher als nothwendige Folge
in der Hauptsache erlassenen Urtheils und für einen solchen Fall
kann nun die Kompetenz des Bundesgerichtes, auch über jene
accessorischen Fragen zu entscheiden, keinem begründeten Zweifel
unterliegen. Denn Art. 49 lemma 2 ibidem bestimmt ausdrück¬
lich, daß das Gericht über dieselben zu gleicher Zeit, wie über
die Scheidungsklage, zu erkennen habe, und es gewährt das Ge¬
setz keinen Anhalt dafür, daß jene Vorschrift nur für die kanto¬
nalen Gerichte gelten solle. Daß die Regelung der ökonomischen
Folgen nach der kantonalen Gesetzgebung zu geschehen hat, konnte
den Gesetzgeber um so weniger hindern, in Fällen, wie der vor¬
liegende, auch die Entscheidung jener Fragen dem Bundesgerichte
zuzuweisen, als dasselbe auch in vielen andern Prozessen kan¬
tonale Gesetze anwenden muß und offenbar überwiegende Gründe
der Zweckmäßigkeit dafür sprechen, daß wo immer möglich im
gleichen Verfahren, in welchem die Scheidung ausgesprochen wird,
auch über die bloß accessorischen ökonomischen Fragen entschieden
und über dieselben nicht ein zweiter Prozeß geführt werde. Auch
haben im vorliegenden Falle beide Parteien ausdrücklich dafür
nachgesucht, daß das Bundesgericht sofort über die ökonomischen
Folgen erkenne.
7. Obgleich nun Art. 49 lemma 3 des cit. Bundesgesetzes
vorschreibt, daß diejenigen Kantone, welche über die Folgen der
Ehescheidung keine gesetzlichen Bestimmungen haben, gehalten
seien, solche binnen einer vom Bundesrathe festzusetzenden Frist
zu erlassen, besitzt der Kanton Schwyz zur Zeit ein solches
Gesetz noch nicht. Es sind aber die Parteien darüber einig,
daß der Ehemann Imhof seiner Ehefrau das zugebrachte Ver¬
mögen in vollem Umfange zu restituiren habe, und es hat
ersterer denn auch die Dispositive 3 und 4 des kantonsgericht¬
lichen Urtheils ohne Weiters anerkannt. Im Fernern hat der
Ehemann Imhof, als derjenige Theil, welchem die Verschuldung
der Scheidung hauptsächlich zur Last fällt, seine Ehefrau, gemäß
dem cit. Art. 49 lemma 1, zu entschädigen und nun erscheint es,
da die gänzliche Scheidung ausgesprochen wird, den Verhältnissen
angemessen, daß diese Entschädigung in einer Gesammtsumme
und nicht in einem jährlich zu entrichtenden Sustentationsbeitrag
zugesprochen werde.
8. Was die Größe dieser Entschädigung betrifft, so ist nach
den Akten als feststehend anzusehen, daß Michael Imhof vor eini¬
gen Jahren ein sehr bedeutendes, 200,000 Fr. übersteigendes
Vermögen von Luzern weggezogen und die Beklagte ihm beim
Erwerbe desselben wesentliche Dienste geleistet hat. Auch hat Im¬
hof seiner Ehefrau laut Sustentations- und Abtretungsvertrag
vom 5. Januar 1876 für den Fall gütlicher Trennung ein Ka¬
pital von 40,000 Fr. zugesichert. Da nun nicht nachgewiesen ist,
daß die Vermögensverhältnisse Imhofs sich seither wesentlich ver¬
schlimmert haben, so ist derselbe einfach bei dem damals gemach¬
ten Anerbieten zu behaften und der Beklagten eine Entschädigung
von 40,000 Fr. zuzuerkennen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Die Eheleute Imhof-Schmidiger sind gänzlich geschieden.
- Dem Kläger Michael Imhof ist untersagt, vor Ablauf
eines Jahres von heute an ein neues Ehebündniß einzugehen.
- Michael Imhof hat seine Ehefrau wegen verschuldeter
Scheidung mit 40,000 Fr. (vierzig Tausend Franken) zu ent¬
schädigen und ihr in diesem Betrage ein eigenthümliches Kapi¬
tal auf seine Liegenschaften Axenfels nebst Zugehör zu errichten.
- Die Disp. 3 und 4 des kantonsgerichtlichen Urtheils sind
bestätigt.