BGE 3 I 378
BGE 3 I 378Bge02.12.1876Originalquelle öffnen →
Das Urtheil des Appellationsgerichtes zu Basel vom 15. März sei aufzuheben; 2. die gänzliche Scheidung auszusprechen; eventualiter eine tem¬ poräre von einem Jahr zu erkennen, eventualissime das Urtheil des Civilgerichtes vom 17. Jenner wieder herzustellen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Zusammenleben für die Parteien als ein fortwährendes Leiden erscheinen müsse, jedoch auch in dieser Hinsicht der Frau eine be¬ stimmte Verschuldung nicht nachgewiesen werden könne. Während aber die erste Instanz sich auf diesen Satz beschränkt und über die Frage, welcher Theil die Hauptverschuldung an den ehelichen Zerwürfnissen trage, sich nicht näher ausspricht, stellt das Urtheil des Appellationsgerichtes fest, daß der Mann der schuldige Theil sei, und ist das Appellationsgericht von diesem Standpunkte aus zur gänzlichen Abweisung der Klage gelangt, indem nach allge¬ meinen Rechtsgrundsätzen sich Niemand zu seinen Gunsten auf seine eigene Verschuldung berufen könne, woraus folge, daß dem¬ jenigen Ehegatten, welcher ganz oder doch vorzugsweise die Schuld an der Zerrüttung der Ehe trage, die Scheidungsklage nach Art. 47 nicht zustehe. 3. Bekanntlich hat das Bundesgericht schon in wiederholten Entscheidungen den Art. 47 des citirten Bundesgesetzes auf die gleiche Weise ausgelegt und demnach Scheidungsklagen, welche auf jene Gesetzesbestimmung sich stützten, abgewiesen, wenn der unschuldige Theil sich jeglicher, definitiven oder temporellen, Schei¬ dung widersetzte. (Vergl. Urtheil des Bundesgerichtes vom 11. April 1876 in Sachen Eheleute Schwarzenbach, offizielle Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. II S. 273, ferner bundesgerichtliches Urtheil in Sachen Fischer vom 2. Dezember 1876, Erw. 2 und 3, a. a. O. S. 501.) Würde daher die Be¬ klagte sich gegen die von der ersten Instanz ausgesprochene Tem¬ poralscheidung auflehnen, so müßte allerdings das appellations¬ gerichtliche Urtheil bestätigt werden, indem sowohl die thatsäch¬ lichen als rechtlichen Ausführungen desselben als durchaus un¬ anfechtbar erschienen und insbesondere davon gar keine Rede sein kann, daß einer der in Art. 46 leg. cit. aufgeführten Scheidungs¬ gründe dem Kläger zu Gebote stehe. 4. Anders verhält es sich aber, wenn der unschuldige Theil sich der Scheidungsklage des schuldigen nicht widersetzt, sondern sich derselben freiwillig unterzieht. In diesem Falle liegen keine hinreichenden Gründe vor, dem ganz oder vorzugsweise an der Zerrüttung der Ehe schuldigen Ehegatten die Scheidungsklage zu versagen, beziehungsweise auf die Klage des schuldigen Theils, ge¬ stützt auf Art. 47 leg. cit., die gänzliche oder temporelle Schei¬ dung im Interesse beider Ehegatten auszusprechen, sofern die ob¬ jektive Voraussetzung jener Gesetzesbestimmung, nämlich eine tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses, vorliegt. 5. Hievon ausgegangen muß das erstinstanzliche Urtheil wie¬ der hergestellt werden. Denn nicht nur hat die Beklagte gegen jenes Urtheil die Berufung nicht ergriffen, sondern vor Appella¬ tionsgericht auf Befragen ausdrücklich erklärt, daß sie sich bei der temporären Trennung beruhige; und was das eheliche Verhält¬ niß betrifft, so steht, wie bereits oben bemerkt, zweifellos fest, daß dasselbe in hohem Grade zerrüttet ist. 6. Was die Folgen der Scheidung von Tisch und Bett in Be¬ treff der persönlichen Rechte der Ehegatten, ihrer Vermögensverhält¬ nisse, der Erziehung und des Unterrichtes der Kinder anbelangt, so ist ebenfalls einfach das erstinstanzliche Urtheil zu bestätigen, indem keinerlei Gründe zu einer Abänderung desselben vor¬ liegen. 7. Die sämmtlichen Prozeßkosten sind dem Kläger aufzulegen, da derselbe, wie das Appellationsgericht richtig ausgeführt hat, weitaus die größte Schuld an den ehelichen Zerwürfnissen trägt und mit seinem eventuellen Begehren lediglich deßhalb obsiegt, weil die Beklagte sich demselben freiwillig unterzogen hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
habe, nöthigenfalls unter Präsidialentscheid des basler Civilge¬ richtes, auszuweisen, und an sie einen jährlichen Unterhaltungs¬ beitrag von 3000 Fr. (dreitausend Franken), vierteljährlich vorausbezahlbar, zu entrichten. Ueber das Gesammtvermögen ist ein Inventar aufzunehmen.
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