BGE 3 I 354
BGE 3 I 354Bge11.03.1874Originalquelle öffnen →
François Louis Maurice Matthys, geb. und getauft am 27. Juli 1855 ebenfalls in Grimisuat. Die Tochter Marianne Matthys gebar am 13. März 1866 in Sitten einen außerehelichen Knaben, der auf den Namen Jo¬ seph Marie Polycarpe getauft wurde, und heirathete nachher einen Italiener. Von der ersten Frau ist ein vorehelicher Sohn, Joseph Mat¬ thys, geb. 6. Februar 1832, vorhanden, dessen Geburtsschein den Joh. Matthys als Vater nennt. Joh. Matthys ist verstorben, seine Wittwe M. Magdalena geb. Voisin dagegen noch am Leben. B. Auf Gesuch des Staatsrathes Wallis vom 23. Februar und 26. August 1872 verwendete sich das eidgen. Justiz- und Polizeidepartement bei dem Bürgerrath von Rütschelen, daß die Wittwe und die Kinder erster und zweiter Ehe des Joh. Mat¬ thys, sowie der uneheliche Sohn der Marianne Matthys als Bürger von Rütschelen anerkannt werden. Allein der Bürgerrath lehnte die Anerkennung ab, weil der Vater Joh. Matthys bei seinen Verehelichungen unterlassen habe, die bernischen Gesetze zu erfüllen und die Heirathseinzugsgelder mit je 54 Fr. 35 Cts. zu bezahlen. Die Regierung von Bern unterstützte diese Erklä¬ rung und machte unter Berufung auf Satz 51, 79 und 80 des bernischen Civ.-Ges.-B. und das Konkordat vom 4. Juli 1820 geltend: Die beiden angeblichen Ehen des Joh. Matthys seien im Kanton Bern niemals gerichtlich anerkannt worden und es sei ihnen keine Verkündung in der Heimatgemeinde vorausge¬ gangen, weßhalb keine Gelegenheit geboten gewesen sei, gegen die¬
selben Einsprache zu erheben. Auch seien die Vorschriften des er¬ wähnten Konkordates nicht befolgt worden und komme daher der Art. 7 desselben zur Anwendung, wonach der Kanton Wallis ver¬ an pflichtet sei, die Folgen dieser unregelmäßigen Kopulationen sich selber zu tragen. Am 24. November 1876 beschloß jedoch der Bundesrath, es sei der Kanton Bern verpflichtet, der Wittwe und den Kindern des Joh. Matthys sowie dem außerehelichen Sohne der Ma¬ rianne Matthys das Kantons- und ein Gemeindebürgerrecht zu verschaffen. Die Regierung von Bern anerkannte aber diesen Be¬ schluß nicht, sondern rief den Kanton Wallis in's Recht. C. Gestützt hierauf trat der Bundesrath beim Bundesgerichte gegen die Kantone Bern und Wallis klagend auf und stellte den Antrag: Der Kanton Bern sei zu verpflichten, den folgenden Personen
des Bundesgesetzes betreffend die Heimatlosigkeit und Art. 68 und 102 Ziffer 2 und 5 der Bundesverfassung könne keinem Zwei¬ fel unterliegen, daß die Bundesbehörden ein Interesse daran ha¬ ben und auch legitimirt seien, zu verlangen, daß die im Klage¬ petitum genannten Personen, deren Abstammung aus zwei for¬ mell als gültig anerkannten Ehen eines Bürgers des Kantons Bern bewiesen sei, im Kanton Bern eingebürgert werden und die kompetenten Behörden dieses Kantons die hiefür nöthigen for¬ mellen Maßnahmen von Amteswegen anordnen. 6. Aus den Akten gehe zwar hervor, daß die Familie Mat¬ thys das ewige Einwohnerrecht in Veysonnaz, Kt. Wallis, er¬ worben habe; allein dieses Recht habe weder die Naturalisation in diesem Kanton noch das Bürgerrecht in einer Gemeinde zur Folge gehabt und könne daher den Kanton Bern von der Ein¬ bürgerungspflicht nicht befreien. Denn nach Art. 1 des cit. Bun¬ desgesetzes seien alle Personen als heimatlos zu betrachten, welche weder als Bürger eines Kantons, noch als Angehörige eines aus¬ wärtigen Staates anerkannt seien. D. Die Regierung von Bern stellte der Klage folgende Be¬ gehren entgegen:
der Kanton Bern nicht angehalten werden könne, jene Ehen, resp. deren bürgerliche Folgen, anzuerkennen, so seien die in Frage stehenden Personen entweder Bürger des Kantons Wallis oder heimatlos. Das erstere sei bezüglich der Wittwe Matthys anzu¬ nehmen. Soweit dieselben aber heimatlos seien, könne der Kan¬ ton Bern nicht zu deren Einbürgerung angehalten werden, indem die in Art. 11 des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1850 als maßgebend bezeichneten Verhältnisse nicht bezüglich des Kantons Bern, wohl aber gegenüber dem Kanton Wallis zutreffen. Denn: a. stammen die Kinder Matthys nicht von Eltern ab, die im Kanton Bern eingebürgert seien, indem ja der Bundesrath selbst annehme, daß die Heimatlosigkeit vorliege. Jedenfalls können die¬ selben aber mit gleichem Recht Bern wie Wallis zugeschlagen werden; b. treffen dagegen folgende gesetzliche Gründe zu Lasten des Kantons Wallis zu:
Zweifel nicht obwalten und es ist dieselbe denn auch von keiner Partei in Widerspruch gesetzt worden. 2. Nun stützt sich die gegen den Kanton Bern gerichtete Klage darauf, daß Joh. Matthys, der Vater resp. Ehemann der in Frage stehenden Personen, Bürger des Kantons Bern und der bernischen Gemeinde Rütschelen gewesen sei, daß seine Ehen mit Cath. Gex und Magdalena Voisin als gültig anerkannt werden müssen und daher die aus diesen Ehen hervorgegangenen Kinder, als aus gültigen Ehen entsprossen, gemäß Art. 11 Ziffer 1 und Art. 12 Ziffer 1 des citirten Bundesgesetzes dem Kanton Bern angehören. 3. Ueber das Bürgerrecht des Joh. Matthys im Kanton Bern herrscht unter den Parteien kein Streit und ebenso scheint von der bernischen Regierung, und zwar mit Recht, anerkannt zu wer¬ den, daß für den Fall, als die von Joh. Matthys abgeschlossenen Ehen als gültig zu betrachten seien, die Klage, abgesehen einst¬ weilen von dem vorehelichen Sohne Joseph Matthys, gutgeheißen werden müsse, und frägt sich daher in erster Linie, wie es sich mit der Gültigkeit jener Ehen verhalte. 4. Nun können dieselben jedenfalls vom Standpunkte der wal¬ liser Gesetzgebung aus nicht als ungültig erklärt werden. Denn in den bei den Akten befindlichen Auszügen aus den Civilstands¬ registern der Gemeinde Sitten ist ausdrücklich bezeugt, daß die gesetzlichen Vorschriften bei Eingehung der Ehen beobachtet wor¬ den seien, und es ist diesen amtlichen Zeugnissen so lange Glau¬ ben zu schenken, als nicht deren Unrichtigkeit dargethan wird. Da¬ kommt, daß diejenigen Erfordernisse, deren Mangel die ber¬ sche Regierung rügt, nicht solche sind, deren Nichtbeobachtung absolute Nichtigkeit der Ehen zur Folge gehabt hätte. Die ngelnde Einwilligung der Eltern der Braut würde zwar wohl Eltern zur Anfechtung der Ehe berechtigt haben; allein die ßfällige Klage ging verloren, wenn die Eltern nachträglich ihre stimmung ausdrücklich oder stillschweigend ertheilten, und nun ßte jedenfalls darin, daß sie weder gegen die Ehe Einsprache oben, noch- später dieselbe angefochten haben, eine solche still¬ weigende Zustimmung gefunden werden. Und was die Nicht¬ stung der Kaution betrifft, so liegt nichts dafür vor, daß das walliser Gesetz die Kautionsleistung auch für den Fall vorgeschrie¬ ben habe, daß eine Walliserin einen Nichtwalliser heirathe. 5. Es kann daher ernstlich nur in Frage kommen, ob die von Joh. Matthys abgeschlossenen Ehen nach den bestehenden Gesetzes¬ vorschriften auch für den Kanton Bern verbindlich seien. Auch über diese Frage hat, da sie als ein mit der Hauptsache zusam¬ menhängender Inzidenzpunkt sich darstellt, nach allgemeinen Rechts¬ grundsätzen sowohl, als nach konstanter Praxis das Bundesge¬ richt zu entscheiden, wobei jedoch in materieller Hinsicht die Ge¬ setzgebung des Kantons Bern maßgebend ist. Das erste, auf einst¬ weilige Abweisung der Klage gerichtete Begehren der bernischen Regierung muß somit verworfen und vielmehr hierorts geprüft werden, ob auch nach der bernischen Gesetzgebung die von Mat¬ thys abgeschlossenen Ehen gültig seien oder nicht. 6. In dieser Hinsicht hat sich nun die bundesgerichtliche Pra¬ xis konstant dahin ausgesprochen, daß die staatsrechtliche Gültig¬ keit einer in einem Kanton der Schweiz oder im Auslande nach der dort geltenden Gesetzgebung abgeschlossenen Ehe für so lange zu präsumiren sei, bis aus der Gesetzgebung des betreffenden Kan¬ tons nachgewiesen werde, daß dieselbe ohne Zustimmung der Lan¬ desregierung, resp. ohne Beobachtung der einheimischen formellen Vorschriften, nicht in gültiger Weise habe eingegangen werden kön¬ nen. Ein solcher Nachweis ist nun aber im vorliegenden Falle nicht erbracht; vielmehr geht aus Satz 70 f. des bern. Civ.-Ges.¬ B. hervor, daß Ehen von Berner Bürgern, welche unter Nicht¬ beachtung der im bernischen Civilgesetze vorgeschriebenen Formen außer dem Gebiete des Kantons Bern eingegangen worden, nicht ungültig sind, sondern, nöthigenfalls unter Nachholung der un¬ terlassenen Promulgation, anerkannt werden, sofern, was hier zutrifft, kein anderes Ehehinderniß der Anerkennung im Wege steht. 7. Müssen aber die beiden von Joh. Matthys abgeschlossenen Ehen als gültig anerkannt werden, so kann sich der Kanton Bern, wie bereits bemerkt, der Pflicht zur Einbürgerung der aus die¬ sen Ehen hervorgegangenen Kinder und der hinterlassenen Wittwe Magdalena geb. Voisin nicht entziehen. Denn nach Art. 11 und Art. 12 des Bundesgesetzes betreffend die Heimatlosigkeit ist für
die Einbürgerung Heimatloser in erster Linie deren Abstammung von Eltern, die schon in einem Kanton verbürgert sind, ma߬ gebend und gehören Kinder aus gültigen Ehen dem Kanton an, in welchem der Vater ein Kantons- oder Gemeindsbürgerrecht hatte; und was die Wittwe Matthys betrifft, so ist deren Ein¬ bürgerung eventuell vom Kanton Bern nicht bestritten worden, übrigens der Satz, daß die Ehefrau durch den Abschluß der Ehe das Heimatsrecht des Mannes erwerbe, dem bernischen Rechte längst bekannt. 8. Auf die im Kanton Wallis, unbestrittenermaßen mit Um¬ gehung der Vorschriften des Konkordates und der bernischen Ge¬ etzgebung, erfolgte Kopulation kann die bernische Regierung de߬ halb nicht abstellen, weil einerseits dieses Verhältniß gemäß Art. 11 ibidem erst in zweiter Linie für die Einbürgerung entschei¬ 7 det und anderseits das Konkordat vom 4. Juli 1820 in Art. zwar allerdings den Grundsatz aufstellt, daß alle Folgen unregel¬ mäßiger Kopulationen und namentlich die Verpflichtung, bei dar¬ aus entstehender Heimatlosigkeit den betreffenden Individuen und Familien eine bürgerliche Existenz zu sichern, auf denjenigen Kan¬ ton zurückfallen sollen, wo die Ehen eingesegnet worden, nun aber die bernische Gesetzgebung die unregelmäßige Kopulation bernischer Angehöriger keineswegs mit Heimatlosigkeit bedroht. (Vergl. auch Urtheil des Bundesgerichtes vom 11. März 1874 in Sachen Bun¬ desrath c. die Kantone Schwyz und Wallis betreffend die Ein¬ bürgerung der Familie Vinet.) 9. Was endlich den von der ersten Ehefrau des Joh. Mat¬ thys, Cath. Gex, vorehelich geborenen Sohn Jos. Matthys be¬ trifft, so entspricht allerdings der vorliegende Geburts- und Tauf¬ akt nicht in allen Theilen den gesetzlichen Vorschriften, indem der¬ selbe einerseits darüber, wer die Geburtsanzeige gemacht habe, keine Angaben enthält und anderseits den Joh. Matthys und die Cath. Gex als Eheleute bezeichnet, während dieselben damals noch nicht verehelicht waren. Berücksichtigt man nun aber dazu, daß Jos. Matthys von Joh. Matthys fortwährend als sein Sohn an¬ erkannt worden ist und dessen Geschlechtsname getragen hat, so muß so lange die Abstammung des erstern von dem letztern an¬ genommen werden, als nicht das Gegentheil bewiesen, beziehungs¬ weise dargethan wird, daß die Anerkennung des Joh. Matthys eine fingirte sei. Ein solcher Beweis ist nun aber nicht geleistet worden und muß daher der Kanton Bern auch zur Einbürgerung des Jos. Matthys als pflichtig erklärt werden, da im Fernern nicht bestritten worden ist, daß nach der, in dieser Hinsicht einzig maßgebenden, Gesetzgebung des Kantons Bern die vorehelich ge¬ borenen Kinder bernischer Angehöriger durch die nachfolgende Ehe ihrer Eltern legitimirt worden seien. 10. Da, abgesehen von dem in den vorigen Erwägungen be¬ rührten Verhältnisse der ehelichen Abstammung der hier in Frage stehenden Personen, eine Reihe von Gründen (vergl. Art. 11 Ziffer 2, 3, 4, 7 des cit. Bundesg.) für die Einbürgerungspflicht des Kantons Wallis vorlägen, so rechtfertigt es sich, dem letztern in analoger Anwendung des Art. 13 ibidem einen Beitrag an die Kosten der Einbürgerung der Familie Matthys im Kanton Bern aufzulegen und zwar erscheint es den Verhältnissen ange¬ messen, wenn derselbe auf 800 Fr. festgesetzt wird, wobei dem Kanton Wallis das allfällige Regreßrecht auf die schuldigen Be¬ amten oder Gemeinden vorbehalten bleibt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: I. Der Kanton Bern ist pflichtig, den sämmtlichen Fakt. B. namentlich aufgeführten Personen das Kantons- und ein Ge¬ meindebürgerrecht zu verschaffen. II. Der Kanton Wallis ist pflichtig, dem Kanton Bern an die Kosten der Einbürgerung der genannten Personen einen Beitrag von 800 Fr. (achthundert Franken) zu leisten; dagegen ist der¬ elbe von der Pflicht ihrer Einbürgerung entbunden.
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