BGE 3 I 34
BGE 3 I 34Bge30.08.1873Originalquelle öffnen →
Urtheil vom 13 Januar 1877 in Sachen des Gemeindrathes Laufenburg. A. Joseph K. von Laufenburg, wohnhaft in Genf, verehelichte sich am 14. März 1876 in Genf mit Susette D., geschiedene C., von Dommartin und Villars-Tiercelin, welche nach ihrer Schei¬ dung drei außereheliche Kinder geboren hatte, nämlich 1. Nancy Josephine C., geb. in Lausanne 1. März 1865; 2. Julie Emma C., geb. in Lausanne 2. Mai 1868, und 3. Markus Eugene D., Diese drei Kinder anerkannte geb. in Carouge 30. August 1873. K. bei Eingehung der Ehe als die seinigen und es verpflichtete gestützt hierauf der Regierungsrath des Kantons Aargau mittelst Schlußnahme vom 16. September v. J. den Gemeindrath Laufen¬ burg, jene drei Kinder als Bürger dieser Gemeinde anzuerkennen und für deren Eintragung in die Civilstandsbücher und Ausstel¬ lung von Heimatschriften zu sorgen. B. Hierüber beschwerte sich die Gemeinde Laufenburg beim Bundesgericht und verlangte, daß die Anerkennung der Vaterschaft des Jos. K. bezüglich jener drei Kinder als unrichtig erklärt und die daherigen Eintragungen in den Civilstandsbüchern von Genf und Laufenburg in diesem Sinne berichtigt, eventuell die drei Kinder der D. auch im Bürgerregister der Gemeinde Genf ein¬ getragen werden. Das erste Gesuch stützte sich darauf, daß die von der D. außer¬ ehelich geborenen Kinder nicht von K. erzeugt seien und daher dessen Anerkennung derselben auf Unwahrheit beruhe. Das even¬ tuelle Begehren wurde damit begründet, daß nach einem genferi¬ schen Gesetze jeder in Genf geborene Schweizerbürger auch das Genfer-Bürgerrecht erwerbe. C. Die Regierung von Aargau erwiederte auf die Beschwerde, daß sie sich in dieser Sache nicht als Gegenpartei betrachte und daher auf eine Antwort verzichte; Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es handelt sich im vorliegenden Falle, wie Rekurrent aus¬ drücklich erklärt hat, um einen staatsrechtlichen Rekurs. Nun be¬ urtheilt aber das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nur Be¬ schwerden über solche Verfügungen kantonaler Behörden, welche entweder die in der Bundesverfassung und den in Ausführung derselben erlassenen Bundesgesetzen oder in der Kantonsverfassung gewährleisteten Rechte verletzen oder gegen Konkordate oder Staats¬ verträge verstoßen. (Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organi¬ sation der Bundesrechtspflege vom 27. Brachmonat 1874.) Hie¬ von ist aber in concreto überall keine Rede; Rekurrent ist selbst nicht im Falle, irgend welche Verfassungs- oder bundesgesetzliche Bestimmung, welche durch die angefochtene Schlußnahme verletzt wäre, zu bezeichnen und in der That enthält auch weder die Bundesgesetzgebung noch die aargauische Verfassung eine Vor¬ schrift, gegen welche die regierungsräthliche Schlußnahme ver¬ stoßen würde. Der Art. 54 Lemma 5 der Bundesverfassung, welcher die Legitimation vorehelicher Kinder durch die nachfol¬ gende Ehe der Eltern ausspricht, ist offenbar nicht verletzt, auch wenn die Behauptung des Rekurrenten, daß K. nicht der Vater der drei anerkannten Kinder sei, richtig sein sollte.
Nur insofern könnte von einer Kompetenzüberschreitung, resp. einem Uebergriffe des Regierungsrathes in das Gebiet der rich¬ terlichen Gewalt gesprochen werden, als durch dessen Beschluß vom
September v. J. dem Gemeindrathe Laufenburg das Be¬ schreiten des Rechtsweges sei es gegen K. oder seine Kinder, sei es gegen die Gemeinden Dommartin und Villars oder Genf abgeschnitten worden wäre. Allein diese Tragweite kommt ohne Zweifel jenem Beschlusse nicht zu, sondern es bleibt auch nach demselben der Gemeinde Laufenburg das Recht vorbehalten, die Anerkennung der außerehelichen Kinder durch K. als eine fingirte anzufechten und für den Fall, als sie in dem diesfälligen Pro¬ zesse obsiegen sollte, die benannten Gemeinden auf Anerkennung jener Kinder als Bürger zu belangen, sofern sich dieselben nicht freiwillig hiezu verstehen sollten. Denn weder die Bundesverfas¬ sung noch das Bundesgesetz über Civilstand und Ehe enthält eine Bestimmung, wonach der Anerkennung der Vaterschaft in der Weise unbedingte Wirksamkeit zukäme, daß auch die Einsprache gegen eine fingirte Vaterschaft ausgeschlossen und die Heimats¬ gemeinde des angeblichen Vaters verpflichtet wäre, die von die¬ sem anerkannten Kinder auch dann als Bürger anzunehmen, wenn die Anerkennung erweislich unrichtig ist. Allein ein solcher Pro¬ zeß gehört nicht vor das Bundesgericht, sondern ist von der ein¬ sprechenden Gemeinde beim Gerichte des Wohnortes des angeb¬ lichen Vaters im vorliegenden Falle also in Genf, anhängig zu machen. Nur zur Beurtheilung einer allfällig zwischen den Gemeinden Laufenburg, Dommartin u. s. w. entstehenden Bür¬ gerrechtsstreitigkeit wäre das Bundesgericht gemäß Art. 27 Zif¬ fer 4 des cit. Bundesgesetzes kompetent, jedoch nicht als Staats¬ gerichtshof, sondern als Civilgericht. Demnach hat das Bundesgericht beschlossen: Auf die vorliegende Beschwerde wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten.
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