Expropriation compensation only in money; no restoration

BGE 3 I 337Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I01.05.1850Confirmed

Zusammenfassung

The Benziger brothers complained that the Wädensweil-Einsiedeln railway company had intruded on their land for material extraction without proper expropriation proceedings. They asked for restoration of the affected parcel or, alternatively, higher compensation. The Federal Court held that, because the claimants themselves sought determination by the expropriation authorities, the dispute had to be resolved under the Federal Expropriation Act, which provides only monetary compensation. It further held that restoration was in any event disproportionate, since the repair costs would be about four times the damage. The expert-determined compensation was left unchanged because the appellants failed to prove that it was insufficient.

Regest

Art. 3, 14, 43, 44 and 17 ff. of the Federal Expropriation Act; restitution of land unlawfully taken or damaged is not available where the injured party invokes the expropriation regime and seeks determination by the competent expropriation authorities. In such a case, compensation is to be awarded in money only. Even outside expropriation, restoration of damaged property may be refused where it would involve disproportionate costs, absent a clear exceptional circumstance such as violation of an express prohibition. Expert valuation will not be departed from without proof that full compensation has not been achieved.

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 23. Juni 1877 in Sachen Gebr. Benziger. A. Der Antrag des Instruktionsrichters ging dahin:
  2. Die Eisenbahngesellschaft Wädensweil-Einsiedeln ist ver pflichtet, vorbehältlich des Nachmaßes des abgegrabenen Bodens, für welchen 11 Cts. per O.-Fuß entrichtet werden muß, an die Rekurrenten zu bezahlen 881 Fr. 60 Cts. sammt Zins zu 5 % vom Beginne der Erdarbeiten bis zur Zahlung, in der Meinung, daß für jeden Quadratfuß, welchen die abgegrabene Fläche mehr oder weniger als 7560 O.-Fuß beträgt, je 11 Cts. mehr oder weniger als 881 Fr. 60 Cts. zu bezahlen sind.
  3. Soweit für die Herstellung einer 1½füßigen Planirung der Abgrabung Mehrbedarf an Boden eintreten sollte, ist der selbe zum Ansatz von 11 Cts. per O.-Fuß ebenfalls zu vergüten; die Ausführung der Böschungsarbeiten, sowie die Fassung der Tollen und deren rationelle Weiterführung im angegriffenen Eigen thum der Rekurrenten, sowie im anstoßenden des Klosters, liegt der Eisenbahngesellschaft ob. Die ausgebeutete Bodenfläche bleibt Eigenthum der Rekur renten.
  4. Sofern später allfällige Rutschungen in der angegriffenen

Stelle, sowie hiedurch veranlaßt im übrigen Gute der Rekur renten eintreten sollten, bleibt den Brüdern Benziger das Recht gewahrt, die Eisenbahngesellschaft auf Schadensersatz zu be langen. B. Diesen Antrag nahm die Eisenbahngesellschaft an; dagegen beriefen Rekurrenten sich auf den Entscheid des Bundesgerichtes und stellten heute das Begehren, daß die Eisenbahngesellschaft verpflichtet werde, denjenigen Theil ihres, der Rekurrenten, Grund stückes Unterwasen, den sie angegriffen habe, wieder in den frü hern Zustand zu stellen oder die Kosten der Wiederherstellung mit

Fr. 25 Cts. zu vergüten. Eventuell trugen sie auf Erhö der von den bundesgerichtlichen Experten festgestellten Ent hung schädigung an. Die Eisenbahngesellschaft suchte schriftlich um Bestätigung des Instruktionsantrages nach. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: um

  1. Nach den Akten handelt es sich hier allerdings nicht einen Expropriationsfall, indem die Eisenbahngesellschaft das Land der Brüder Benziger zur Materialgewinnung in Angriff genommen hat, ohne das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren (Art. 17 ff. des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850) zu beobachten. Nachdem aber Rekurrenten selbst verlangt haben und heute noch darauf beharren, daß die ihnen dießfalls gebührende Entschädi gung von denjenigen Behörden, welche in Expropriationssachen die Ausmittelung der dem Bauunternehmer gegenüber den Ab tretungspflichtigen obliegenden Leistungen vorzunehmen haben, nämlich die eidgenössische Schatzungskommission und das Bun desgericht (Art. 26 und 35 leg. cit.), bestimmt werde, so haben sie sich damit auch den materiellen Bestimmungen dieses Gesetzes unterworfen und müssen sich die Anwendung derjenigen Grund sätze gefallen lassen, welche dasselbe hinsichtlich der Form der Entschädigung aufstellt. Hienach kann aber keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß Rekurrenten keinen Anspruch auf Wie derherstellung ihres Grundstückes, sondern nur einen solchen auf volle Entschädigung in Geld haben. (Vergl. Art. 3, 14, 43 und 44 ibidem.)
  2. Allein auch bei Anwendung der Grundsätze über Entschä digungspflicht aus widerrechtlichen Handlungen könnte das prin zipale Begehren nicht gutgeheißen werden. Denn, abgesehen etwa von dem Falle, wo einem ausdrücklichen Verbote zuwidergehan delt worden ist, kann auch bei widerrechtlichen Schädigungen von Sachen Wiederherstellung nur insofern verlangt werden, als die selbe nicht mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden ist. Im vorliegenden Falle würden nun aber die Kosten der Wiederher stellung, wie Rekurrenten selbst erklären, sich auf ungefähr das Vierfache des ihnen zugefügten Schadens belaufen.
  3. Was das eventuelle Begehren der Brüder Benziger betrifft, so ist den Rekurrenten der Nachweis nicht gelungen, daß sie mit der von den bundesgerichtlichen Experten in Uebereinstimmung mit der Schatzungskommission ausgemittelten Summe nicht voll entschädigt seien, und ist daher für das Bundesgericht keine Ver anlassung vorhanden, um von dem wohlmotivirten Gutachten der Experten abzuweichen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Antrag des Instruktionsrichters ist in allen Theilen be stätigt.

Schlagwörter

expropriationcompensationrestorationdisproportionate costsexpert valuationrailway construction