- Urtheil vom 23. Juni 1877 in Sachen
Gebr. Benziger.
A. Der Antrag des Instruktionsrichters ging dahin:
- Die Eisenbahngesellschaft Wädensweil-Einsiedeln ist ver¬
pflichtet, vorbehältlich des Nachmaßes des abgegrabenen Bodens,
für welchen 11 Cts. per O.-Fuß entrichtet werden muß, an die
Rekurrenten zu bezahlen 881 Fr. 60 Cts. sammt Zins zu 5
%
vom Beginne der Erdarbeiten bis zur Zahlung, in der Meinung,
daß für jeden Quadratfuß, welchen die abgegrabene Fläche mehr
oder weniger als 7560 O.-Fuß beträgt, je 11 Cts. mehr oder
weniger als 881 Fr. 60 Cts. zu bezahlen sind.
- Soweit für die Herstellung einer 1½füßigen Planirung
der Abgrabung Mehrbedarf an Boden eintreten sollte, ist der¬
selbe zum Ansatz von 11 Cts. per O.-Fuß ebenfalls zu vergüten;
die Ausführung der Böschungsarbeiten, sowie die Fassung der
Tollen und deren rationelle Weiterführung im angegriffenen Eigen¬
thum der Rekurrenten, sowie im anstoßenden des Klosters, liegt
der Eisenbahngesellschaft ob.
Die ausgebeutete Bodenfläche bleibt Eigenthum der Rekur¬
renten.
- Sofern später allfällige Rutschungen in der angegriffenen
Stelle, sowie hiedurch veranlaßt im übrigen Gute der Rekur¬
renten eintreten sollten, bleibt den Brüdern Benziger das Recht
gewahrt, die Eisenbahngesellschaft auf Schadensersatz zu be¬
langen.
B. Diesen Antrag nahm die Eisenbahngesellschaft an; dagegen
beriefen Rekurrenten sich auf den Entscheid des Bundesgerichtes
und stellten heute das Begehren, daß die Eisenbahngesellschaft
verpflichtet werde, denjenigen Theil ihres, der Rekurrenten, Grund¬
stückes Unterwasen, den sie angegriffen habe, wieder in den frü¬
hern Zustand zu stellen oder die Kosten der Wiederherstellung mit
3245
Fr. 25 Cts. zu vergüten. Eventuell trugen sie auf Erhö¬
der von den bundesgerichtlichen Experten festgestellten Ent¬hung
schädigung an.
Die Eisenbahngesellschaft suchte schriftlich um Bestätigung des
Instruktionsantrages nach.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
um
- Nach den Akten handelt es sich hier allerdings nicht
einen Expropriationsfall, indem die Eisenbahngesellschaft das
Land der Brüder Benziger zur Materialgewinnung in Angriff
genommen hat, ohne das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren (Art.
17 ff. des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850) zu beobachten.
Nachdem aber Rekurrenten selbst verlangt haben und heute noch
darauf beharren, daß die ihnen dießfalls gebührende Entschädi¬
gung von denjenigen Behörden, welche in Expropriationssachen
die Ausmittelung der dem Bauunternehmer gegenüber den Ab¬
tretungspflichtigen obliegenden Leistungen vorzunehmen
haben,
nämlich die eidgenössische Schatzungskommission und das Bun¬
desgericht (Art. 26 und 35 leg. cit.), bestimmt werde, so haben
sie sich damit auch den materiellen Bestimmungen dieses Gesetzes
unterworfen und müssen sich die Anwendung derjenigen Grund¬
sätze gefallen lassen, welche dasselbe hinsichtlich der Form der
Entschädigung aufstellt. Hienach kann aber keinem begründeten
Zweifel unterliegen, daß Rekurrenten keinen Anspruch auf Wie¬
derherstellung ihres Grundstückes, sondern nur einen solchen auf
volle Entschädigung in Geld haben. (Vergl. Art. 3, 14, 43 und
44 ibidem.)
- Allein auch bei Anwendung der Grundsätze über Entschä¬
digungspflicht aus widerrechtlichen Handlungen könnte das prin¬
zipale Begehren nicht gutgeheißen werden. Denn, abgesehen etwa
von dem Falle, wo einem ausdrücklichen Verbote zuwidergehan¬
delt worden ist, kann auch bei widerrechtlichen Schädigungen von
Sachen Wiederherstellung nur insofern verlangt werden, als die¬
selbe nicht mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden ist. Im
vorliegenden Falle würden nun aber die Kosten der Wiederher¬
stellung, wie Rekurrenten selbst erklären, sich auf ungefähr das
Vierfache des ihnen zugefügten Schadens belaufen.
- Was das eventuelle Begehren der Brüder Benziger betrifft,
so ist den Rekurrenten der Nachweis nicht gelungen, daß sie mit
der von den bundesgerichtlichen Experten in Uebereinstimmung
mit der Schatzungskommission ausgemittelten Summe nicht voll
entschädigt seien, und ist daher für das Bundesgericht keine Ver¬
anlassung vorhanden, um von dem wohlmotivirten Gutachten
der Experten abzuweichen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Antrag des Instruktionsrichters ist in allen Theilen be¬
stätigt.