BGE 3 I 31
BGE 3 I 31Bge10.03.1877Originalquelle öffnen →
Gemeindrathe Frauenfeld erhalten und könne nach dem dortigen Gesetze keineswegs nur als Aufenthalterin behandelt werden, indem sie nämlich nicht in einer staatlichen Kranken- oder Versorgungs¬ anstalt untergebracht und auch nicht eine von den Armenbehörden verkostgeldete Person sei, sondern eine Frau mit eigenem Ver¬ mögen, die in Frauenfeld bei ihren Verwandten wohne und sich als handlungsfähig gerire. Die öffentliche Sicherheit des Verkehrs verlange, daß solche Niedergelassene, die für Jahre, im vorliegen¬ den Falle wohl für die ganze Lebensdauer, im Kanton ihren Wohnsitz nehmen und wie selbstständige Personen verkehren, unter die Vormundschaft des Wohnsitzkantons gestellt werden, wenn sie überhaupt einer Vermögensverwaltung bedürfen. Eventuell wenn Frau Ernst zur Zeit formell die Niederlassung in Frauenfeld nicht besitzen würde, so übe sie dieselbe doch faktisch dort aus, und nun wäre es eine Anomalie, wenn ein solcher blei¬ bender Aufenthalter an sämmtliche öffentliche Lasten nichts bei¬ zutragen hätte, dagegen das Bermögen an einem andern Orte versteuern müßte, mit dem ihn zwar allerdings rechtliche Bezie¬ hungen, in keiner Weise aber die äußern Verhältnisse des Lebens verbinden. Das Vermögen der Frau Ernst bestehe auch nicht etwa in Liegenschaften, sondern in Werthschriften C. Die Regierung des Kantons Zürich trug in ihrer Vernehm¬ lassung auf Verwerfung beider Begehren an. Sie machte geltend, daß vermöge der in dieser Materie bis anhin nicht eingeschränkten Souverainetät den zürcherischen Behörden das Recht zustehe, gemäß ihrer Gesetzgebung die Vormundschaft auch über ihre auswärtigen Kantonsangehörigen zu verwalten und vor allem über deren im Kanton Zürich liegendes Vermögen nach den dortigen Gesetzen zu verfügen. Daß die Frau Ernst in Frauenfeld bloß Aufenthalterin und nicht Niedergelassene sein könne, gehe daraus hervor, daß die¬ selbe lediglich mit Zustimmung des Waisenamtes Winterthur bei einer passenden Familie in Frauenfeld versorgt sei; sie müsse daher denjenigen Personen gleichgestellt werden, die in Heil- und Pflege¬ anstalten untergebracht seien. Das Territorialitätsprinzip des Kantons Thurgau dürfe jedenfalls bloß auf dauernde Wohnver¬ hältnisse Anwendung finden. Die eventuelle Forderung, aus welcher am besten das Motiv, warum thurgauischerseits die Erlangung der vormundschaftlichen Verwaltung angestrebt werde, hervorleuchte, müsse ebenfalls von der Hand gewiesen werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
sung in Aussicht genommene Bundesgesetz über die civilrecht¬ lichen Verhältnisse der Niedergelassenen noch nicht erlassen ist. Wie die Souverainetät des Kantons Thurgau über die in seinem Gebiete befindliche Person der Frau Ernst, so hat die Souverai¬ netät des Kantons Zürich über das in seinem Gebiete befindliche Vermögen derselben zur Zeit noch Anspruch auf bundesrecht¬ lichen Schutz. 3. Auf das eventuelle Begehren der Rekurrentin einzutreten, ist gegenwärtig keine Veranlassung vorhanden, indem bis anhin das Vermögen der Frau Ernst nicht von beiden Kantonen, Zürich und Thurgau, sondern nur vom erstern besteuert worden ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das erste Begehren der Rekurrentin ist definitiv, das zweite Begehren zur Zeit abgewiesen.
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