BGE 3 I 292
BGE 3 I 292Bge01.01.1877Originalquelle öffnen →
den dürfe. Zur Begründung führten sie an: Nach dem Inhalte der Verordnung werde die Kontrolle über den Verkauf der Lebens¬ mittel durch die staatlich bestellten Organe ohne Belastung der Produzenten gehandhabt. Indem dieselbe nun keine Bestimmung über Bezahlung von Gebühren durch die Produzenten enthalte, sei das Prinziv zur Geltung gebracht, daß die Produzenten kei¬ nerlei Gebühren für die Beaufsichtigung des Verkaufes von Le¬ bensmitteln zu bezahlen haben. Indem nun der Große Rath gleich¬ wohl ihre Petition um Abschaffung der Fleischschaugebühren ver¬ worfen habe, so sei durch diesen Akt eine mit §. 2 der zürch. Verfassung in Widerspruch stehende Rechtsungleichheit einer ge¬ wissen Berufsklasse geschaffen worden. D. Der Regierungsrath des Kantons Zürich trug auf Abwei¬ sung der Beschwerde an. Er bemerkte: Es sei ihm nicht klar, wie die Rekurrenten in Folge Ab¬ 1. weisung ihrer Petition die Berechtigung der zufällig am gleichen Tage erlassenen Verordnung betreffend die örtlichen Gesundheits¬ behörden bestreiten können, indem ja diese Verordnung an dem seit einem Dezennium unbeanstandet gebliebenen Verhältnisse im Wesentlichen nichts geändert habe. 2. Bei Abweisung der Petition sei der zürch. Kantonsrath ge¬ nau auf dem gleichen Boden gestanden, auf welchem die eidge¬ nössischen Räthe im vorigen Jahre einen Rekurs des Metzgers Stöckli von Windisch, welcher verlangt habe, es sei die Bezah¬ lung der Fleischschaugebühren von der Gemeindekasse zu tragen, abgewiesen haben. 3. Gegen die Ausführung der Rekurrenten müsse erinnert wer¬ den, daß die Kontrolle des Schlachtviehes und der Fleischnahrung eine ausnahmsweise sei, weil die Fleischkost beim Menschen ge¬ fährliche Krankheiten erzeugen könne. Eine sorgfältige Inspektion des Schlachtviehes sei auch unentbehrlich für die Handhabung der Seuchenpolizei. Dieselbe erfordere aber Spezialkenntnisse und könne nur von Sachkundigen ausgeführt werden. Daher seien im Kan¬ ton Zürich den örtlichen Gesundheitsbehörden besondere Experten unterstellt, welche als Fleischschauer fungiren und für ihre Funk¬ tionen honorirt werden müssen. Weil nun bei andern Gewerben, die ebenfalls Lebensmittel in den Handel bringen, eine ähnliche permanente und sachkundige Ueberwachung nicht erforderlich und die Aufstellung besonderer Experten hiefür nicht nothwendig sei, so haben dieselben auch folgerichtig diese Taxen nicht zu bezahlen. Somit könne auch von einer ungleichen Behandlung der Gewerbe¬ treibenden keine Rede sein und deßhalb sei der Vorwurf einer Verletzung des Art. 2 der zürch. Verfassung ungerechtfertigt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es handelt sich im vorliegenden Falle nicht um die Besteue¬ rung des Metzgerberufes zu Gunsten des Staates, sondern um die Erhebung einer Gebühr für eine bestimmte öffentliche Funk¬ tion, nämlich die amtliche Untersuchung von Vieh, dessen Fleisch zum Verkaufe bestimmt ist, zu Handen der mit dieser Funktion speziell beauftragten Personen. Wenn nun die Rekurrenten be¬ haupten wollen, es liege darin, daß die Metzger, resp. Verkäufer des Fleisches diese Gebühr zahlen müssen und dieselbe nicht von der Gemeinde oder dem Staate übernommen werde, eine Rechts¬ ungleichheit, so hätten sie, wie die zürcherische Regierung richtig bemerkt hat, nachweisen sollen, daß der Staat kraft Gesetzes gleiche oder ähnliche Funktionen unentgeldlich ausübe, beziehungsweise die zu denselben berufenen Sachverständigen selbst entschädige; allein ein solcher Nachweis ist in keiner Weise geleistet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
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