BGE 3 I 26
BGE 3 I 26Bge17.08.1855Originalquelle öffnen →
nach dem Tade des natürlichen Elterntheils vormundschaftliche Rechte; allein auch der Kanton St. Gallen kenne kein solches stiefmütterliches Recht, sondern habe gerade gegentheilige gesetz¬ liche Bestimmungen. Allerdings gebe der Art. 6 des st. galli¬ schen Vormundschaftsgesetzes vom 17. August 1855 dem Stiefvater während der Dauer der Ehe gegenüber den Stiefkindern gewisse vormundschaftliche Befugnisse; allein Ziff. 5 des näm¬ lichen Artikels sage ausdrücklich: "Wenn die leibliche Mutter stirbt, sind seine Stiefkinder sofort ebenfalls unter besondere Vormundschaft zu stellen, welche ganz nach den allgemeinen Be¬ stimmungen des Gesetzes anzuordnen und zu verwalten ist." Noch viel weniger habe die Stiefmutter nach dem Tode des natürlichen Vaters vormundschaftliche Rechte über die Stiefkinder, da jede Wittwe nach st. gallischem Rechte selber unter Schutzbevog¬ tigung stehe. Die Behauptung der st. gallischen Regierung, daß das Waisen¬ amt Sirnach seine Zustimmung zum Aufenthalte des Knaben in Wyl gegeben habe, sei nicht richtig, übrigens auch unerheblich. Nicht das Waisenamt, sondern das Gemeindammannamt Sirnach habe den Heimatschein für Joseph Lautenschlager ausgestellt und zwar auf eine besondere Zuschrift der Wittwe Lautenschlager. Das Waisenamt Sirnach habe von der Vormundschaft nichts gewußt und sich mit derselben auch nicht befaßt. Uebrigens sei, wie ge¬ zeigt, nur das Waisenamt Bischoffzell in Sachen kompetent ge¬ wesen und hätte daher das Waisenamt Sirnach, wenn es über den Wohnsitz des Knaben verfügt, inkompetent gehandelt. C. Die Regierung des Kantons St. Gallen trug in ihrer Ver¬ nehmlassung auf Abweisung der Beschwerde an, indem sie sich im Wesentlichen auf ihre Zuschrift vom 25. September v. J. an den Regierungsrath des Kantons Thurgau bezog und im weitern bemerkte: Nach Art. 280 des thurg. priv. Gesb. bleibe, wenn minderjährige Kinder durch den Tod eines Elterntheils verwaist werden, der überlebende Gatte ihr natürlicher Vormund, vorbe¬ halten der Fall einer Wiederverehelichung der überlebenden Mut¬ ter. Das Gesetz mache also keinen Unterschied, ob der überlebende Ehegatte der leibliche Vater oder die leibliche Mutter oder aber nur der Stiefvater oder die Stiefmutter der vorhandenen Waisen sei und müsse also als festgestellt angesehen werden, daß nach thurgauischem Rechte der überlebende Gatte Vormund auch der Stiefkinder bleibe. Hienach sei aber Frau Lautenschlager auch be¬ rechtigt gewesen, den Wohnort ihres Sohnes zu bestimmen; übri¬ gens behaupte das Waisenamt Wyl bestimmt, daß der Wohnsitz¬ wechsel mit Zustimmung des Waisenamtes Sirnach stattgefunden habe. Die Niederlassung in Bischoffzell sei mit dem Tode ihres Trägers dahin gefallen und damit gleichzeitig auch die Zuständig¬ keit der Vormundschaftsbehörden für den Knaben Lautenschlager, weil dieselbe die seinerzeitige Niederlassung der Familie, welcher der Knabe angehört, zur Voraussetzung gehabt habe und ohne dieselbe nicht gedenkbar sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Vor¬ den, so bleibt der überlebende Gatte ihr natürlicher einer mund; vorbehalten ist der Fall der Wiederverheirathung Zwei¬ überlebenden Mutter," so kann darüber ein begründeter fel nicht obwalten, daß unter dem "überlebenden Gatten" nur der überlebende Elterntheil verstanden sein kann, indem einer¬ seits selbstverständlich minderjährige Kinder nur dann durch den Tod eines Elterntheils verwaist werden können, wenn der andere Elterntheil noch lebt (da dieselben im andern Falle durch den Tod eines Elterntheils bereits verwaist sind) und an¬ derseits als natürliche Vormundschaft doch wohl nur dieje¬ nige der natürlichen Eltern bezeichnet werden kann. Zudem ist in Lemma 4 ibidem ausdrücklich von dem überlebenden Elterntheil die Rede, indem es dort heißt: "Ueberdieß ist das Waisenamt berechtigt, den überlebenden Elterntheil zur Sicherstellung des Vermögens (der Kinder) anzuhalten." Nun ist aber klar, daß wenn das thurgauische Gesetz die Vormund¬ schaft dem überlebenden Gatten auch über die Stiefkinder hätte einräumen wollen, jenes Lemma 4 anders gefaßt worden wäre, resp. anders hätte gefaßt werden müssen, indem doch nicht ange¬ nommen werden kann, daß der Gesetzgeber die Pflicht zur Sicher¬ stellung nur für den Fall habe aussprechen wollen, als der über¬ lebende Gatte auch zugleich der überlebende Elterntheil sei. 4. Ist sonach die Einrede, daß der Wittwe Lautenschlager die Vor¬ mundschaft über den minderjährigen Joseph Lautenschlager zustehe, eine unbegründete, so folgt daraus, daß der letztere unter öffentli¬ cher Vormundschaft steht, und hätte daher die st. gallische Regie¬ rung nachzuweisen gehabt, daß Joseph Lautenschlager mit Zu¬ stimmung der zuständigen thurgauischen Vormundschaftsbehörden seinen Wohnsitz in Wyl genommen habe. Ein solcher Beweis man gelt aber gänzlich, indem weder von dem Waisenamt Sirnach noch von dem Waisenamte Bischoffzell eine dießfällige Bewilligung hat beigebracht werden können. Uebrigens steht nach den hier einzig maßgebenden Art. 239, 240 und 273 des thurg. priv. Gesb. außer Zweifel, daß die Vormundschaft über den Joseph Lautenschlager dem Waisenamte Bischoffzell obliegt, da zur Zeit des Eintrittes der Vormundschaft, resp. des Todes des Vaters Lautenschlager, Bischoffzell der Wohnsitz der Familie Lautenschlager war. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und demnach die Regierung des Kantons St. Gallen verpflichtet, den Knaben Joseph Lautenschlager den Vormundschaftsbehörden von Bischoffzell aushinzugeben.
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