BGE 3 I 250
BGE 3 I 250Bge01.01.1876Originalquelle öffnen →
spätern Urtheil. Frau Moser habe nämlich in der im Amtsblatt vom 17. April 1876 erschienenen Vorladung neue Rechtsbegeh¬ ren gestellt und selbständig vorgeladen. Wäre derselben daher sein Wohnort nicht bekannt gewesen, was übrigens keineswegs der Fall sei, so hätte sie die Klage beim aargauischen Bezirksge¬ richte Bremgarten anhängig machen müssen. 2. Das Urtheil sei aber nicht nur formell, sondern auch ma¬ teriell unrichtig, indem dasselbe einerseits die lebenslängliche Trennung zu Tisch und Bett ausspreche, während dieselbe nach Art. 47 des cit. Bundesgesetzes auf höchstens zwei Jahre erkannt werden dürfe, und anderseits betreffend die Folgen der Schei¬ dung das Wallisergesetz anwende, während nach Art. 49 ibidem das Gesetz des Kantons Aargau, dessen Gerichtsbarkeit er, Re¬ kurrent, unterworfen sei, hätte zur Anwendung kommen sollen. C. Die Lucia Moser geb. Wyß trug auf Abweisung der Be¬ schwerde an. Sie behauptete in erster Linie, die Beschwerde könnte, gestützt darauf, daß das Urtheil vom 14. Juni 1876 im Amts¬ blatt vom 7. Juli gl. J. publizirt worden sei, für verspätet er¬ klärt werden; indessen wolle sie von dieser formellen Einrede ab¬ strahiren und auf die Sache selbst eintreten. Sie behaupte nun, gestützt auf die Akten, daß
civilrechtlichen Wohnsitz in Saxon gehabt habe; 3. Moser am 28. Januar 1875 den Gerichtsstand in Mar¬ tigny anerkannt und die Rechtshängigkeit der Klage vor dem¬ selben bewirkt habe. In materieller Beziehung berechtige der Wortlaut des Urtheils nicht zu der Annahme, daß eine beständige Trennung zu Tisch und Bett ausgesprochen worden sei. Sie, Rekursbeklagte, willige vielmehr in eine völlige Scheidung ein, um so mehr, als sie von Anfang an ein solches Begehren gestellt habe und die Ehe zu tief zerrüttet sei, um eine Wiedervereinigung hoffen zu können. Bezüglich der weitern Folgen der Scheidung sei in Gemäßheit des Art. 49 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe der mit der Scheidungsklage befaßte Gerichtsstand von Martigny zustän¬ dig gewesen, um diese Folgen gemäß der im Kanton Wallis er¬ lassenen und vom Bundesrathe genehmigten Gesetze zu regeln. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
am 25. Jenner 1875 noch in Saxon domizilirt gewesen sei. Diese Frage muß aber bejaht werden. Denn nicht nur bezeugt der Gemeindrath Saxon, daß Moser bis zum Februar 1875 in jener Gemeinde gewohnt habe, sondern es ergibt sich aus den Akten, daß die Vorladung dem Rekurrenten in Saxon angelegt und derselbe am 28. Januar 1875 vor dem Civilgerichte Mar¬ tigny erschienen ist, ohne irgendwie die Kompetenz dieses Ge¬ richtes zu bestreiten, und mangelt endlich jeglicher Ausweis da¬ für, daß Rekurrent damals schon anderwärts ein Domizil er¬ worben gehabt habe. 4. Zwar ist die Scheidungsklage der Ehefrau Moser vor In¬ krafttreten des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe vom 24. Christmonat 1874 anhängig gemacht worden und schreibt das damals noch in Kraft gewesene aargauische Gesetz vor, daß Ehe¬ scheidungen aargauischer Kantonsangehörigen (und solche sind die Litiganten) von den dortigen Gerichten beurtheilt werden müssen. Allein da der Kanton Wallis dem Konkordat vom 6. Juli 1821, durch welches jener Grundsatz allerdings auch von einer Anzahl Kantone wechselseitig anerkannt worden ist, nicht beigetreten ist, so war derselbe kraft seiner Souverainität über die in seinem Gebiet sich aufhaltenden Personen befugt, seine Gesetze zur An¬ wendung zu bringen, beziehungsweise die Kompetenzfrage nach seiner eigenen Gesetzgebung zu entscheiden und demnach auch Scheidungsklagen Angehöriger anderer Kantone von seinen Ge¬ richten beurtheilen zu lassen, sofern dieselben, was nicht bestritten worden, nach dem walliser Recht dazu kompetent waren. Einzig hätte in Frage kommen können, ob der Kanton Aargau verpflich¬ tet wäre, ein Scheidungsurtheil der Wallisergerichte anzuerken¬ nen? Allein diese Frage ist in Folge Inkrafttretens des mehr¬ erwähnten Bundesgesetzes dahingefallen, indem dieses Gesetz in Art. 43 allgemein das Gericht am Wohnorte des Ehemannes zur Behandlung der Scheidungsklagen kompetent erklärt und nun diese Bestimmung seit dem 1. Januar 1876, an welchem Tage das Gesetz in Kraft getreten ist, ganz allgemeine Anwendung in dem Sinne finden muß, daß jedes seither vom Richter am Wohn¬ orte des Ehemannes erlassene Scheidungsurtheil unbedingt, also auch für den Heimatskanton, verbindlich ist, mag die Scheidungs¬ klage vor oder nach jenem Tage bei demselben anhängig gemacht worden sein. 5. Anbelangend die eventuell vom Rekurrenten aufgestellte Be¬ hauptung, daß das Urtheil des Civilgerichtes Martigny mate¬ riell unrichtig sei, weil das Gericht die Trennung zu Tisch und Bett ausgesprochen habe, ohne eine bestimmte Zeit anzugeben, so muß zugegeben werden, daß das Urtheil in dieser Hinsicht inkorrekt ist. Wenn Rekursbeklagte geltend macht, daß das Ur¬ theil die definitive Scheidung ausspreche, so widerspricht diese Be¬ hauptung sowohl dem Dispositiv 1 des Urtheils, als dem Klage¬ begehren, welches sie vor dem walliser Gerichte gestellt hat, indem beide ausdrücklich auf Trennung zu Tisch und Bett (séparation de corps) und nicht auf Scheidung (divorce) lauten. Indessen würde es sich doch nicht rechtfertigen, das Urtheil wegen dieser Inkorrektheit zu kassiren; vielmehr ist anzunehmen, daß das Civilgericht Martigny die Trennung zu Tisch und Bett für die nach Art. 47 des cit. Bundesgesetzes zulässige Dauer, also für zwei Jahre, habe aussprechen wollen, so daß die Ehefrau Moser entweder nach Ablauf jener Zeit sich auf Begehren des Rekurrenten mit demselben wieder vereinigen oder Klage auf gänzliche Ehescheidung erheben muß. 6. Da es sich nur um eine Temporalscheidung handelt, so hat auch die von dem Civilgerichte Martigny betreffend die Vermö¬ gensverhältnisse der Litiganten getroffene Bestimmung nur für die in der vorigen Erwägung bezeichnete Dauer der Trennung von Tisch und Bett Geltung und wird die definitive Regelung dieses Verhältnisses Sache desjenigen Richters sein, welcher, so¬ fern eine Wiedervereinigung nicht stattfindet, s. Z. über die gänz¬ liche Scheidung zu erkennen hat. Es ist daher gegenwärtig für das Bundesgericht keine Veranlassung vorhanden, auf diesen Punkt einzutreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen als unbegründet abgewiesen.
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