BGE 3 I 245
BGE 3 I 245Bge09.12.1876Originalquelle öffnen →
werden. Demnach erklärte die Rekurskammer durch Urtheil vom 9. Dezember v. J. den Mettler, unter Verwerfung seiner Appella¬ tion, der Theilnahme an dem von J. Stauber verübten Diebstahl schuldig und bestätigte die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe. B. Nachdem Rekurrent sodann unterm 26. Dezember v. J. vom thurgauischen Polizeidepartement zur Erstehung der Strafe citirt worden war, beschwerte derselbe sich mit Eingabe vom 13./14. Februar d. J. beim Bundesgerichte und stellte das Begehren, daß das Urtheil der thurgauischen Rekurskammer aufgehoben werde, in¬ dem das Verfahren der thurgauischen Behörden nicht nur im Wi¬ derspruche stehe mit der thurgauischen, sondern auch mit der Bun¬ desgesetzgebung. Denn:
kordate oder Staatsverträge verstoßen (Art. 113 der Bundes¬ verfassung und Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organi¬ sation der Bundesrechtspflege). Hienach fällt die vorliegende Beschwerde, soweit dieselbe die unrichtige Anwendung des thurgauischen Strafgesetzes behauptet, außer Betracht und ist lediglich zu prüfen, ob eine Verletzung des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 über die Auslieferung von Verbrechern vor¬ liege 2. Nun kann angesichts des Art. 67 der Bundesverfassung und der Art. 1 ff. des erwähnten Bundesgesetzes wohl keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß dieses Gesetz hauptsächlich im Interesse der Strafrechtspflege erlassen worden ist und in erster Linie bezweckt, das Recht der Kantone, von den andern die Auslieferung flüchtiger Verbrecher behufs Bestrafung der¬ selben zu begehren, beziehungsweise die Pflicht der Kantone, die Auslieferung zu gewähren oder in gewissen Fällen (Art. 1, lemma 2 ibidem) die Bestrafung selbst zu übernehmen, festzu¬ setzen. Allein diesem Rechte auf Auslieferung entsprechen auch Pflichten und zwar bestehen dieselben namentlich in der Noth¬ wendigkeit, daß derjenige Kanton, welcher eine Person, die sich in einem andern Kantone aufhält, bestrafen oder eine bereits über sie verhängte Strafe vollziehen will, an diesen Kanton ein Auslieferungsbegehren zu stellen hat, sofern die betreffende Per¬ son sich nicht freiwillig der Auslieferung unterzieht (Art. 8 und 9 leg. cit.). Dieses Verfahren ist nun im vorliegenden Falle von den thurgauischen Behörden nicht beobachtet worden; viel¬ mehr haben dieselben den als Zeuge vorgeladenen Mettler, nach¬ dem derselbe sich freiwillig in dieser Eigenschaft gestellt hatte, ohne Weiters verhaftet und das Strafverfahren gegen ihn ein¬ geleitet, ohne daß er selbst oder die zürcherischen Behörden ihre Zustimmung dazu ertheilt hätten. Darin liegt nun aber un¬ zweifelhaft eine unstatthafte Umgehung des erwähnten Bundes¬ gesetzes, beziehungsweise der darin ausgesprochenen Verpflichtung, ein Auslieferungsbegehren zu stellen. Denn sollte auch erst durch die Einvernahme des Mettler der Verdacht erweckt worden sein, daß derselbe Mitschuldiger sei, so konnte dieser Umstand die thur¬ gauischen Behörden von der Beobachtung des in dem Ausliefe¬ rungsgesetze vorgeschriebenen Verfahrens doch nicht entbinden, da Mettler nicht als Mitschuldiger, sondern nur als Zeuge vor¬ geladen worden war und sich auch nur in dieser Eigenschaft, resp. zum Zwecke seiner Abhörung als Zeuge und nicht zur Ein¬ leitung des Strafverfahrens, gestellt hatte, somit von einer frei¬ willigen Unterwerfung desselben unter die thurgauische Straf¬ gerichtsbarkeit keine Rede sein konnte, und es sich endlich auch nicht um ein Verbrechen handelte, welches erst nach dem Eintritte Mettlers in den Kanton Thurgau von ihm begangen und bei dessen Verübung er ertappt worden wäre. 3. Wenn nun aber die thurgauische Staatsanwaltschaft glaubt, daß lediglich die zürcherischen Behörden, nicht Mettler selbst, sich hierüber beschweren könne, indem das Gesetz nur Rechte und Pflichten der Kantone gegen einander begründe, so kann dieser Ansicht nicht beigepflichtet werden. Denn nach Art. 8 ibidem ist der Verfolgte anzufragen, ob er gegen die Auslieferung Einsprache erhebe oder nicht, und darf die Auslieferung ohne Einhaltung des in Art. 9 ff. ibidem festgesetzten Verfahrens nur insofern stattfinden, als er gegen die Auslieferung nichts einwendet. Der requirirte Angeklagte oder Verurtheilte hat somit unzweifel¬ haft ein Recht darauf, daß ein Auslieferungsbegehren gestellt werde und die kompetente Regierung über dasselbe entscheide, bevor in einem andern Kanton ein Strafverfahren gegen ihn ein¬ geleitet, beziehungsweise ein bereits ausgefälltes Urtheil vollzo¬ gen werde. Und da dieses Recht in einem in Ausführung der Bundesverfassung erlassenen Bundesgesetze statuirt ist, so ist der Schutz desselben Sache der Bundesbehörden. 4. Hienach muß die vorliegende Beschwerde in dem Sinne gutgeheißen werden, daß das Urtheil der thurgauischen Rekurs¬ kommission vom 9. Dezember 1876 so lange nicht vollzogen wer¬ den darf, bis die zürcherische Regierung, auf gestelltes Begehren der thurgauischen Behörden, die Auslieferung des Mettler, be¬ ziehungsweise die Vollziehung jenes Urtheils, bewilligt. Sollte diese Bewilligung nicht ertheilt werden, sondern der Kanton Zü¬ rich die Bestrafung des Mettler gemäß Art. 1 lemma 2 ibidem selbst übernehmen wollen und der Kanton Thurgau sich durch einen solchen Entscheid in seinen Rechten beeinträchtigt fühlen,
so bleibt demselben das Recht des Rekurses an das Bundesgericht selbstverständlich gewahrt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist in dem Sinne begründet erklärt, daß das von der thurgauischen Rekurskommission unterm 9. Dezember 1876 über den Rekurrenten ausgefällte Strafurtheil nur inso¬ fern vollzogen werden darf, als die zürcherische Regierung auf gestelltes Begehren der thurgauischen Behörden zu dessen Voll¬ ziehung ihre Zustimmung ertheilt; immerhin vorbehältlich des Rechtes der Behörden des Kantons Thurgau, gegen einen ab¬ weisenden Entscheid des zürcherischen Regierungsrathes hierorts Beschwerde zu erheben.
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