BGE 3 I 233
BGE 3 I 233Bge12.05.1877Originalquelle öffnen →
sich befinden, zur andern Hälfte aber am Wohnorte des Eigen¬ thümers versteuern müssen, verlangte Joh. J. Bachmann vom Regierungsrathe des Kantons St. Gallen, daß die Steuerfor¬ derung der Pfrundpflegschaft Kirchberg, gestützt auf Art. 60 der Bundesverfassung, als unstatthaft erklärt werde; allein sein Be¬ gehren wurde vom Regierungsrathe am 9. Februar d. J. ver¬ worfen, indem der Art. 19 des dortigen Steuergesetzes, wie das Bundesgericht in einem ähnlichen Falle entschieden, mit Art. 60 der Bundesverfassung deßhalb nicht im Widerspruch stehe, weil der Kanton St. Gallen die Schweizerbürger den Kantonsbür ge¬ gern gleichhalte, indem auch diese ihr im Kanton St. Gallen sie legenes Grundeigenthum dahin zu versteuern haben, wenn außerhalb des Kantons wohnen. B. Hierüber beschwerte sich J. J. Bachmann beim Bundes¬ gerichte und verlangte, daß erkannt werde, es sei die Gemeinde Kirchberg nicht berechtigt, sein dort gelegenes Grundeigenthum der Besteuerung zu unterwerfen. Er beharrte darauf, daß das des st. gallische Steuergesetz, indem es je nach dem Wohnorte Steuerpflichtigen derselben Steuer einen ganz verschiedenen, bald dinglichen, bald persönlichen Charakter beilege und auf diese Weise einen Unterschied in der Behandlung der Schweizerbürger mache, gegen Art. 60 der Bundesverfassung verstoße. Denn das dem Art. 60 zu Grunde liegende Prinzip sei offenbar das der Gleichhaltung aller Schweizerbürger unter Beseitigung jeder kan¬ tonalen Privilegien zu Gunsten der betreffenden Kantonsange¬ hörigen, seien dieselben Kantonsbürger oder Niedergelassene. Eventuell machte derselbe geltend, daß die von ihm verlangte Steuer als Kirchensteuer offenbar einzig durch die Zugehörigkeit zu der betreffenden Kirchgemeinde bedingt sei und sich daher als eine Personalsteuer qualifizire, die nie auf den Grundbesitz als solchen gelegt werden dürfe. C. Der Regierungsrath von St. Gallen erwiederte in seiner Vernehmlassung, in welcher er auf Abweisung der Beschwerde antrug, es sei nicht möglich, die Schweizerbürger im Kanton und diejenigen außer dem Kanton gleich zu halten. Der Bürger im Kanton steuere am Wohnorte; wenn aber der Bürger außer dem Kanton auch nur am Wohnorte steuern müßte, so ginge das Steuerrecht des Kantons, in dem die Liegenschaften von auswärts Wohnenden sich befinden, verloren. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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