- Urtheil vom 11. Mai 1877 in Sachen Haueter.
A. Unterm 7. Mai 1874 schloß J. Haueter mit der Käsereigesell¬
schaft Hägglingen, Kanton Aargau, einen Milchlieferungsvertrag
ab. In diesem Vertrag unterzog er sich den Bestimmungen des
Reglements der genannten Gesellschaft, welches u. A. in Art. 21
folgende Bestimmung aufstellt: "Streitigkeiten zwischen der Gesell¬
"schaft oder deren Gliedern und dem Käser, resp. Milchübernehmer,
"sowie mit den Käsereipächtern
sollen durch ein von beiden Theilen
"zu wählendes Schiedsgericht, unter Vorsitz des Friedensrichters
"oder im Verhinderungsfalle dessen Statthalters, ausgeglichen und
"endgültig entschieden werden. Das Domizil ist bei allen und jeden
"Rechtsvorkehrungen als Wohnsitz in Hägglingen maßgebend zu
"betrachten."
B. Nachdem dieses Vertragsverhältniß mit Ende April 1875
sein Ende erreicht hatte und Haueter aus dem Kanton Aargau weg¬
gezogen war, machte die Käsereigesellschaft Hägglingen gegen den¬
selben eine Forderung von 114 Fr. 10 Cts. geltend und stellte, als
Haueter diese Ansprache bestritt, beim Bezirksgerichte Bremgarten
das Klagebegehren, daß behufs Liquidstellung jener Forderung das
vertragsmäßige Schiedsgericht aufgestellt werde, resp. Haueter zu
dessen Konstituirung mitwirke. Letzterer gab weder vor dem Frie¬
densrichter noch vor dem Bezirksgerichte Red' und Antwort und
wurde deßhalb vom Bezirksgerichte Bremgarten gemäß dem Klage¬
begehren in contumaciam verurtheilt. Gegen dieses Urtheil ergriff
er die Nichtigkeitsbeschwerde an's Obergericht des Kantons Aargau,
indem er geltend machte, das Vertragsverhältniß mit der klagenden
Käsereigesellschaft sei erloschen und wenn dieselbe glaube, an ihn
eine Forderung machen zu können, so müsse sie ihn gemäß Art. 46
der Bundesverfassung vor dem Richter seines Wohnortes im Kan¬
ton Thurgau suchen. Allein das Obergericht wies durch Erkenntniß
vom 21. Dezember v. J. die Beschwerde ab, im Wesentlichen gestützt
darauf, daß es sich um eine aus dem Vertrage vom 7. Mai 1874
fließende Verpflichtung des Rekurrenten handle, daß Haueter für
alle aus dem Vertrage hervorgehenden Streitigkeiten gemäß Art. 21
des Reglementes das Domizil in Hägglingen verzeige, daher auch
die Frage, ob er zur Aufstellung eines Schiedsgerichtes mitzuwirken
habe, vor das Bezirksgericht Bremgarten gehöre, und daß endlich
ein solcher vertraglicher Verzicht auf den verfassungsgemäß garan¬
tirten Gerichtsstand des Wohnortes statthaft sei.
C. Ueber dieses Erkenntniß führte Haueter Beschwerde beim
Bundesgerichte. Er stellte das Begehren, daß dasselbe, als mit den
Art. 46, 58 und 59 der Bundesverfassung in Widerspruch stehend,
aufgehoben werde, und führte zur Begründung an:
- Es unterliege keinem Zweifel, daß die Unterziehung unter die
ge¬
Entscheidung eines Schiedsgerichtes für ihn eine Rechtspflicht
wesen sei, so lange er in Folge seines Vertragsverhältnisses der
Käsereigesellschaft als deren Gegenkontrahent gegenübergestanden
sei; denn unbestreitbar könne man auf sein ordentliches Forum ver¬
zichten. Allein bei Geltendmachung der hier in Frage stehenden For¬
derung sei das Vertragsverhältniß bereits ein Jahr lang aufgelöst
gewesen und er wisse nichts davon, daß er der Käsereigesellschaft aus
jenem Verhältnisse noch irgend etwas schulde. Bei dem Mangel
einer ausdrücklichen Vertragsbestimmung darüber, für welchen Zeit¬
raum der Verzicht auf das verfassungsmäßige Forum als fortbe¬
tehend betrachtet werden solle, sei es unzweifelhaft, daß für Strei¬
tigkeiten, welche nicht während der Vertragsdauer vor dem Aus¬
nahmgericht anhängig gemacht werden, das ordentliche Forum
maßgebend sei.
- Eventuell könne jedenfalls die Klage auf Bezeichnung eines
Schiedsrichters nicht vor dem aargauischen Gerichte anhängig ge¬
macht werden. Es sei dies eine rein persönliche Klage, welche vor
dem Richter am Wohnsitze des Beklagten erhoben werden müsse,
indem der Nachsatz des Art. 21 des Reglementes offenbar nur
Beziehung auf das Verfahren vor Schiedsgericht habe.
D. Die Käsereigesellschaft Hägglingen trug auf Abweisung der
Beschwerde an, indem sie sich im Wefentlichen auf die Begründung
des angefochtenen Urtheils stützte und namentlich betonte, daß es
sich um eine Forderung aus dem Vertrage vom 7. Mai 1874 handle.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Art. 46 und 58 der Bundesverfassung, auf welche Re¬
kurrent sich, zwar ohne irgend welche Begründung, zur Rechtferti¬
gung seiner Beschwerde auch berufen hat, kommen im vorliegenden
Falle nicht zur Anwendung. Denn, wie das Bundesgericht schon
wiederholt ausgesprochen hat, regelt der Art. 58 der Bundesver¬
fassung nicht die gerichtlichen Kompetenzen zwischen verschiedenen
Kantonen, sondern verbietet nur die Einführung von verfassungs¬
widrigen Ausnahmegerichten in den Kantonen, während ja im
vorliegenden Falle Rekurrent vor den ordentlichen Gerichten des
Kantons Aargau belangt worden ist. Und was den Art. 46 be¬
trifft, so handelt derselbe von den civilrechtlichen Verhältnissen der
Niedergelassenen und bezieht sich keineswegs auf Gerichtsstands¬
fragen.
- Dagegen bestimmt der Art. 59 der Bundesverfassung aller¬
dings, daß der aufrechtstehende Schuldner, welcher in der Schweiz
einen festen Wohnsitz hat, für persönliche Ansprachen vor dem Rich¬
ter seines Wohnortes gesucht werden müsse, und da nun alle diese
Voraussetzungen im vorliegenden Falle zutreffen, indem Rekurrent
unbestrittenermaßen aufrechtstehend ist, in Mazingen einen festen
Wohnsitz besitzt und ferner die gegen ihn angestrengte Klage
eine persönliche ist, so muß der Rekurs begründet erklärt werden,
sofern Rekurrent nicht auf diesen verfassungsmäßigen Gerichtsstand
verzichtet hat. Daß ein solcher Verzicht statthaft ist, kann einem
begründeten Zweifel nicht unterliegen und wird vom Rekurrenten
auch ausdrücklich anerkannt.
- Nun sagt der Art. 21 des Reglementes der Rekursbeklagten,
daß Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und dem Käser durch
ein von beiden Parteien zu wählendes Schiedsgericht erledigt wer¬
den sollen. Diese Vorschrift bezieht sich offenbar auf alle Streitig¬
keiten, welche aus dem Vertragsverhältniß zwischen Käsereigesell¬
schaft und Käser entstehen könnten, und erscheint daher die Behaup¬
tung des Rekurrenten, daß Forderungen, welche zwar aus jenem
Verhältnisse hergeleitet, jedoch erst nach Beendigung desselben gel¬
tend gemacht werden wollen, der schiedsrichterlichen Beurtheilung
nicht unterliegen, wie schon das aargauische Obergericht ausge¬
führt hat, durchaus unrichtig. Entscheidend für die Kompetenz des
Schiedsgerichtes ist vielmehr einzig, daß die Streitigkeit in dem
Vertragsverhältnisse ihren Grund habe und da nun im vorliegenden
Falle die Rekursbeklagte ihren Anspruch aus dem mit dem Kläger
abgeschlossenen Vertrage herleitet, so muß auch ihr Begehren, daß
das vereinbarte Schiedsgericht über dieselbe erkenne, als be¬
gründet erachtet werden.
4. Im Weitern ist aber auch bezüglich der Frage, vor welchen
Gerichten Rekurrent auf Bestellung des vertragsmäßigen Schieds¬
gerichtes zu belangen sei, der Ansicht des aargauischen Obergerichtes
beizupflichten. Denn wenn auch der Satz: "Das Domizil ist bei
allen und jeden Rechtsvorkehren als Wohnsitz in Hägglingen ma߬
so
gebend zu behandeln," allerdings etwas an Unklarheit leidet,
scheint doch die Auslegung desselben, daß für alle diejenigen recht¬
lichen Schritte, resp. Rechtsvorkehren, zu welchen der Vertrag Ver¬
anlassung geben könnte, von beiden Kontrahenten Domizil in Hägg¬
lingen erwählt werde, als die angemessenste und der Intention der
Parteien entsprechendste. In dieser Domizilerwählung des Rekur¬
renten liegt aber die Anerkennung des aargauischen Gerichtsstandes,
resp. der Verzicht auf jeden anderweitigen Gerichtsstand, bezüglich
aller aus dem Vertrage mit der Rekursbeklagten von letzterer gegen
ihn gerichtlich geltend zu machenden Ansprüche, also auch für die
Klage auf Mitwirkung zur Bestellung des Schiedsgerichtes.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.