BGE 3 I 206
BGE 3 I 206Bge31.12.1848Originalquelle öffnen →
druck aus einer andern, zumal ausländischen, Zeitung sei. Der Redaktor des Tagblattes sei daher in erster Linie haftbar und könnte seine Verantwortlichkeit nur dann ablehnen, wenn er einen andern belangbaren Autoren zu nennen im Stande wäre. Dies sei nicht der Fall, weil die katholischen Blätter nicht vor den luzernischen Gerichten Rede stehen, sondern in Olten belangt werden müßten. Auch beruhe die Vollziehung von Polizeiurtheilen zwischen den einzelnen Kantonen lediglich auf der Reciprocität und sei von Bundes wegen nicht geregelt. 2. In der Materie müsse zwar anerkannt werden, daß eine öffentliche Kritik öffentlicher Zustände und Vorkommenheiten in der Presse zulässig und erlaubt sei; allein diese Kritik müsse immer so ausgeübt werden, daß deren Form nicht selbst als In¬ jurie sich darstelle. In den eingeklagten Ausdrücken liege nun zwar nicht aber ein Angriff auf die Ehre des Klägers, der sich als Verleumdung, wohl aber als Beleidigung qualifizire. Denn abgesehen davon, was von der in der Presse vielfach erörterten Blutschwitzereigeschichte zu halten sei, so sei bestritten und nicht bewiesen, daß Kläger der intellektuelle Urheber oder Veranlasser der gerügten Vorkommenheiten gewesen sei. C. Mittelst Beschwerdeschrift vom 21. März d. J. focht Re¬ daktor Stutzer dieses Urtheil "hinsichtlich des Motivs 1. und der Dispositive" an und beantragte Aufhebung desselben, als mit Art. 55 der Bundesverfassung in Widerspruch stehend. Zur Begründung dieses Begehrens führte Rekurrent an:
Durch Art. 55 der Bundesverfassung sei die Preßfreiheit gewährleistet. Die Gesetzgebung über den Mißbrauch derselben stehe zwar den Kantonen zu; allein es sei selbstverständlich, daß die kantonalen Gesetze nichts enthalten dürfen, was dem ga¬ rantirten Prinzipe der Preßfreiheit zuwiderlaufe. Nun stelle das luzernische Preßgesetz in §. 2 bezüglich der Verantwortlichkeit für in Preßerzeugnisse die gewöhnlichen Grundsätze auf, wonach erster Linie der Verfasser hafte. In dem Prozesse zwischen dem es Vikar Schuhmacher und der Redaktion des Tagblattes sei aber klar gewesen, daß nicht diese Redaktion der Verfasser der eingeklagten Artikel sei, sondern als Verfasser die katholischen Blätter von Olten erscheinen, welche im Tagblatte auch ausdrück¬ sei lich genannt worden seien. Angesichts dieser Quellenangabe die Reflexion des luzernischen Obergerichtes, durch welches als Verfasser der Redaktor des luzernischen Tagblattes supponirt werde, eine durchaus unzulässige.
Mit mehr Recht mache das obergerichtliche Urtheil den Re¬ daktor des Luzerner Tagblattes für den inkriminirten Artikel deßwegen verantwortlich, weil der Verfasser, d. h. die katholischen Blätter, sich der luzernischen Gerichtsbarkeit entziehen. Allein hier werde seitens des Rekurrenten der Satz aufgestellt, daß die Be¬ stimmung in §. 2 des luzernischen Preßgesetzes, wonach der Grund¬ satz, daß in erster Linie für ein Preßvergehen der Verfasser der Druckschrift hafte, in dem Falle verleugnet werde, wenn der Ver¬ fasser der luzernischen richterlichen Gewalt sich entziehe, mit der durch Art. 55 der Bundesverfassung garantirten Preßfreiheit un¬ vereinbar sei. Da die große Mehrzahl der schweizerischen Blätter nicht überall eigene Korrespondenten haben können, so seien die Redaktionen solcher Blätter für alles, was außerhalb ihrer näch¬ ten Umgebung sich ereigne, auf die Mittheilungen anderer Blätter angewiesen. Ein eigenes Urtheil über die Richtigkeit und Ge¬ nauigkeit der letztern stehe ihnen nicht zu, und um daher die Verantwortlichkeit von sich abzuwälzen, werde die Quelle ange¬ geben, womit man darthun wolle, daß man die Verantwortlich¬ keit für die fragliche Mittheilung dem citirten Blatte überlasse und überlassen müsse. Die Quellenangabe sei daher eine eigent¬ liche laudatio auctoris und vertrete nach jeder Richtung die Nennung des Verfassers. Mache man gleichwohl auch in diesem Falle den Redaktor des nachdruckenden Blattes verantwortlich, so werde der politischen Presse ein gutes Stück der garantirten Preßfreiheit thatsächlich vernichtet. Das Prinzip, daß in erster Linie das als Quelle citirte Blatt ins Recht gefaßt werden müsse, führe in der Schweiz weder zu rechtlichen noch zu praktischen Inkonvenienzen; da ja Art. 60 der Bundesverfassung sämmtliche Kantone verpflichte, alle Schweizer¬ bürger in der Gesetzgebung und im gerichtlichen Verfahren den Bürgern des eigenen Kantons gleichzuhalten. Damit sei eine ausreichende Garantie dafür gegeben, daß jedem sein Recht werden müsse, in welchem Kanton er auch eine Klage anbringe.
Allerdings sei neben den nachgedruckten Artikeln auch die eigene Reflexion des Rekurrenten eingeklagt worden. Allein es sei anzunehmen, daß das Obergericht wegen des letztern Artikels allein nicht zu einem Schuldig gekommen wäre. D. Vikar Schuhmacher erwiderte in seiner Vernehmlassung, in welcher er auf Abweisung der Beschwerde antrug, Folgendes
Das Bundesgericht habe nicht zu prüfen, ob das luzernische Obergericht bei der Qualifikation der eingeklagten Ausdrücke als injuriöse richtig reflektirt habe. Deßhalb falle auch derjenige Theil des Urtheils, welcher sich auf den eigenen Artikel des Rekurrenten beziehe, ohne Weiters außer Betracht.
Was die Frage betreffe, ob eine Verletzung der Preßfreiheit vorliege, wenn die nachdruckende Zeitung für den Inhalt der betreffenden Mittheilung verantwortlich gemacht werde, so müsse dieselbe verneint und die Verantwortlichkeit des nachdruckenden Blattes als gegeben erachtet werden, ohne Unterschied ob das erste Zeitungsblatt, aus welchem nachgedruckt worden, im In- oder Auslande erscheine. Der Redaktor eines Zeitungsblattes habe für den ganzen Inhalt zu haften und diese Haftbarkeit lege ihm die Pflicht auf, in allen Fällen zu beurtheilen, ob die betreffenden Mittheilungen wahr seien oder für wahr gelten dürfen. Der Nachdruck sei daher verfolgbar, wenn nachgedruckte Beurtheilungen von Personen ehrverletzender Natur seien. Die Presse habe in dieser Hinsicht kein Privilegium zur Verbreitung verleumderischer oder ehrverletzender Auslassungen.
Mit Unrecht werde §. 2 des luzernischen Preßgesetzes an gefochten; denn die Strafgesetzgebung sei Sache der Kantone und die Aufstellung der Preßgesetzgebung denselben ausdrücklich vorbe¬ halten. Der §. 2 des luzernischen Preßgesetzes beschränke nicht die Preßfreiheit in unzulässiger Art, sondern beschreibe den Kreis der verantwortlichen Personen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Da Rekurrent das Urtheil des luzernischen Obergerichtes nach seiner ausdrücklichen Erklärung einzig hinsichtlich des ersten Motivs ansicht, so hat das Bundesgericht lediglich zu untersuchen, ob das genannte Gericht dadurch, daß es den Rekurrenten der Beleidigung schuldig erklärte, obgleich wenigstens einer der in¬ kriminirten Artikel unter Angabe der Quelle aus einer andern Zeitung, den katholischen Blättern, abgedruckt worden war, sich einer Verletzung der in Art. 55 der Bundesverfassung garan¬ tirten Preßfreiheit schuldig gemacht habe.
Nun haftet nach §. 2 des luzernischen Preßgesetzes für straf¬ bare Handlungen, die durch das Mittel der Druckerpresse verübt werden, zunächst der Verfasser der Druckschrift und tritt die Ver¬ antwortlichkeit des Herausgebers, Verlegers, Druckers, nur inso¬ fern ein, als die Herausgabe und Verbreitung der Druckschrift ohne Willen und Wissen des Verfassers stattgefunden hat, oder derselbe nicht entdeckt werden kann, oder außer dem Bereiche der luzer¬ nischen Gerichtsgewalt sich befindet. Daß das angefochtene Urtheil gegen diese Bestimmung verstoße, kann offenbar nicht behauptet werden, denn da die katholischen Blätter in Olten, Kanton Solothurn, erscheinen und daher nicht vor die Gerichte des Kan¬ tons Luzern gezogen werden können, so war die letzte der Vor¬ aussetzungen, unter welchen nach dem luzernischen Gesetze der Herausgeber für ein Preßerzeugniß zu haften hat, in der That und wie Rekurrent übrigens auch selbst anerkennt, vorhanden.
Rekurrent macht nun aber geltend, daß die Bestimmung des luzernischen Preßgesetzes, wonach der Herausgeber für ein mittelst der Druckerpresse verübtes Vergehen schon dann hafte, wenn der Verfasser der luzernischen Gerichtsbarkeit entrückt sei, gegen die Preßfreiheit verstoße. Allein es kann diese Frage hier füglich unerörtert bleiben, da es sich in Wirklichkeit offenbar nicht sowohl darum handelt, die Voraussetzungen festzustellen, unter welchen der Herausgeber einer Druckschrift für den Verfasser eines inkri¬ minirten Artikels die strafrechtliche Verantwortlichkeit übernehmen muß, als vielmehr um die, augenscheinlich hievon verschie¬ dene, Frage der selbständigen Strafbarkeit reproduzirter Zeitungs¬ artikel.
In dieser Hinsicht kann nun den Kantonen, denen gemäß Art. 55 der Bundesverfassung die Gesetzgebung gegen den Mi߬ brauch der Presse zusteht, nicht verwehrt werden, das gemeine Recht zur Anwendung zu bringen und demnach die Reproduktion von Zeitungsartikeln rechtlich gleich zu behandeln, wie die mündliche oder schriftliche Weiterverbreitung der mündlichen oder schriftlichen
Aeußerung eines Andern; so daß also der Redaktor oder Heraus¬ geber einer Zeitung, welcher den Wiederabdruck eines in einer andern Zeitung erschienenen Artikels veranlaßt, die strafrechtliche Verantwortlichkeit in allen denjenigen Fällen durch Nennung der Quelle nicht von sich abwenden kann, in denen auch bei bloß mündlicher oder schriftlicher Weiterverbreitung die Nennung des Gewährsmannes die strafrechtliche Verfolgung nicht verhindern könnte. 5. Nun hat das luzernische Obergericht den Rekurrenten wegen der Form der inkriminirten Artikel der Beleidigung schuldig erklärt, indem es annahm, daß die gebrauchten Ausdrücke einen Angriff auf die Ehre des Vikar Schuhmacher enthalten. Bei Be¬ leidigungen oder Beschimpfungen wird aber mit der Verbreitung oder Weitertragung in der Regel der Thatbestand des Vergehens objektiv und subjektiv von Neuem reproduzirt und kann daher die Nennung eines Gewährsmannes, beziehungsweise der Nach¬ weis, daß dieselben aus einer andern Zeitung abgedruckt worden seien, keinen Einfluß auf die Strafbarkeit üben, und demnach die Verantwortlichkeit des Herausgebers der reproduzirenden Zeitung nicht aufheben. 6. Auf die Frage, ob das luzernische Obergericht durch seinen materiellen Entscheid, d. h. dadurch, daß es in den inkriminirten Artikeln wirklich eine strafbare Beleidigung des Vikar Schuhmacher fand, die Preßfreiheit verletzt habe, kann das Bundesgericht, da sie gemäß dem bereits in Erwägung 1 Gesagten ausdrücklich seinem Entscheide nicht unterbreitet worden ist, nicht eintreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
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