- Urtheil vom 11. Mai 1877 in Sachen Frehner.
A. Durch Urtheil vom 26. Juni 1876 erklärte das Ehegericht
des Kantons Appenzell A.-Rh. auf das Gesuch der Lisette Frisch¬
knecht von Herisau den von der letztern unterm 3. Juni 1876 ge¬
borenen, mit dem inzwischen verstorbenen Konrad Frehner von Ur¬
näsch außerehelich erzeugten Knaben Joh. Konrad, in Anwendung
des Art. 7 al. 2 des Gesetzes betreffend die unehelichen Kinder, für
ehelich und erblich, indem das Gericht den Beweis dafür, daß Lisette
Frischknecht die Verlobte des Konrad Frehner gewesen und der Knabe
unter Eheversprechen erzeugt worden sei, als geleistet ansah. Mit
diesem Urtheile erklärte sich die Vorsteherschaft Urnäsch einverstan¬
standen. Dagegen verlangten die vier Geschwister des verstorbenen
Konrad Frehner mit Eingabe vom 18. September v. J. Revision
des Urtheils, indem sie bestritten, daß ein Verlöbniß
zwischen der
Lisette Frischknecht und Konrad Frehner bestanden habe, und im Fer¬
nern behaupteten, das Urtheil verstoße gegen mehrere Bestimmungen
des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe.
Allein das Ehegericht verwarf das Revisionsgesuch vermittelst
Bescheides vom 27. November 1876, indem keine Gründe vorge¬
bracht worden seien, die eine Revision des Urtheils vom 26. Juni
v. J. rechtfertigen könnten, vielmehr die Geschwister Frehner aus¬
drücklich erklärt haben, sie seien mit der Ehlich- und Erblicherklä¬
rung einverstanden, und das dieser Erklärung beigefügte Begehren,
daß die Erbansprüche des Kindes nur auf das von seinem Vater bei
seinem Tode innegehabte Vermögen Anwendung finden, dagegen
das Kind von aller und jeder weitern Erbsberechtigung gegenüber
der Verwandtschaft seines Vaters ausgeschlossen sein solle, mit dem
Gesetz über das Erbrecht in Widerspruch stehe und daher unzulässig
erscheine.
B. Gegen diesen Entscheid vom 27. November v. J. erklärten die
Geschwister Frehner die Weiterziehung an das Bundesgericht, ge¬
stützt auf Art. 30 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege.
Vom Instruktionsrichter aufgefordert, die Rechtsbegehren genau
Gesuch, daß die Urtheile
zu formuliren, stellten Rekurrenten das
des appenzellischen Ehegerichtes vom 26. Juni und 27. November
1876 aufgehoben und das von der Lisette Frischknecht geborene Kind
als unehelich erklärt, eventuell das Ehegericht von Appenzell A.-Rh.
angewiesen werde, den Rechtsstreit neuerdings zu behandeln, und
führten zur Begründung ihres Rekurses, den sie als einen theils
civilrechtlichen, theils staatsrechtlichen bezeichneten, an:
- Nach Art. 54 der Bundesverfassung werden vorehelich
ge¬
borene Kinder durch die nachfolgende Ehe der Eltern legitimirt.
Nun habe eine Verehelichung zwischen Konrad Frehner und der Li¬
sette Frischknecht nicht stattgefunden und sei auch nicht nachweisbar,
daß dieselbe, wenn K. Frehner nicht gestorben wäre, stattgefunden
hätte. Die beiden Urtheile des Ehegerichtes verletzen daher den
Art. 54 der Bundesverfassung.
- Ebenso verletzen jene Urtheile die Art. 16 und 41 des Bundes¬
gesetzes über Civilstand und Ehe, gemäß der Auslegung, welche
diese gesetzlichen Bestimmungen in den Entscheiden und Verfü¬
gungen des Bundesrathes gefunden haben. In diesen Entscheiden
sei nämlich festgesetzt, daß ein zwischen Verkündung und Trauung
geborenes Kind als unehelich in die Civilstandsregister einzutragen
sei. Im Fernern werde bestimmt, daß die Anerkennung eines un¬
ehelichen Kindes nach Art. 41 des cit. Bundesgesetzes ipso jure die
Legitimation in sich schließe, und endlich werde gesagt, daß kantonale
Gesetze, welche für die Anerkennung unehelicher Kinder andere Vor¬
schriften enthalten, nicht mehr anwendbar seien. Demnach sei das
appenzellische Gesetz, welches andere Vorschriften für die Legiti¬
mation unehelicher Kinder enthalte und auf dem die angefochtenen
Urtheile beruhen, aufgehoben.
Zur Begründung des eventuellen Begehrens wurde geltend ge¬
macht, daß das von den appenzellischen Gerichten im vorliegenden
Falle eingeschlagene Verfahren ein unerhörtes sei und gegen Art. 4
der Bundesverfassung verstoße, indem sie, Rekurrenten, nicht gleich,
wie die Frischknecht, behandelt worden seien. Denn
a. habe letztere kein schriftliches oder mündliches Eheversprechen
nachweisen können, sondern beruhe der Ausspruch des Gerichtes ein¬
zig auf den einseitigen Angaben der Frischknecht;
b. die Erklärung, welche ihr, der Rekurrenten, Vertreter vor
Ehegericht abgegeben, sei nur eine bedingte, ein Vermittlungsvor¬
schlag gewesen und daher in Folge Nichtannahme durch die Gegen¬
partei dahin gefallen;
c. die Familie Frehner sei zu der Verhandlung vom 26. Juni
v. J. gar nicht vorgeladen worden, während sie bei dieser Streitan¬
gelegenheit offenbar die Hauptinteressirte sei.
C. Die L. Frischknecht bestritt in ihrer Vernehmlassung vorerst,
daß das Bundesgericht sich mit diesem Rekurse befassen könne, in¬
dem lediglich eine Beschwerde gegen den Revisionsbescheid vom 27.
November 1876, nicht aber auch gegen das Haupturtheil vom 26.
Juni 1876, eingeführt worden sei und zudem diese Einführung
gegen letzteres Urtheil verspätet wäre. Dieses Urtheil sei den Rekur¬
renten spätestens am 18. September v. J. bekannt geworden und
hätten dieselben daher innert 20 resp. 60 Tagen von jenem Tage
an sich beim Bundesgerichte beschweren sollen. Gegen ein Revisions¬
erkenntniß eines kantonalen Gerichtes gebe es keine Beschwerde beim
Bundesgerichte. Allein abgesehen hievon, so gebe es keine materielle
bundesrechtliche Vorschrift, welche die Aufhebung oder Abänderung
des ehegerichtlichen Urtheils vom 26. Juni 1876 rechtfertigen
könnte. Art. 54 der Bundesverfassung gebe lediglich eine Minimal¬
vorschrift in Bezug auf die Legitimation außerehelicher Kinder, in¬
dem er die Kantone zwinge, wenigstens die Legitimation unehelicher
Kinder durch die nachfolgende Ehe der Eltern anzuerkennen. Da¬
gegen wolle derselbe die Kantone nicht hindern, diese Legitimation
auch auf jedem andern Wege aussprechen zu lassen, und beruhe die
Beschwerde in dieser Hinsicht auf einem gröblichen Mißverständniß.
Nicht besser stehe es um die behauptete Verletzung der Art. 16 und
41 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe; denn diese Artikel
enthalten überhaupt nur Vorschriften über die formale Führung der
betreffenden Register und stehen in gar keiner Beziehung zur kanto¬
nalen Gesetzgebung über die Legitimation unehelicher Kinder. Wie
sehr die Klageschrift sich in dieser Hinsicht im Irrthum befinde, gehe¬
aus Art. 10 des citirten Bundesgesetzes hervor, durch welchen der
Fall einer gerichtlichen Zuerkennung eines Kindes nach der ersten
Eintragung in das Geburtsregister und eine dießfallsige berichtigende
Randbemerkung ausdrücklich vorgesehen sei. Daß das eidgenössische
Gesetz über Civilstand und Ehe das appenzellische Gesetz über gericht¬
liche Legitimation außerehelicher Kinder aufgehoben habe, sei eine
geradezu absurde Behauptung.
Was das eventuelle Rechtsbegehren betreffe, so mangle dem Bun¬
desgerichte die Kompetenz, darüber zu urtheilen, ob ein kantonales
Gericht nach kantonalem Rechte richtig prozedirt und geurtheilt
habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Es handelt sich im vorliegenden Falle um die Rechtsverhält¬
nisse eines außerehelich geborenen Kindes, dessen Legitimation durch
nachfolgende Ehe der Eltern weder eingetreten, noch, wegen des in¬
zwischen erfolgten Todes des Vaters, überhaupt möglich ist. Ueber
diese Materie enthält nun aber nicht nur weder die Bundesverfas¬
sung noch die Bundesgesetzgebung irgendwelche Bestimmung, sondern
es erscheint dieselbe überhaupt nicht unter denjenigen Rechtsmaterien,
über welche dem Bunde gemäß Art. 64 der Bundesverfassung die
Gesetzgebung zusteht; woraus gemäß Art. 3 der Bundesverfassung
folgt, daß es ausschließlich Sache der Kantone ist, die erforderlichen
gesetzlichen Bestimmungen über das Recht der außerehelichen Ge¬
burt, d. h. die Rechtsverhältnisse der außerehelichen Kinder, zu er¬
lassen.
2. Der Art. 54 der Bundesverfassung, auf welchen Rekurrenten
sich in erster Linie berufen, handelt lediglich von der Ehe und stellt
als Wirkung derselben die Legitimation der vorehelich gebore¬
nen Kinder fest. Damit ist die Legitimation durch nachfolgende Ehe
allgemeines schweizerisches Recht geworden und sind die kantonalen
Gesetze, welche gegentheilige Bestimmungen enthielten, mit dem
Tage des Inkrafttretens der Bundesverfassung dahin gefallen. Da¬
gegen folgt aus jener Verfassungsvorschrift durchaus nicht, daß die
Legitimation außerehelicher Kinder nur durch die nachfolgende Ehe
ihrer Eltern eintreten könne, vielmehr steht es den Kantonen gemäß
dem in Erwägung 1 Gesagten frei, die Rechtsverhältnisse der außer¬
ehelichen Kinder nach ihrem Ermessen zu normiren, das Materni¬
täts- oder Paternitätsprinzip einzuführen und insbesondere z. B.
dem Eheversprechen die gleiche Wirkung, wie der nachfolgenden Ehe,
bezüglich der Legitimation außerehelicher Kinder zuzuschreiben,
so
daß Kinder, welche nach Abschluß eines gültigen Eheversprechens
erzeugt worden sind, die sog. Brautkinder, alle Rechte ehelicher Kin¬
der erwerben, auch wenn die Ehe zwischen ihren Eltern nicht zu
Stande kommt.
3. Mit dem Gesagten stehen auch die Art. 16 und 41 des Bundes¬
gesetzes über Civilstand und Ehe, deren Verletzung Rekurrenten in
zweiter Linie rügen, durchaus nicht im Widerspruche. Nach Art. 16
ibidem und der Auslegung, welche derselbe in den Entscheidungen
und Verfügungen des Bundesrathes erhalten hat, sollen allerdings
alle Kinder, welche nicht in einer bestehenden Ehe geboren sind, als
unehelich eingetragen werden, ohne Rücksicht darauf, ob ein Ver¬
löbniß zwischen den Eltern bestanden habe oder nicht. Allein diese
Vorschrift, welche vom formellen Standpunkte aus unzweifelhaft
gerechtfertigt ist, hat auch lediglich einen formalen Charakter und
will in keiner Weise denjenigen Rechten präjudiziren, welche die
kantonalen Gesetze den außer der Ehe geborenen Kindern, insbe¬
sondere den Brautkindern, einräumen. Hierüber kann, auch abge¬
sehen davon, daß nach Erwägung 1 dem Bunde die Gesetzgebung
über diese Materie gar nicht zusteht, schon nach dem angerufenen
Bundesgesetze selbst nicht der mindeste Zweifel obwalten, indem der
Art. 18 ibidem ausdrücklich vorschreibt, daß die bei Anlaß der Ge¬
burtsanzeige seitens des Vaters erfolgte Anerkennung
eines unehelichen Kindes im Register vorzumerken sei, wenn
die betreffende kantonale Gesetzgebung eine solche ge¬
statte, und daß Veränderungen in den Standesrechten, welche sich
nach der Eintragung in das Geburtsregister ereignen, beziehungs¬
weise konstatirt werden (Feststellung der Vaterschaft eines außer¬
ehelichen Kindes durch gerichtliches Urtheil, freiwil¬
lige Anerkennung, Legitimation, Adoption u. s. w.), auf An¬
trag eines der Betheiligten als Randbemerkung im Geburtsregister
beigefügt werden müssen. Uebrigens hat ja auch der Bundesrath
selbst seiner Erläuterung des Art. 16 in Parenthese die Bemerkung
beigefügt, daß z. B. das waadtländische Gesetz die Legitimität von
Brautkindern anerkenne, und hätten Rekurrenten schon daraus ent¬
nehmen können, daß ihre Auffassung der mehrerwähnten Vorschriften
eine unrichtige sei. Und was den Art. 41 leg. cit. betrifft, so bezieht
sich derselbe ausschließlich auf die Legitimation vorehelicher Kinder
durch die nachfolgende Ehe der Eltern und geht daher auch der
Entscheid, welchen der Bundesrath zu dieser Vorschrift, beziehungs¬
weise Art. 18 des citirten Bundesgesetzes, gegeben hat, lediglich da¬
hin, daß die kantonalen Gesetze, welche für das dießfalls zu beob¬
achtende Verfahren andere, von Art. 41 abweichende Vorschriften
aufstellen, nicht mehr anwendbar seien.
- Hienach erscheint das erste Begehren der Rekurrenten unbe¬
gründet und mag nur noch bemerkt werden, daß da, wie ausgeführt,
keine bundesgesetzlichen Bestimmungen civilrechtlichen Inhalts, son¬
dern nur solche des öffentlichen Rechtes in Frage standen, die Be¬
schwerde als staatsrechtliche zu behandeln und von einer Vorladung
der Parteien abzusehen war.
- Was das eventuelle Begehren betrifft, so ermangelt dasselbe
jeglicher Begründung. Denn Rekurrenten haben nicht einmal irgend
welche gesetzliche Bestimmungen, die durch das vom appenzellischen
Ehegerichte eingeschlagene Verfahren verletzt wären, bezeichnet, ge¬
chweige denn nachgewiesen, daß solche ihnen gegenüber anders aus¬
gelegt und angewendet worden seien, als dieß sonst in gleichen Fällen
geschehe. Für eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor
dem Gesetze liegt somit nicht das Mindeste vor.
- Da die Beschwerde sich nach allen Richtungen als materiell
unbegründet erweist, so kann die Frage, ob eine selbständige Be¬
schwerde gegen den Revisionsbescheid vom 27. November v. J. zu¬
lässig gewesen sei, oder Rekurrenten gegen das Urtheil vom 26. Juni
v. J. hätten rekurriren sollen, füglich dahin gestellt bleiben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.