- Urtheil vom 19. April in Sachen L. Steiner.
A. In dem vom Gemeindrathe Z. gegen die Rekurrentin am
- November 1876 beim Bezirksgerichte Zofingen eingeleiteten
Bevogtigungsprozesse stellte Herr Fürsprech Winkler Namens der
L. Steiner die Einrede der Nichtzuständigkeit der aargauischen
Gerichte, indem er zur Begründung dieser Einrede ein Zeugniß
des Maire von Carouge beibrachte, daß L. Steiner seit dem
- August 1876 in Carouge domicilirt sei, und sich auf Art. 46
der Bundesverfassung berief, wonach in Beziehung auf die civil¬
rechtlichen Verhältnisse die Niedergelassenen in der Regel unter
dem Rechte und der Gesetzgebung des Wohnsitzes stehen. Allein
das Bezirksgericht Zofingen verwarf durch Urtheil vom 20. De¬
zember v. J. die Kompetenzeinrede, gestützt darauf, daß im Kan¬
ton Aargau sowohl im Armenunterstützungswesen als im Vor¬
mundschaftswesen das Prinzip des Heimatsrechtes bestehe und
beide Verwaltungszweige mit einander in enger Wechselbeziehung
stehen. Der in Art. 46 der Bundesverfassung aufgestellte Grund¬
satz, daß die Niedergelassenen in Bezug auf die civilrechtlichen
Verhältnisse in der Regel unter der Gesetzgebung des Wohnsitzes
stehen, könne noch nicht zur praktischen Anwendung kommen, da
nach dem gleichen Verfassungsartikel die Bundesgesetzgebung über
dessen Anwendung die erforderlichen Bestimmungen zu treffen habe,
dieses Bundesgesetz aber zur Zeit noch nicht erlassen sei.
B. Ueber dieses Urtheil beschwerte sich L. Steiner beim Bundes¬
gerichte und stellte das Gesuch, das Bundesgericht wolle den
aargauischen Richter als in Sachen inkompetent erklären. Zur
Begründung dieses Gesuches berief sie sich wiederum darauf, daß
sie im Kanton Genf, der das Territorialitätsprinzip anerkenne,
domicilirt und deßhalb in Vormundschaftssachen nur der genfe¬
rischen Gerichtsbarkeit unterstellt sei, indem der Schutz des Ter¬
ritorialitätsprinzipes als ein persönliches Recht sich darstelle.
C. Der Gemeinderath Z. bemerkte in seiner Vernehmlassung,
daß, da er in dieser Sache lediglich von Amteswegen handle, er
den Entscheid der Kompetenzfrage, wie er schon vor Bezirksgericht
Das Vermögen
Zofingen erklärt habe, den Gerichten anheimstelle.
der Rekurrentin bestehe, soviel dem Gemeinderathe bekannt, in
einer Kurrentforderung derselben von über 20000 Fr. an ihrem
die Annahme
in Z. domicilirten Schwager und es sei wohl
erlaubt, daß L. Steiner im Falle der Verarmung ihr Domicil in
Carouge nicht mit solcher Zähigkeit vertheidigen, sondern lieber
ihr Recht als Bürgerin von Zofingen behaupten würde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es handelt sich im vorliegenden Falle um einen staatsrecht¬
lichen Rekurs eines Privaten gegen eine Verfügung einer kanto¬
nalen Behörde. Es frägt sich daher, ob durch die rekurrirte Verfü¬
gung ein verfassungsgemäß gewährleistetes Recht der Rekurrentin
verletzt sei, indem nach Art. 59 des Bundesgesetzes über die Or¬
ganisation der Bundesrechtspflege das Bundesgericht, —abgesehen
von Verletzungen von Konkordaten und Staatsverträgen, wovon
hier nicht die Rede ist, — nur insofern Beschwerden staatsrechtlicher
Natur von Privaten beurtheilt, als dieselben Verletzung derjenigen
Rechte betreffen, welche ihnen entweder durch die Bundesverfassung
und die in Ausführung derselben erlassenen Bundesgesetze, oder
durch die Verfassung ihres Kantons garantirt sind.
- Nun behauptet Rekurrentin in der That, daß durch das
Urtheil des Bezirksgerichtes Zofingen ein solches konstitutionelles
Recht verletzt werde, indem nach Art. 46 Lemma 1 der Bundes¬
verfassung die Niedergelassenen in Beziehung auf die civilrecht¬
lichen Verhältnisse in der Regel unter dem Rechte und der Gesetz¬
gebung des Wohnsitzes stehen und daher der Schutz des Territo¬
rialitätsprinzips als persönliches Recht der Bürger sich darstelle.
Allein diese Behauptung ist, wie schon das Bezirksgericht Zo¬
fingen, in Uebereinstimmung mit einer Reihe von Entscheidungen
des Bundesgerichtes, ausgeführt hat, deßhalb unrichtig, weil
der citirte Verfassungsartikel in Lemma 2 die Aufstellung der
erforderlichen Bestimmungen über die Anwendung des im ersten
Lemma aufgestellten Grundsatzes ausdrücklich der Bundesgesetzge¬
bung vorbehält und daher, gemäß Art. 2 der Uebergangsbestim¬
mungen zur Bundesverfassung, noch nicht in Kraft getreten ist,
sondern erst mit Erlaß des in Aussicht genommenen, zur Zeit
noch ausstehenden, Bundesgesetzes in Kraft tritt. (Vergl. amtliche
Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. 1 S. 74
Erw. 4, S. 196 Erw. 1; Bd. 2 S. 578 Erw. 2.)
- Hienach muß die Beschwerde der L. Steiner als unbegründet
abgewiesen werden, ohne daß zu untersuchen ist, ob dieselbe wirk¬
lich, wie sie behauptet, in Carouge niedergelassen oder ob sie dort
nur Aufenthalterin sei.
Wesentlich anders würde sich die Frage für das Bundes¬
gericht gestalten, wenn die Regierung von Genf, gestützt auf die
dortige Gesetzgebung und die Niederlassung der Rekurrentin in
jenem Kanton, hierorts einen Kompetenzstreit (wie ein solcher im
Falle der Selina Maag, s. off. Sammlung der bundesgericht¬
lichen Entscheidungen Bd. 1 S. 66 ff. vorlag), erheben und den
aargauischen Gerichten, gestützt auf das im Kanton Genf geltende
Territorialitätsprinzip, das Recht zur Bevogtigung der L. Stei¬
ner, sei es jetzt schon direkt, sei es später durch Verweigerung
der Vollziehung des von den aargauischen Gerichten ausgefällten
Urtheils, bestreiten würde. (Art. 57 des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege.) Allein ein solcher Kompe¬
tenzkonflikt liegt gegenwärtig nicht vor und ist daher nicht zu
untersuchen, ob die genferischen Behörden berechtigt wären, die
Bevogtigung der L. Steiner im Kanton Aargau zu verhindern.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.