- Urtheil vom 2. Juni 1877 in Sachen Reinli.
A. Am 6. November 1876 wurde Ed. Reinli, Gastwirth zum
Falken in Aarburg, zum Gemeindammann der genannten Ge¬
meinde gewählt. Gestützt auf Art. 44 des aargauischen Gemeinde¬
gesetzes vom 26. November 1841, wonach ein Gemeindammann
nicht Wirth sein und nicht in einer Wirthschaft wohnen darf,
wurde demselben daher vom aargauischen Regierungsrathe am
- Dezember 1876 eröffnet, daß er im Falle der Wahlannahme
vom 1. Januar 1877 hinweg den eigenen Fortbetrieb seiner
Wirthschaft aufzugeben habe. Darauf erklärte Rekurrent den
Rücktritt von der Ammannsstelle; er wurde aber bald darauf mit
einer Stimme über das absolute Mehr von der Gemeinde wieder
in die gleiche Stellung gewählt und erklärte die Annahme dieser
Wahl.
Die Direktion des Innern verfügte die Nichtgenehmigung der
Wahl, insofern Ed. Reinli sich nicht binnen 8 Tagen ausweisen
könne, daß er weder Wirth noch in einem Wirthshause wohnhaft
sei. Gegen diese Verfügung rekurrirte Reinli an den Regierungs¬
rath, indem er behauptete, daß das Wirthschaftsgewerbe gemäß
der Kantonsverfassung vom Jahre 1852 und der Bundesverfas¬
sung keinen Ausschließungsgrund gegen die Bekleidung einer Ge¬
meindammannsstelle bilden könne. Allein der Regierungsrath
beschloß unterm 21. Februar 1877, die Wahl des Ed. Reinli zum
Gemeindammann von Aarburg werde nicht genehmigt, indem
von einem Widerspruche der Kantonsverfassung und der Bundes¬
verfassung mit Art. 44 des Gemeindegesetzes und einer Aufhebung
dieser Gesetzesbestimmung durch erstere keine Rede sei.
B. Ueber diesen Beschluß beschwerte sich Reinli beim Bundes¬
gerichte und verlangte, daß §. 44 des aargauischen Gemeindege¬
setzes als in Widerspruch mit den Art. 4 und 31 der Bundes¬
verfassung und mit §. 4 der aargauischen Kantonsverfassung er¬
klärt und demnach der Entscheid des Regierungsrathes vom 21.
Februar 1877 aufgehoben werde.
Zur Begründung dieser Begehren führte er an:
- Die strikte Vorschrift des §. 4 der aargauischen Verfassung
vom Jahre 1852, welche das Maximum enthalte, was an Re¬
quisiten von einem Beamteten gefordert werden könne, schließe es
aus, daß in Gesetzen neben den Erfordernissen des §. 4 der Ver¬
fassung noch weitere aufgestellt werden können. Soweit daher
Gesetzesvorschriften, die vor dem Jahre 1852 erlassen worden,
weitergehende Requisite aufstellen, wie dieß in Art. 44 des Ge¬
meindegesetzes vom Jahre 1841 der Fall sei, müssen dieselben als
dahingefallen betrachtet werden.
- Die streitige Gesetzesbestimmung stehe aber auch in Wider¬
spruch mit der Bundesverfassung, indem der Art. 4 derselben
vorschreibe, daß es keine Vorrechte der Personen gebe, und Art. 31
die Garantie der Handels- und Gewerbefreiheit ausspreche. Es
sei nun Thatsache, daß kein anderes Gewerbe die Bekleidung einer
Gemeindammannstelle ausschließe, als das Wirthschaftsgewerbe.
Nun könne man gewiß nicht übersehen, daß Personen, welche, je
nachdem sie ein Gewerbe betreiben, ein Amt bekleiden können
oder nicht, nicht gleichgehalten, sondern die einen bevorzugt, die
andern benachtheiligt seien; so lange also gewisse Gewerbe das
ausschließliche Recht vor andern Gewerben haben, ein gewisses
Amt zu bekleiden, so lange seien die Vorrechte von Personen nicht
abgeschafft. Ebenso sei das Wirthschaftsgewerbe, so lange es einen
Ausschließungsgrund in Beziehung auf eine Beamtung bilde,
nicht frei.
C. Die Regierung des Kantons Aargau trug auf Abweisung
der Beschwerde an, indem sie auf dieselbe entgegnete:
ad 1. Die Behauptung, daß die aargauische Verfassung vom
Jahre 1852 in §. 4 ein Maximum derjenigen Eigenschaften fest¬
setze, die zum Erwerb eines Amtes im Kanton nothwendig seien,
erscheine als eine ganz willkürliche. Vielmehr befinden sich auch
in der gegenwärtigen Verfassung, wie in der frühern, außer dem
genannten §. noch weitere Bestimmungen über die Qualifikation zu
gewissen Aemtern, so für das Amt des Regierungsrathes, Bezirks¬
amtmanns, Oberrichters, Bezirksgerichtspräsidenten, Friedens¬
richters, und es habe die gegenwärtige Verfassung, wie die frühere,
selbstverständlich der Gesetzgebung vorbehalten, für gewisse Be¬
amtungen noch weitere Qualifikationen zu verlangen, insofern
dieß der Gesetzgeber für nöthig erachten würde. Nun entspreche
aber die Bestimmung des Art. 44 des Gemeindegesetzes einem
thatsächlichen Bedürfnisse. Die öffentliche Moral, die volkswirth¬
schaftlichen Interessen des Volkes und das Interesse an einer
wohlgeordneten Amtsverwaltung seien zu sehr engagirt, als daß
der Kanton Aargau in der Lage wäre, diese Bestimmung preis¬
zugeben.
ad 2. Wo möglich noch weniger als gegen Art. 4 der Kantons¬
verfassung verstoße §. 44 des Gemeindegesetzes gegen die Bundes¬
verfassung. Niemand werde darin eine Beeinträchtigung der Han¬
dels- und Gewerbefreiheit erblicken, wenn ein gewisses Gewerbe
vom Gesetzgeber mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes als
unvereinbar erklärt werde, und zwar aus dem einfachen Grunde,
weil dem Einzelnen die Freiheit der Wahl vorbehalten bleibe, ent¬
weder das Gewerbe auszuüben oder das Amt anzunehmen. Der
Ammann werde nicht als Ammann geboren mit der unveräußer¬
lichen Pflicht, Ammann zu bleiben; auch werde derselbe nicht zur
Uebernahme des Amtes gezwungen, so wenig als zur Betreibung
dieses oder jenes Geschäftes. Niemand denke daran, ihn in der
Ausübung eines Gewerbes zu verhindern, nur sage ihm das Ge¬
setz, daß das Amt eines Gemeindammanns, eines Regierungs¬
rathes, eines Oberrichters, Lehrers u. s. w. unvereinbar sei mit
der Ausübung eines oder mehrerer oder aller Gewerbe, je nach den
Bedürfnissen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Art. 4 der gegenwärtigen Verfassung des Kantons Aar¬
gau, dessen Verletzung Rekurrent in erster Linie behauptet, lautet:
"Um zu einem durch die Verfassung aufgestellten Amte gelangen
"zu können, muß man stimmberechtigt, 24 Jahre alt, mit keinem
"geistlichen Amte betraut und seit 5 Jahren Schweizerbürger
"sein." Nun spricht schon der Wortlaut dieser Bestimmung gegen
diejenige Auslegung, welche Rekurrent derselben geben will, und
für die Interpretation des Regierungsrathes. Denn dieselbe geht
nicht etwa dahin, daß jeder Stimmberechtigte, der 24 Jahre alt,
mit keinem geistlichen Amte betraut und seit 5 Jahren Schweizer¬
bürger sei, zu jedem durch die Verfassung aufgestellten Amte ge¬
langen könne; sondern sie sagt nur, daß, um ein solches Amt be¬
kleiden zu können, die in derselben erwähnten Voraussetzungen
zusammentreffen müssen, ohne irgendwie anzudeuten, daß diese
Bedingungen die einzigen seien, welche für die Wählbarkeit zu
jenen Aemtern in Betracht kommen können, und nicht für be¬
stimmte Beamtungen durch Verfassung oder Gesetz weitere Er¬
fordernisse aufgestellt werden dürfen. Allein jeder Zweifel dar¬
über, daß der Art. 4 der Kantonsverfassung nur das Minimum
der Bedingungen festsetzen wollte, muß dahin fallen gestützt auf
die Bestimmungen der §§. 60 und 75 ibidem, wo ausdrücklich
bezüglich der Mitglieder des Obergerichtes und der Friedensrichter
weitere Anforderungen, als die in §. 4 enthaltenen, gestellt sind.
- Allein es handelt sich im vorliegenden Falle nicht sowohl
um eine Bedingung zur Bekleidung der Stelle eines Gemeind¬
ammanns, als vielmehr um eine Verpflichtung oder Beschränkung
dieses Beamten als solchem, welche ihm durch das Amt auferlegt
ist. Denn das Gesetz verbietet lediglich, daß die Gemeindammän¬
ner eine Wirthschaft betreiben oder in einem Wirthshause wohnen,
verhindert aber keineswegs, daß auch ein Wirth zu jener Stelle
erwählt werde, sofern er für die Dauer der Bekleidung des Amtes
auf die Ausübung jenes Gewerbes verzichtet. Das Nichtbetreiben
einer Wirthschaft ist somit keineswegs eine Bedingung für die
Wählbarkeit zu jener Beamtung, sondern eine im Interesse der
gehörigen Ausübung der letztern mit derselben verbundene Ver¬
pflichtung oder Beschränkung ihres Inhabers. Es kann daher auch
von diesem Gesichtspunkte aus keine Rede davon sein, daß Art. 44
des aargauischen Gemeindegesetzes gegen Art. 4 der Kantonsver¬
fassung verstoße, sondern einzig in Frage kommen, ob diese Be¬
schränkung die in Art. 31 der Bundesverfassung garantirte Ge¬
werbefreiheit verletze. Allein hierüber hat gemäß Art. 59 lemma 2
Ziffer 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes¬
rechtspflege nicht das Bundesgericht, sondern der Bundesrath,
beziehungsweise die Bundesversammlung, zu entscheiden.
- Wenn endlich Rekurrent auch eine Verletzung des Art. 4 der
Bundesverfassung, welcher die Gleichheit der Schweizer vor dem
Gesetze ausspricht, in der angefochtenen Schlußnahme des Regie¬
rungsrathes, resp. in der derselben zu Grunde liegenden Gesetzes¬
bestimmung findet, weil durch dieselbe ein Vorrecht der übrigen
Gewerbe gegenüber dem Wirthschaftsgewerbe begründet werde, in¬
dem kein anderes als dieses die Bekleidung einer Gemeindam¬
mannsstelle ausschließe, so ist schon in der vorigen Erwägung ge¬
zeigt worden, daß die streitige Gesetzesbestimmung überall keine
Bedingung der Wählbarkeit, sondern eine Verpflichtung jener
Beamtung statuire, und kann somit die Beschwerde auch in dieser
Hinsicht nicht als begründet erachtet werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen.