- Urtheil vom 10. Februar 1877 in Sachen
Kestenholz gegen den Kanton Baselstadt.
A. Am 12. Mai 1875 erhob Buchdrucker F. Widmer in Basel
gegen den Kläger Betreibung für den Betrag von 30 Fr.; die¬
selbe gelangte am 3. Juli 1875 zum letzten Stadium, dem Kon¬
kursbegehren; die Vorladung zur Anhörung des Konkursbegehrens,
resp. zur Erhebung allfälliger Einwendungen gegen dasselbe, wurde
von dem Bevollmächtigten des Widmer, Amtmann Liebrich, am
gleichen Tage an den Kläger erlassen, das Konkursbegehren aber
beim Gerichte nicht gestellt, sondern die Vorladung jeweilen in
Zwischenräumen von drei Wochen wiederholt, das letzte Mal am
- August 1876. Dieser letzten Vorladung gab F. Widmer Folge,
indem er beim Civilgerichtspräsidenten an der auf der Vorladung
bezeichneten Stunde die Verhängung des Konkurses verlangte,
und da Kläger vor dem genannten Beamten nicht erschien,
so
erkannte derselbe am 22. August 1876 den Konkurs, welcher so¬
dann im Amtsblatte vom 26. August gl. J. publizirt wurde.
Die in Folge der Konkursauskündung angemeldeten Forderungen
wurden später von den Gläubigern wieder zurückgezogen und der
Konkurs über Kestenholz wieder aufgehoben, womit jedoch die Re¬
habilitation des letztern, gemäß Art. 165 des basel'schen Gesetzes
über Betreibung und Konkurs vom 8. Februar 1875, nicht ver¬
bunden war.
B. Mit Klageschrift vom 20. Oktober 1876 stellte nun Kesten¬
holz beim Bundesgerichte folgende Begehren:
- Es sei der von der baslerischen Konkursbehörde unterm 22.
August 1876 verfügte Konkurs als ungültig, resp. ungesetzlich,
mit allen seinen Folgen aufgehoben und
- habe der Kanton Baselstadt an ihn eine Entschädigung von
4000 Fr. zu bezahlen.
Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurtheilung dieser
Begehren gründete Kläger sowohl auf Art. 27 Ziffer 4 als Art.
59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechts¬
pflege und führte in materieller Hinsicht zur Rechtfertigung seiner
Ansprachen an: Das Gesetz über Betreibung und Konkurs im
Kanton Basel sage im Art. 32:
"Wenn der Gläubiger innerhalb eines Jahres seit Ablauf der
"im Zahlungsbefehl oder in der Warnung vor dem Konkurse
"eingeräumten vier- resp. zweiwöchentlichen Frist die Betreibung
"nicht fortsetzt, beziehungsweise den Konkursantrag nicht stellt,
so
"muß er die Betreibung wieder neu anheben."
Verfassung
Entgegen dieser klaren Bestimmung des durch die
garantirten Gesetzes sei der Konkurs erst nach Ablauf eines Jah¬
res nach Durchführung der Betreibung über ihn verhängt wor¬
den, und sogar ohne daß ihm die in Art. 31 ibidem vorgeschrie¬
bene Frist von drei Wochen eingeräumt oder er nach §. 26 ibidem
zur Erhebung allfälliger Einwendungen gegen das Konkursbe¬
gehren vorgeladen worden wäre.
Durch dieses ungesetzliche Verfahren sei er in seiner Stellung,
namentlich für die Zukunft, arg geschädigt. Die Folgen des will¬
kürlich über ihn verhängten Konkurses bleiben an ihm haften und
leicht ersichtlich sei das keine geringere Schädigung, als wenn
man willkürlich verhaftet und formlos entlassen werde. In die¬
ser Hinsicht glaube er sich an den Staat Basel halten zu können,
der die Beamten einstelle und für welche er auch verantwortlich
sein müsse.
C. Der Regierungsrath des Kantons Basel trug auf Abwei¬
sung beider Begehren des Klägers an, indem er gegen dieselben
geltend machte:
- Was die Kompetenz des Bundesgerichtes betreffe, so be¬
dürfe es keiner Erörterung, daß der Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 27. Juni 1874 hier nicht zutreffe, da es sich lediglich um
Verletzung eines kantonalen Gesetzes handle und dem Bunde keine
Aufsicht über die kantonale Justiz zustehe.— Allein auch dadurch,
daß Kläger diese Angelegenheit in das Gewand einer Entschä¬
digungsklage gegen den Kanton Baselstadt kleide, werde die Kom¬
petenz des Bundesgerichtes nicht begründet, indem es sonst un¬
möglich und unnöthig wäre, die Zuständigkeit des Bundesgerich¬
tes abzugrenzen; denn jede Verfügung irgend einer kantonalen
gerichtlichen oder administrativen Behörde könnte sonst auf dem
Wege vor das Bundesgericht gezogen werden, daß der Rekurrent
sein Privatinteresse als verletzt und den Kanton für schadensersatz¬
pflichtig darstellte.
- In materieller Hinsicht werde bestritten, daß das basel'sche
Konkursgesetz gegen den Kläger unrichtig angewendet worden sei.
Dem Art. 32 jenes Gesetzes sei vom Civilgerichtspräsidenten immer
die Auslegung gegeben worden, daß die darin fixirte Jahresfrist
gewahrt sei, wenn innerhalb des Jahres eine Vorladung zur An¬
hörung des Konkursbegehrens ergangen sei, daß es dagegen zur
Wahrung jener Frist keineswegs erforderlich erscheine, innerhalb
derselben dem Konkursbegehren durch Verhängung des Konkurses
wirklich Folge zu geben. Nun sei aber zwischen den einzelnen
Vorladungen zum Konkursbegehren keine Jahresfrist eingetreten.
Die in Art. 26 des citirten Gesetzes vorgesehene Vorladung an
Kläger sei erfolgt und was über die in Art. 31 ibidem festge¬
setzte Frist von drei Wochen gesagt werde, beruhe, wie dessen
Wortlaut sofort zeige, auf einer unrichtigen Auffassung dieser Ge¬
setzesvorschrift.
- Allein selbst angenommen, daß der Konkurs über den Klä¬
ger den Vorschriften des geltenden
Gesetzes nicht entspräche,so
könne nicht zugegeben werden, daßder Richter für ein unrichtiges
Urtheil civilrechtlich verantwortlich
und schadensersatzpflichtig sei,
gegen dessen Entscheid eine
insbesondere nicht derjenige Richter,
können, wie dieß im vor¬
obere Instanz hätte angerufen werden
es wäre denn, daß dem¬
liegenden Falle möglich gewesen wäre;
selben böse Absicht oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden
könnte, was hier nicht zutreffe
- Ebenso unhaltbar sei aber auch
die Auffassung, daß der
Beamten an deren Stelle
Staat ohne Weiters für Handlungen der
aufkommen müsse; einen solchen Satz
kenne das Basler Recht
und die dortige Praxis nicht; Kläger hatte sich in erster Linie
an den Beamten selber zu halten und es würde sich höchstens
fragen, ob im Falle der Insolvenz desselben der Staat subsidiär
einstehen müßte.
- Endlich entbehre auch die Höhe der Entschädigung jeder
Begründung.
D. Bezüglich der Frage, ob der Staat für seine Beamten ver¬
antwortlich sei, bemerkte Kläger in seiner Replik noch: Jeder
Prinzipal hafte für seine Angestellten, in Hinsicht aller Hand¬
lungen, welche dieselben in dieser Eigenschaft vornehmen. Der
Staat habe den Civilgerichtspräsidenten gewählt und dieser mit
amtlicher Macht ausgerüstete Mann habe ihn schwer geschädigt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die vorliegende Klage zerfällt in zwei Theile, nämlich in
das Begehren um Aufhebung des über den Kläger verhängten
Konkurses und in eine Schadensersatzforderung. Als Civilstreitig¬
keit, welche vom Bundesgerichte, gemäß Art. 27 Ziffer 4 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, zu
beurtheilen wäre, kann aber nur der Entschädigungsanspruch des
Klägers betrachtet werden, während dagegen daserstere Begehren
als staatsrechtlicher Rekurs aufgefaßt werden muß,
wie denn auch
Kläger ausdrücklich auf den Art. 59 des citirten Bundesgesetzes,
welcher die Kompetenzen des Bundesgerichtes in staatsrechtlichen
Streitigkeiten regelt, sich beruft.
- Nun beurtheilt aber das Bundesgericht, gemäß dem citirten
Art. 59, nur Beschwerden von Privaten betreffend Verletzung der¬
jenigen Rechte, welche ihnen entweder durch die Bundesverfas¬
sung und die in Ausführung derselben erlassenen Bundesgesetze
oder durch die Verfassung ihres Kantons gewährleistet sind. Um¬
eine Verletzung solcher konstitutioneller Rechte handelt es sich aber
im vorliegenden Falle nicht, sondern lediglich um Fragen der
richtigen Anwendung und Auslegung eines kantonalen Gesetzes,
worüber, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen
hat, ausschließlich die kantonalen Behörden zu entscheiden haben.
Auf das erste Begehren des Klägers kann demnach mangels Kom¬
petenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten werden.
- Dagegen ist das Bundesgericht allerdings zur Beurtheilung
der Schadensersatzforderung des Klägers, gemäß Art. 27 Ziffer 4
des citirten Bundesgesetzes zuständig, indem diese Gesetzesstelle
Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen einerseits und Privaten oder
Korporationen anderseits dem Bundesgerichte zur Entscheidung
zuweist, wenn der Streitgegenstand einen Hauptwerth von we¬
nigstens 3000 Fr. hat und die eine oder die andere Partei es
verlangt, Voraussetzungen, die hier allerdings zusammentreffen.
- Bezüglich dieser Schadensersatzforderung handelt es sich nun
nicht bloß um die Frage, ob durch Verschulden (dolose oder cul¬
pose
Verletzung der Amtspflichten) des Civilgerichtspräsidenten
von Basel dem Kläger Schaden erwachsen sei, sondern auch dar¬
um, ob der Staat für den dolus und die culpa seiner richter¬
lichen Beamten haftbar sei und daher für die von demselben cul¬
poser oder doloser Weise verursachten Schäden und Nachtheile
einzustehen habe. Muß diese letztere Frage verneint werden, so
erscheint die Klage unbegründet und bedarf es einer Untersuchung
darüber, ob dem Civilgerichtspräsidenten von Basel wirklich ein¬
Verschulden zur Last falle, nicht.
- Nun begründet Kläger die Haftpflicht des Beklagten im
vorliegenden Falle einfach damit, daß jeder Prinzipal für seine
Angestellten hafte, hinsichtlich aller Handlungen, welche dieselben
in dieser Eigenschaft vornehmen. Allein dieser Satz ist theils un¬
richtig, theils trifft er in concreto nicht zu. Denn einerseits be¬
steht eine allgemeine Verpflichtung des Prinzipals zur Vertretung
von Delicten seiner Angestellten durchaus nicht, sondern wird in
der Regel nur anerkannt, wenn es sich um Verpflichtungen aus
gewissen Vertragsverhältnissen, wie namentlich dem Frachtvertrag,
handelt, und anderseits ist das Verhältniß der Beamten zu dem
Staate nicht, wie dasjenige der Angestellten zum Prinzipal, ein
privatrechtliches, sondern ein staatsrechtliches und können daher
die Grundsätze, welche für die Haftpflicht des Prinzipals für Ver¬
gehen und Versehen seiner Angestellten gelten, keineswegs zur
Anwendung gebracht werden, wenn es sich um die Verantwort¬
lichkeit des Staates für seine Beamten handelt. Es ist vielmehr
bekannt, daß insbesondere die primäre Haftpflicht des Staates
für Vergehen oder Versehen seiner Beamten von der Theorie,
Praxis und Gesetzgebung vorwiegend verneint und namentlich
von den Gesetzbüchern der deutsch-schweizerischen Kantone entschie¬
den verworfen wird (vergl. die privatrechtlichen Gesetzbücher für
den Kanton Zürich, §§. 1052 ff., für den Kanton Schaffhausen,
§§. 1769 ff., Solothurn, §§. 1380 und 1383, und das Bundes¬
gesetz über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und
Beamten, Art. 2 und 33) und es hätte daher Kläger darthun
sollen, daß das Basler Recht, welches im vorliegenden Falle zur
Anwendung kommen muß, die primäre Verantwortlichkeit des
Staates für Nachtheile, welche die Beamten durch Verletzung ihrer
Amtspflichten einem Dritten zufügen, ausspreche. Nun hat aber
Kläger weder einen solchen Nachweis geleistet, noch auch nur eine
bezügliche Behauptung aufgestellt, sondern sogar die gegentheilige
Darstellung des Beklagten, daß weder das Basler Recht, noch die
dortige Praxis eine solche Haftbarkeit des Staates kennen, un¬
bestritten gelassen und damit stillschweigend deren Richtigkeit an¬
erkannt (Art. 3 und 100 des Bundesgesetzes über das Verfahren
vor Bundesgericht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Auf die staatsrechtliche Beschwerde des Klägers wird wegen
Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten.
- Die Civilklage ist abgewiesen.