- Urtheil vom 2. März 1877 in Sachen
Gemeinde Engi gegen Kanton Glarus.
A. Im Klein- oder Sernftthal des Kantons Glarus liegt vor
über der Ortschaft Engi am linken Ufer der Sernft der Plat
tenberg, an welchem seit frühen Zeiten der Dachschieferbergbau
oberirdisch betrieben wird. Die Urkunden, welche über den Be
trieb dieser Schieferbrüche Auskunft geben, reichen bis ins sechs
zehnte Jahrhundert zurück und zwar ist denselben Folgendes zu
entnehmen;
Die erste Verhandlung findet sich im Rathsprotokoll vom 30.
Oktober 1565, welches sagt:
"Der Gsellen von Dießenhofen, so unerlaupt myner Herren
"im Plattenbruch im Särnfthal Blatten graben, ist erkennt, sie
"einmal mit den Blatten zlassen fahren und so sie mit denen so
"den Plattenbruch ufthan nit mögen abkommen ist ihnen das
"Recht ufthan."
Durch Rathsbeschluß vom 16. September 1602 wurde uff
"Fürbringen von wegen des Blattenbruchs zu Engi" erkannt:
"wellen mine Herrn dißen Bruch zu handen nemmen und denen
"von Engi und andern so Gut allda, daruß der Schaden nach
"Billigkeit abtragen, es seye der halb oder der Drittheil je nach
"dem sy sich alsdann erkennen möchten und denselben Schaden
"beschechen würde."
Und am 12. Oktober gl. J. wurde bethreffend den Blatten
beschlossen . "Daß der Zoll, so von den
"berg im Sernffthal"
"Blatten folgen mögte, solle den halbend Theil minen Herrn
"zugestellt werden und den übrigen halben Theil denen von Engy
"verbliben, doch sollen die von Engy Steg und Weg ufhalten
"nach Noturfft."
Dieser Beschluß wurde unterm 4. Oktober 1603 bestätigt:
"also daß die Blattenträger von jeder Burdi ein Batzen zu zahlen
"schuldig syn söllent: derhalb Theil solle minen Herrn, das Ue
"brige denen von Engi zu dienen, jedoch daß sie die, denen Scha
"den hierdurch zugefügt wird, daruß nach Billigkeit sollen abtra
"gen wärden."
Durch Rathsbeschluß vom 24. Mai 1604 wurde auf die außer
Land geführten Platten ein Zoll von einem halben Batzen für
die Traglast gelegt, welcher zur Hälfte dem Rathe und zur Hälfte
der Genossame Engi zukommen solle.
Unterm 5. Mai und 7. Juli 1606 wurde erkannt, daß alle
Landleute und Landsassen in dem Plattenberg Platten graben
mögen; wenn aber den Anstößern Schaden entstehe, so sollen
diejenigen, welche nach Platten graben, ihnen Ersatz leisten.
Mit Schlußnahmen vom 20. Juli und 14. Augstmonat 1620
wurde das Schieferbrechen am Plattenberg bis zur nächsten Mai
landsgemeinde bei Gefängnißstrafe verboten, unterm 11. Mai
1624 jedoch den Tagwenleuten zu Engi wieder die Erlaubniß
ertheilt, den Plattenberg besondern Leuten zu verleihen; wenn
aber Landleuten Platten mangeln, so sei ihnen das Recht, nach
ihrer Nothdurft zu graben, vorbehalten.
In den Jahren 1634 und 1636 wurden von der Obrigkeit
Plattengruben gegen Zins verlehnt.
Am 10. Jänner 1661 beschloß der Rath, gestützt darauf, daß
der im Jahre 1604 auferlegte Zoll nicht gehörig entrichtet werde,
es solle in Zukunft Jeder, der im Plattenberg Platten grabe,
jährlich 1 Krone zahlen und solle die eine Hälfte der Obrigkeit;
die andere den Tagwenleuten zu Engi zugehören.
Im Jahre 1679 kam zwischen dem Besitzer des Guts Matt
laui und den Plattenbergern unter Mitwirkung von Rathsabge
ordneten ein Verkommniß zu Stande, wonach diejenigen, welche
im Plattenberg arbeiteten, verpflichtet wurden, dem Erstern wegen
des durch Herabrollen von Steinen u. s. w. an seinem Gute ent
stehenden Schadens jährlich 1 ½ Gulden zu zahlen, widrigen
falls derselbe berechtigt wäre, den Bruch desjenigen, der nicht
bezahle, zu seinen Handen zu nehmen.
Durch Augenscheinsgerichtsurtheil vom 6. September 1684
wurde die Gemeinde Engi mit ihren Ansprüchen auf Zoll gegen
über den Tagwenleuten von Matt, als Kirchgenossen und Land
leute, weil denselben an ihren Wegen und Stegen kein Schaden
entstehe, abgewiesen, jedoch unter Vorbehalt der Rechte der Lan
desobrigkeit.
Anno 1730 wollte der Besitzer des Gutes Ehrlen oberhalb
seines Gutes nicht Platten graben lassen. Der Rath entschied:
das Bergwerk sei als ein Regal anzusehen und diejenigen, so an
der Hoheit partizipiren, sollen können darin arbeiten; die strei
tenden Parteien sollen sich vergleichen. Ein Vergleich kam jedoch
nicht zu Stande; der Streit gelangte deßhalb vor das Augen
scheinsgericht, welches am 31. Mai 1730 entschied: Der Besitzer
des Ehrlengutes solle Platten brechen lassen; für den bereits an
gerichteten Schaden solle man ihm 20 Fr. bezahlen und jeder
Arbeiter in Zukunft 25 Batzen entrichten. Wer nicht bezahle,
verliere das Recht zu graben und sein Bruch falle an den Grund
eigenthümer.
Im Jahre 1827 entstand ein Prozeß zwischen den Platten
bergarbeitern und dem Besitzer des Gutes Mattlaui. Das Appel
lationsgericht erkannte am 18. Mai gl. J.: "In Rücksicht der
"hoheitlichen Rechte des Landes nicht wieder einzutreten, sondern
"es in dieser Beziehung bei den bestehenden Briefen und Siegel
"bewenden zu lassen."
Zu einer speziellen Erörterung der Rechte des Landes an dem
Schieferbergwerk Plattenberg kam es im Jahre 1833, nachdem
durch Rathsbeschluß vom 7. November 1832 der Plattenberg im
Klein- und Großthal als Landesregal erklärt worden war. Gegen
diesen Entscheid erhob nämlich ein Theil der Vorsteher der Ge
meinden Matt und Engi, welche damals Besitzer der beiden
Grundstücke Mattlaui und Ehrlen waren und in dieser Eigen
schaft den Plattenzoll, wie er in den Urkunden von 1679 und
1730 festgesetzt worden, bezogen, Einsprache, was die Obrigkeit
veranlaßte, unterm 13. März 1833 der Standeskommission den
Auftrag zu ertheilen, die in Handen der Tagwen von Matt und
Engi liegenden dießfallsigen Schriften zu untersuchen und ihr
Befinden darüber abzugeben. Dieses Befinden wurde am 9. Juli
1833 dem Rathe erstattet und sodann von letzterm am gleichen
Tage folgender Beschluß gefaßt:
Daß der Plattenberg von ältesten Zeiten her als Landes
1.
regal behandelt und betrachtet worden sei und demnach der in der
Rathserkenntniß vom 7. November 1832 ausgesprochene Grund
satz keiner Modifikation bedürfe, sondern daß auch dermalen der
Obrigkeit alle aus den landesherrlichen Rechten herfließenden An
ordnungen über den Plattenberg zustehen;
2. daß, wenn zwar früher das Land in dieser Eigenschaft
einen Plattenzoll bezogen hat, die Obrigkeit dafür hält, es wäre
unzweckmäßig und mit den dermaligen allgemeinen Verhältnißen
und den beabsichtigten Anordnungen nicht leicht vereinbarlich,
einen solchen Plattenzoll wieder zu erheben, daß demnach derma
len darauf verzichtet werden soll, allen übrigen landesherrlichen
Rechten dabei indessen unbeschadet;
3. daß hingegen, wie denn auch der Plattenberg benutzt oder
wie die in demselben anzuordnenden Arbeiten auch betrieben wer
den, der bei den jeweiligen Besitzern der Güter Mattlaui und
Ehrlen zustehende Plattenzoll nach Inhalt und Maßgabe des güt
lichen Spruches von 1670 und des gerichtlichen Urtheils von
1730 wiederhin zugesichert bleiben solle.
Hinsichtlich der von der Tagwen Engi, resp. in deren Namen
von Rathsherr Jb. Marti, eingelegten Verwahrung vom 20. Juni
1833, welche dahin lautete: "Da es sich bei dem stattgehabten
obrigkeitlichen Untersuch ergeben, daß der Plattenberg im Klein
thal zu alten Zeiten von der Obrigkeit beaufsichtigt und darüber
verfügt und gleichsam als Landesregal ist behandelt worden, auch
zu Zeiten ein gewisser Zoll von denen Platten, welche ins Aus
land gegangen sind und nebst dem Tagwen Engi bezogen wor
den ist und auch deßwegen aufs Neue als Landesregal erklärt
werden will, finden sich Endsunterzeichneter deßwegen veranlaßt,
Namens dem Tagwen Engi, weil benannter Tagwen in vorfind
lichen ältern und neuern obrigkeitlichen Erkenntnissen und Be
schlüssen mit und nebet dem Land zum Vorschein kommt, auch
laut allen Erkenntnissen immer die Hälfte des von da abfließen
den Nutzens bezogen hat, sich um alle seine im Plattenberg laut
allen diesen obrigkeitlichen Erkenntnissen und Beschlüssen haben
den Rechten bei diesem Anlaß auf's Feierlichste zu verwahren, in
dem Sinne und Verstand, daß wenn früher oder später das
Land auf irgend eine Weise einen Nutzen für sich von dem Plat
tenberg beziehen wollte, der Tagwen Engi als Mitnutznießer die
Hälfte des von da abfließenden Nutzens zu beziehen haben solle,
und hofft bei allem diesem obrigkeitlich geschützt und geschirmt;
zu werden,"
wurde dagegen erkannt, auf dieselbe zur Zeit nicht einzutre
ten, sondern dieselbe der vereinten Standes- und Plattenberg
kommission zur Begutachtung zu überweisen.
Ueber die künftige Benützung des Plattenberges wurde sodann
am 3. September 1833 ein Beschluß gefaßt, aus welchem fol
gende Bestimmungen hervorzuheben sind:
Art. 1. Der Plattenberg sowohl in der Gemeinde Matt und
Engi, als derjenige im Großthal bilden als Landesregalien eine
unter der besonderen Aufsicht der Obrigkeit stehende Unterneh
mung, unter der Firma Plattenberg-Verwaltung im Kanton
Glarus.
Art. 4 und 7 verpflichten die "Plattenberger," alle Produkte
des Plattenberges mit Ausnahme der Griffel in das Magazin
des Staates abzuliefern, und monopolisiren den Verkauf der Berg
werksprodukte in Handen des Staates.
Art. 17 sichert den Fortbestand der den Besitzern des Gutes
Mattlaui und Ehrlen durch den Vergleich vom 30. März 1679,
resp. das Urtheil vom 21. Mai 1730, zugesprochenen Rechte.
Gemäß dieser Verordnung wurde dann das Bergwerk am
Plattenberg unbeanstandet bis heute auf alleinige Rechnung des
Staates betrieben, das Regal des Staates jedoch im Jahre 1857
ausdrücklich auf dasselbe beschränkt. In diesem Jahre hatte näm
lich ein Private auf der andern Seite des Sernftthales in sei
nem Grundeigenthum ein Schieferlager entdeckt und auszubeuten
angefangen. Die Regierung wollte Regal und Monopol auch
auf diesen Schieferbruch ausdehnen; allein die Landsgemeinde
lehnte den hierauf gerichteten Antrag des Rathes ab und faßte
folgenden Beschluß: "Die Rathsverordnung von 1833 über den
"Betrieb des jetzigen alten Schieferbergwerkes wird zwar hoheit
"lich genehmigt und garantirt; dagegen aber solchen Grundbe
"sitzern, welche außer dem Gebiete des bis jetzt unter amtlicher
"Kontrolle ausgebeuteten Bergwerkes neue Schieferbrüche eröffnen
"wollen, die freie Verfügung über die von ihnen auf eigenem
"Grund und Boden gebrochene Waare gewährleistet."
B. Unter Berufung auf diesen Landsgemeindebeschluß trat im
Jahre 1866 die Gemeinde Engi klagend gegen den Staat Gla
rus auf und stellte das Begehren, daß derjenige Bezirk auf ihrem
Territorium, innerhalb welchem das Land Glarus Schieferplatten
auszubeuten berechtigt sei, von ihrem übrigen, jener Berechtigung
nicht unterworfenen Grundeigenthum in der von letzterm ver
langten und an Ort und Stelle näher bezeichneten Weise aus
geschieden und durch Lagen zu bezeichnen sei.
Dieses Begehren suchte die Klägerin im Wesentlichen folgen
dermaßen zu begründen: Durch den Beschluß der Landsgemeinde
vom Jahre 1857 sei zwar die Rathsverordnung vom Jahre 1833
über den Betrieb des alten Schieferbergwerkes garantirt, im übri
gen aber der Schieferbergbau freigegeben worden, so daß das
übrige Grundeigenthum der Klägerin, auf welchem bis dahin,
resp. bis zum Jahre 1857, keine Schiefer gebrochen worden, vom
Regal nicht betroffen, sondern letzteres auf das bisher ausgebeu
tete Areal beschränkt sei. Nun sei nach feststehender Praxis Je
dermann berechtigt, da, wo gegenseitige Rechte an Grund und
Boden aneinander stoßen, die Bezeichnung der Grenzen zu ver
langen, und überdieß liege auch das Bedürfniß einer Demarka
tion augenscheinlich vor.
Gegen dieses Begehren wendete der Kanton ein: Der Schiefer
plattenberg am linkseitigen Ufer der Sernft in dem Eigenthum
der Gemeinde Engi sei gemäß den Fakt. A. erwähnten Urkunden
Staatsregal. Dem Lande stehe sonach das Recht zu, den Schie
ferbau nach seinem Belieben zu betreiben, den Berg, soweit Schie
fer sich darin befinde, auszubeuten und demnach die Brüche zu
erweitern oder neue aufzubrechen, und könne daher von der An
bringung bestimmter Lagen, resp. der Feststellung von bestimmten
Grenzen, durch welche die Rechte des Landes begrenzt oder be
schränkt werden sollten, keine Rede sein; vielmehr werde nach
den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen der Plattenberg auf der
Seite, wo er in Frage liege, nur durch die Natur selbst, d. h.
durch die vorfindlichen Schieferlager, begrenzt.
Die Klage der Gemeinde Engi wurde von beiden Instanzen
abgewiesen und zwar vom Appellationsgerichte Glarus durch
Urtheil vom 13. September 1866, gestützt auf folgende Erwä
gungen:
"Daß, wie aus den vorgelegten Prozeßakten sich ergebe,
1.
der Betrieb des Schieferbruches in dem gegenwärtig vom Lande
ausgebeuteten Plattenberg seit Jahrhunderten als ein Regal be
trachtet worden sei, und insbesondere das augenscheingerichtliche
Urtheil vom 21. Mai 1730 den damaligen Unternehmern des
Plattenberges das Recht eingeräumt habe, sogar auf Privateigen
thum gegen eine dafür zu bezahlende Abgabe Schiefer zu brechen;
2. daß die Landsgemeinde von 1857 die durch die Raths
beschlüsse vom Jahre 1833 bestimmt ausgesprochene und für die
Anwendung näher geregelte Regalität des alten Plattenberges
ausdrücklich genehmigt und garantirt, somit jedenfalls auch für
den ungeschmälerten Fortbestand dieses Berg
werkes sich erklärt habe;
3. daß daher, wenn in dem Landsgemeindsbeschlusse von 1857
Grundbesitzern, welche außer dem Gebiete des bisherigen Berg
werkes Schieferbrüche eröffnen würden, die freie Verfügung über
die auf ihrem Grundeigenthume gebrochene Waare gesichert wor
den sei, diese Bestimmung keineswegs Bezug haben könne auf
Stellen, welche zwar bis dahin von der Verwaltung des Regals
bisher nicht angebrochen worden seien, aber mit dem bisher be
triebenen alten Plattenberg zusammenhängen und in unmittel
barer Verbindung stehen;
4. daß zudem dem Rechtsbegehren des E. Tagwens Engi,
welches auf Feststellung bestimmter Grenzmarken für das Gebiet
des dem Landesregale unterworfenen Plattenberges gerichtet sei,
auch aus dem Grunde nicht entsprochen werden könne, weil sich
sich
nicht zum Voraus beurtheilen lasse, in welchem Umfange
Schieferlager im Berge befinden;
5. daß endlich, wie der Augenschein gezeigt, der E. Tagwen
Engi schon seit längerer Zeit die Ausbeutung des Bergwerkes
auf seinem Grundeigenthum gestattet und somit die vom Lande
angesprochene unbeschränkte Berechtigung anerkannt habe."
Die von der Klägerin damals prätendirte Grenzlinie ist aus
den Akten, da ein Plan nicht aufgenommen wurde, nicht ersicht
lich. Nach den von den Parteien in diesem Prozesse beim Au
genscheine abgegebenen Erklärungen war dieselbe jedoch für den
Kanton ungünstiger, als die in dem gegenwärtigen eventuellen
Rechtsbegehren der Klägerin beanspruchte Grenze, indem nach der
erstern das ganze, nördlich der Ehrlenruns liegende, Ehrlengut
als außer dem Gebiet des Regals bezeichnet wurde.
C. Im Jahre 1874 ertheilte die Gemeinde Engi einem Kon
sortium die Konzession, auf ihrem Grundeigenthum südlich der
Ehrlenruns, im Gemeindsbanne Matt, beim sogenannten schwar
zen Kopf, Schiefer zu brechen. Das Land Glarus erhob hiege
gen, gestützt auf die oben angeführten Urkunden und Beschlüsse,
Einsprache und es entstand deßhalb zwischen den Konzessionsin
habern und dem Kanton Glarus Prozeß, welcher erstinstanzlich
zu Gunsten des Kantons entschieden, dann aber sistirt wurde,
nachdem die Gemeinde Engi inzwischen beim Bundesgerichte eine
Klage gegen den Kanton Glarus anhängig gemacht hatte, in
welcher folgende Rechtsbegehren gestellt wurden:
"Das Bundesgericht wolle erkennen, es sei Klägerin ausschließ
lich berechtigt, auf ihrem sämmtlichen Grundeigenthume Schiefer
zu brechen, und es stehe ihr über die von ihr auf eigenem Grund
und Boden gebrochene Waare das freie Verfügungsrecht zu;
eventuell sei Klägerin ausschließlich berechtigt, die auf
der Südseite der sog. Ehrlenruns auf ihrem Grund und Boden
vorfindlichen Schieferlager auszubeuten und über die daherigen
Produkte zu verfügen."
Zur Begründung dieser Begehren wurde angeführt:
Vom staatsrechtlichen oder Regalitätsstandpunkte aus könne
zwar nicht geleugnet werden, daß der Staat vermöge seiner hoheit
lichen Rechte die Befugniß habe, die unter der Oberfläche seines
Gebietes verborgenen Naturschätze sich anzueignen und mit diesen
Schätzen ausschließlich Handel zu treiben. Als leitendes Prinzip
gelte jedoch, daß der Staat nur die edlen Mineralien und die
jenigen Fossilien, welche nur durch künstlichen Bau gegraben
werden können, selbst gewinne. Auf die geringern Mineralien,
wozu auch der Schiefer gehöre, erstrecke sich das Regal nicht und
es sei ein Mißbrauch, wenn das Regal auf dieselben ausgedehnt
werde. Von diesem Gesichtspunkte aus sei die Materie in den
übrigen Kantonen geregelt, welche die Schieferbrüche der Aus
beutung durch die Grundeigenthümer überlassen. Endlich gewähr
leiste Art. 31 der neuen Bundesverfassung ausdrücklich die Frei
heit von Handel und Gewerbe im ganzen Umfange der Eidge
nossenschaft und behalte nur das Salz- und Pulverregal vor.
Diesem staatsrechtlichen Prinzip sei auch im Kanton Glarus
Rechnung getragen worden; denn nie habe die gesetzgebende Ge
walt, welche allein dazu kompetent gewesen wäre, ein Bergwerk
regal ins Leben gerufen und gerade der Vorgang von 1857 sei
ein schlagender Beweis, daß der Gesetzgeber von einem eigentli
chen Regal nichts habe wissen wollen, indem er das Brechen von
Schiefern auf Privateigenthum frei erklärt habe, während das
Regal im staatsrechtlichen Begriffe des Wortes allen Schiefer
ergreifen müßte, wo immer im Gebiete des Kantons sich solcher
vorfinden möchte; ja selbst die Aktion der gnädigen Herren und
Oberen seit 1565 sei nicht als der Ausfluß der Regalität zu
betrachten, sondern habe theils den Charakter einer Transaktion
mit der Gemeinde Engi, theils einer bloß polizeilichen Beschrän
kung der Gewerbsausübung, theils einer nackten Besteuerung des
Produktes an sich. Es bestehe also vom staatsrechtlichen Stand
punkte aus nichts, was die Klägerin hindern könnte, den auf
ihrem Grundeigenthume vorfindlichen Schiefer auszubeuten, und
müsse von diesem Standpunkte aus ihre prinzipale Rechtsfrage
bejaht werden.
Vom privatrechtlichen Standpunkte aus kommen vor Allem der
Landsgemeindebeschluß vom Jahre 1857 und das appellations
gerichtliche Urtheil vom 13. September 1866 in Betracht, welche
einen Quasibesitzesschutz zu Gunsten der Administrativbehörde mit
Bezug auf ihre in der Rathsverordnung von 1833 zusammen
getragenen Kompetenzen konstatirt haben. Diesen beiden Akten
sei aber, wie bereits bemerkt, durch Art. 31 der Bundesverfas
sung die Grundlage entzogen und können dieselben daher der
Ausübung der durch die Bundesverfassung garantirten Rechte
nicht hinderlich sein.
Eventuell, falls der Landsgemeindebeschluß
und das appella
tionsgerichtliche Urtheil als zu Recht bestehend angesehen werden
sollten, müßte doch das eventuelle Rechtsbegehren gutgeheißen
werden. Es könnte sich dann lediglich fragen,
ob die südlich der
Ehrlenruns befindlichen Schieferlager auf dem Grundeigenthume
der Klägerin zu dem von der Landsgemeinde garantirten alten
Schieferbergwerke gehören, mit andern Worten ob, wie das ap
pellationsgerichtliche Urtheil in Erwägung 3 sich ausdrücke, die
fraglichen Schieferlager als mit dem bisher betriebenen alten
Plattenberg zusammenhängend und in unmittelbarer Verbindung
stehend zu betrachten seien? Diese Frage verneine die Klägerin,
indem sie dafür halte, daß die Ehrlenruns die natürliche Grenze
zwischen dem alten Bergwerke und den südlich gelegenen Schiefer
lagern bilde. Irgendwo müsse die Grenze gezogen werden; denn
sonst könnte der Kanton mit gleichem Rechte alle Schieferbrüche im
Sernftthal, als unter die Regalität fallend, in Anspruch nehmen,
während er doch in Engi, Matt und Elm eine ganze Menge von
Brüchen, ohne Einsprache zu erheben, von Privatunternehmern
seit 1857 habe öffnen und betreiben lassen, ja sogar einzelne
derselben angekauft habe, um die Konkurrenz zu verhindern.
D. Der Vertreter des Kantons Glarus trug auf Abweisung
beider Rechtsbegehren an, indem er gegen dieselben folgende Ein
wendungen erhob:
1.
Nach den vorhandenen Urkunden, insbesondere dem Lands
gemeindsbeschlusse vom Jahre 1857 und dem Urtheile vom 13.
September 1866 sei unzweifelhaft der Plattenberg Landesregal
und daher das Land Glarus allein berechtigt, die Schieferberge
in Matt und Engi auszubeuten, und daß dieses Recht
durch Art. 31 der Bundesverfassung nicht aufgehoben sei, bedürfe
keiner weitern Begründung. Das prinzipale Begehren erscheine
daher unbegründet.
2. Mit Bezug auf das eventuelle Begehren liege abgeurtheilte
Sache vor, indem Klägerin durch das appellationsgerichtliche Ur
theil vom Jahre 1866 mit ihrem Begehren um Ausscheidung der
beidseitigen Gebiete rechtskräftig abgewiesen worden sei und die
selbe nun mit ihrem eventuellen Begehren genau dasselbe anstrebe,
indem durch eine Gutheißung desselben eben wiederum nichts
anderes als eine Abgrenzung von belastetem und nicht belastetem
Grundbesitz der Klägerin an dem in Frage liegenden Gebiete
"Schieferberge in Matt und Engi" grundsätzlich festgestellt würde.
3. Eventuell werde die Richtigkeit der von der Klägerin be
antragten Abgrenzung bestritten.
E. Auf Begehren beider Parteien wurde eine Expertise an
geordnet und den Experten, Professor Heim in Zürich und Pro
essor Bachmann in Bern, folgende Fragen zur Beantwortung
vorgelegt:
I.Sind nach geologisch- bergmännischen Grundsätzen die süd
lich der Ehrlenruns befindlichen Schieferlager im Allgemeinen,
und speziell die gegenwärtig in Angriff genommenen am soge
nannten Schwarzkopf, als außer dem Gebiete des vom Kanton
Glarus ausgebeuteten Bergwerkes liegend, oder aber als inte
grirender Bestandtheil dieses letzteren zu betrachten?
Eventuell: Wie weit erstreckt sich das Gebiet des vom
Kanton Glarus ausgebeuteten Schieferbergwerkes auf dem Grund
eigenthum von Engi in der Richtung südlich der Ehrlenruns nach
geologisch bergmännischen Grundsätzen?
II. Sind nach geologisch-bergmännischen Grundsätzen die süd
lich der Ehrlenruns befindlichen Schieferlager überhaupt, und die
jetzt in Angriff genommenen am sog. Schwarzkopf insbesondere,
als mit dem bisher betriebenen alten Plattenberge zusammen
hängend und in unmittelbarer Verbindung stehend, oder als selbst
ständige, von diesem unabhängige Schieferbrüche zu behandeln?
Eventuell: Wie weit in der Richtung südlich der Ehr
lenruns sind nach geologisch-bergmännischen Grundsätzen die auf
dem Grundeigenthum der Gemeinde Engi befindlichen Schiefer
lager als mit dem bisher betriebenen alten Plattenberge zusam
menhängend und in unmittelbarer Verbindung stehend anzu
sehen?
III. Ist, falls der Kanton Glarus auf die Ausbeutung der
Schieferlager nördlich der Ehrlenruns beschränkt würde, anzu
nehmen, daß jene Ausbeutung nach Maßgabe des jetzigen Betrie
bes in wenig Jahren erschöpft wäre, oder daß die fraglichen
Schieferlager noch einen Jahrhunderte langen Betrieb aushalten
würden?
Auf diese Fragen ertheilten die Experten unter einläßlicher
Begründung folgende Antworten:
ad. I. Die Schieferlager am Schwarzkopf seien als außer
dem Gebiete des vom Kanton Glarus ausgebeuteten Bergwerkes
liegend zu betrachten, das "wilde" Gestein und vor Allem die
Quarzitschicht zwischen beiden seien eine natürlichere bergmän
nische Grenze, als die Ehrlenruns.
Die eventuelle Frage falle weg, indem sie durch das Voran
gegangene beantwortet sei.
ad. II. Ob die Schieferlager auch geologisch zusammenhän
gen, oder ob sie verschiedene Lager bilden, sei zu entscheiden un
möglich; doch seien sie bergmännisch als selbstständige, unabhän
gige Bruchgebiete zu bezeichnen.
Die eventuelle Frage sei durch die Antwort auf I. und II.
schon beantwortet. Die südliche Grenze, das "wie weit", nach
welchem gefragt werde, sei immer das Quarzitlager, das in der
Mitte mit der Erlenruns selbst zusammenfalle und höher oben
weiter nördlich, tiefer unten weiter südlich greife.
ad IIl. Nach Maßgabe des jetzigen Betriebes werden die Schie
ferlager des bisherigen Landesplattenberges nördlich unterhalb des
Quarzites jedenfalls keineswegs schon nach wenigen Jahren er
schöpft sein. Das gleiche könne für einen, ein Jahrhundert oder
noch länger in Aussicht genommenen Betrieb vorausgesehen wer
den, unter der Bedingung, daß eine rationellere Gewinnungs
methode durchgeführt werde.
F. Gestützt auf ein von Bergingenieur Tröger in Wallen
stadt eingezogenes Privatgutachten, in welchem anerkannt wird,
daß der Landesplattenbruch und der neue Plattenbruch am schwar
zen Kopf bergmännisch nicht zu einander gehören, sondern unab
hängig von einander betrieben werden müssen, dagegen die geo
logische Einheit des Plattenbergmassives auf der linken Thal
seite behauptet wird, verlangte der Vertreter des Kantons Glarus,
daß die aufgeworfenen technischen Fragen noch einem Bergmanne,
dem ein weiterer Geologe beizugeben wäre, vorgelegt werden.
G. Heute trug der Vertreter der Klägerin auf Gutheißung des
prinzipalen Begehrens und eventuell darauf an, daß das Regal
des Beklagten auf das nördlich der, in der Antwort der Ex
perten zu Frage l. als natürliche Grenze bezeichneten, Quarzit
schicht befindliche Terrain beschränkt werde.
Der Vertreter des Beklagten verlangte, daß beide Rechtsbe
gehren definitiv, eventuell das heute gestellte zweite angebrachter
maßen abgewiesen werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Die Fossilien bilden, so lange sie sich im Boden befinden,
unzweifelhaft einen Theil desselben und stehen daher als solcher
im Eigenthum des Grundeigenthümers,
indem das Eigenthum
am Boden die ganze Substanz desselben, und zwar auch unter
der Erdoberfläche, begreift (vergl. Art. 7 des glarnerischen Civ.
Ges.-B.). Hienach muß der Grundeigenthümer, sofern nicht eine
bezügliche Beschränkung nachgewiesen werden kann, auch als be
rechtigt angesehen werden, die Fossilien durch Trennung vom
Boden für sich zu gewinnen, und kommt daher in erster Linie
in Frage, ob der Beweis dafür erbracht sei, daß dem Lande
Glarus überhaupt ein, die Berechtigung der Klägerin ausschlie
ßendes, Recht, auf dem Grundeigenthum der letztern Schiefer zu
brechen, zustehe.
-
In dieser Hinsicht beruft sich nun der Beklagte auf die
Regalität des Schiefers und da bekanntermaßen durch die Re
galien die Benutzung des Grundeigenthumes in dem Sinne be
schränkt wird, daß diejenigen Fossilien, welche zur Regalität ge
hören, nur vom Staate, resp. von denjenigen Personen, welchen
der Staat ein solches Nutzungsrecht verliehen hat, gewonnen wer
den dürfen, so muß die Klage abgewiesen werden, sofern sich aus
den Akten ergiebt, daß der in dem hier in Betracht kommenden
Grundeigenthum der Klägerin befindliche Schiefer regal ist.
-
Bei Prüfung dieser Frage kann nichts darauf ankommen,
daß nach den meisten Gesetzgebungen, welche überhaupt das Berg
werksregal kennen, das letztere sich nicht auf den Schiefer er
streckt. Denn die Partikulargesetzgebung bestimmt, welche Mine
ralien zur Regalität gehören, und es stund daher dem Kanton
Glarus frei, dieselbe auch auf solche Mineralien zu erstrecken,
welche an andern Orten davon befreit sind.
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Aus den zu den Akten gebrachten Urkunden kann nun zwar,
soweit sie aus der Zeit vor 1832 herrühren, die Regalität des
Schiefers auf dem streitigen Gebiete in dem Sinne, daß
der
Fiscus ein Vorrecht auf dessen Abbau gehabt hätte, oder eine
Verleihung des Staates zum Betriebe des Schieferbergbaues er
forderlich gewesen wäre, nicht entnommen werden; vielmehr scheint
der Kanton Glarus nach denselben früher der Bergbaufreiheit ge
huldigt zu haben, wonach auch das im Privateigenthum stehende
Land von allen denjenigen, "so an der Hoheit partizipirten",
also von allen Landsleuten, ohne staatliche Konzession, zur Ge
winnung von Schiefern in Anspruch genommen werden durfte
und der Grundeigenthümer in solchen Fällen einen Anspruch auf
Entschädigung, sowie das Recht des Mitbaues hatte. Dagegen
ist allerdings durch die Rathsbeschlüsse vom 9. Juli und 3. Sep
tember 1833 der Plattenberg sowohl in der Gemeinde Matt und
Engi, als im Großthal ausdrücklich "als Landesregal" im eigent
lichen Sinne, und zwar sogar mit Monopolisirung des Schiefer
bergbaues, erklärt worden und da diese Beschlüsse durch die Lands
gemeinde, also durch die gesetzgebende Behörde, im Jahre 1857,
wenigstens mit Bezug auf das damals im Betriebe befindliche
alte Schieferbergwerk, genehmigt worden sind, so steht fest, daß
der Schiefer im Kanton Glarus, wenigstens soweit das Gebiet
jenes alten Schieferbergwerkes reicht, regal und Klägerin daher
nicht berechtigt ist, das Land Glarus vom Schieferbergbau in
jenem Gebiete auszuschließen, beziehungsweise das Recht, auf dem
selben Schiefer zu brechen, für sich selbst zu beanspruchen. Uebri
gens hat die Gemeinde Engi in dem im Jahre 1866 gegen den
Kanton Glarus geführten Prozeß ausdrücklich anerkannt, daß das
alte Schieferbergwerk unter das Regal falle, und an diese An
erkennung ist dieselbe auch jetzt noch gebunden.
-
Zwar hat die Klägerin die Ansicht geltend gemacht, daß
die Regalien der Kantone, mit Ausnahme des Salz- und
Pul
verregals, durch Art. 31 der Bundesverfassung vom 29.
Mai
1874 beseitigt seien; allein diese Ansicht ist durchaus unrichtig.
Denn wenn der Art. 31 sagt: "Die Freiheit des Handels und
der Gewerbe ist im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft
ge
währleistet. Vorbehalten sind: a. das Salz- und Pulverregal,
die eidgenössischen Zölle u. s. w.", so schließt derselbe offenbar nur
die regalen Gewerbe, bei denen, wie beim Salz- und Pul
verregal, Regal und Staatsmonopol verbunden sind, aus, und
berührt dagegen keineswegs auch diejenigen Regalien, welche, wie
insbesondere das Bergregal, nur in der ausschließlichen, dem
, ge
Privatrechte angehörenden Berechtigung des Staates bestehen
wisse Objekte zu erwerben, die nach allgemeinen Grundsätzen ent
weder dem Grundeigenthümer gehören oder Objekte allgemeiner
Okkupation sein würden, mit denen aber ein Handels- oder Ge
werbsmonopol des Staates nicht verbunden ist. Im Kanton Gla
rus ist nun aber der Schieferhandel nicht nur nicht in Handen
des Staates monopolisirt, sondern sogar, wie sofort gezeigt wer
den wird, nur ein ganz kleines Gebiet dem Bergwerksregal unter
worfen, so daß gar keine Rede davon sein kann, daß letzteres
gegen die in Art. 31 der Bundesverfassung gewährleistete Han
dels- und Gewerbefreiheit verstoße.
Durch den oben Fakt A. a. E. wörtlich aufgeführten Be
schluß der Landsgemeinde von 1857 ist nämlich, wie bereits be
merkt, die Regalität des Schiefers auf das damalige "alte Schie
ferbergwerk" beschränkt und solchen Grundbesitzern, welche außer
dem Gebiete des bis jetzt unter amtlicher Kontrolle ausgebeuteten
Bergwerkes neue Schieferbrüche eröffnen wollen, die freie Ver
fügung über die von ihnen auf eigenem Grund und Boden ge
brochene Waare gewährleistet worden. Hienach steht also jedem
Grundeigenthümer als solchem das Recht zu, den in seinem Bo
den befindlichen Schiefer für sich zu gewinnen, und ist lediglich
der im "alten Schieferbergwerke" vorhandene Schiefer als regal
zu betrachten, so daß die Regalität des Schiefers nur die Aus
nahme, die Nichtregalität desselben dagegen als allgemeine gesetz
liche Norm gilt.
Frägt es sich nun, wie weit "das Gebiet des bis jetzt unter
7.
amtlicher Kontrolle ausgebeuteten Bergwerkes" reiche, so scheinen
vorerst die Parteien darüber einig zu gehen, daß der Art. 1 der
Rathsverordnung vom 3. September 1833, wonach sowohl der
Plattenberg in der Gemeinde Matt und Engi, als derjenige im
Großthal als Landesregal erklärt worden ist, für die Beantwor
tung dieser Frage nicht maßgebend sein könne, indem jedenfalls
der Plattenberg
im Großthal nunmehr vom allgemeinen Rechte
beherrscht werde.
Allein der Landsgemeindebeschluß erwähnt über
haupt weder des
Plattenberges, noch der Gemeinden Matt und
Engi, sondern genehmigt einfach "den Betrieb des jetzigen alten,
unter amtlicher Kontrolle ausgebeuteten Schieferbergwerkes", und
ist daher zu untersuchen, ob dieses alte Schieferbergwerk sich über
das sämmtliche Grundeigenthum der Klägerin auf der linken Seite
des Sernftthales erstrecke oder nicht.
8. Was nun die Bedeutung des Wortes Bergwerk betrifft,
so
ist dasselbe in dem Landsgemeindebeschlusse offenbar in dem Sinne
gebraucht, daß damit die bereits im Abbau begriffene Schiefer
lagerstätte bezeichnet werden wollte, und steht sonach dem Lande
Glarus der fiskalische Bergbau insoweit zu, als jene Lagerstätte
reicht. Zweifelhaft bleibt aber hiebei, ob zu dem "alten Berg
werke" die sämmtlichen, am linksseitigen Sernftufer befindlichen
Schieferlager, soweit sie mit einander geologisch zusammenhängen,
zu rechnen seien, oder ob der bergmännische Zusammenhang ent
scheide, so daß alle diejenigen Schieferlager, welche nicht von dem
bisherigen Baue aus betrieben werden können, sondern einen
selbständigen Betrieb erfordern, außer das Gebiet des Regals
fallen. Im Zweifel muß nun aber der letztern Auslegung der
Vorzug gegeben werden, indem dieselbe einerseits der Natur der
Sache eher zu entsprechen scheint und anderseits nach allgemeinen
Interpretationsregeln Privilegien im Interesse der natürlichen
Freiheit im Zweifel restriktiv
so erklärt werden sollen, daß sie
Dritten möglichst wenig zum
Nachtheile gereichen.
9. Daß der Landsgemeindebeschluß bereits durch das Urtheil
des glarnerischen Appellations
gerichtes vom 3. September 1866
rechtskräftig im gegentheiligen
Sinne zu Gunsten des Kantons
Glarus ausgelegt worden sei, wie der Beklagte behauptet, er
scheint nicht richtig. In jenem Prozesse stellte die Klägerin das
Begehren, daß derjenige Bezirk
auf ihrem Territorium, inner
halb welchem das Land Glarus
Schieferplatten auszubeuten be
rechtigt sei, von ihrem übrigen,
jener Berechtigung nicht unter
worfenen Grundeigenthum in einer, an Ort und Stelle ge
nau bezeichneten Weise ausgeschieden und durch Lagenbe
zeichnet werde. Diese Klage
mußte allerdings abgewiesen wer
den, sobald das Gericht annahm, daß das Bergwerksregal sich
auf das sämmtliche Grundeigenthum erstrecke. Allein der Ent
cheid dieser Frage war nicht absolut nothwendig, sondern es mußte
oder konnte doch das Gericht auch zur Abweisung gelangen, wenn
es fand, daß auch für den Fall, als nicht das sämmtliche Eigen
thum der Klägerin dem Regal unterworfen sei, entweder letztere
doch kein Recht auf Ausscheidung des belasteten und unbelasteten
Gebietes habe, oder die von der Gemeinde Engi beanspruchte
Grenze nicht die richtige sei. Daß das Appellationsgericht von
einem dieser beiden letztern Standpunkte aus die Klage abge
wiesen habe, geht nun allerdings aus dessen Urtheil keineswegs
deutlich hervor; vielmehr ist zuzugeben, daß sich in der Begrün
dung des Urtheils einige Anhaltspunkte für die Annahme bieten,
daß das Appellationsgericht das sämmtliche Grundeigenthum als
mit dem Regal belastet betrachtet und deßhalb die Klage als un
begründet verworfen habe, und wenn diese Annahme sich als
zweifellos richtig herausstellte, so erschiene allerdings die der vor
liegenden Klage entgegengestellte Einrede der abgeurtheilten Sache
begründet; denn einerseits war in jenem frühern Prozesse vom
Lande Glarus allerdings die Einrede erhoben worden, daß ihm
nach den vorhandenen Urkunden das Recht zustehe, den Schiefer
bau nach seinem Belieben auf dem sämmtlichen Grundeigenthume
der Klägerin zu betreiben, und demnach das Appellationsgericht
unzweifelhaft kompetent, diese Frage seinem Entscheide zu unter
werfen, und anderseits kommt nach der herrschenden richtigen An
sicht nicht bloß dem Dispositive des Urtheils, sondern auch den
objektiven Entscheidungsgründen desselben, welche wirkliche Ent
scheidungen über streitig gewordene Rechtsverhältnisse, Einreden,
Repliken u. s. w. enthalten, Rechtskraft zu. Allein zweifellos ist
die Sache nun keineswegs; vielmehr deuten dann insbesondere
die Erwägungen 3 und 4 des Urtheils eher wieder darauf hin,
daß das Gericht die Frage nach dem Umfang des dem Regal
unterworfenen Bezirkes doch nicht habe entscheiden wollen, weil
sich nicht zum Voraus beurtheilen lasse, in welchem Umfange sich
mit dem bisher betriebenen alten Plattenberge zusammenhängende
und in unmittelbarer Verbindung stehende Verbindungslagen im
Berge befinden, und so beschränkt sich die Rechtskraft jenes Ur
theils auf die Verwerfung der von der Klägerin damals prä
tendirten Ausscheidungs- oder Grenzlinie, für deren Richtigkeit
ein Beweis nicht erbracht, beziehungsweise nach Ansicht des Ap
pellationsgerichtes nicht zu erbringen war.
10. Nach dem in Erwägung 8 Gesagten muß demnach die
Klage insoweit gutgeheißen werden, als sich in dem Grundeigen
thum der Klägerin Schieferlager befinden, welche mit dem bis
herigen alten Schieferbergwerke keine bergmännische Einheit bil
den, sondern einen besondern Betrieb erfordern, und dieß ist nun
nach dem wohlbegründeten und in dieser Richtung durchaus un
angefochten gebliebenen Gutachten der Experten bezüglich derjeni
gen Schieferlager der Fall, welche jenseits oder südlich der von
ihnen in der Antwort zu Frage I. erwähnten und in dem bei
gelegten Plane eingezeichneten Quarzitschicht sich befinden.
11.
Zwar hat Beklagter gegen das heute von der Klägerin
gestellte eventuelle Begehren eingewendet, dasselbe gehe über das
früher gestellte eventuelle Begehren hinaus und sei deßhalb un
zulässig. Allein beide eventuellen Begehren waren bereits in dem
prinzipalen Begehren als das Mindere im Mehreren enthalten
und es kann darauf, daß Klägerin früher eventuell die Erlen
runs als Grenze verlangte, um so weniger Gewicht gelegt wer
den, als Klägerin damit offenbar nur ihrer Ansicht, daß die
Erlenruns die natürliche Grenze sein möchte, Ausdruck geben
wollte. Daß aber die Quarzitschicht nicht mit der von der Klä
gerin im frühern Prozesse prätendirten, rechtskräftig verworfenen,
Grenzlinie zusammenfällt, sondern sich südlich derselben befindet,
also für die Klägerin ungünstiger ist, steht nach den von beiden
Parteien gemachten Angaben außer Zweifel.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Klägerin steht das ausschließliche Recht zu, auf ihrem süd
lich der in Fakt E. ad I. bezeichneten Quarzitschicht gelegenen
Grundeigenthum Schiefer zu brechen; im Uebrigen ist die Klage
abgewiesen.