- Arteil vom 21. Februar 1903 in Sachen Merke,
Bekl. u. I. Ber. Kl., gegen Erben Jenny-Hindermann, Kl.
u. II. Ber. Kl.
Gesellschaft zur gemeinsamen Uebernahme eines Grundstückes. Klage
auf sofortige Auflösung, Art. 547 O.-R., gestellt von den Erben des
einen Gesellschafters gegen den andern. Kompetenz des Bundes
gerichts, Art. 56 u. 57 Org.-Ges. Wichtige Gründe zur sofortigen
Auflösung. Liquidation ; Stellung des Bundesgerichts.
A. Durch das Urteil vom 28. November 1902 hat das Ober
gericht des Kantons Basel Landschaft erkannt:
- Das Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 12. August
1902 lautend: Die Kläger werden mit ihrer Klage aus Gesell
schaftsvertrag abgewiesen , wird aufgehoben und der zwischen
Jenny Hindermann und Dr. Merke bestandene und nach dem
Tode des erstern, von dessen Erben stillschweigend fortgesetzte Ge
sellschaftsvertrag, als aufgelöst erklärt.
- Zur Herbeiführung einer Verständigung über die Liquida
tion der Liegenschaften wird den Parteien eine Frist eingeräumt
bis 31. Mai 1903.
- Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist sollen diese Liegen
schaften auf erstes Begehren einer Partei, an eine öffentliche
Steigerung gebracht und nach Vorschrift der baselstädtischen Ge
setzgebung dem Höchstbietenden losgeschlagen werden.
B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt.
Der Beklagte trägt auf Abweisung der Klage an.
Die Kläger stellen dagegen die Anträge:
a) Es sei Dispositiv 2 des obergerichtlichen Urteils ganz zu
streichen, in dem Sinne, daß es jeder Partei freistehen soll, so
fort nach rechtskräftigem Urteil die Liquidation nach Dispositiv 3
zu verlangen, d. h. es sollen die Liegenschaften auf erstes Begeh
ren einer Partei an eine öffentliche Steigerung gebracht und nach
Vorschriften der baselstädtischen Gesetzgebung dem Höchstbietenden
losgeschlagen werden. (Vergl. Dispositiv 3 des obergerichtlichen
Urteils.) Eventuell sei eine allfällige Frist im Sinne von Abs. 2
des obergerichtlichen Urteils bis spätestens den 1. März 1903
einzuräumen.
- Im Übrigen sei das Urteil des Obergerichts zu bestätigen.
- In der heutigen Verhandlung erneuern die Parteien ihre
Berufungsanträge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In tatsächlicher Beziehung ist aus den Akten hervorzuheben:
Durch Vertrag vom 26. November 1898 kaufte I. G. Jenny
Hindermann in Basel von der Tonwarenfabrik Allschwil, Passa
vant Iselin Cie. in Basel, das Grundstück in Sektion II, Par
zelle 545 des Grundbuches Basel, haltend 5 ha. 4 a. 99 m2,
zum Preise von einer Million Franken, zahlbar 200,000 Fr.
per 1. April 1899 und der Rest sicher zu stellen durch zu 3¾%
verzinsliche Obligation auf 1. April 1899. Am gleichen Tage
schloß I. G. Jenny Hindermann mit dem Beklagten einen Ge
sellschaftsvertrag ab, wonach die beiden Gesellschafter das betref
fende Grundstück gemeinschaftlich übernehmen zu den im Kauf
vertrag festgesetzten Bedingungen. Nach Art. 2 des Kaufvertrages
waren die sämtlichen Kosten des Kaufes und Verkaufes, sowie
die erlaufenden Zinsen von den beiden Gesellschaftern zu gleichen
Teilen zu tragen. Nach Art. 3 hatten an die Anzahlung von
200,000 Fr. zu leisten: I. G. Jenny Hindermann 130,000 Fr.,
der Beklagte 70,000 Fr. Ziff. 6 des Vertrages bestimmt: Herr
Dr. Merke garantiert Herrn Jenny gegenüber, daß das betref
fende Grundstück vom Staate nicht expropriiert oder sonst durch
staatliche Verfügungen, Bauverbot 2c. benachteiligt wird und
verpflichtet sich für die infolge Expropriation oder durch staat
liche Eingriffe sich ergebenden Nachteile allein aufzukommen, bezw.
Herrn Jenny zu ersetzen." Gemäß Ziff. 7 sollten beide Gesell
schafter für den Kaufpreis gleichmäßig haften, der Beklagte ver
pflichtete sich demgemäß für die von Jenny Hindermann auszu
stellende Hypothekarobligation auf 1. April 1899 einen Schuld
übernahmsakt auszustellen, mitunterzeichnet von seiner Ehefrau.
Ziff. 8 lautet: Der Vertrag, wie er vorliegt, kann nur mit
Einverständnis beider Gesellschafter abgeändert werden, ebenso
kann nur mit Einwilligung des andern ein Gesellschafter zurück
treten und einen andern an seine Stelle treten lassen, oder auch
einen solchen nur teilweise beteiligen. Gemäß Ziff. 9 des Ver
trages unterzeichnete auch die Ehefrau des Beklagten mit dessen
Einwilligung den Vertrag und übernahm sie dadurch die dem
Beklagten obliegenden Verbindlichkeiten auch für sich. Ziff. 10
endlich besagt: Vorstehender Vertrag ist gültig, auch ohne nota
riell abgefaßt zu sein und erklären die Gesellschafter ausdrücklich,
bei etwaigen Differenzen auf die Einrede, der Gesellschaftsvertrag
sei, weil nicht notariell, ungültig, zu verzichten. Der Beklagte
und seine Ehefrau stellten am 1. April 1899 den in Ziff. 7 des
Gesellschaftsvertrages vorgesehenen Schuldübernahmeakt aus. Sie
erklären sich demnach auf Grund des abgeschlossenen Gesell
schaftsvertrages als solidare Mitschuldner des Jenny Hinder
mann für alle von diesem gegenüber Passavant Iselin eingegan
genen und noch einzugehenden Verbindlichkeiten. Der Akt bestimmt
sodann: Namentlich verpflichten wir uns, an der pünktlichen
Verzinsung regelmäßig unsern Anteil zu leisten und einen even
tuellen Verlust bei Verkauf der Liegenschaft gleichmäßig mit
Herrn Jenny zu decken, sowie für Beschaffung eines neuen
Kapitals zu sorgen und nötigenfalls als Mitschuldner einzutre
ten, falls die Hypothekar Obligation vor Abwicklung der Spe
kulation zurückbezahlt werden müßte. Der Kaufpreis der Liegen
schaft beträgt, laut Vertrag mit Passavant Iselin Cie.,
1,000,000 Fr., also beträgt unser Anteil
Fr. 500,000
ab Anzahlung
70,000
also beträgt unsere Schuld an dem gemeinschaft
lichen Objekte
Fr. 430,000
wovon 400,000 Fr. à 3¾ % Zinszahlung
per April jeden
Jahres, und 30,000 Fr. à 5 % Zinszahlung per 1. April zu
verzinsen sind, der Zins von letzteren 30,000
Fr. fällt Herrn
Jenny für seine Leistung an der Anzahlung laut Vertrag per
sönlich zu. Da Herr Jenny als Anzahlung 130,000 Fr., folg
lich 60,000 Fr. mehr als wir geleistet hat, so hat er bei den
ersten Verkäufen Voranspruch auf diese 60,000 Fr.; sollte in
nerhalb 5 Jahren kein Verkauf möglich sein, so verpflichten wir
uns zur Abzahlung von 30,000 Fr. an Herrn Jenny, es steht
uns aber auch frei, dies schon früher zu tun, Benefiz Vertei
lungen können erst stattfinden, wenn die ganze Hypothekarschuld
nebst Zinsen abbezahlt ist und sämtliche von Herrn Jenny in
dieser Sache eingegangenen Verbindlichkeiten sowohl gegen Gläu
biger als von Kaufschuldnern erfüllt sind.
Am 1. April 1899 errichtete Jenny Hindermann eine Hypo
thekarobligation von 400,000 Fr., verzinslich zu 3¾ % je auf
- April, zu Gunsten der Verkäufer Passavant Iselin Cie. Am
- Juli 1899 starb Jenny Hindermann; seine Erben, die heuti
gen Kläger, traten die Erbschaft an. Sie errichteten am 25. Fe
bruar 1900 eine weitere, derjenigen vom 1. April 1899 gleich
lautende Hypothekarobligation von 400,000 Fr. Der Beklagie
bezahlte den auf ihn entfallenden Zinsanteil des ersten Zinses
pro 1. April 1900 nicht rechtzeitig; die Kläger zahlten ihn daher
an Passavant Iselin Cie. allein und sie erhielten vom Beklag
ten auf dem Wege der Betreibung nur 16,000 Fr. Den folgen
den Jahreszinsanteil, pro 1. April 1901, bezahlte der Beklagte
überhaupt nicht. Er wurde auch von anderer Seite in Anspruch
genommen und fruchtlos ausgepfändet; auch wurde die Güter
trennung über ihn ausgesprochen.
- Infolge dieser Vorgänge stellen nun die Kläger mit der
vorliegenden, im März 1902 eingereichten Klage die Begehren:
Es sei zu erkennen:
- Die zwischen den Parteien bestehende einfache Gesellschaft
zum Zwecke der gemeinsamen Spekulation in der Verwertung
von Liegenschaften in Baselstadt ist gerichtlich aufzuheben und
soll sofort liquidiert werden.
- Für den Fall, daß sich bei dieser Liquidation die Parteien
nicht auf einen anderweitigen Verkauf des Gesellschaftsterrains
einigen können, soll jeder Gesellschafter das Recht haben, sofort
den Verkauf dieser Liegenschaften an einer Steigerung unter
den Gesellschaftern, mit Zuschlag an der ersten Steigerung auf
Höchstgebot, zu verlangen. Eventuell (d. h. wenn auf diese Ver
wertungsart nicht erkannt würde), stellen die Kläger das Rechts
begehren, es soll jeder Partei das Recht zuerkannt werden, den
sofortigen Verkauf des Terrains an einer öffentlichen Steigerung,
auf Höchstgebot bei der ersten Steigerung zu verlangen.
- Bei der Liquidation ist der Beklagte allein für den Verlust
zu behaften, welcher der Gesellschaft aus der Expropriation eines
Teils des Gesellschaftsterrains zu Eisenbahnzwecken erwachsen
ist oder noch erwachsen wird.
- Im Übrigen sind für die Liquidation der Gesellschaft die
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages vom 26. November
1898 und des Schuldübernahme Akts des Beklagten und seiner
Ehefrau vom 1. April 1899 maßgebend.
Die Klage stützt sich darauf: die Kläger, die die Gesellschaft
mit dem Beklagten nach dem Tode ihres Erblassers fortgesetzt
hätten, seien berechtigt, die sofortige Auflösung der Gesellschaft
gemäß Art. 547 O. R. zu verlangen, da der Beklagte seinen
vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig nachgekom
men sei und er ihnen infolge seiner notorischen Insolvenz auch
nicht mehr nachkommen könne. Der Beklagte hat in seiner Ant
wort Abweisung der Klage, eventuell Abweisung zur Zeit, ganz
eventuell Abweisung der Rechtsbegehren Nr. 3 und 4 beantragt.
Er hat dabei in erster Linie die Aktivlegitimation der Kläger be
stritten, sodann geltend gemacht, der Gesellschaftsvertrag, der ein
verkappter Kaufvertrag über die Liegenschaft Sektion II, Par
zelle 545 sei, sei ungültig, weil nicht notarialisch abgefaßt, und
endlich die Inopportunität der Liquidation im Zeitpunkte der
Klage und im gegenwärtigen Zeitpunkt behauptet. In der Replik
haben sich die Kläger auf den Boden gestellt, sie verlangen die
Liquidation gestützt auf ihre Eigenschaft als Erben. Die erste
Instanz (das Bezirksgericht Arlesheim) hat zunächst ausgeführt,
die Einrede der Ungültigkeit des Gesellschaftsvertrages sei unbe
gründet, da es sich keineswegs um einen Vertrag handle, durch
den dingliche Rechte an Liegenschaften bestellt werden. Des wei
tern hat es sodann verneint, daß die Kläger den Gesellschafts
vertrag fortgesetzt hätten und überhaupt gemäß Art. 8 des Ver
trages hätten fortsetzen können, und erklärt, die in der Replik
eventuell eingenommene Stellung enthalte eine unzulässige Klage
änderung; es ist somit zur Abweisung der Klage gelangt. Die
Vorinstanz dagegen teilt in ihrem eingangs mitgeteilten Urteile
die Ansicht des Bezirksgerichts hinsichtlich der Gültigkeit des Ver
trages, führt dann aber aus, die Kläger seien tatsächlich rechts
gültig in das Gesellschaftsverhältnis eingetreten. Hieran anschlies
send bejaht es die Frage, ob den Klägern wichtige Gründe zur
Auflösung der Gesellschaft zur Seite stunden.
3. Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung der
vorliegenden Streitsache im allgemeinen ist gegeben, da es sich
um eine Klage aus einem Gesellschaftsvertrage, eine actio pro
socio, handelt, die auf Grund des Art. 547 O. R. zu beur
teilen ist.
4. Dagegen kann die Einrede des Beklagten: Der Gesellschafts
vertrag vom 26. November 1898 sei ungültig, vom Bundes
gerichte nicht überprüft werden. Diese Einrede wird hergeleitet aus
Rechtseiner Bestimmung des kantonalen baselstädtischen -
betreffend Liegenschaftenkäufe; auf Grund dieser Bestimmung haben
die kantonalen Instanzen die Einrede beurteilt und sind sie zu
deren Abweisung gelangt. Eine Überprüfung dieses Entscheides
steht dem Bundesgerichte, da es sich dabei nicht um Anwendung
oder Anwendbarkeit eidgenössischer Rechte handelt, nicht zu. So
nach ist mit den Vorinstanzen davon auszugehen, daß ein gülti
ger Gesellschaftsvertrag zwischen dem Beklagten und dem Rechts
vorfahren (Erblasser) der Kläger zu Stande gekommen ist.
5. Die Kläger haben sich nun in der Klage auf den Stand
punkt gestellt, sie hätten dieses Gefellschaftsverhältnis mit dem
Beklagten fortgesetzt und seien nun zu dessen Auflösung berechtigt
infolge wichtiger Gründe im Sinne des Art. 547 O. R. Nur
eventuell und erst in der Replik haben sie geltend gemacht, sie
verlangen die Liquidation des durch den Tod ihres Erblassers
beendigten Gesellschaftsverhältnisses in ihrer Eigenschaft als Er
ben. Vorerst ist jene erste Klagebegründung zu untersuchen. Der
Beklagte hat bestritten, daß die Gesellschaft mit den Erben des
Jenny Hindermann fortgesetzt worden sei und habe fortgesetzt
werden können. Die erste Instanz, die zur Gutheißung des Stand
punktes des Beklagten gelangt ist und die Klage sonach wegen
mangelnder Aktivlegitimation der Kläger abgewiesen hat, hat ihre
Auffassung auf folgende Erwägungen gestützt: Gemäß Art. 545,
Ziff. 2 O. R. sei es die Regel, daß die einfache Gesellschaft
aufgelöst werde durch den Tod eines Gesellschafters, falls nicht
vorher Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben vereinbart wor
den sei. Eine derartige Vereinbarung finde sich nun im Gesell
schaftsvertrag nicht; gegenteils scheine dessen Art. 8 einen Über
gang auf die Erben auszuschließen, da zur Fortsetzung der
Gesellschaft mit einer dritten Person (an Stelle des einen Gesell
schafters) die Einwilligung des andern Teiles gehöre. Aber auch
eine ausdrückliche Aufnahme der Kläger in das Gesellschaftsverhält
nis durch den Beklagten habe nicht stattgefunden. Aus der einzi
gen Tatsache, daß der Beklagte einmal in einem Briefe an Dr.
Sulger (den Vertreter der Kläger) vom 16. April 1901 davon
spreche, das Vertragsverhältnis zwischen ihm und den Erben
Jenny Hindermann sollte gelöst werden, folge das nicht ohne wei
teres; denn der Beklagte sei eben infolge des Schuldübernahme
aktes vom 1. April 1899 tatsächlich mit den Klägern in einem
Vertragsverhältnisse gestanden. Ebensowenig folge die Fortsetzung
des Gesellschaftsverhältnisses mit den Klägern aus der Tatsache,
daß laut Inventar und Teilung über den Nachlaß des J. G. Jenny
Hindermann die Waisenkommission die Mündel Jenny zu 38 als
Miteigentümer der Liegenschaft Sektion II, Parzelle 545 ein
tragen ließ. Damit seien dieselben keineswegs Rechtsnachfolger
ihres Vaters im Gesellschaftsvertrage die Gesellschaft habe ja
kein Eigentumsrecht an der betreffenden Liegenschaft besessen
geworden, sondern lediglich Rechtsnachfolger ihres Erblassers als
Alleineigentümers der Liegenschaft. Demgegenüber führt die zweite
Instanz für ihre gegenteilige Ansicht folgende Tatsachen und Ver
umständungen an. Für die Annahme einer Fortsetzung des
Gesellschaftsvertrages durch die Kläger und mit den Klägern
sprechen in erster Linie die Zahlung des auf den 1. April 1900
fällig gewordenen, nicht unbedeutenden Zinsanteils seitens des Be
klagten; sodann die Nichtbestreitung des Zahlungsbefehls für den
Zinsanteil des folgenden Jahres. Es sei nicht wohl denkbar, daß
der Beklagte derartige Zugeständnisse gemacht haben würde, wenn
er nicht selbst an die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ge
glaubt haben würde. Dazu komme noch als Hauptindizium jener
Passus im Briefe des Beklagten an Dr. Sulger vom 16. April
1901. Zu diesen Ausführungen ist zu bemerken: Aus Art. 8
des Gesellschaftsvertrages kann nichts dafür abgeleitet werden, daß
ein Übergang der Gesellschaft auf die Erben des einen Gesell
schafters ausgeschlossen sein sollte; diese Vertragsbestimmung be
handelt den andern Fall des Zurücktretens eines Gesellschafters
oder der teilweisen Beteiligung eines Dritten. Dagegen wird
allerdings gemäß Art. 545, Ziff. 2 O. R. die einfache Gesell
schaft aufgelöst durch den Tod eines Gesellschafters, falls nicht
vorherige Fortsetzung mit dessen Erben vereinbart worden ist;
und da eine derartige Vereinbarung weder im Vertrage selbst noch
später, bis zum Tode des Jenny Hindermann, getroffen wurde,
können die Kläger nur dann als Gesellschafter auftreten, wenn
sich ergibt, daß der Beklagte das Gesellschaftsverhältnis mit ihnen
fortgesetzt hat. Eine derartige Fortsetzung kann aus konkludenten
Handlungen der Kläger und insbesondere des Beklagten hervor
gehen. Die von der Vorinstanz angeführten Umstände sind nun
in der Tat als derartige konkludente Handlungen anzusehen.
Wenn die erste Instanz sich gegenüber diesen Umständen darauf
beruft, der Beklagte sei infolge des Schuldübernahmeaktes vom
- April 1899 zu den Klägern in einem Vertragsverhältnisse ge
standen, und nur auf dieses Verhältnis könne der Passus im Briefe
vom 16. April 1901 an Dr. Sulger bezogen werden, so ist dem
entgegenzuhalten, daß der Schuldübernahmeakt selber sich nur als
Ausfluß, Ausführung des Gesellschaftsvertrages darstellt und nur
die besondern aus dem Gesellschaftsvertrage sich ergebenden Pflich
ten des Beklagten (und dessen Ehefrau) näher regelt.
- Sind aber danach die Kläger als Gesellschafter anzusehen,
o sind sie auch zur Klage auf Auflösung der Gesellschaft aus
wichtigen Gründen legitimiert, und ist nunmehr die Frage zu
prüfen, ob derartige wichtige Gründe vorliegen. Als solche Gründe
sind gemäß bundesgerichtlicher Praxis anzusehen Tatsachen und
Umstände, welche die Erreichung des Gesellschaftszweckes verun
möglichen oder bewirken, daß dem einen Gesellschafter die Fort
dauer des Gesellschaftsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden
kann, Tatsachen und Umstände also, infolge deren die wesentlichen
Voraussetzungen sachlicher und persönlicher Art, unter denen der
Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurde, nicht oder nicht mehr
vorhanden sind. (Vgl. Entsch. d. B. G. v. 18. März 1898 i. S.
Noppel gegen Stähli Simon u. Schild, A. S., Bd. XXIV, 2. T.,
- 193; vom 19. März 1898 i. S. Senglet u. Mühlethaler, eod.
- 202 Erw. 4.) Als derartige Gründe haben nun insbesondere
zu gelten die anhaltenden Verletzungen der vertraglichen Pflichten
von Seite eines Gesellschafters (vgl. altes D. H. G. B. Art. 125,
Ziff. 3 und neues D. H. G. B., 133, Abs. 2), sowie die In
solvenz eines Gesellschafters. Diese beiden Gründe liegen hier
nach den unbestrittenen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstan
zen unzweifelhaft vor. Die Klage auf Auflösung der Gesellschaft
muß daher als begründet erklärt werden.
- Im Anschluß daran ist grundsätzlich die Liquidation des
Gesellschaftsverhältnisses auszusprechen, die die notwendige Folge
der Auflösung ist. Es könnte sich nun fragen, ob das Bundes
gericht überhaupt kompetent sei, auf die Frage, wie die Liquida
tion durchzuführen sei (Klagebeg. 2 4, oberger. Urt., Disp. 2
u. 3), überhaupt einzutreten, oder ob es sich hier nicht um kan
tonales Recht handle. Indessen kann der Modus der Liquidation
immerhin vom Bundesgericht angeordnet werden, während aller
dings die Ausführung derselben nach den Bestimmungen des
kantonalen Rechts durchzuführen ist. Welcher Modus nun
geeignete sei, ist derart Sache des richterlichen Ermessens, daß
eine Abänderung des von den Vorinstanzen vorgeschriebenen Ver
fahrens nicht zweckmäßig erscheint. Das vorinstanzliche Urteil ist
daher auch in diesem Punkte zu bestätigen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufungen beider Parteien werden abgewiesen und das
Urteil des Obergerichts des Kantons Basel Landschaft vom
- November 1902 in allen Teilen bestätigt.