Art. 5 Abs. 3 B.-Ges. über das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom 27. März 1896; Kapitalisierung von Organisations-, Verwaltungs- und Bauleitungskosten bei Ergänzungs- und Neuanlagen: Zulässig ist die Belastung der Bauabrechnung nur für besondere, vom Bahnbetrieb und Unterhalt unabhängige Auslagen. Leistungen des ordentlichen Personals können zwar ausnahmsweise erfasst werden, doch nur soweit sie tatsächlich zusätzliche, andernfalls nicht entstandene Kosten verursachen. Der Nachweis solcher besonderen Auslagen obliegt der Bahn. Der frühere Rechtszustand, wonach allgemeine Verwaltungskosten bei Ergänzungs- und Neuanlagen dem Baukonto belastet werden konnten, ist damit verlassen (consid. 1).
Arteil vom 9. Dezember 1903 in Sachen Seelalbahngesellschaft, Rek., gegen Bundesrat, Rek. Bekl. Art. 5 Abs. 3 B.-Ges. über das Rechnungswesen der Eisenbahnen, vom
März 1896. A. Die Verwaltung der Seetalbahn ließ im Jahre 1902 ver schiedene Ergänzungsarbeiten ausführen und Einrichtungen er stellen und verrechnete dabei in der Jahresrechnung pro 1902 auf Baukonto außer den eigentlichen Erstellungskosten noch 10% von den letztern, nämlich 1291 Fr. 50 Cts., als Organisations , Verwaltungs und Bauleitungskosten, die sich auf die einzelnen Arbeiten wie folgt zerlegen: Fr. 136 25
Für Erstellung einer Zugbarriere in Lenzburg 28 75
Erstellung eines Telephons in Lenzburg 379 35
Wasserversorgung der Station Beinwil
Erstellung der Malerwerkstätte in Hochdorf Einrichtung des elektrischen Lichts auf 16 25 Station Seon 57 20
Wasserversorgung der Station Boniswil Fr. 1291 50Zusammen Anläßlich der Genehmigung der Rechnungen und der Bilanz der Seetalbahn verfügte der Bundesrat am 21. August 1903, daß dieser 10 %ige Zuschlag auf Baukonto in der nächsten Rechnung von den Anlagekosten wieder abzuschreiben sei, mit der Begründung, ein solcher Zuschlag für Organisations , Verwal tungs und Bauleitungskosten sei nach Art. 5 Abs. 3 des Eisen bahnrechnungsgesetzes nur zulässig, soweit hiefür besondere, vom Betrieb und Unterhalt der Bahn unabhängige Kosten entstanden seien; einen Ausweis über derartige Kosien habe aber die See talbahn trotz Einladung des Eisenbahndepartementes nicht geleistet. B. Gegen diese Verfügung hat die Seetalbahngesellschaft recht zeitig im Sinne des Art. 16 Abs. 2 leg. cit. ans Bundesgericht rekurriert mit dem Antrag, es sei die Verfügung aufzuheben. Es wird unter Berufung auf die Entstehungsgeschichte des Art. 5 Abs. 3 leg. cit., insbesondere die Verhandlungen der eidgenössi schen Räte, ausgeführt, daß nach richtiger Auslegung des Gesetzes auch diejenigen Organisations , Verwaltungs und Bauleitungs kosten auf Baukonto verrechnet werden könnten, welche die Leistungen des gewöhnlichen Personals betreffen. C. Namens des Bundesrates hat das Eisenbahndepartement den Antrag auf Abweisung des Rekurses im wesentlichen wie folgt begründet: Die angefochtene Verfügung stütze sich auf den klaren Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 leg. cit., der einer verschie denen Auslegung kaum fähig sei. Die von der Rekurrentin aus den Verhandlungen der eidgenössischen Räte abgeleitete Schluß folgerung sei in dieser allgemeinen Fassung mit dem Gesetz nicht verträglich. Nur für solche Auslagen treffe sie zu, welche speziell für Bauzwecke, also unabhängig vom Bahnbetrieb und Unterhalt, erlaufen seien. Solche unabhängige Verwaltungsauslagen bei Ausführung der betreffenden Bauarbeiten seien aber von der Re kurrentin weder in den Verhandlungen mit dem Eisenbahndeparte ment, noch in der Rekursbegründung behauptet worden. Eine Entlastung des ordentlichen Betriebsbudgets durch beliebige Über tragungen auf den Baukonto sei nach dem Gesetz nicht statthaft. Das Bundesgericht zieht in Erwägung. Nach Art. 5 Abs. 3 des Rechnungsgesetzes vom 27. März 1896 ist für Ergänzungs und Neuanlagen, die nach Abs. 1 der Bau rechnung belastet werden dürfen, die Anrechnung von Organisa tions , Verwaltungs und Bauleitungskosten nur soweit zulässig, als für deren Ausführung besondere, vom Bahnbetrieb und Unter halt unabhängige Auslagen entstehen. Damit hat sich das Gesetz in bewußten Gegensatz zum bisherigen Rechtszustand gesetzt, indem die Auslegung des früheren Rechnungsgesetzes vom 21. Dezember 1883, das in dieser Beziehung keine ausdrückliche Vorschrift ent halten hatte, dahin ergangen war, daß alle im Interesse solcher Ergänzungs und Neuanlagen aufgewandten Verwaltungskosten auf Baukonto belastet werden durften. (S. Urteil des Bundes gerichts i. S. Suisse Occidentale-Simplon vom 16. März 1889,
Amtl. Samml., XV, S. 461, Erw. 1; vgl. auch Urteil i. S. N. O. B vom 18./19. Juli 1899, Amtl. Samml., XXV, 2. Teil, S. 713, Erw. 6, wo in gleichem Sinn auf Grund der Konzession ent schieden ist.) Während also unter der Herrschaft des alten Gesetzes auch die vom gewöhnlichen für den Betrieb und Unterhalt ange stellten Personal anläßlich von Ergänzungs und Neuanlagen gemachten Leistungen allgemein auf Baukonto verrechnet werden konnten, ist dies nach dem neuen Gesetze nur noch zulässig, inso fern diese Leistungen mit besonderen vom Betrieb und Unterhalt unabhängigen Ausgaben verbunden waren. Allerdings wird dabei nicht, wie es der Entwurf des Bundesrates vorschreiben wollte, darauf abgestellt, daß für die Ausführung solcher Arbeiten ein besonderes vom Betrieb und Unterhalt unabhängiges Personal angestellt war, sondern es ist eine Belastung auf Baukonto auch in Bezug auf Verrichtungen des gewöhnlichen Personals gestattet, aber stets nur unter der Voraussetzung, daß die Ausführung der Arbeiten durch dieses besondere Auslagen verursacht hat, die sonst nicht entstanden wären, indem z. B. einem Angestellten im Hin blick auf bevorstehende Ergänzungs oder Neuanlagen von vorn herein ein höheres Salär bewilligt, oder für Mehrleistungen in folgedessen eine Gehaltserhöhung oder sonstige Entschädigung ge währt wird u. f. w. Sind dagegen derartige Mehrkosten in der Verwaltung erspart worden, so ist die Belastung der Baurechnung mit dem Betrag der Ersparnis zu Gunsten der Betriebsrechnung unstatthaft. Da in dieser Hinsicht der durchaus klare Wortlaut des Gesetzes zu Zweifeln schlechterdings keinen Anlaß geben kann, erscheint es überflüssig, die Verhandlungen der eidgenössischen Räte zur Auslegung heranzuziehen. Übrigens würde sich hiebei keines wegs ergeben, daß in den Räten dem Art. 5 Abs. 3 ein vom Wortlaut abweichender Sinn beigelegt wurde; die Beratungen bei dieser Bestimmung haben sich wesentlich bloß mit der Differenz zwischen dem nunmehr Gesetz gewordenen ständerätlichen Antrag und dem weiter gehenden bundesrätlichen Entwurf, dagegen nicht mit der Interpretation des erstern im Gegensatz zum bestehenden Rechtszustand beschäftigt (Stenogr. Bülletin 1895, S. 762 f; 1896, S. 28 f.). Sind nach diesen Ausführungen nur besondere Auslagen im angegebenen Sinn auf Baukonto zu tragen, so liegt selbstverständ lich der Bahn der Nachweis ob, daß solche Auslagen wirklich ent standen sind. Nun hat die Rekurrentin trotz ausdrücklicher Auf forderung des Eisenbahndepartements diesen Ausweis für den fraglichen Rechnungsposten niemals geleistet; ja sie hat weder im Verfahren, das zur angefochtenen Verfügung geführt hat, noch in der Rekursschrift auch nur behauptet, daß sie derartige vom Be trieb und Unterhalt unabhängige Kosten überhaupt gehabt habe, die bei Nichtausführung der Arbeiten nicht gleichfalls entstanden wären. Der Rekurs ist daher abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.