Art. 59 Org.-Ges.; Art. 83 Abs. 2 SchKG: Streitwert der Aberkennungsklage und Berufungsfähigkeit; bei der Aberkennungsklage ist der Streitwert durch den Betrag der in Betreibung gesetzten und provisorisch rechtsöffnungsweise geltend gemachten Forderung bestimmt. Nicht Streitgegenstand bilden die Gültigkeit oder Fortdauer des Grundverhältnisses, aus dem die Forderung abgeleitet wird; deren Bestreiten erhöht den Streitwert nicht. Ebenso wenig begründen nur zur Verrechnung eingestellte Gegenforderungen einen zusätzlichen Streitwert, sofern keine selbständige Widerklage erhoben wird. Für die Berufung ist daher allein der Wert der eingeklagten Aberkennung maßgebend (consid. 2).
Schuldbetr. u. Konk. Ges. ist die Aberkennung der in Betreibung gesetzten Forderung, für die dem beklagten Gläubiger provisorische Rechtsöffnung erteilt ist. Im vorliegenden Falle erscheinen als diese Forderung vier Prämien von je 450 Fr., so daß insgesamt ein Forderungsbetrag von 1800 Fr. im Streite liegt. Nur um die Feststellung darüber, ob der Aberkennungsbeklagten diese For derungen an den Kläger zustehen oder nicht, dreht sich der Ab erkennungsprozeß; nur die Frage, ob die Aberkennungsbeklagte forderungsberechtigt sei, ist in judicium deduziert. Nur der Wert jener Forderungen kann daher den Streitwert ausmachen. Daran ändert der Umstand nichts, daß der Aberkennungskläger zur Be gründung seiner Aberkennungsklage die Gültigkeit und jetzige Existenz des Versicherungsvertrages, aus dem die Prämien ge fordert werden, in Frage zieht; denn diese Frage der Gültigkeit und der jetzigen Existenz des Vertrages bildet nicht den Gegen stand der Aberkennungsklage, auf sie erstreckt sich die rechtskräftige Wirkung des Urteils im Aberkennungsprozesse nicht. Es kann daher dem Kläger nicht beigestimmt werden, daß der Streitwert sich bemesse nach dem Interesse des Klägers am Bestehen oder Nichtbestehen des Versicherungsvertrages, das gleich sei dem Be trage der gesamten Prämiensumme von 4500 Fr.; sondern als für die Bemessung des Streitwertes maßgebender Betrag kommen nur die in Betreibung gesetzten Forderungen, die zusammen 1800 Fr. ausmachen, in Betracht. Danach ist aber der für die Berufung an das Bundesgericht erforderliche Streitwert mit Bezug auf die in Betreibung gesetzten Forderungen, auf deren Aberkennung ge klagt wird, nicht gegeben. Endlich kann auch nicht im Hinblick auf die Gegenforderungen des Klägers gesagt werden, dieser Streit wert sei vorhanden; denn der Kläger erhebt nicht etwa eine selbst ständige Widerklage, sondern er verstellt seine Gegenforderung nur zur Kompensation. Auf die Berufung ist somit mangels des er forderlichen Streitwertes nicht einzutreten; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.