- Arteil vom 27. November 1903 in Sachen
Schudel, Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Leihkasse Richterswil und Genossen, Kl. u. Ber. Bekl.
Anfechtungsklage im Konkurse, Art. 285 ff. Sch.- u. K.-Ges. Be
hauptete Zahlung einer nicht verfallenen Schuld, Art. 287 Ziff. 3
leg. cit. Art. 288 eod. Anfechtbarkeit der Zahlung einer fälligen
Schuld. Abtretung eines Masseanspruches an einzelne Gläubiger
und Ansetzung einer Klagefrist. Wirkung. Art. 260 Sch.- u.
K.-Ges.
A. Durch Urteil vom 25. Juni 1903 hat die I. Appellations
kammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die Streitfrage:
Ist die am 30. Oktober 1899 von August Wolff, wohnhaft
gewesen in Zürich V, an den Beklagten als Inhaber der Dampf
ziegelei Männedorf geleistete Zahlung von 2200 Fr. als rechts
ungültig zu erklären und ist demgemäß der Beklagte verpflichtet,
die 2200 Fr. nebst Zins zu 5% seit 30. Oktober 1899 zurück
zuerstatten?
erkannt:
Die von Bugust Wolff der Firma Schudel Rabus unterm
- November 1899 erteilte Anweisung auf Johann Aeby in
Düdingen, Kanton Freiburg, wird als rechtsungültig erklärt und
es wird der Beklagte als Rechtsnachfolger der Firma Schudel
Rabus verpflichtet, die 2200 Fr., welche seine Rechtsvor
gängerin auf Grund dieser Anweisung von Aeby erhalten hat,
an die Kläger als Cessionare der Konkursmasse Wolff zurück
zuerstatten, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 22. November 1899.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und ir
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit
den Anträgen:
Das angefochtene Urteil sei wie folgt abzuändern:
- Die Klagen Muggli und Baumann seien abzuweisen wegen
verspäteter Anhängigmachung.
- Die Klagen Stirnemann, Leihkasse Richterswil, eventuell,
auch bei Verneinung von Rechtsbegehren 1, die Klagen Muggli
und Baumann seien gänzlich abzuweisen.
C. Die Kläger haben durch ihre Vertreter je auf Abweisung der
Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In dem am 25. November 1899 eröffneten Konkurse über
den gewesenen Bauspekulanten August Wolff in Zürich haben
die Kläger gemäß Art. 260 Sch. u. K. Ges. von der Konkurs
verwaltung die Abtretung eines Anfechtungsanspruchs gegenüber
der Firma Schudel Rabus verlangt, der sich darauf stützte,
daß der Gemeinschuldner dieser Firma einen am 5. Oktober 1899
ausgestellten Wechsel per 31. Dezember 1899 am 30. Oktober
1899, also vor Verfall, eingelöst habe. Die Kläger, denen die
Konkursverwaltung (das Konkursamt Hottingen) Frist zur Ein
reichung der Klage beim Friedensrichter, sowie beim Bezirksgericht
gesetzt hatte haben daraufhin das aus Fakt. A ersichtliche
Rechtsbegehren gestellt, dessen Abweisung der Beklagte beantragt
hat. Die Klagen waren auf Art. 287 Ziffer 3, ferner auf
Art. 287 Ziffer 2 und Art. 288 Sch. u. K. Ges. gestützt. Über
die Firma Schudel Rabus war im Oktober 1900 der Konkurs
ausgebrochen, dann aber im November gl. Is. widerrufen worden.
Die gesamten Aktiven und Passiven waren damals vom Beklagten
übernommen worden.
- In tatsächlicher Beziehung ist von der ersten Instanz
der sich die zweite Instanz hierin lediglich angeschlossen hat
über die Rechtsgeschäfte, die zur vorliegenden Anfechtungsklage
geführt haben, folgendes festgestellt: Der Gemeinschuldner Wolff,
der mit der Firma Schudel Rabus, Dampfziegelei Männedorf,
in der Weise in Geschäftsverkehr stand, daß er Backsteine von ihr
bezog, wogegen er Barzahlungen leistete und Wechselakzepte aus
stellte, stellte seinen Lieferanten für Lieferungen aus dem März,
Juli, August und September 1899 folgende Wechsel, bezw. Wechsel
akzepte aus:
- Am 15. September 1899 einen Wechsel für den Betrag von
3900 Fr. per 15. November 1899;
- Am 22. August 1899 ein Akzept für 3598 Fr. 90 Cts.
per 31. Oktober 1899
- Am 8. September 1899 ein Akzept für 2394 Fr. a Cts.
auf 30. November 1899;
- Am 5. Oktober 1899 Akzepte von 2200 Fr. und 1026 Fr
30 Cts. anf 31. Dezember 1899
Mit Vertrag vom 5. November 1899 verkaufte Wolff an einen
Aebi in Düdingen sechs Pferde zum Kaufpreise von 3000 Fr.,
woran 500 Fr. bar beim Kaufsabschlusse bezahlt, 2200 Fr.
spätestens bis 11. November zu leisten waren; 300 Fr. sollten
erst zahlbar sein, wenn der Käufer die Pferde um 2900 Fr.
weiter verkauft haben würde. Wolff hat nun der Firma Schudel
Rabus am 6. November 1899 Anweisung auf den Betrag von
2200 Fr. Erlös aus dem Verkaufe der Pferde erteilt. Rabus ist
denn auch am 16. November 1899 mit Wolff nach Düdingen
gereist und hat dort 1000 Fr. bar erhalten; die weitern 1200 Fr.
erhielt er am 20./21. November mittelst Postsendung durch die
Spar und Leihkasse Düdingen. Diese Zahlungen sind im Haupt
und im Kassabuch der Firma Schudel Rabus unter dem 21.
November 1899 gebucht. Die kantonalen Instanzen nehmen nun
an, die Anweisung Wolffs auf Aebi sei erfolgt zwecks teilweiser
Zahlung des am 31. Oktober 1899 fällig gewordenen Wechsels
von 3598 Fr. 90 Cts., den die Dampfziegelei Männedorf einge
löst habe, und nicht zwecks Tilgung der erst am 31. Dezember
1899 fälligen Wechselschuld von 2200 Fr., noch an den, am
- November 1899 fällig gewordenen Wechsel von 3900 Fr.
Denn der per Ende Dezember 1899 fällige Wechsel sei zur Zeit
der Zahlungen des Aebi gar nicht in den Händen von Schudel
Rabus, sondern bei der Gewerbebank Zürich diskontiert ge
wesen; und für den Wechsel per 15. November 1899 sei Wolff
nachher in den Büchern von Schudel Rabus voll belastet
worden. Beide kantonalen Instanzen gehen demgemäß davon aus,
es handle sich um die Tilgung einer fälligen Schuld, so daß
Art. 287 Ziffer 3 Sch. u. K. Ges. nicht zur Anwendung komme.
Dagegen hat die erste Instanz die Anweisung als anfechtbar er
klärt gestützt auf Ziffer 2 eod. Die zweite Instanz dagegen läßt
die Frage der Anwendbarkeit dieser Gesetzesbestimmung offen, ge
langt aber zur Gutheißung der Anfechtungsklage auf Grund des
Art. 288 leg. cit., aus den in Erwägung 5 unten angeführten
Gründen.
- In ihren Antwortschriften auf die Berufung halten nun
sämtliche Kläger in erster Linie an ihrer ursprünglichen Dar
stellung fest, wonach es sich bei der Anweisung an Aebi um
Zahlung der Wechselschuld pro Ende Dezember 1899, also um
Tilgung einer nicht verfallenen Schuld, gehandelt habe. Sie stützen
sich hiebei auf das Zugeständnis des Beklagten in der Hauptverhand
lung (vor erster Instanz), wonach Wolff den Wechsel von 3598 Fr.
90 Cts. gezahlt habe, wenn auch verspätet, auf die Bücher der
Firma Schudel Rabus und den Rechnungsauszug dieser Firma,
und führen aus, diesen Tatsachen gegenüber können die unbestimm
ten Aussagen der Zeugen Hösli und Rabus sowie der Vermerk
in der Strazze von Wolff: 8. Nov. Männedorf, erhalten 2
Wechsel einlösen samt Spesenwechsel vom 31. Oktober 3603
nicht in Betracht fallen. Die Kläger verlangen demgemäß auch
noch vor Bundesgericht in erster Linie Gutheißung der Klage
gestützt auf Art. 287 Ziff. 3 Sch. u. K. Ges. Allein es kann
ihnen nicht beigestimmt werden, daß die von ihnen als akten
widrig angefochtene Feststellung der ersten Instanz über die
Einlösung des per Ende Oktober 1899 fälligen Wechsels durch
die Dampfziegelei Männedorf am gerügten Mangel leide. Diese
Feststellung stützt sich nicht nur auf die Zeugenaussagen Hösli
und Rabus und auf den Vormerk in der Strazze des Wolff
sondern auch auf Akt. 80, eine Zuschrift der Gewerbebank Zürich
an den Beklagten, vom 12. Dezember 1902, wonach das Akzept
A. Wolff ... von 3598 Fr. 90 Cts. per 31. Oktober 1899
ausgestellt von der Dampfziegelei Männedorf am 9. November
1899 bezahlt worden ist ; durch wen, vermag die Gewerbebank
Zürich allerdings nicht zu sagen, allein sie fügt bei: Tatsache
ist nur, daß wir der Dampfziegelei Männedorf am gleichen
Tage laut der von Ihnen (Schudel) und Herrn Rabus unter
zeichneten Abrechnung ein neues Akzept von 2200 Fr. per
31. Dezember 1899 auf A. Wolff diskontierten, welches Geld
wahrscheinlich zur teilweisen Einlösung des vorerwähnten Wech
sels von 3598 Fr. 90 Cts. verwendet worden ist. Wenn nun
die kantonalen Instanzen alle diese Beweismomente dahin gewür
digt haben, der fragliche Oktober Wechsel sei von der Dampf
ziegelei Männedorf, Schudel Rabus, eingelöst worden und
diese habe daher eine Forderung auf Wolff gehabt, durch die
Anweisung sei somit eine fällige Forderung jener Firma gedeckt
worden, so haben sie nur von dem ihnen in Art. 289 Sch. u.
K. Ges. eingeräumten Recht der Würdigung der Umstände nach
freiem Ermessen Gebrauch gemacht und keineswegs aktenwidrige
tatsächliche Feststellungen vorgenommen oder die Beweise in Ver
letzung bundesgesetzlicher Vorschriften gewürdigt; gegenteils läge
eine solche Verletzung wohl eher vor, wenn sie sich durch die
Darstellung und das Zugeständnis des Beklagten in der Haupt
verhandlung gebunden gefühlt hätten. Auch das Bundesgericht
hat also davon auszugehen, daß durch die Anweisung eine fällige
Forderung von Schudel Rabus getilgt werden sollte und daß
somit Art. 287 Ziff. 3 Sch. u. K. Ges. von vornherein nicht
zur Anwendung kommen kann.
4. Seinen ersten Berufungsantrag: Die Klagen Muggli und
Bachmann seien abzuweisen wegen verspäteter Geltendmachung,
begründet der Beklagte damit, diese Kläger haben die ihnen durch
das Konkursamt zur Anhängigmachung der Klage beim Friedens
richter und zur Einreichung der Weisung beim Bezirksgericht ge
setzte Frist nicht innegehalten und dadurch ihr Klagerecht ver
wirkt. Die erste Instanz der sich die zweite Instanz in diesem
Punkt einfach angeschlossen hat hat ausgeführt, die fragliche
Fristansetzung könne nur den Charakter einer Ordnungsvorschrift
haben; für die Berechtigung des Konkursamtes, bei der Abtretung
von Rechtsansprüchen der Masse zerstörliche Fristen (zur Klage
anhebung) anzusetzen, finden sich keine Anhaltspunkte im Gesetze.
Über diese Frage ist zu bemerken: Das Bundesgericht hat es als
zulässig erklärt, daß dann, wenn ein Dritter Sachen vindiziert,
die sich im Besitze der Konkursverwaltung befinden, und einzelne
Gläubiger derselben an Stelle der Gesamtgläubigerschaft sich die
Rechte der Masse haben abtreten lassen, den dritten Vindikanten
von der Konkursverwaltung Frist zur Klage im Sinne des
Art. 242 Abs. 2 Sch. u. K. Ges. gesetzt werden könne (vgl. Ent
scheidungen der Schuldbetr. und Konkurskammer vom 11. Mai
1901 i. S. Konkursamt Entlebuch gegen Luzern, Amtl. Samml.,
Bd. XXVII, 1, S. 233 ff., spez. S. 236 f. Erw. 4; Sep.
Ausg., Bd. IV, S. 63 ff., spez. S. 66 f. Erw. 4; Entsch. v.
30. September 1897 i. S. Meyer, Amtl. Samml., Bd. XXIII,
XXIX, 2. 1903
S. 1301 ff., spez. S. 1303 Erw. 1; vgl. auch Amtl. Samml.,
Bd. XXVII, 2, S. 130 f. sub 7; Sep. Ausg., Bd. IV, S. 51
sub 7); ferner hat es ausgesprochen, daß jedenfalls das Kon
kursamt nicht den Dritten gegenüber verpflichtet sei, den Abtre
tungsgläubigern Frist zur Klage anzusetzen (Entsch. d. Schuldb.
u. Konkurskammer vom 9. Juni 1903 in Sachen Helmensdorfer
Cie., Amtl. Samml., Bd. XXIX, 1, S. 261; Sep. Ausg.,
Bd. VI, S. 125 f.); dagegen hat es im letztern Entscheide er
klärt, sofern überhaupt Art. 260 Sch. u. K. Ges. die Möglich
keit gewähren sollte, den Abtretungsgläubigern eine Klagefrist
anzusetzen, so dürfe dies jedenfalls nur dahin verstanden werden,
daß die Konkursmasse im Interesse einer sachgemäßen Durch
führung des Konkurses zu dieser Fristansetzung berechtigt,
nicht aber (wie schon ausgeführt) den Dritten gegenüber ver
pflichtet seiz es hat also die heute zum Entscheid gebrachte Frage
noch nicht ex professo entschieden. Aus dem letztangeführten
Entscheide ist aber zu folgern, daß eine derartige Fristansetzung
nur als Ordnungsvorschrift aufgefaßt werden und daß eine Ver
wirkung des Klagerechtes daran nicht angedroht werden darf;
eine derart weitgehende Befugnis müßte dem Konkursamt (bezw.
der Konkursverwaltung) ausdrücklich verliehen sein. Die Einrede
der Klageverwirkung ist danach unbegründet. Die übrigen vor
den kantonalen Instanzen vorgebrachten prozeßhindernden Einreden
des mangelnden Sühneversuches und des Widerspruches zwischen
Weisung und Klagebegründung in der Hauptverhandlung hat der
Beklagte vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht, und das gewiß
mit Recht, da es sich hiebei ausschließlich um Fragen des kanto
nalen Prozeßrechtes handelt, deren Überprüfung dem Bundesge
richte entzogen ist.
5. In materieller Beziehung führt die Vorinstanz, nachdem
sie den Grundsatz aufgestellt hat, daß auf Grund des Art. 288
Sch. u. K. Ges. auch die Zahlung einer verfallenen Schuld an
fechtbar sein könne, aus: Daß in der Bezahlung der Firma
Schudel Rabus eine Begünstigung von Gläubigern liege, die
unter den Begriff des Art. 288 Sch. u. K. Ges. falle, dürfe nach
der Aktenlage unbedenklich angenommen werden. Der Kridar Wolff
sei unmittelbar vor dem Konkurse gestanden, der auch tatsächlich
wenige Tage, nachdem die streitige Zahlung an Schudel Rabus
geleistet war, ausgebrochen sei. Derselbe sei zur Zeit der Zahlung
von jeder Barschaft entblößt gewesen und habe nur dadurch die
Mittel zur teilweisen Bezahlung der Firma Schudel Rabus
flüssig machen können, daß er die in seinem Geschäfte verwen
deten Zugpferde veräußerte. Die Absicht der Begünstigung von
Schudel Rabus und der Benachteiligung der übrigen Gläubiger
sei danach ganz klar. Sie sei aber auch für Rabus erkennbar ge
wesen. Ganz abgesehen davon, daß die Firma Schudel Rabus
schon im Sommer (1899) über die ungünstige Vermögenslage
des Wolff unterrichtet gewesen sei, spreche entscheidend gegen den
guten Glauben des Rabus die Tatsache, daß er bis in alle De
tails mit den Einzelheiten des Rechtsgeschäftes vertraut gewesen sei,
durch das Wolff sich die Barschaft zur Bezahlung der 2200 Fr.
verschaffte. Charakteristisch für die Absicht des Rabus, sich zu
decken, sei namentlich der Umstand, daß er den Wolff nach Dü
dingen begleitet habe, was beweise, daß er den Pferdeverkauf wegen
Mißtrauens in die Solvabilität des Wolff habe persönlich über
wachen wollen.
6. Richtig ist nun vorab, daß unter Umständen, nämlich dann,
wenn alle Voraussetzungen des Art. 288 Sch. u. K. Ges.: Rechts
handlung, Benachteiligungsabsicht des Schuldners, Erkennbarkeit
dieser Absicht beim Dritten (Anfechtungsgegner), zutreffen, auch
die Zahlung einer fälligen Schuld mit der Deliktspauliana von
den benachteiligten Gläubigern angefochten werden kann. Das
Bundesgericht hat dies, wenn auch nur beiläufig, in seinem Ur
teile vom 20. Juli 1897 in Sachen Picard Cie. gegen Masse
Weißlitz, Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 1202 Erw. 2, ausge
sprochen, und die Doktrin stimmt ihm bei; vgl. Jäger, Komm.,
Irt. 288 Anm. 3, S. 524, und namentlich Brand, das An
fechtungsrecht, S. 141 f. sub 4a. Daß die Zahlung einer fälli
gen Schuld eine Rechtshandlung ist, ist klar, da sie die rechtliche
Wirkung der Tilgung einer Schuld hat; ebenso aber ist nicht
zu bestreiten, daß sie unter Umständen die Begünstigung ein
zelner Gläubiger (oder eines Gläubigers) und damit die Benach
teiligung der andern Gläubiger bedeutet. Die Argumentation des
Beklagten (in der Berufungsschrift), wenn der Grundsatz aufge
stellt werde, daß auch die Zahlung einer fälligen Schuld anfecht
bar sein könne, könne der Gläubiger, der eine Konkursandrohung
erwirkt, entgegen der Vorschrift des Art. 172 Ziff. 3 Sch. u.
K. Ges. nicht mehr Zahlung entgegennehmen, ohne sich dadurch
der Gefahr einer Anfechtungsklage auszusetzen geht fehl, weil
eben nicht jede Zahlung einer fälligen Schuld, sondern nur die
mit Begünstigungs bezw. Benachteiligungsabsicht vorgenommene,
unter der weitern Voraussetzung, daß diese Absicht dem andern
Teil erkennbar war, anfechtbar ist. Demgemäß haben die Kläger,
als Anfechtungskläger, zu beweisen, daß die Anweisung des Wolff
an Aebi, auf der die Zahlungen an Schudel Rabus beruhen,
in deren Erfüllung sie geleistet wurden geschah in der Absicht,
den Anweisungs (und Zahlungs ) empfänger zu begünstigen,
und damit die andern Gläubiger zu benachteiligen, und daß diese
Absicht dem andern Teile , d. h. Rabus und der Firma Schudel
Rabus und damit auch dem heutigen Beklagten, erkennbar ge
wesen sei. Nun sind die von der Vorinstanz angeführten Momente
in der Tat zunächst schlüssig dafür, daß Wolff die Anweisung
in Begünstigungsabsicht vorgenommen habe. Der Beklagte wendet
demgegenüber ein, die Annahmen der Vorinstanz seien größten
teils aktenwidrig; Anfang November (1899), als das Abkommen
mit Schudel Rabus getroffen worden sei, sei Wolff selbst noch
der vollen Überzeugung gewesen, er könne sich noch halten; er
habe damals noch ein Guthaben von 5000 Fr. bei der Leihkasse
Neumünster, ferner 15,000 Fr. bei Rechtsagent Weber in Zürich
hinterlegt gehabt; allerdings seien diese Barmittel dann in der
zweiten Hälfte November aufgebraucht worden, weil Wolff ganz
plötzlich von einigen Banken stark bedrängt worden sei. Aber
gerade die eigene Darstellung des Beklagten zeigt das unhaltbare
seiner Ausführungen; denn jene 15,000 Fr. waren deponiert
zwecks Abschlusses eines Nachlaßvertrages Wolffs mit seinen
Gläubigern. Übrigens zeigt schon der Umstand, daß bei der Kon
kurseröffnung den Aktiven von 265,000 Fr. Passiven im Betrage
von 665,000 Fr. gegenüberstanden, daß Wolff anfangs Novem
ber vor dem Konkurse stand, und daß seine Behauptung, er habe
zur Zeit des angefochtenen Rechtsgeschäftes annehmen können,
er könne sich noch halten, unrichtig ist. Die weitere Behauptung,
der Pferdeverkauf sei etwas ganz natürliches und dem normalen
Geschäftsbetriebe nicht widersprechendes gewesen, ist schon an
nicht sehr wahrscheinlich, entbehrt aber auch der Erheblichkeit, da
ja nicht der Pferdeverkauf als solcher, sondern die damit verbun
dene Anweisung zu Gunsten von Schudel Rabus angefochten
wird. Danach ist aber der Vorinstanz in allen Punkten darin
beizustimmen, daß auf Seiten Wolffs die Begünstigungsabsicht
vorlag. Endlich treffen aber auch ihre Ausführungen über die
Erkennbarkeit dieser Absicht auf Seite des Empfängers der An
weisung der Firma Schudel Rabus zu. Wenn der Be
klagte gegenüber den Ausführungen der Vorinstanz damit argu
mentiert, Schudel Rabus hätten ja dem Wolff noch im Sommer
1899 Lieferungen gemacht, so folgt daraus noch nicht, daß ihnen
im November 1899, zur Zeit des Abschlusses des angefochtenen
Rechtsgeschäftes, der schlechte Stand des Wolff und die Gefähr
dung ihrer Interessen bekannt war; denn die Vermögenslage des
Wolff konnte sich ja vom Sommer bis zum November 1899
rasch ändern. Und wenn der Beklagte geliend macht, es sei Rabus
bekannt gewesen, daß Wolff noch 5000 Fr. auf der Leihkasse
Neumünster und 15,000 Fr. bei Rechtsagent Weber habe liegen
lassen, so wendet der Vertreter des Klägers Baumann demgegen
über mit Recht ein, daß dann Rabus auch gewußt habe, wozu
die 15,000 Fr. bei Rechtsagent Weber lagen, nämlich zum Ab
schluß eines Nachlaßvertrages; die 5000 Fr. bei der Leihkasse
Neumünster aber kommen der Tatsache gegenüber, daß Schudel
Rabus zur Zeit der Anweisung ein Guthaben von über
6000 Fr. an Wolff hatten, nicht in Betracht. Endlich ist auch
die Einwendung, bei Erkennbarkeit der Begünstigungsabsicht hätte
sich Rabus den ganzen Teil des Kaufpreises anweisen lassen,
unerheblich, da erfahrungsgemäß bei in fraudem creditorum
abgeschlossenen Geschäften der Begünstigte sich häufig mit der Be
friedigung nur eines Teiles seiner Forderung zufrieden gibt.
7. In letzter Linie ruft der Beklagte zur Begründung seines
Antrages auf Abweisung der Klagen die Art. 290 und 291
Sch. u. K. Ges. an, indem er ausführt, nach Auflösung der
Kollektivgesellschaft Schudel Rabus habe er die Aktiven der
frühern Firma übernommen; da er nun nicht in bösem Glauben
gewesen und da die Begünstigung nicht ihm zugekommen sei,
könne er nicht belangt werden. Demgegenüber ist zu bemerken,
daß die Vorteile des angefochtenen Rechtsgeschäftes der Firma
Schudel Rabus zugekommen sind und daß beide Gesellschafter
die Benachteiligungsabsicht des Wolff haben kennen müssen, daß
daher auch der Beklagte passiv legitimiert erscheint.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appella
tionskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 25
Juni 1903 in allen Teilen bestätigt.