V. Schuldbetreibung und Konkurs.
Poursuites pour dettes et faillite.
87. Arteil vom 27. November 1903
in Sachen Fünfschilling, Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Träubler, Kl. u. Ber. Bekl.
Anfechtungsklage bei Pfändung, Art. 285 ff. Sch.- u. K.-Ges. Legiti
mation. Anfechtung einer Weibergutsansprache. Beweislast. Inhalt
und Zweck der Anfechtungsklage.
A. Durch Urteil vom 13. Mai 1903 hat die II. Appellations
kammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die Streitfrage
Ist der Kläger berechtigt, den beim Betreibungsamt Zürich IV
zu Gunsten der Beklagten liegenden Betrag von 4637 Fr. 15 Cts.
nebst Zinsen zu beziehen?
erkannt:
Von dem für die Beklagte deponierten Betrage von 4637 Fr.
15 Cts. sind dem Kläger 4583 Fr. 10 Cts. nebst dem hievon
aufgelaufenen Zinse im Sinne von Erwägung 7 des erstinstanz
lichen Urteils zur Verfügung zu stellen. Die weitergehende Klage
dagegen wird verworfen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit
den Anträgen:
- Die Klage des M. Träubler sei gänzlich abzuweisen.
- Eventuell: Es sei die Klage abzuweisen hinsichtlich eines
Betrages von 2542 Fr. 60 Cts. und nur gutzuheißen in dem
Sinne, daß vom streitigen Depositum ein Betrag von 2094 Fr.
55 Cts. in die Pfändungsmasse Fünfschilling falle.
- Weiter eventuell: Es sei das Urteil des Bezirksgerichts
Zürich, II. Abteilung, vom 31. Januar 1903, wiederherzustellen.
- Weiter eventuell seien die Akten an die Vorinstanz zurück
zuweisen mit dem Auftrage, noch Zeugen dafür, daß die Beklagte
ihrem Ehemann mindestens 10,000 Fr. Weibergut beigebracht
hat, einzuvernehmen.
C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter der
Beklagten diese Berufungsanträge. Der Vertreter des Klägers
trägt auf Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Gegen den Ehemann der Beklagten, mit dem sie seit 1889
verheiratet ist, fanden Ende 1899 und Anfang 1900 verschiedene
Betreibungen statt. Die Beklagte schloß sich der Pfändung in der
ersten Pfändungsgruppe an mit einer Weibergutsansprache von
15,000 Fr. Diese Ansprache blieb von sämtlichen in dieser Gruppe
beteiligten Gläubigern unbestritten. In dem für diese Gruppe auf
gestellten Kollokationsplan sind der Beklagten an ihre Forderung
6937 Fr. 15 Cts. der ganze Verwertungserlös zugeteilt
worden; hievon hat sie 2300 Fr. bezogen, während der Rest von
4637 Fr. 15 Ets. auf dem Betreibungsamt deponiert blieb.
einer spätern Pfändungsgruppe gegen den Ehemann der Beklagten
ist der Kläger Träubler mit einer Forderung von 43,585 Fr.
50 Cts. beteiligt. Für diese Gruppe war, da nach dem Gesagten
nicht einmal die Gläubiger der ersten Gruppe voll gedeckt waren,
nichts erhältlich. Der Kläger ließ im Juni 1902 den Rest des
Betreffnisses der Beklagten am Pfanderlös der ersten Gruppe mit
Arrest belegen und hob gegen die Beklagte Betreibung und nach
erfolgtem Rechtsvorschlag die vorliegende Klage, mit dem aus
Fakt. A ersichtlichen Rechtsbegehren, an. Die Klage stützt sich
darauf: Die Beklagte habe ihrem Ehemanne keine Aussteuer in
die Ehe gebracht, nur Mobiliar im Werte von höchstens 800 Fr.
Ihre Eltern, die in sehr bescheidenen Verhältnissen gelebt, hätten
ihr neben sieben andern Kindern eine derartige Aussteuer
nicht geben können. Unter diesen Umständen sei die im Einver
ständnisse mit dem Ehemann erfolgte Anmeldung eines Weiber
gutes von 15,000 Fr. zweifellos in fraudem creditorum ge
schehen; sie wäre daher auch aus Art. 285 ff. des Sch. u. K. Ges.,
speziell Art. 288, anfechtbar. Die auf die Beklagte fallende Ver
wertungsdividende sei, da kein anderer Gläubiger den Weiberguts
anspruch bestritten habe, dem Kläger herauszugeben. Die Beklagte
hat Abweisung der Klage aus formellen und materiellen Gründen
beantragt, welche, soweit heute noch aufrechterhalten, aus den nach
folgenden Erwägungen ersichtlich sind.
- Die erste Instanz (das Bezirksgericht Zürich II. Abteilung
hat sämtliche formellen Einwendungen der Beklagten als unbe
gründet erklärt und sodann die Klage gutgeheißen für einen Be
trag von 2094 Fr. 55 Cts., indem sie gestützt auf die Einver
nahme des Vaters und des Ehemannes, sowie einer Schwester
der Beklagten annahm, 5000 Fr. seien zweifellos der Beklagten
von ihrem Vater als Darlehen und nicht als Weibergut gegeben
worden, dagegen stehe das für die weitern 10,000 Fr. nicht fest.
Die Verteilung gestalte sich, wenn die Beklagte nur mit 10,000 Fr.
beteiligt gewesen wäre, nach dem unbestrittenen
Bericht des
Betreibungsamtes wie folgt:
Es wären der Beklagten zugekommen
Fr. 4842 60
hievon ab die erhaltenen
2300
sodaß ihr noch zu gut kommen
Fr. 2542 60
Der Rest von 2094 Fr. 55 Cts. sei zur Verfügung des Klägers
zu halten, in der Meinung, daß der Kläger daran nicht Eigen
tum erhalte, sondern daß ihm dieser Betrag lediglich zurückzugeben,
zur Verfügung zu stellen sei; er erhalte das Recht, für sich allein
das zurückerstattete Vermögen pfänden und verwerten zu lassen,
wie wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht bestanden hätte;
andere Gläubiger könnten sich an die Pfändung nur dann an
schließen, wenn sie ebenfalls noch rechtzeitig ein vollstreckbares
Urteil erwirkt haben, um das Pfändungsbegehren in der Frist
des Art. 110 Sch. u. K. Ges. stellen zu können (Erwägung 7
des erstinstanzlichen Urteils). Die zweite Instanz dagegen gelangt
zu ihrem in Fakt. A mitgeteilten Urteile dadurch, daß sie, auf
Grund einer neuen Beweisaufnahme, den Beweis der Existenz
eines Weibergutes in einem 5000 Fr. übersteigenden Betrage als
nicht erbracht erklärt. Am Erlöse für die erste Gruppe wäre die
Beklagte alsdann anteilsberechtigt gewesen mit 2354 Fr. 05 Cts.,
sodaß ihr über die schon erhaltenen 2300 Fr. noch 54 Fr. 05 Cts.
zukommen, während der Rest von 4583 Fr. 10 Ets. nebst Zinsen
im Sinne von Erwägung 7 des erstinstanzlichen Urteils dem
Kläger zur Verfügung zu stellen sei.
3. (Formelle Einreden, die nicht mehr streitig.)
4. Was die rechtliche Natur der Klage betrifft, so hat die Be
klagte ursprünglich (und noch in der Berufungserklärung) den Stand
punkt eingenommen, es handle sich um eine Eigentumsklage, und als
solche sei die Klage ohne weiteres abzuweisen, weil der Kläger nicht
Herausgabe des deponierten streitigen Betrages an ihn zu Eigen
tum, sondern eventuell nur dessen Einwerfung in die Pfändungs
masse des Ehemannes der Beklagten verlangen könne. Dieser Ein
wand erscheint als völlig verfehlt. Damit die Klage als Eigen
tumsklage bezeichnet werden könne, genügt nicht, daß Herausgabe
des streitigen Objektes verlangt wird; denn das Verlangen der
Herausgabe kann auf verschiedenen Rechtsverhältnissen, auf einem
Anspruch persönlicher oder einem solchen dinglicher Natur beruhen
damit eine Eigentumsklage vorliege, ist notwendig, daß vom Kläger
Eigentumserwerb behauptet und die Klage auf diesen Eigentums
erwerb gestützt, aus diesem Titel Anerkennung und Herausgabe
verlangt werde. Das geschieht nun in der Klage keineswegs.
Vielmehr macht der Kläger geltend, er sei als Gläubiger des Ehe
mannes der Beklagten berechtigt, die Weibergutsansprache der Be
klagten und deren Anerkennung bezw. Nichtbestreitung durch den
Ehemann, als Schuldner, anzufechten wegen Verkürzung
Rechte der Gläubiger, und verlangt Herausgabe an diese; er er
hebt also eine Anfechtungsklage im Sinne der Art. 285 ff. Sch. u.
K. Ges. Ursprünglich allerdings scheint der Kläger daneben seine
Klage auch als negative Feststellungsklage begründet zu haben in
der Meinung, daß es dem Gläubiger einer spätern Pfändungs
gruppe zustehe, auf Aberkennung der Forderung eines Gläubigers
einer frühern Gruppe nach Bestand und Betrag zu klagen. Diesen
Standpunkt hat er jedoch im Laufe des Prozesses verlassen, ent
sprechend der bundesgerichtlichen Praxis, wonach die Gläubiger
einer spätern Pfändungsgruppe nicht legitimiert sind, die Zulassung
der Forderung des Gläubigers einer frühern Gruppe nach Bestand
und Betrag zu bestreiten. (Vgl. Urteil der Schuldbetr. u. Konk.
Kammer vom 14. Juli 1902 i. S. Kratzer, Amtl. Samml.,
Bd. XXVIII, 1. Teil, S. 276 ff., Sep. Ausg. der betreibungs
rechtl. Entsch., Bd. V, S. 172 ff.) Als Anfechtungskläger nun ist
der Kläger zweifellos zur Klage legitimiert: Das von Art. 285
Ziff. 1 für die Anfechtung außerhalb des Konkurses aufgestellte
Legitimationsrequisit, daß der Anfechtende einen Verlustschein er
halten habe, ist erfüllt, da die Pfändungsurkunde bei ungenügendem
Vermögen gemäß Art. 115 als provisorischer Verlustschein gilt
und als solcher zur Anfechtung außerhalb des Konkurses berechtigt.
Endlich muß auch, mit den kantonalen Instanzen, der Einwand
der Beklagten zurückgewiesen werden, der dahin geht, der Kläger
sei wegen Versäumnis der Fristen im Betreibungsverfahren mit
der jetzigen Anfechtung des Weibergutes ausgeschlossen, und er
habe durch die Nichtbestreitung die Ansprüche der Beklagten aner
kannt. Denn daß der Kläger die Ansprache der Beklagten in der
ersten Gruppe als Gläubiger einer spätern Gruppe nicht bestreiten
konnte, ist schon ausgeführt; an einer Bestreitung der Ansprache
der Beklagten in der zweiten Gruppe aber hatte er kein Interesse,
da er voraussehen konnte, daß für diese spätere Gruppe sowieso
nichts erhältlich war; aus der Unterlassung der Bestreitung kann
daher nicht der Schluß auf die Anerkennung der Ansprache und
damit auf die Verwirkung der Anfechtungsklage gezogen werden.
Vielmehr war diese das einzige Mittel, das dem Kläger zur
Wahrung seiner Interessen zu Gebote stand.
5. Materiell macht der Kläger geltend, der Weibergutsanspruch
der Beklagten habe nicht, oder doch nicht in der behaupteten Höhe
bestanden; dessen Anerkennung durch den Ehemann der Beklagten,
als Schuldner, sei in fraudulöser Absicht erfolgt. Der Kläger
stützt sich damit sowohl auf Art. 288 als auch auf Art. 286
Abs. 1 Sch. u. K. Ges.; er behauptet, daß eine Rechtshandlung zur
Benachteiligung der Gläubiger stattgefunden habe, sowie auch, daß
der Ehemann der Beklagten dieser eine unentgeltliche Zuwendung
gemacht habe. Daß die Anerkennung einer nichtbestehenden Weiber
gutsforderung im Pfändungsverfahren durch den Schuldner eine
durch die Gläubiger anfechtbare Rechtshandlung bedeutet, ist klar,
da dadurch Exekutionsobjekte, die den Gläubigern zu dienen haben,
mit einem weitern Beschlagsrecht belegt und den übrigen Gläubigern
so ganz oder zum Teil entzogen werden. Das Schicksal der Klage
hängt daher davon ab, ob die Weibergutsansprache der Beklagten
wirklich ganz oder (was nur noch in Frage steht) zum Teil
fingiert oder in fraudulöser Absicht anerkannt worden sei. Bei
dieser Frage ist hinsichtlich der Beweislast davon auszugehen, daß
dem Kläger, als Anfechtungskläger, der Beweis des Klagefunda
mentes obliegt; er hat zu beweisen, daß eine unentgeltliche Ver
fügung zum Nachteile des Gläubigers und, speziell soweit Art. 288
Sch. u. K. Ges. angerufen wird, mit Benachteiligungsabsicht statt
gefunden habe; er hat also die Nichtexistenz der Weiberguts
forderung der Beklagten nach Bestand und Höhe darzutun, da die
Klage auf dieser Nichtexistenz beruht, nicht hat umgekehrt die Be
klagte die Existenz der Weibergutsansprache zu beweisen. Denn
der Prozeß dreht sich nicht um diese Forderung an sich, nicht
diese wird geltend gemacht, sie ist ja im Pfändungs und Kollo
kationsverfahren anerkannt und sogar teilweise befriedigt worden.
Sondern mit der Klage wird behauptet, in der Zulassung und
Anerkennung der Weibergutsforderung der Beklagten liege eine
anfechtbare, die Exekutionsrechte der Gläubiger verkürzende, Rechts
handlung, und diesen Tatbestand hat, wie in Doktrin und Praxis
wohl allgemein anerkannt ist, der Anfechtungskläger zu beweisen.
Bei der Würdigung der Beweise hat dabei allerdings der Richter
und auch das Bundesgericht, dieses in den Schranken des Art. 81
Org. Ges., gemäß Art. 289 Sch. u. K. Ges. nach freiem Ermessen
zu urteilen; aber der Anfechtungstatbestand muß immerhin be
wiesen sein, und es genügt im vorliegenden Falle zur Gutheißung
der Anfechtungsklage nicht, daß die Beklagte das Einbringen des
Weibergutes in der behaupteten Höhe nicht genügend nachgewiesen
hat. Während nun die I. Instanz von diesen richtigen Grund
sätzen über die Verteilung der Beweislast ausgegangen ist, die sie
ausdrücklich an die Spitze ihrer materiellen Erörterungen gestellt
hat, beruht das Urteil der II. Instanz, wie seine ganze Begrün
dung zeigt insbesondere Erwägung 3 verbis, es sei davon
auszugehen, es bieten die Akten keine genügende Grundlage für
die Annahme, daß zur Zeit der Geltendmachung im Pfändungs
verfahren gegen den Schuldner Fünfschilling der Beklagten ein
die Summe von 5000 Fr. übersteigender Weibergutsanspruch
zugestanden habe , sowie es gelte hier der Grundsatz, es sei mit
dem Beweise der Existenz eines gegenüber dem zahlungsunfähigen
Schuldner von dessen Ehefrau erhobenen Anspruches strenge zu
nehmen , auf der entgegengesetzten Verteilung der Beweislast,
wonach also nicht dem Anfechtungskläger der Beweis der Nicht
existenz des Anspruches, sondern dem Anfechtungsbeklagten der
Beweis der Existenz desselben aufgebürdet wird. Diese Verteilung
der Beweislast verkennt, daß es sich nicht um die Existenz des
Weibergutsanspruches an sich handelt, daß nicht diese den Gegen
stand des vorliegenden Prozesses bildet, sondern um die Anfechtung
der Anerkennung dieses Anspruches im vorausgegangenen Pfän
dungsverfahren; und sie verletzt die den Bestimmungen des Schuld
betreibungs und Konkursgesetzes über die Anfechtungsklage inne
wohnenden Grundsätze über die Verteilung der Beweislast.
6. Wird nun, gleich der ersten Instanz, die Begründetheit der
Klage an Hand der entwickelten richtigen Grundsätze beurteilt,
ist zunächst festzustellen, daß es sich um dreimal je 5000
handelt. 5000 Fr. hat die Beklagte, wie beide kantonalen Instanzen
übereinstimmend annehmen, und wie heute auch vom Kläger un
bestritten ist, von ihrem Vater als Mitgift erhalten. Über weitere
später gegebene 5000 Fr. sind beide Vorinstanzen darin
einig, daß sie als Darlehen und nicht als Weibergut gegeben
worden seien. Dagegen gehen die Vorinstanzen mit Bezug auf die
letzten 5000 Fr., die gleichzeitig mit den als Mitgift anerkaunten
5000 Fr. gegeben worden sind, auseinander; die I. Instanz
nimmt an, der Beweis, sie seien nicht als Weibergut gegeben
worden, sei nicht geleistet; die II. Instanz dagegen erklärt den
Beweis der Existenz dieser Weibergutsforderung nicht als erbracht.
Vorab ist nun zweifellos, daß die Anfechtung begründet erscheint,
soweit es sich um den Betrag von 5000 Fr., für den beide
kantonalen Instanzen sie begründet erklären, handelt. Denn mit
Bezug auf diesen Betrag stellt die I. Instanz in Überein
stimmung mit den Zeugenaussagen fest, daß ein Versprechen
der Rückgabe stattgefunden habe; wenn sie nun die Hingabe dieses
Betrages als Darlehen qualifiziert, so ist dies vollständig zu
treffend. Wenn die Beklagte (in ihrer Beschwerde an das Kassa
tionsgericht des Kantons Zürich) geltend gemacht hat, es liege
hierin eine Verletzung des Art. 111 Sch. u. K. Ges., denn hienach
könne entgegen der engern Fassung des Art. 215, IV. Klasse
im Konkursverfahren die Anschlußpfändung von der Ehefrau
verlangt werden nicht nur für ihr zugebrachtes Weibergut, sondern
ganz allgemein für Forderungen aus dem ehelichen Verhältnisse,
also auch für Darlehensforderungen an den Ehemann, so ist dieser
Einwand schon deshalb verfehlt, weil es sich nach der (nicht
aktenwidrigen) Feststellung der I. Instanz bei jenem Betrag von
5000 Fr. gar nicht um ein Darlehen der Beklagten an ihren Ehe
mann, sondern um ein solches ihres Vaters an jenen handelt. Mit
Bezug auf die weitern 5000 Fr., worüber die kantonalen Instanzen
auseinandergehen, hatte nach dem Gesagten der Kläger den Beweis
zu erbringen, daß dieser Betrag der Beklagten von ihrem Vater nicht
oder doch nicht als Weibergut, sondern was einzig in Frage
kommen kann als Darlehen gegeben worden sei. Die Beweiswürdi
gung der Vorinstanz in diesem Punkte kann, da sie von einer rechts
irrtümlichen Verteilung der Beweislast ausgeht, für das Bundes
gericht nicht bindend sein; vielmehr hat dieses die Beweise nach
freiem Ermessen unter Zugrundelegung des oben aufgestellten
Beweisthemas zu würdigen. Daß nun jener Betrag von 5000 Fr.
vom Vater der Beklagten dieser oder ihrem Ehemanne gar nicht
gegeben worden sei, kann nicht als erwiesen angenommen werden;
es liegen keine genügenden Gründe zu der Annahme vor, daß die
Aussagen der Zeugen hierüber falsch seien, und der vom Kläger
hiefür ursprünglich einzig angeführte Umstand: der Vater der
Beklagten wäre finanziell nicht im Stande gewesen, eine Summe
von 5000 oder 10,000 Fr. aufzubringen, ist durch das Beweis
verfahren wohl als widerlegt zu betrachten und wird übrigens
vom Kläger nicht mehr festgehalten. Der Beweis dafür, daß die
streitigen 5000 Fr. unter einem andern Titel denn als Weiber
gut, speziell, was einzig in Frage kommen kann, als Darlehen
hingegeben worden seien, kann daher nicht als erbracht angesehen
werden. Allerdings auch nicht der Beweis, daß sie als Weibergut
gegeben worden seien; allein nach dem Gesagten ist eben nicht
dies zu beweisen. Es ist weder Rückzahlung noch Verzinsung ver
einbart oder auch nur angeregt worden; und die unausgesprochene
Absicht des Vaters der Beklagten, die 5000 Fr. seien ihm zurück
zugeben, kann umsoweniger in Betracht fallen, als die gleichzeitig
gegebenen weitern 5000 Fr. zweifellos und unbestrittenermaßen
nicht mit der Vertragsmeinung der Rückzahlung, also als Dar
lehen, sondern als Weibergut hingegeben worden sind. Die all
gemeinen Betrachtungen der Vorinstanz über die Umstände, unter
denen die Hingabe erfolgt sein soll, und die Unwahrscheinlichkeit
der Zeugenaussagen vermögen den vom Gesetze verlangten, dem
Anfechtungskläger obliegenden Beweis nicht zu ersetzen.
7. Kann sonach die Anfechtungsklage nur insoweit geschützt
werden, wie es die I. Instanz getan hat, so ist mit Bezug auf
die Summe, die danach der Beklagten zugekommen wäre und die
für die übrigen Gläubiger freiwerdende das erstinstanzliche Urteil,
dessen Berechnung in diesem Punkte nicht bestritten ist, lediglich
zu bestätigen. Dagegen ist noch der weitere Standpunkt der Be
klagten zu prüfen, der dahingeht, die Klage könne so wie sie ge
stellt nicht gutgeheißen werden, da der Kläger nicht berechtigt sei,
Herausgabe der freiwerdenden Summe an ihn zu verlangen, diese
vielmehr in die Pfändungsmasse Fünfschilling fallen müsse, und
das Urteil sei in diesem Sinne abzuändern. (Berufungsantrag
Nr. 2.) Dieser Standpunkt der Beklagten ist insoweit unrichtig
als der Kläger, als anfechtender Gläubiger, einen persönlichen
Anspruch gegen die Beklagte, als Anfechtungsgegnerin, aus dem
anfechtbaren Rechtsgeschäft hat und als von einer Rückgewähr an
die Pfändungsmasse Fünfschilling schon deswegen keine Rede sein
kann, weil eine solche gar nicht mehr besteht. Dagegen liegt ihm
der richtige Gedanke zu Grunde, daß der Kläger nicht berechtigt
ist, zu verlangen, daß die vom Beschlagsrecht der Beklagten frei
gewordene Summe ihm zu Eigentum herausgegeben werde; denn
dem anfechtenden Gläubiger steht das Recht nicht zu, Übergabe
des anfechtbar erworbenen und zurückzugewährenden zu Eigentum
zu verlangen, vielmehr geht sein Anspruch nur dahin, Übergabe
an ihn zu regelrechter Durchführung der Zwangsvollstreckung zu
erwirken, m. a. W. dahin, daß das vom Anfechtungsgegner durch
das anfechtbare Rechtsgeschäft und dessen Folgen erlangte in das
Beschlags und Vollstreckungsrecht der Gläubiger zurückgebracht
werde. In diesem Sinne ist der Kläger allerdings, wie schon die
I. Instanz zutreffend ausgeführt hat, berechtigt, den freigewordenen
Betrag zu beziehen, und in diesem Punkte hat daher Bestätigung
des angefochtenen Urteils zu erfolgen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird in dem Sinne als begründet
erklärt und das Urteil der II. Appellationskammer des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 13. Mai 1903 dahin abgeändert, daß
die dem Kläger von dem für die Beklagte deponierten Betrage
(4601 Fr. 15 Ets.) nach Anfechtungsrecht zur Verfügung zu
stellende Summe herabgesetzt wird auf 2094 Fr. 55 Cts. nebst
Zinsen.