Art. 2, 7, 10 Ziff. 1 Pat.-Ges.; patent novelty and accessory patents: an invention is not new if it had already become publicly known in Switzerland in a manner enabling execution by specialists. Public dissemination of drawings and descriptions suffices where the construction can thereby be reproduced. An accessory patent is legally dependent on the main patent and shares its fate for all grounds of termination; it falls automatically with the main patent, including where the main patent is declared void. Once lack of novelty of the main patent is established, there is no need to examine further whether the accessory patent itself contains an invention or is new.
des Pfluges, bezw. des Grändels A, die Kulisse mitgedreht und durch den erwähnten Bolzen die Schlaufe und mit ihr die Zug vorrichtung selbsttätig in die engegengesetzte Zuglage hinübergeführt werden. Ebenfalls am 5. April 1894 haben die Kläger über dies ein Zusatzpatent Nr. 7524/162 zu diesem Patent Nr. 7524 erwirkt, laut dessen Patentbeschreibung eine Supplementär Ein richtung an der in Patent Nr. 7524 dargelegten Zugs Regulier vorrichtung an Brabant Zwillingspflügen angemeldet wird, welche gestattet, die Zugrichtung des Pfluges in jeder der beiden Ar beitsstellungen desselben noch näher zu regulieren. Die Patent ansprüche dieses Zusatzpatentes gehen dahin: 1) An der Zugs Reguliervorrichtung, nach Anspruch des Patentes Nr. 7524, das Stück C um die Grändelachse verdrehbar angeordnet, zum Zwecke, den Aufhängepunkt der Schlaufe F verschieben und hier durch ebenfalls den Abstand der Zugvorrichtung G von der Pflugachse vergrößern oder verkleinern, bezw. die Zugrichtung noch näher regulieren zu können; 2) An der Zugs Regulier vorrichtung, nach Anspruch des Patentes Nr. 7524, die Vor richtung zum Drehen des Stückes C, bestehend aus der mit einer Kurbel M versehenen Schraubenspindel J in Verbindung mit der Mutter K und Führungsstiften s, zwischen welchen der Zapfen L des Armes E geführt wird. Im November 1901 haben die Kläger gegen den Beklagten die vorliegende Klage mit den aus Fakt. A ersichtlichen Rechtsbegehren, also die Unterlas sungs und Schadenersatzklage wegen Patentnachahmung erhoben. Laut der Klageschrift besteht das Wesen der Erfindung in folgen dem: Bei den Brabani Zwillingspflügen gewöhnlicher Art wird bekanntlich die Breite der Furchen durch die Stellung eines Hebels bestimmt, der sich vorn am Pfluge befindet. Wendet man den Pflug, so muß nicht nur der Teil, der die Pflugscharen trägt, die Längsachse des Zuges, der sogenannte Grändel, um 180° gedreht, sondern auch der Hebel muß umgestellt werden. Während das Drehen des Grändels durch den Führer des Pfluges mit einer bloßen Handbewegung bewirkt werden kann, muß er zum Umstellen des Hebels jedesmal von seinem Platze weg nach der Vorderseite des Pfluges gehen, was beschwerlich und zeitraubend ist. Diesem Übelstand haben die Kläger mit ihrer Erfindung abgeholfen. Sie lassen den Grändel durch Traverse, die ihn trägt und in fester Verbindung zu der ihr parallelen Radachse steht, hindurchgehen. Dann bringen an seinem vordern Ende ein quergestelltes, horizontales Kopf stück an mit einem Schlitz und stecken in diesen Schlitz einen Bolzen, der darin beliebig nach den Seiten verschoben werden kann. Der Bolzen geht wiederum durch eine Schlaufe, die vor dem Kopfstück, herunterhängt. Mit einer Wendung dieser Schlaufe, d. h. mit der bloßen Verschiebung der Zugsvorrichtung, die der Pflügende durch eine Handbewegung aufs leichteste und bequemste bewirkt, wird die Breite der Furche bestimmt. Ja, für den gewöhnlichen Fall, den der Kehre am Haupte des Ackers, regelt sich die Stellung sogar von selbst. Dreht nämlich der Pflügende beim Wenden den Grändel, so dreht sich das Kopf stück ebenfalls um 180°, also wieder zu horizontaler Lage; der Bolzen macht die Bewegung mit, und kommt dabei natürlich auf die andere Seite; war er vorher links eingesteckt, so kommt er jetzt um ebensoviel nach rechts und umgekehrt. Die Schlaufe, durch die er hindurchgeht, muß ihm folgen, und also, da der Punkt, an dem sie oben aufgehängt ist, seine Lage nicht verän dert, mit dem untern Ende einen Bogen beschreiben; dadurch kommt sie in die der frühern entgegengesetzten Lage, sie bildet mit der senkrechten Mittellinie den gleichen Winkel wie vorher, aber nach der andern Seite hin. Der Führer des Pfluges braucht also nicht mehr nach vorn zu gehen, die bloße Drehung des Grändels bewirkt die Umstellung des Pfluges nicht mehr nur zum Teil, sondern vollständig. Und wenn irgendwo die Forma tion des Erdreichs oder ein Hindernis eine Abweichung der Furche verlangt, so hilft eine kleine Verschiebung bezw. Wen dung der Schlaufe. Nach dem Zusatzpatent ist derjenige Teil der Traverse, durch den der Grändel hindurchgeht, selber auch beweglich, nämlich um die Achse des Grändels, unabhängig von dessen eigener Bewegung, drehbar. Dieses Stück trägt eine Stange, an der die oben erwähnte Schlaufe befestigt ist; wird es gedreht, so verschiebt sich also der Aufhängepunkt der Schlaufe und dadurch wird es möglich, die Stellung des Pfluges und die Breite der Furche noch mannigfaltiger und genauer zu bestim
Civilrechtspflege. men, als durch die bloße Verschiebung der Zugsvorrichtung. Der Beklagte hat in seiner auf Abweisung der Klage antragen den Antwort folgende allgemeine Einwendungen erhoben: Erstens handle es sich bei der patentierten Vorrichtung um keine Erfin dung, sondern um eine bloße handwerksmäßige Veränderung von längst bekannten Konstruktionen. Zweitens sei die sog. Erfindung der Kläger nicht neu. Der Beklagte selbst habe eine automati sche Kehrvorrichtung schon in den Jahren 1892 und 1893 ver wendet, so daß also auch Art. 4 des Patentgesetzes auf ihn zutreffe, sodann seien Pflüge mit automatischer Kehrvorrichtung in der Schweiz vor 1894 überall verwertet und verkauft worden. Ein Konstrukteur Dutoit in Moudon habe die automatische Kehr vorrichtung, die die Kläger haben patentieren lassen, schon im Jahre 1890 verwendet; er habe einen dem der Kläger im Prin zip gleichen Regulator an der Weltausstellung von 1889 in Paris gesehen, verfertigt vom Hause Durand in Monterau. Dutoit und Durand haben denn auch die betreffenden Pflüge in den Jahren 1890 und 1891 in Moudon verkauft; Dutoit habe die von ihm erstellten Pflüge seit 1890 überall auf Ausstellungen gebracht. Das Zusatzpatent sodann falle mit dem Hauptpatent ohne weiteres dahin. Sodann handle es sich auch bei diesem um keine Erfindung und um nichts neues. Der besondere drehbare Teil, den die Kläger erfunden haben wollen, habe schon bei alten Pflügen bestanden; der Beklagte habe solche schon vor 1894 konstruiert, freilich oft ohne Verbindung mit der automatischen Kehrvorrichtung. Die Schraubenvorrichtung nach Patentanspruch 2 des Zusatzpatentes speziell habe der Beklagte schon seit 1891 verwendet; er habe dann aber, als Verbesserung, an Stelle der Schraube einen Hebel angebracht. Des weitern seien die Kläger weder Urheber noch Rechtsnachfolger des Urhebers der Erfin dung. Endlich habe sich eventuell der Beklagte keiner Nach ahmung schuldig gemacht. In der Replik haben die Kläger alle diese Einwendungen des Beklagten bestritten. Mit Bezug auf das Vorhandensein einer Erfindung und deren Neuheit haben sie insbesondere ausgeführt: Die Grundidee des Hauptpatentes sei keineswegs bloß die beim Drehen automatisch bewirkte Verlegung der Zugsvorrichtung auf die andere Seite, sondern die Grundlage IV. Erfindungspatente. No 86. sei vor Allem aus die, daß der Pflügende die Möglichkeit habe, die Zugsvorrichtung in ihrer Entfernung von der Pflugachse gleich von Anfang an so wie er sie brauche, für die ganze Pflü gung einzustellen, während er bei den bisherigen Pflügen, auch bei denen des Beklagten, sie am Ende jeder Furche habe umän dern müssen. Aber auch die automatische Kehrvorrichtung der Kläger sei neu. Beim Zusatzpatent sodann sei neu die Einführung des dritten beweglichen Punktes, des sogenannten Daumens. Mit Bezug auf dessen Verhältnis zum Hauptpatent sei zu sagen: Es werde ein Teil des Hauptpatentes und könne als solches selbstän dig aufrecht erhalten bleiben auch bei der Nichtigkeit anderer Teile des Hauptpatentes, sofern es sich um eine selbständig patentier bare Erfindung handle; das sei aber der Fall. In einer spätern Eingabe (Erklärungen auf die erste Expertise) endlich erläutern die Kläger das Wesen und die Neuheit der beanspruchten Erfin dung wie folgt: Als Anspruch ihres Hauptpatentes und ihres Zusatzpatentes haben die Kläger eine Verbesserung der automa tischen Einstellungsvorrichtung, eine Vorrichtung solcher Art mit neuen technischen Mitteln angemeldet. Beim Hauptpatent bestehe die technische Neuerung darin, daß das kulissenförmige Quer haupt D mit dem Grändel fest verbunden sei und sich daher mit ihm drehen müsse; daß die mittelst des Bolzens f in irgend einer passenden Hängelage festgestellte Schlaufe F beim Drehen des Grändels nicht nur automatisch auf die andere Seite verlegt, sondern stets genau in dem Winkel zur Vertikale gelegt werde, in dem sie sich vor der Wendung befand; daß m. a. W. beim Wenden die Zugsvorrichtung stets genau um dasselbe Maß auf die entgegengesetzte Seite der Pflugachse verlegt werde, in dem sie vor dem Wenden eingestellt gewesen. Der Erfolg sei der genau gleiche Abstand der Furchen. Beim Zusatzpatent sodann werde das Führungsstück, in dem der die Lage der Schlaufe bestimmende Zapfen verschiebbar und einstellbar angeordnet sei, mit dem Grändel fest und zwar derart verbunden, daß beim Wenden des Pfluges dieses Führungsstück automatisch mitgedreht werde. 2. Die Vorinstanz hat zunächst eine Expertise angeordnet über folgende Fragen: 1. Ob durch das Haupt oder Zusatzpatent gegenüber den zur Zeit der Erwerbung des Patentes (5. April
solcher Pflug sei in der Schweiz zuerst von Pflugfabrikant Witschi in Hindelbank angewendet worden. Allerdings sei auch dieser Pflug schon ein Jahrzehnt früher in Frankreich bekannt gewesen. Die Konstruktion des Hauptpatentes bedeute nun nichts anderes als die Rückkehr zu der automatischen Zugsregulierung, wie sie in den 80er Jahren angewendet worden war, und sie weise gegen über dem seitlich verstellbaren und in dem Grändel drehbaren Bügel keinen neuen Effekt auf. Durch die Konstruktion des Zu satzpatentes werde eine Vereinigung der früheren, automatisch wirkenden Kehrvorrichtung und der Leistung des spätern Regu lators erzielt, was als ein neuer Effekt bezeichnet werden dürfe. Zu Frage 2: Die Frage der Neuheit müsse verneint werden; denn der vom Beklagten vorgewiesene Pflug von Dutoit unter scheide sich nicht in wesentlichen Merkmalen von demjenigen der Kläger. Durch jenen werde genau der gleiche technische Effekt erzielt wie durch den klägerischen. Auch die Schlaufe finde sich dort. Der einzige Unterschied bestehe darin, daß die Kläger für das automatische Kehren den mittleren Bolzen, für das weitere Regulieren während des Fahrens (Zusatzpatent) dagegen den Auf hängezapfen verschiebbar machen. Da es aber für den Effekt nur auf die relative Lage der beiden Drehpunkte ankomme, so könne für die beiden Leistungen der Einrichtung auch nur der eine Zapfen verschiebbar gemacht werden; es handle sich also um die Anwendung äquivalenter Mittel. Allerdings lasse sich der Du toit'sche Pflug deutlicher als Nachahmungsstück der Durand'schen Konstruktion erkennen als derjenige der Kläger. Daß die Kata jedem loge des weitberühmten Hauses Durand in der Schweiz größern Pflugfabrikanten, der sich in seinem Fache auf der Höhe der Zeit zu halten sucht, bekannt sein dürften, wird wohl ohne weiteres anzunehmen sein. 2) Erpertise Weber Landolt: Der Versandt des 1889er Kataloges von Durand genüge, um die Erklärung abzugeben, daß die Konstruktion der Zugsreguliervorrichtung vor Anmeldung des Patentes Nr. 7524 offenkundig bekannt gewesen sein mußte, so daß Patent Nr. 7524 nichtig erklärt werden müsse. In einem Ergänzungsgutachten erklärt dieser Experte auf eine Frage der Kläger noch besonders: Jeder tüchtige Fachmann sei imstande, nach dem Durand'schen Kataloge von 1889 die Zugsvorrichtung nachzubilden; denn Zeichnungen und Beschreibungen seien deutlich genug, um diese einfache Konstruktion und deren Wirkung und Zweck sofort zu verstehen. Gegenüber dem Zusatzpatent habe der Beklagte ein älteres Modell einer Zugsvorrichtung, herrührend von Schmid Bauer in Freiburg, vorgewiesen, bei welchem das Daumenstück um die Grändelachse verdrehbar sei und vermittelst Klemmschraube fixiert werden könne. Ferner habe der Beklagte eine Zugsvorrichtung gezeigt, bei der unter Weglassung des ver drehbaren Daumenstückes der gleiche Effekt erreicht werde, wie mit der Zugsvorrichtung nach Patent Nr. 7524/162. 4. Wird nun vorerst die Schutzfähigkeit, Patentfähigkeit, des Hauptpatentes untersucht, so hat die Vorinstanz schon das Vor handensein einer Erfindung verneint und geglaubt, diese Schluß folgerung aus den Expertisen, speziell der Expertise Moos und Näf, ziehen zu können. Allein es erscheint gewagt, dieser Schluß folgerung beizutreten. Zum Wesen der Erfindung gehört die Schaffung eines wesentlichen technischen Fortschrittes auf Grund einer schöpferischen Idee, eines schöpferischen Gedankens, durch konkrete Verwirklichung. Eine Erfindung kann sein: die Lösung neuer Aufgaben mit neuen Mitteln, die Lösung neuer Aufgaben mit alten Mitteln, endlich die Lösung alter Aufgaben mit neuen Mitteln. (Vgl. O. Schanze, Beiträge zur Lehre von der Patent fähigkeit, I. Heft, S. 42.) Eine Erfindung liegt demgemäß nicht nur dann vor, wenn ein neues technisches Resultat erzielt wird, sondern auch dann, wenn eine neue Funktion zur Erzielung eines schon bekannten technischen Resultates geschaffen wird, sofern die neue Funktion auf schöpferischen Gedanken beruht und die Über windung wesentlicher technischer Schwierigkeiten, also einen wesent lichen technischen Fortschritt bedeutet. Eine Erfindung ist also nicht bloß dann vorhanden, wenn ein technisches Resultat erreicht wer den kann, das bisher überhaupt nicht erreicht werden konnte, sondern auch dann, wenn ein schon bekanntes Resultat durch eine neue Kombination, d. h. eine neue Funktion erreicht wird, vor ausgesetzt, daß hierin eine technische Vervollkommnung liegt. Es ist daher für die Annahme einer Erfindung in concreto nicht notwendig, daß durch die Zugsreguliervorrichtung der Kläger ein
neues, bisher nicht bekanntes Resultat erzielt wird, sondern es genügt, daß ein schon bekanntes Resultat auf vollkommenere Weise als bisher erreicht wird. Über diesen Punkt haben sich nun die Experten nicht genügend ausgesprochen, wozu wohl die nicht ganz klare und präzise Fragestellung an sie geführt haben mag, abge sehen von dem Umstande, daß die ersten Experten (Moos und Näf) überhaupt bei der ganzen Beurteilung der ihnen gestellten Aufgabe von der praktischen Verwertbarkeit der beanspruchten Erfindung für den Landwirt ausgegangen sind und so nicht den Begriff der Erfindung in dem oben entwickelten Sinne ihrem Gutachten zu Grunde gelegt haben. Aber auch die Vorinstanz geht, wie der Vertreter der Kläger mit Recht betont, von einem zu engen Begriff der Erfindung aus, indem sie der Zugsregu liervorrichtung der Kläger den Erfindungscharakter schon deswegen abspricht, weil ein neuer Effekt, ein neues technisches Ergebnis nicht vorliege. Soweit sie dabei ausführt, eine Neuheit in den Mitteln zur Erreichung eines schon bekannten technischen Effektes könne nicht als Erfindung aufgefaßt werden, insofern damit nicht eine neue technische Schwierigkeit überwunden werde, geht sie zwar von einem richtigen Gedanken aus, allein mit Unrecht führt sie alsdann aus, es sei durch die Expertisen festgestellt, daß durch die Kombination der Mittel der Kläger ein neuer technischer Effekt nicht erzielt, auch eine neue technische Schwierigkeit nicht überwunden worden sei: Der Experte Weber Landolt spricht sich über diesen Punkt gar nicht aus, und die ersten Experten haben, wie bemerkt, auf diese Frage von ihrem Standpunkte aus über haupt kein Gewicht gelegt. 5. Kann so der Vorinstanz mit Bezug auf die Frage des Vorhandenseins einer Erfindung beim Hauptpatent kaum beige treten werden, so erübrigt immerhin eine weitere Erörterung dieser Frage, da ihr darin beigestimmt werden muß, daß das Hauptpatent wegen mangelnder Neuheit als nichtig zu erklären ist (Art. 10 Ziff. 1 Pat. Ges.). Nach Art. 2 des Patentgesetzes gilt eine Erfindung dann nicht als neu, wenn sie zur Zeit der Anmeldung in der Schweiz schon derart bekannt geworden ist, daß die Ausführung durch Sachverständige möglich ist. Die Nicht neuheit ist also identisch mit dem Bekanntsein, der Notorietät, Offenkundigkeit, und zwar im Inlande. Die Art und Weise der Bekanntgabe im Inlande muß dabei derart sein, daß auf Grund derselben eine Ausführung durch Sachverständige möglich ist. (Vgl. des nähern: Urteil des Bundesgerichtes vom 16. Januar 1903 in Sachen Tschumi Cie. gegen Walther, Amtl. Samml., Bd. XXIX, 2, S. 161 ff.) Nun ist tatsächlich festgestellt einmal, daß die 1889er Kataloge des französischen Hauses Durand in der Schweiz schon von 1890 an verbreitet waren, und weiter, daß Dutoit in Moudon schon 1890/1891 Pflüge nach dem System Durand erbaut hat, die alle wesentlichen Merkmale der Durand' schen Pflugsvorrichtung enthalten, endlich, und auch das ist eine rein technische Frage, daß die Zugsvorrichtung der Kläger gegenüber derjenigen von Durand nichts neues ist. Der Vertreter der Kläger wendet zwar gegenüber der ersten Fest stellung ein, es handle sich bei der Annahme, der Katalog Durand sei in der Schweiz vor der Patentanmeldung der Kläger verbreitet gewesen, um bloße Mutmaßungen der Experten und der Vorin stanz. Allein einmal erklärt der Experte Weber ausdrücklich, und nicht bloß vermutungsweise, der Durand'sche Katalog sei in der Schweiz vor der Patentanmeldung bekannt gewesen; aber auch die bloße Vermutung der ersten Experten von der Verbreitung dieses Kataloges darf genügen, die Tatsache der Verbreitung an zunehmen, da jene Vermutung alle Wahrscheinlichkeit für sich hat; jedenfalls aber kann nicht gesagt werden, die Annahme der Vor instanz von der Verbreitung des Kataloges zur kritischen Zeit sei aktenwidrig und eine bloße Vermutung; von Aktenwidrigkeit könnte nur dann die Rede sein, wenn keinerlei vernünftige An haltspunkte dafür vorhanden wären, um nach Lage der Akten die richterliche Überzeugung zu begründen und zu rechtfertigen, daß vor der Anweldung des klägerischen Hauptpatentes der Durand'sche Katalog in der Schweiz verbreitet gewesen sei. (Vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 6. Juni 1903 i. S. Mees und Nees gegen Fietz und Leuthold. ) Nun liegen aber gegenteils schon nach den Ausführungen der ersten Experten derartige Anhaltspunkte zur Genüge vor und zwar gerade auch für die Verbreitung des Kata
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loges vor der Patentanmeldung durch die Kläger. Ist aber eine derartige Verbreitung mit der Vorinstanz anzunehmen, so muß auch ohne weiteres gesagt werden, daß der Grad der Bekanntgabe zur Offenkundigkeit der Erfindung genügend war. Daß speziell auf Grund des Durand'schen Kataloges, der dortigen Zeichnungen und Beschreibungen, jeder tüchtige Fachmann imstande war, die Zugsvorrichtung nachzubilden, ist vom Experten Weber klipp und klar ausgesprochen und im Grunde von den Klägern heute nicht mehr bestritten. Endlich herrscht über die Gleichheit der klägerischen Zugsreguliervorrichtung mit derjenigen von Durand kein Streit mehr. Die Einrede der Nichtigkeit des Hauptpatentes wegen mangelnder Neuheit erscheint somit als begründet. 6. Ist danach weiterhin zu prüfen, ob das Zusatzpatent der Kläger geschützt werden könne, so erhebt sich vorab die Frage, in welchem rechtlichen Verhältnisse das Zusatzpatent zum Haupt patent steht: ob es insbesondere in allen Beziehungen und unbe schränkt das rechtliche Schicksal des Hauptpatentes teile, oder ob es unter gewissen Umständen und Voraussetzungen als selbstän diges Patent weiterbestehen könne trotz Nichtigerklärung oder son stigen Dahinfallens des Hauptpatentes. Das Gesetz spricht vom Zusatzpatent nur an einem Ort, in Art. 7, der bestimmt: Der Inhaber eines Patentes, welcher an der durch dasselbe geschützten Erfindung eine Verbesserung anbringt, kann durch Bezahlung einer einmaligen Gebühr von 20 Fr. ein Zusatzpatent erhalten, das mit dem Hauptpatent sein Ende erreicht. Die Vollziehungs verordnung zum Patentgesetz, vom 10. November 1896, handelt davon in den Art. 4; 5 Abs. 3; 7, Abs. 2 Satz 3; 16, Abs. 3; 23, Abs. 2 Ziff. 8 und Abs. 3; 28; 29. Aus diesen verschiedenen Bestimmungen ergibt sich, soweit sie für die zu entscheidende Frage von Bedeutung sind, folgendes: Das Zusatzpatent kann sich nur beziehen auf Verbesserungen an einer schon durch ein Hauptpa tent geschützten Erfindung (vgl. speziell Art. 7 Pat. Ges., Vollz. Verordnung, Art. 4; 5, Abs. 3; 7, Abs. 2 Satz 3, wonach die Patentansprüche an Zusatzpatenten in der Form von Unteran sprüchen der zugehörigen Hauptpatente abzufassen sind, Art. 23, Abs. 2 Ziff. 8, wonach das Register der Hauptpatente auch die Angaben der erteilten Zusatzpatente enthält), es kann nur erwor IV. Erfindungspatente. N° 86. ben werden im Anschluß an ein Hauptpatent, es wird also seiner Entstehung und zu dessen Erwerb ein Hauptpatent voraus gesetzt, es wird ein rechtliches Zugehörigkeitsverhältnis zur frühern durch Hauptpatent geschützten Erfindung geschaffen. Das kommt auch in der niedrigen, nur einmaligen Gebühr zum Ausdruck und entspricht dem wirtschaftlichen Zweck des Zusatzpatentes: Der Erleichterung des Erwerbes eines Patentes für denjenigen, der die Verbesserung einer von ihm gefundenen Erfindung erfindet. Rechtlich findet diese wirtschaftliche Zusammengehörigkeit ihren Ausdruck darin, daß das Zusatzpatent zum Accessorium des Hauptpatentes wird. Schon die Rechtslogik fordert nun wohl die vollständige rechtliche Abhängigkeit des Zusatzpatentes vom zuge hörigen Hauptpatente. Diese logische Schlußfolgerung findet aber auch einen Anhaltspunkt im Wortlaute des Gesetzes selber, wonach das Zusatzpatent mit dem Hauptpatent sein Ende erreicht , ohne daß unterschieden würde zwischen den verschiedenen Endigungs gründen (zeitlicher Ablauf, Erlöschung, Nichtigkeit). Allerdings könnte die Stellung des Art. 7 im System des Gesetzes Bedenken erwecken gegen eine so weitgehende Auslegung der Worte sein Ende erreicht : Art. 7 schließt sich an an Art. 6, der die Dauer der Patente regelt, und ist von den das Erlöschen und die Nichtig keit behandelnden Artikeln 9 und 10 des Gesetzes getrennt durch Art. 8, welcher von der Stundung der Patentgebühren spricht der Wortlaut des Gesetzes könnte danach auch dahin aufgefaßt werden, daß nur gesagt werden wolle, das Zusatzpatent habe die gleiche zeitliche Dauer wie das Hauptpatent, daß also nur die Dauer geregelt werden wolle. Allein das Gesetz hätte, wenn es davon ausgegangen wäre, bei Erlöschen und Nichtigerklärung des Hauptpatentes falle das Zusatzpatent nicht ohne weiteres, als Accessorium des Hauptpatentes, dahin, ausdrückliche Bestimmungen über den selbständigen Fortbestand des Zusatzpatentes, dessen Um wandlung in ein Hauptpatent, und namentlich über die Regelung der Gebühren in einem solchen Fall treffen müssen. (Vgl. 7 des neuen deutschen Patentgesetzes vom 7. April 1891.) Beim Mangel derartiger Bestimmungen muß der Wortlaut des Art. 7 ganz allgemein, der Rechtslogik entsprechend, ausgelegt werden, d. h. es ist zu sagen: Das Zusatzpatent, das rechtlich als Acces XXIX, 2. 1903
sorium des Hauptpatentes erscheint, zu seiner Entstehung ein Hauptpatent notwendig voraussetzt, teilt das rechtliche Schicksal dieses Hauptpatentes auch mit Bezug auf sein Ende, es endigt ohne weiteres mit dem Hauptpatent ohne Rücksicht auf die Endigungsgründe des letztern. Die Billigkeitserwägung, daß an Stelle des Zusatzpatentes auch ein Unteranspruch eines Haupt patentes hätte angemeldet werden können und daß die Erfindung alsdann unter Umständen nämlich wenn ihr ein selständiger Charakter zukäme und die Erfindung an sich teilbar wäre als selbständiger schutzfähiger Teil den Erfindungsschutz nicht verloren hätte, vermag gegenüber den entwickelten Rechtsgründen nicht durchzudringen. Diese letztern werden vielmehr noch unterstützt durch folgende Erwägung rechtshistorischer Natur: Die Zusatz patente sind zurückzuführen auf die Certificats d addition des französischen Patentgesetzes vom 5. Juli 1844. Nach Art. 16 Abs. 2 dieses Gesetzes erreicht das Certificat d addition sein Ende ( prendront fin ) mit dem Hauptpatente. In Frankreich ist nun die Streitfrage, ob diese Bestimmung sich nur auf die gesetzliche Dauer des Hauptpatentes, oder auch auf dessen Er löschen oder Nichtigkeit und die Endigung aus diesen Gründen und in diesem Sinne beziehe, längst dahin entschieden, daß darunter alle Endigungsgründe zu verstehen seien und insbesondere auch die Nichtigkeit des Hauptpatentes ohne weiteres die Nichtigkeit des Certificat d addition nach sich ziehe. (Vgl. Pouillet, Traité théorique et pratique des brevets d'invention, 3e édition, 1889, N° 154 et 155, p. 176 ss.) Auch das ältere deutsche Patentgesetz, vom 25. Mai 1877, das neben dem französischen Gesetze in einigen Bestimmungen als Vorbild des schweizerischen Gesetzes angesehen werden darf, enthielt unter dem Titel Dauer des Patentes in 7 eine Bestimmung, wonach das Zusatzpatent (für die Verbesserung einer Erfindung) mit dem Patent für die ältere Erfindung sein Ende erreichte; und nun war in der Dok trin entgegen allerdings der Rechtsprechung des Patentamtes wohl allgemein angenommen, daß sich diese Bestimmung auch auf den Fall der Nichtigerklärung des älteren Patentes beziehe. (Vgl. Kohler, Deutsches Patentrecht, 1877, Nr. 232, S. 265 Nr. 234, S. 266.) Erst durch das Gesetz vom 7. April 1891 ist eine Bestimmung beigefügt worden, des Inhaltes ( 7 Abs. 2): wird durch die Erklärung der Nichtigkeit des Hauptpatentes Zusatzpatent zu einem selbständigen Patente, so bestimmt dessen Dauer und der Fälligkeitstag der Gebühren nach dem An fangstage des Hauptpatentes ... Erst durch diese Gesetzes änderung ist der durch das Patentamt geschaffene Rechtszustand, der der Theorie widersprach, gesetzlich sanktioniert worden; er stellt eine positive Abänderung des frühern gesetzlichen Rechtszu standes dar, eine Abänderung, die dann notwendigerweise auch besondere Bestimmungen über die Gebühren rc. für das selbständig werdende Zusatzpatent enthalten mußte. Zur Zeit des Erlasses des schweizerischen Patentgesetzes nun konnte der Gesetzgeber unter der Bezeichnung Zusatzpatent nichts anderes verstehen als das, was damals in der Gesetzgebung anderer Staaten, die ihm zum Vorbild dienen mußten, darunter verstanden war, also ein Patent im Sinne des französischen certificat d addition und des deutschen Zusatzpatentes nach dem frühern deutschen Gesetze. Daß der schweizerische Gesetzgeber für den Fall der Nichtigkeit des Hauptpatentes ein Selbständigwerden und nicht ein Dahinfallen des Zusatzpatentes habe annehmen wollen, kann daher auch nach diesem rechtsgeschichtlichen Momente nicht angenommen werden. Eine derartige Regelung hätte ausdrücklich statuiert werden müssen da sie eine Abweichung von der Rechtslogik und auch von der damals allgemein herrschenden Regelung der Zusatzpatente be deutet hätte. Fällt aber danach das Zusatzpatent mit der Nichtig keit des Hauptpatentes ohne weiteres dahin, so braucht auf alle weiteren Fragen: ob das Zusatzpatent eine Erfindung enthalte und ob sie neu sei, nicht eingetreten zu werden. Ebenso sind die weitern vom Beklagten der Klage entgegengehaltenen Einreden nicht zu erörtern. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handels gerichtes des Kantons Aargau vom 20. Mai 1903 in allen Teilen bestätigt.