- Arteil vom 31. Oktober 1903 in Sachen Ott und Morel,
Kl. u. Ber. Kl., gegen Vogel, Bekl. u. Ber. Bekl.
Nichtigkeit eines Patentes: Behaupteter Mangel einer Erfindung .
Begriff der Erfindung, und Nichtneuheit der Erfindung. Art. 1,
2, 10 Ziff. 1 Pat.-Ges. Zusatzpatent: Beendigung mit dem Haupt
patent. Art. 7 Pat.-Ges.
A. Durch Urteil vom 20. Mai 1903 hat das Handelsgericht
des Kantons Aargau über die Rechtsbegehren:
- Der Beklagte habe das Anbringen der von den Klägern
erfundenen und ihnen patentierten Zugsvorrichtung an seinen
Pflügen künftig zu unterlassen und sie von allfällig bereits er
stellten aber noch nicht verkauften zu beseitigen.
- Er habe für jeden von ihm verkauften Pflug, an dem diese
Zugsvorrichtung sich befand, den Klägern 50 Fr., eventuell einen
vom Handelsgerichte festzustellenden Betrag als Schadenersatz zu
bezahlen, deren Abweisung der Beklagte beantragt hat,
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit
den Anträgen:
- Es sei ihnen ihr Klagebegehren 1 zuzusprechen und zwar
in Bezug auf ihr Hauptpatent und ihr Zusatzpatent, eventuell
in Bezug auf ihr Zusatzpatent.
Es sei ihnen auch Klagebegehren 2 zuzusprechen, eventuell
dasselbe zur Beurteilung an die erste Instanz zurückzuweisen.
C. In der heutigen Verhandlung erneuert und begründet der
Vertreter der Kläger diese Berufungsanträge.
Der Vertreter des Beklagten trägt auf Bestätigung des ange
fochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 5. April 1894 haben die Kläger auf Grund eines
provisorischen Patentes vom 19. Dezember 1893 das definitive
schweizerische Patent Nr. 7524 erworben für eine verbesserte
Zugs Reguliervorrichtung an Brabant Zwillingspflügen. Laut
Patentbeschreibung unterscheidet sich die patentierte Reguliervorrich
tung dadurch von andern bekannten Vorrichtungen, daß nicht
nur die Zugsvorrichtung in ihrer Entfernung von der Pflugs
achse beliebig eingestellt werden kann, sondern daß dieselbe beim
Drehen des Pfluges selbsttätig auf die andere Seite verlegt
wird. Der Patentanspruch lautet: Eine Zugs Reguliervorrich
tung an Brabant Zwillingspflügen, dadurch gekennzeichnet, daß
auf dem vordern Ende des Grändels A und mit ihm fest ver
bunden ein Kopfstück mit kulissenförmigem Vorderteil angeord
net und vor demselben eine zur Führung der Zugsvorrichtung G
dienende Schlaufe pendelnd aufgehängt ist, wobei die Schlaufe
durch einen in der Kulisse feststellbaren Bolzen in beliebig schie
fer, rechts oder linksseitiger Hängelage festgelegt und dadurch
die Zugrichtung reguliert werden kann, während bei Drehung
des Pfluges, bezw. des Grändels A, die Kulisse mitgedreht und
durch den erwähnten Bolzen die Schlaufe und mit ihr die Zug
vorrichtung selbsttätig in die engegengesetzte Zuglage hinübergeführt
werden. Ebenfalls am 5. April 1894 haben die Kläger über
dies ein Zusatzpatent Nr. 7524/162 zu diesem Patent Nr. 7524
erwirkt, laut dessen Patentbeschreibung eine Supplementär Ein
richtung an der in Patent Nr. 7524 dargelegten Zugs Regulier
vorrichtung an Brabant Zwillingspflügen angemeldet wird, welche
gestattet, die Zugrichtung des Pfluges in jeder der beiden Ar
beitsstellungen desselben noch näher zu regulieren. Die Patent
ansprüche dieses Zusatzpatentes gehen dahin: 1) An der Zugs
Reguliervorrichtung, nach Anspruch des Patentes Nr. 7524,
das Stück C um die Grändelachse verdrehbar angeordnet, zum
Zwecke, den Aufhängepunkt der Schlaufe F verschieben und hier
durch ebenfalls den Abstand der Zugvorrichtung G von der
Pflugachse vergrößern oder verkleinern, bezw. die Zugrichtung
noch näher regulieren zu können; 2) An der Zugs Regulier
vorrichtung, nach Anspruch des Patentes Nr. 7524, die Vor
richtung zum Drehen des Stückes C, bestehend aus der mit
einer Kurbel M versehenen Schraubenspindel J in Verbindung
mit der Mutter K und Führungsstiften s, zwischen welchen der
Zapfen L des Armes E geführt wird. Im November 1901
haben die Kläger gegen den Beklagten die vorliegende Klage mit
den aus Fakt. A ersichtlichen Rechtsbegehren, also die Unterlas
sungs und Schadenersatzklage wegen Patentnachahmung erhoben.
Laut der Klageschrift besteht das Wesen der Erfindung in folgen
dem: Bei den Brabani Zwillingspflügen gewöhnlicher Art wird
bekanntlich die Breite der Furchen durch die Stellung eines
Hebels bestimmt, der sich vorn am Pfluge befindet. Wendet man
den Pflug, so muß nicht nur der Teil, der die Pflugscharen
trägt, die Längsachse des Zuges, der sogenannte Grändel, um
180° gedreht, sondern auch der Hebel muß umgestellt werden.
Während das Drehen des Grändels durch den Führer des
Pfluges mit einer bloßen Handbewegung bewirkt werden kann,
muß er zum Umstellen des Hebels jedesmal von seinem Platze
weg nach der Vorderseite des Pfluges gehen, was beschwerlich
und zeitraubend ist. Diesem Übelstand haben die Kläger mit
ihrer Erfindung abgeholfen. Sie lassen den Grändel durch
Traverse, die ihn trägt und in fester Verbindung zu der
ihr parallelen Radachse steht, hindurchgehen. Dann bringen
an seinem vordern Ende ein quergestelltes, horizontales Kopf
stück an mit einem Schlitz und stecken in diesen Schlitz einen
Bolzen, der darin beliebig nach den Seiten verschoben werden
kann. Der Bolzen geht wiederum durch eine Schlaufe, die
vor dem Kopfstück, herunterhängt. Mit einer Wendung dieser
Schlaufe, d. h. mit der bloßen Verschiebung der Zugsvorrichtung,
die der Pflügende durch eine Handbewegung aufs leichteste und
bequemste bewirkt, wird die Breite der Furche bestimmt. Ja, für
den gewöhnlichen Fall, den der Kehre am Haupte des Ackers,
regelt sich die Stellung sogar von selbst. Dreht nämlich der
Pflügende beim Wenden den Grändel, so dreht sich das Kopf
stück ebenfalls um 180°, also wieder zu horizontaler Lage; der
Bolzen macht die Bewegung mit, und kommt dabei natürlich
auf die andere Seite; war er vorher links eingesteckt, so kommt
er jetzt um ebensoviel nach rechts und umgekehrt. Die Schlaufe,
durch die er hindurchgeht, muß ihm folgen, und also, da der
Punkt, an dem sie oben aufgehängt ist, seine Lage nicht verän
dert, mit dem untern Ende einen Bogen beschreiben; dadurch
kommt sie in die der frühern entgegengesetzten Lage, sie bildet
mit der senkrechten Mittellinie den gleichen Winkel wie vorher,
aber nach der andern Seite hin. Der Führer des Pfluges braucht
also nicht mehr nach vorn zu gehen, die bloße Drehung des
Grändels bewirkt die Umstellung des Pfluges nicht mehr nur
zum Teil, sondern vollständig. Und wenn irgendwo die Forma
tion des Erdreichs oder ein Hindernis eine Abweichung der
Furche verlangt, so hilft eine kleine Verschiebung bezw. Wen
dung der Schlaufe. Nach dem Zusatzpatent ist derjenige Teil
der Traverse, durch den der Grändel hindurchgeht, selber auch
beweglich, nämlich um die Achse des Grändels, unabhängig von
dessen eigener Bewegung, drehbar. Dieses Stück trägt eine
Stange, an der die oben erwähnte Schlaufe befestigt ist; wird
es gedreht, so verschiebt sich also der Aufhängepunkt der Schlaufe
und dadurch wird es möglich, die Stellung des Pfluges und die
Breite der Furche noch mannigfaltiger und genauer zu bestim
Civilrechtspflege.
men, als durch die bloße Verschiebung der Zugsvorrichtung.
Der Beklagte hat in seiner auf Abweisung der Klage antragen
den Antwort folgende allgemeine Einwendungen erhoben: Erstens
handle es sich bei der patentierten Vorrichtung um keine Erfin
dung, sondern um eine bloße handwerksmäßige Veränderung von
längst bekannten Konstruktionen. Zweitens sei die sog. Erfindung
der Kläger nicht neu. Der Beklagte selbst habe eine automati
sche Kehrvorrichtung schon in den Jahren 1892 und 1893 ver
wendet, so daß also auch Art. 4 des Patentgesetzes auf ihn zutreffe,
sodann seien Pflüge mit automatischer Kehrvorrichtung in der
Schweiz vor 1894 überall verwertet und verkauft worden. Ein
Konstrukteur Dutoit in Moudon habe die automatische Kehr
vorrichtung, die die Kläger haben patentieren lassen, schon im
Jahre 1890 verwendet; er habe einen dem der Kläger im Prin
zip gleichen Regulator an der Weltausstellung von 1889 in
Paris gesehen, verfertigt vom Hause Durand in Monterau.
Dutoit und Durand haben denn auch die betreffenden Pflüge in
den Jahren 1890 und 1891 in Moudon verkauft; Dutoit habe
die von ihm erstellten Pflüge seit 1890 überall auf Ausstellungen
gebracht. Das Zusatzpatent sodann falle mit dem Hauptpatent
ohne weiteres dahin. Sodann handle es sich auch bei diesem um
keine Erfindung und um nichts neues. Der besondere drehbare
Teil, den die Kläger erfunden haben wollen, habe schon bei
alten Pflügen bestanden; der Beklagte habe solche schon vor 1894
konstruiert, freilich oft ohne Verbindung mit der automatischen
Kehrvorrichtung. Die Schraubenvorrichtung nach Patentanspruch
2 des Zusatzpatentes speziell habe der Beklagte schon seit 1891
verwendet; er habe dann aber, als Verbesserung, an Stelle der
Schraube einen Hebel angebracht. Des weitern seien die Kläger
weder Urheber noch Rechtsnachfolger des Urhebers der Erfin
dung. Endlich habe sich eventuell der Beklagte keiner Nach
ahmung schuldig gemacht. In der Replik haben die Kläger alle
diese Einwendungen des Beklagten bestritten. Mit Bezug auf das
Vorhandensein einer Erfindung und deren Neuheit haben sie
insbesondere ausgeführt: Die Grundidee des Hauptpatentes sei
keineswegs bloß die beim Drehen automatisch bewirkte Verlegung
der Zugsvorrichtung auf die andere Seite, sondern die Grundlage
IV. Erfindungspatente. No 86.
sei vor Allem aus die, daß der Pflügende die Möglichkeit habe,
die Zugsvorrichtung in ihrer Entfernung von der Pflugachse
gleich von Anfang an so wie er sie brauche, für die ganze Pflü
gung einzustellen, während er bei den bisherigen Pflügen, auch
bei denen des Beklagten, sie am Ende jeder Furche habe umän
dern müssen. Aber auch die automatische Kehrvorrichtung der
Kläger sei neu. Beim Zusatzpatent sodann sei neu die Einführung
des dritten beweglichen Punktes, des sogenannten Daumens. Mit
Bezug auf dessen Verhältnis zum Hauptpatent sei zu sagen: Es
werde ein Teil des Hauptpatentes und könne als solches selbstän
dig aufrecht erhalten bleiben auch bei der Nichtigkeit anderer Teile
des Hauptpatentes, sofern es sich um eine selbständig patentier
bare Erfindung handle; das sei aber der Fall. In einer spätern
Eingabe (Erklärungen auf die erste Expertise) endlich erläutern
die Kläger das Wesen und die Neuheit der beanspruchten Erfin
dung wie folgt: Als Anspruch ihres Hauptpatentes und ihres
Zusatzpatentes haben die Kläger eine Verbesserung der automa
tischen Einstellungsvorrichtung, eine Vorrichtung solcher Art mit
neuen technischen Mitteln angemeldet. Beim Hauptpatent bestehe
die technische Neuerung darin, daß das kulissenförmige Quer
haupt D mit dem Grändel fest verbunden sei und sich daher mit
ihm drehen müsse; daß die mittelst des Bolzens f in irgend einer
passenden Hängelage festgestellte Schlaufe F beim Drehen des
Grändels nicht nur automatisch auf die andere Seite verlegt,
sondern stets genau in dem Winkel zur Vertikale gelegt werde,
in dem sie sich vor der Wendung befand; daß m. a. W. beim
Wenden die Zugsvorrichtung stets genau um dasselbe Maß auf
die entgegengesetzte Seite der Pflugachse verlegt werde, in dem sie
vor dem Wenden eingestellt gewesen. Der Erfolg sei der genau
gleiche Abstand der Furchen. Beim Zusatzpatent sodann werde
das Führungsstück, in dem der die Lage der Schlaufe bestimmende
Zapfen verschiebbar und einstellbar angeordnet sei, mit dem Grändel
fest und zwar derart verbunden, daß beim Wenden des Pfluges
dieses Führungsstück automatisch mitgedreht werde.
2. Die Vorinstanz hat zunächst eine Expertise angeordnet über
folgende Fragen: 1. Ob durch das Haupt oder Zusatzpatent
gegenüber den zur Zeit der Erwerbung des Patentes (5. April
- allgemein bekannten technischen Einrichtungen der Brabant
Zwillingspflüge und dem dadurch herbeigeführten Nutzeffekt eine
derartige Einrichtung des Pfluges hergestellt wurde, daß dadurch
eine neue technische Schwierigkeit überwunden und somit ein
neuer technischer Nutzeffekt hervorgebracht wurde; worin die
überwundene technische Schwierigkeit und der dadurch hervorge
brachte technische Nutzeffekt bestehe? 2. Ob zur Zeit der An
meldung des Haupt und Zusatzpatentes die patentierten Vor
richtungen mit dem dadurch bedingten technischen Nutzeffekt in
der Schweiz schon derart bekannt gewesen, daß die Ausführung
durch Sachverständige möglich gewesen wäre, ob, mit andern
Worten, Neuheit der Erfindung vorliege? Sollten den Ex
perten die daherigen Verhältnisse in der Schweiz nicht bekannt
sein, so haben sie sich mit Beziehung auf die Neuheit der Er
findung, soweit die vom Beklagten vorzuweisenden, angeblich vor
der Anmeldung des klägerischen Patentes erstellten Pflüge in
Frage kommen, auszusprechen. In diesem Falle wird weitere
Beweisanordnung zur Erstellung des Zeitpunktes der Erstellung
dieser Pflüge vorbehalten. 3. Ob eine Nachahmung des kläge
rischen Patentes vorliege, oder ob bei Prüfung der bei den be
klagtischen Pflügen mit der Zeit erfolgten Verbesserungen und
Veränderungen anzunehmen sei, daß diese notwendig zur Kon
struktion des angefochtenen 1900er Pfluges des Beklagten ge
führt habe? Besteht übrigens zwischen dem klägerischen paten
tierten Pfluge und den vor der Anmeldung des klägerischen
Patentes vom Beklagten oder andern Fabrikanten erstellten
Pflügen nicht der Unterschied, daß nur beim Patentpflug die
Zugsvorrichtung in ihrer Entfernung und ihrem Winkel zur
Pflugsachse jederzeit verstellt werden kann, ohne Anhalten des
Viehs während des Fahrens? und mit dieser Expertise zwei
Landwirtschaftslehrer (Professor Moos in Zürich und Land
wirtschaftslehrer Näf in Brugg) betraut; in der Folge hat sie
dann noch eine speziell technische Expertise durch Handelsrichter
Weber Landolt angeordnet. Im wesentlichen auf Grund dieser Ex
pertisen ist sie alsdann zu dem eingangs mitgeteilten, die Klage
abweisenden Urteile gelangt, in welchem sie die Erfindungsqualität
sowie die Neuheit der Erfindung des Hauptpatentes verneint,
und sodann das Zusatzpatent als mit dem Hauptpatent dahinge
fallen erklärt, übrigens auch dem Zusatzpatent die Neuheit ab
spricht.
- Die Ergebnisse der Expertisen lassen sich wie folgt zusam
menfassen:
- Expertise Moos und Näf: Zu Frage 1: Anfangs
der achtziger Jahre sei in die Schweiz der sogenannte Selbst
halterpflug Brabant double eingeführt worden, und zwar
durch Schmied Furrer in Unter Stammheim, der die Zeichnung
dazu aus Paris mitgebracht habe. Auch der Kläger Ott habe
solche Pflüge nach diesem Plane gebaut. In der Folge seien dann
diese Pflüge von jedem tüchtigen Dorfschmied gebaut worden. Die
Zug und Stellvorrichtung (der Regulator) sei bei allen schwei
zerischen Fabrikaten, auch bei demjenigen des Klägers Ott, die
gleiche gewesen wie beim Furrer schen Pflug: eine Art Bügel
regulator, wie ihn nicht allein französische (Katalog Durand 1889
sondern namentlich auch englische Fabrikanten angewandt haben.
Ein den Zughaken tragender oder die Zugkette führender Bügel
konnte von der Achse des Pflugbaumes (Grändel) seitlich abge
bogen und in irgend einer Stellung durch Klemmschraube oder
Bolzen fixiert werden. Beim üblichen Wenden des Pfluges am
Kopfende des zu pflügenden Grundstückes kam zunächst der seit
lich von der Längsachse abgebogene Bügel in gleicher Winkel
stellung nach der entgegengesetzten Seite, z. B. von der Land
seite auf die Furchenseite zu liegen und nach nochmaligem Kehren
um die Längsachse kam der Bügel wieder auf dieselbe Seite zu
liegen, auf der er vor der Umkehr am Feldende war. Der
Bügel sei um die Längsachse des Pfluges dreh und stellbar.
Ende der 80er und anfangs der 90er Jahre sei dann der symme
trische Zugbügel durch den Zughaken ersetzt worden, der unab
hängig vom Grändel gemacht worden sei, so daß man den letztern
samt den beiden Pflugkörpern (Schar und Riester) um seine
Längsachse drehen konnte, ohne daß der Zughaken auch gedreh
wurde. Die automatische Kehrvorrichtung sei also preisgegeben
worden, um nach erfolgtem Wenden des Pfluges den Zughaken
mittelst Hebel oder Schraube in beliebige Stellung zur Achse zu
bringen, während des Fahrens ohne Anhalten des Viehes. Ein
solcher Pflug sei in der Schweiz zuerst von Pflugfabrikant Witschi
in Hindelbank angewendet worden. Allerdings sei auch dieser Pflug
schon ein Jahrzehnt früher in Frankreich bekannt gewesen. Die
Konstruktion des Hauptpatentes bedeute nun nichts anderes als
die Rückkehr zu der automatischen Zugsregulierung, wie sie in
den 80er Jahren angewendet worden war, und sie weise gegen
über dem seitlich verstellbaren und in dem Grändel drehbaren
Bügel keinen neuen Effekt auf. Durch die Konstruktion des Zu
satzpatentes werde eine Vereinigung der früheren, automatisch
wirkenden Kehrvorrichtung und der Leistung des spätern Regu
lators erzielt, was als ein neuer Effekt bezeichnet werden dürfe.
Zu Frage 2: Die Frage der Neuheit müsse verneint werden;
denn der vom Beklagten vorgewiesene Pflug von Dutoit unter
scheide sich nicht in wesentlichen Merkmalen von demjenigen der
Kläger. Durch jenen werde genau der gleiche technische Effekt
erzielt wie durch den klägerischen. Auch die Schlaufe finde sich
dort. Der einzige Unterschied bestehe darin, daß die Kläger für
das automatische Kehren den mittleren Bolzen, für das weitere
Regulieren während des Fahrens (Zusatzpatent) dagegen den Auf
hängezapfen verschiebbar machen. Da es aber für den Effekt nur
auf die relative Lage der beiden Drehpunkte ankomme, so könne
für die beiden Leistungen der Einrichtung auch nur der eine
Zapfen verschiebbar gemacht werden; es handle sich also um die
Anwendung äquivalenter Mittel. Allerdings lasse sich der Du
toit'sche Pflug deutlicher als Nachahmungsstück der Durand'schen
Konstruktion erkennen als derjenige der Kläger. Daß die Kata
jedem
loge des weitberühmten Hauses Durand in der Schweiz
größern Pflugfabrikanten, der sich in seinem Fache auf der Höhe
der Zeit zu halten sucht, bekannt sein dürften, wird wohl ohne
weiteres anzunehmen sein.
2) Erpertise Weber Landolt: Der Versandt des 1889er
Kataloges von Durand genüge, um die Erklärung abzugeben,
daß die Konstruktion der Zugsreguliervorrichtung vor Anmeldung
des Patentes Nr. 7524 offenkundig bekannt gewesen sein mußte,
so daß Patent Nr. 7524 nichtig erklärt werden müsse. In einem
Ergänzungsgutachten erklärt dieser Experte auf eine Frage der
Kläger noch besonders: Jeder tüchtige Fachmann sei imstande,
nach dem Durand'schen Kataloge von 1889 die Zugsvorrichtung
nachzubilden; denn Zeichnungen und Beschreibungen seien deutlich
genug, um diese einfache Konstruktion und deren Wirkung und
Zweck sofort zu verstehen. Gegenüber dem Zusatzpatent habe
der Beklagte ein älteres Modell einer Zugsvorrichtung, herrührend
von Schmid Bauer in Freiburg, vorgewiesen, bei welchem das
Daumenstück um die Grändelachse verdrehbar sei und vermittelst
Klemmschraube fixiert werden könne. Ferner habe der Beklagte
eine Zugsvorrichtung gezeigt, bei der unter Weglassung des ver
drehbaren Daumenstückes der gleiche Effekt erreicht werde, wie mit
der Zugsvorrichtung nach Patent Nr. 7524/162.
4. Wird nun vorerst die Schutzfähigkeit, Patentfähigkeit, des
Hauptpatentes untersucht, so hat die Vorinstanz schon das Vor
handensein einer Erfindung verneint und geglaubt, diese Schluß
folgerung aus den Expertisen, speziell der Expertise Moos und
Näf, ziehen zu können. Allein es erscheint gewagt, dieser Schluß
folgerung beizutreten. Zum Wesen der Erfindung gehört die
Schaffung eines wesentlichen technischen Fortschrittes auf Grund
einer schöpferischen Idee, eines schöpferischen Gedankens, durch
konkrete Verwirklichung. Eine Erfindung kann sein: die Lösung
neuer Aufgaben mit neuen Mitteln, die Lösung neuer Aufgaben
mit alten Mitteln, endlich die Lösung alter Aufgaben mit neuen
Mitteln. (Vgl. O. Schanze, Beiträge zur Lehre von der Patent
fähigkeit, I. Heft, S. 42.) Eine Erfindung liegt demgemäß nicht
nur dann vor, wenn ein neues technisches Resultat erzielt wird,
sondern auch dann, wenn eine neue Funktion zur Erzielung eines
schon bekannten technischen Resultates geschaffen wird, sofern die
neue Funktion auf schöpferischen Gedanken beruht und die Über
windung wesentlicher technischer Schwierigkeiten, also einen wesent
lichen technischen Fortschritt bedeutet. Eine Erfindung ist also nicht
bloß dann vorhanden, wenn ein technisches Resultat erreicht wer
den kann, das bisher überhaupt nicht erreicht werden konnte,
sondern auch dann, wenn ein schon bekanntes Resultat durch eine
neue Kombination, d. h. eine neue Funktion erreicht wird, vor
ausgesetzt, daß hierin eine technische Vervollkommnung liegt. Es
ist daher für die Annahme einer Erfindung in concreto nicht
notwendig, daß durch die Zugsreguliervorrichtung der Kläger ein
neues, bisher nicht bekanntes Resultat erzielt wird, sondern es
genügt, daß ein schon bekanntes Resultat auf vollkommenere Weise
als bisher erreicht wird. Über diesen Punkt haben sich nun die
Experten nicht genügend ausgesprochen, wozu wohl die nicht ganz
klare und präzise Fragestellung an sie geführt haben mag, abge
sehen von dem Umstande, daß die ersten Experten (Moos und
Näf) überhaupt bei der ganzen Beurteilung der ihnen gestellten
Aufgabe von der praktischen Verwertbarkeit der beanspruchten
Erfindung für den Landwirt ausgegangen sind und so nicht
den Begriff der Erfindung in dem oben entwickelten Sinne ihrem
Gutachten zu Grunde gelegt haben. Aber auch die Vorinstanz
geht, wie der Vertreter der Kläger mit Recht betont, von einem
zu engen Begriff der Erfindung aus, indem sie der Zugsregu
liervorrichtung der Kläger den Erfindungscharakter schon deswegen
abspricht, weil ein neuer Effekt, ein neues technisches Ergebnis
nicht vorliege. Soweit sie dabei ausführt, eine Neuheit in den
Mitteln zur Erreichung eines schon bekannten technischen Effektes
könne nicht als Erfindung aufgefaßt werden, insofern damit nicht
eine neue technische Schwierigkeit überwunden werde, geht sie zwar
von einem richtigen Gedanken aus, allein mit Unrecht führt sie
alsdann aus, es sei durch die Expertisen festgestellt, daß durch
die Kombination der Mittel der Kläger ein neuer technischer
Effekt nicht erzielt, auch eine neue technische Schwierigkeit nicht
überwunden worden sei: Der Experte Weber Landolt spricht sich
über diesen Punkt gar nicht aus, und die ersten Experten haben,
wie bemerkt, auf diese Frage von ihrem Standpunkte aus über
haupt kein Gewicht gelegt.
5. Kann so der Vorinstanz mit Bezug auf die Frage des
Vorhandenseins einer Erfindung beim Hauptpatent kaum beige
treten werden, so erübrigt immerhin eine weitere Erörterung
dieser Frage, da ihr darin beigestimmt werden muß, daß das
Hauptpatent wegen mangelnder Neuheit als nichtig zu erklären
ist (Art. 10 Ziff. 1 Pat. Ges.). Nach Art. 2 des Patentgesetzes
gilt eine Erfindung dann nicht als neu, wenn sie zur Zeit der
Anmeldung in der Schweiz schon derart bekannt geworden ist,
daß die Ausführung durch Sachverständige möglich ist. Die Nicht
neuheit ist also identisch mit dem Bekanntsein, der Notorietät,
Offenkundigkeit, und zwar im Inlande. Die Art und Weise der
Bekanntgabe im Inlande muß dabei derart sein, daß auf Grund
derselben eine Ausführung durch Sachverständige möglich ist.
(Vgl. des nähern: Urteil des Bundesgerichtes vom 16. Januar
1903 in Sachen Tschumi Cie. gegen Walther, Amtl. Samml.,
Bd. XXIX, 2, S. 161 ff.) Nun ist tatsächlich festgestellt einmal,
daß die 1889er Kataloge des französischen Hauses Durand in
der Schweiz schon von 1890 an verbreitet waren, und weiter,
daß Dutoit in Moudon schon 1890/1891 Pflüge nach dem System
Durand erbaut hat, die alle wesentlichen Merkmale der Durand'
schen Pflugsvorrichtung enthalten, endlich, und auch das ist
eine rein technische Frage,
daß die Zugsvorrichtung der
Kläger gegenüber derjenigen von Durand nichts neues ist. Der
Vertreter der Kläger wendet zwar gegenüber der ersten Fest
stellung ein, es handle sich bei der Annahme, der Katalog Durand
sei in der Schweiz vor der Patentanmeldung der Kläger verbreitet
gewesen, um bloße Mutmaßungen der Experten und der Vorin
stanz. Allein einmal erklärt der Experte Weber ausdrücklich, und
nicht bloß vermutungsweise, der Durand'sche Katalog sei in der
Schweiz vor der Patentanmeldung bekannt gewesen; aber auch
die bloße Vermutung der ersten Experten von der Verbreitung
dieses Kataloges darf genügen, die Tatsache der Verbreitung an
zunehmen, da jene Vermutung alle Wahrscheinlichkeit für sich hat;
jedenfalls aber kann nicht gesagt werden, die Annahme der Vor
instanz von der Verbreitung des Kataloges zur kritischen Zeit sei
aktenwidrig und eine bloße Vermutung; von Aktenwidrigkeit
könnte nur dann die Rede sein, wenn keinerlei vernünftige An
haltspunkte dafür vorhanden wären, um nach Lage der Akten die
richterliche Überzeugung zu begründen und zu rechtfertigen, daß
vor der Anweldung des klägerischen Hauptpatentes der Durand'sche
Katalog in der Schweiz verbreitet gewesen sei. (Vgl. Urteil des
Bundesgerichtes vom 6. Juni 1903 i. S. Mees und Nees gegen
Fietz und Leuthold. ) Nun liegen aber gegenteils schon nach den
Ausführungen der ersten Experten derartige Anhaltspunkte zur
Genüge vor und zwar gerade auch für die Verbreitung des Kata
Civilrechtspflege.
loges vor der Patentanmeldung durch die Kläger. Ist aber eine
derartige Verbreitung mit der Vorinstanz anzunehmen, so muß
auch ohne weiteres gesagt werden, daß der Grad der Bekanntgabe
zur Offenkundigkeit der Erfindung genügend war. Daß speziell
auf Grund des Durand'schen Kataloges, der dortigen Zeichnungen
und Beschreibungen, jeder tüchtige Fachmann imstande war, die
Zugsvorrichtung nachzubilden, ist vom Experten Weber klipp und
klar ausgesprochen und im Grunde von den Klägern heute nicht
mehr bestritten. Endlich herrscht über die Gleichheit der klägerischen
Zugsreguliervorrichtung mit derjenigen von Durand kein Streit
mehr. Die Einrede der Nichtigkeit des Hauptpatentes wegen
mangelnder Neuheit erscheint somit als begründet.
6. Ist danach weiterhin zu prüfen, ob das Zusatzpatent der
Kläger geschützt werden könne, so erhebt sich vorab die Frage,
in welchem rechtlichen Verhältnisse das Zusatzpatent zum Haupt
patent steht: ob es insbesondere in allen Beziehungen und unbe
schränkt das rechtliche Schicksal des Hauptpatentes teile, oder ob
es unter gewissen Umständen und Voraussetzungen als selbstän
diges Patent weiterbestehen könne trotz Nichtigerklärung oder son
stigen Dahinfallens des Hauptpatentes. Das Gesetz spricht vom
Zusatzpatent nur an einem Ort, in Art. 7, der bestimmt: Der
Inhaber eines Patentes, welcher an der durch dasselbe geschützten
Erfindung eine Verbesserung anbringt, kann durch Bezahlung
einer einmaligen Gebühr von 20 Fr. ein Zusatzpatent erhalten,
das mit dem Hauptpatent sein Ende erreicht. Die Vollziehungs
verordnung zum Patentgesetz, vom 10. November 1896, handelt
davon in den Art. 4; 5 Abs. 3; 7, Abs. 2 Satz 3; 16, Abs. 3;
23, Abs. 2 Ziff. 8 und Abs. 3; 28; 29. Aus diesen verschiedenen
Bestimmungen ergibt sich, soweit sie für die zu entscheidende Frage
von Bedeutung sind, folgendes: Das Zusatzpatent kann sich nur
beziehen auf Verbesserungen an einer schon durch ein Hauptpa
tent geschützten Erfindung (vgl. speziell Art. 7 Pat. Ges., Vollz.
Verordnung, Art. 4; 5, Abs. 3; 7, Abs. 2 Satz 3, wonach die
Patentansprüche an Zusatzpatenten in der Form von Unteran
sprüchen der zugehörigen Hauptpatente abzufassen sind, Art. 23,
Abs. 2 Ziff. 8, wonach das Register der Hauptpatente auch die
Angaben der erteilten Zusatzpatente enthält), es kann nur erwor
IV. Erfindungspatente. N° 86.
ben werden im Anschluß an ein Hauptpatent, es wird also
seiner Entstehung und zu dessen Erwerb ein Hauptpatent voraus
gesetzt, es wird ein rechtliches Zugehörigkeitsverhältnis zur frühern
durch Hauptpatent geschützten Erfindung geschaffen. Das kommt
auch in der niedrigen, nur einmaligen Gebühr zum Ausdruck
und entspricht dem wirtschaftlichen Zweck des Zusatzpatentes: Der
Erleichterung des Erwerbes eines Patentes für denjenigen, der
die Verbesserung einer von ihm gefundenen Erfindung erfindet.
Rechtlich findet diese wirtschaftliche Zusammengehörigkeit ihren
Ausdruck darin, daß das Zusatzpatent zum Accessorium des
Hauptpatentes wird. Schon die Rechtslogik fordert nun wohl die
vollständige rechtliche Abhängigkeit des Zusatzpatentes vom zuge
hörigen Hauptpatente. Diese logische Schlußfolgerung findet aber
auch einen Anhaltspunkt im Wortlaute des Gesetzes selber, wonach
das Zusatzpatent mit dem Hauptpatent sein Ende erreicht , ohne
daß unterschieden würde zwischen den verschiedenen Endigungs
gründen (zeitlicher Ablauf, Erlöschung, Nichtigkeit). Allerdings
könnte die Stellung des Art. 7 im System des Gesetzes Bedenken
erwecken gegen eine so weitgehende Auslegung der Worte sein
Ende erreicht : Art. 7 schließt sich an an Art. 6, der die Dauer
der Patente regelt, und ist von den das Erlöschen und die Nichtig
keit behandelnden Artikeln 9 und 10 des Gesetzes getrennt durch
Art. 8, welcher von der Stundung der Patentgebühren spricht
der Wortlaut des Gesetzes könnte danach auch dahin aufgefaßt
werden, daß nur gesagt werden wolle, das Zusatzpatent habe die
gleiche zeitliche Dauer wie das Hauptpatent, daß also nur die
Dauer geregelt werden wolle. Allein das Gesetz hätte, wenn es
davon ausgegangen wäre, bei Erlöschen und Nichtigerklärung
des Hauptpatentes falle das Zusatzpatent nicht ohne weiteres, als
Accessorium des Hauptpatentes, dahin, ausdrückliche Bestimmungen
über den selbständigen Fortbestand des Zusatzpatentes, dessen Um
wandlung in ein Hauptpatent, und namentlich über die Regelung
der Gebühren in einem solchen Fall treffen müssen. (Vgl. 7
des neuen deutschen Patentgesetzes vom 7. April 1891.) Beim
Mangel derartiger Bestimmungen muß der Wortlaut des Art. 7
ganz allgemein, der Rechtslogik entsprechend, ausgelegt werden,
d. h. es ist zu sagen: Das Zusatzpatent, das rechtlich als Acces
XXIX, 2. 1903
sorium des Hauptpatentes erscheint, zu seiner Entstehung ein
Hauptpatent notwendig voraussetzt, teilt das rechtliche Schicksal
dieses Hauptpatentes auch mit Bezug auf sein Ende, es endigt
ohne weiteres mit dem Hauptpatent ohne Rücksicht auf die
Endigungsgründe des letztern. Die Billigkeitserwägung, daß an
Stelle des Zusatzpatentes auch ein Unteranspruch eines Haupt
patentes hätte angemeldet werden können und daß die Erfindung
alsdann unter Umständen nämlich wenn ihr ein selständiger
Charakter zukäme und die Erfindung an sich teilbar wäre als
selbständiger schutzfähiger Teil den Erfindungsschutz nicht verloren
hätte, vermag gegenüber den entwickelten Rechtsgründen nicht
durchzudringen. Diese letztern werden vielmehr noch unterstützt
durch folgende Erwägung rechtshistorischer Natur: Die Zusatz
patente sind zurückzuführen auf die Certificats d addition des
französischen Patentgesetzes vom 5. Juli 1844. Nach Art. 16
Abs. 2 dieses Gesetzes erreicht das Certificat d addition sein
Ende ( prendront fin ) mit dem Hauptpatente. In Frankreich
ist nun die Streitfrage, ob diese Bestimmung sich nur auf die
gesetzliche Dauer des Hauptpatentes, oder auch auf dessen Er
löschen oder Nichtigkeit und die Endigung aus diesen Gründen
und in diesem Sinne beziehe, längst dahin entschieden, daß darunter
alle Endigungsgründe zu verstehen seien und insbesondere auch
die Nichtigkeit des Hauptpatentes ohne weiteres die Nichtigkeit des
Certificat d addition nach sich ziehe. (Vgl. Pouillet, Traité
théorique et pratique des brevets d'invention, 3e édition,
1889, N° 154 et 155, p. 176 ss.) Auch das ältere deutsche
Patentgesetz, vom 25. Mai 1877, das neben dem französischen
Gesetze in einigen Bestimmungen als Vorbild des schweizerischen
Gesetzes angesehen werden darf, enthielt unter dem Titel Dauer
des Patentes in 7 eine Bestimmung, wonach das Zusatzpatent
(für die Verbesserung einer Erfindung) mit dem Patent für die
ältere Erfindung sein Ende erreichte; und nun war in der Dok
trin entgegen allerdings der Rechtsprechung des Patentamtes
wohl allgemein angenommen, daß sich diese Bestimmung auch
auf den Fall der Nichtigerklärung des älteren Patentes beziehe.
(Vgl. Kohler, Deutsches Patentrecht, 1877, Nr. 232, S. 265
Nr. 234, S. 266.) Erst durch das Gesetz vom 7. April 1891
ist eine Bestimmung beigefügt worden, des Inhaltes ( 7 Abs. 2):
wird durch die Erklärung der Nichtigkeit des Hauptpatentes
Zusatzpatent zu einem selbständigen Patente, so bestimmt
dessen Dauer und der Fälligkeitstag der Gebühren nach dem An
fangstage des Hauptpatentes ... Erst durch diese Gesetzes
änderung ist der durch das Patentamt geschaffene Rechtszustand,
der der Theorie widersprach, gesetzlich sanktioniert worden; er
stellt eine positive Abänderung des frühern gesetzlichen Rechtszu
standes dar, eine Abänderung, die dann notwendigerweise auch
besondere Bestimmungen über die Gebühren rc. für das selbständig
werdende Zusatzpatent enthalten mußte. Zur Zeit des Erlasses
des schweizerischen Patentgesetzes nun konnte der Gesetzgeber unter
der Bezeichnung Zusatzpatent
nichts anderes verstehen als das,
was damals in der Gesetzgebung anderer Staaten, die ihm zum
Vorbild dienen mußten, darunter verstanden war, also ein Patent
im Sinne des französischen certificat d addition und des
deutschen Zusatzpatentes nach dem frühern deutschen Gesetze. Daß
der schweizerische Gesetzgeber für den Fall der Nichtigkeit des
Hauptpatentes ein Selbständigwerden und nicht ein Dahinfallen
des Zusatzpatentes habe annehmen wollen, kann daher auch nach
diesem rechtsgeschichtlichen Momente nicht angenommen werden.
Eine derartige Regelung hätte ausdrücklich statuiert werden müssen
da sie eine Abweichung von der Rechtslogik und auch von der
damals allgemein herrschenden Regelung der Zusatzpatente be
deutet hätte. Fällt aber danach das Zusatzpatent mit der Nichtig
keit des Hauptpatentes ohne weiteres dahin, so braucht auf alle
weiteren Fragen: ob das Zusatzpatent eine Erfindung enthalte
und ob sie neu sei, nicht eingetreten zu werden. Ebenso sind die
weitern vom Beklagten der Klage entgegengehaltenen Einreden
nicht zu erörtern.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handels
gerichtes des Kantons Aargau vom 20. Mai 1903 in allen
Teilen bestätigt.