Art. 70 f. OR; unjust enrichment where the causal basis of a transfer arising from reciprocal accommodation bills subsequently fails. If the issuer of a bill pays a valid exchange debt to a third holder, this does not exclude a restitution claim against the original counterparty or its estate when the underlying reciprocal performance promised by that counterparty proves illusory through protest of the counter-bill. The enrichment consists in the amount retained by the estate after deduction of any dividend already received; a further amount may be excluded where the parties' exchange relation shows an agreed sacrifice (consid. 2-5).
n waren; Übertrag. Fr. 6,105 - Fr. 6,105 Übertrag.
per 15. Mai, wogegen Moser ein Akzept von mir besitzt; 9700 per 15. Mai sein Akzept für das am 15. Fe bruar für ihn eingelöste. 9600 Mein Akzept per 15. Mai wie oben bemerkt, sodaß ich Fr. 10,775 bei Cäsar Moser zu gut habe; 5150 mit Zins à 6 % vom 31. März 1901 an;
am 21. Mai der Konkursverwaltung abgeliefert. Der von Moser akzeptierte Wechsel von 9600 Fr. wurde dagegen am 17. Mai mangels Zahlung protestiert. In dem am 4. Juni 1901 aufgestellten Kollokationsplan wurde unter anderm der Betrag von 9600 Fr. als aus dem hievor erwähnten Akzepte Mosers resultierende Forderung Sutters an erkannt und in fünfter Klasse kolloziert. In der Folge erhielt Sutter von obigen 9600 Fr. die der Konkursdividende von 55 % entsprechende Summe, 5280 Fr. B. Mit Klage vom 21./24. Juni 1902 stellte Sutter folgendes Rechtsbegehren: Die Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag von 9650 Fr. zu bezahlen nebst Zins zu 5% vom 24. Januar 1902 an. Aus der Begründung dieses Rechtsbegehrens ist ersichtlich, daß er Kläger in Wirklichkeit nur Zusprechung von 4370 Fr. nebst Zins wie hievor verlangt. Das wesentliche der vom Kläger gel tend gemachten Rechtsgründe ist in Erwägung 3 hienach wieder gegeben, ebenso das wesentliche der von der Beklagten zur Unter stützung ihres Antrages auf Abweisung der Klage vorgebrachten Rechtsgründe. Das der klägerischen Zinsforderung zu Grunde liegende Datum ist dasjenige der Ladung zum amtlichen Sühneversuch. C. Mit Urteil vom 19. Mai 1903 hat der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Dem Kläger ist sein Klagsbegehren für einen Betrag von 4330 Fr. nebst Zins zu 5% seit 24. Januar 1902 zugesprochen. D. Gegen dieses Urteil hat der Vertreter der Beklagten recht zeitig und formrichtig die Berufung ans Bundesgericht erklärt. Der Berufungsantrag geht auf gänzliche Abweisung der Klage. E. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht hat der Vertreter der Berufungspartei den Berufungsantrag mündlich begründet. Der Vertreter des Klägers hat Verwerfung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
zwar freiwillig gezahlt, aber er habe sich über seine Schuldpflicht im Irrtum befunden, bezw. er habe unter einer Voraussetzung gezahlt, die sich nicht verwirklichte. Schließlich sei die Klage auch vom Standpunkt der Art. 50 ff. O. R. gutzuheißen. Die Beklagte beruft sich gegenüber der Bereicherungsklage dar auf, daß Sutter durch seine Unterschrift rechtlich verpflichtet ge wesen sei, seinen Eigenwechsel einzulösen; da somit die Einlösung desselben nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt sei, so liege keine grundlose Bereicherung vor. Hiezu ist vorerst zu bemerken, daß beide Parteien das Rechts verhältnis zwischen Sutter und Moser bezw. der Konkursmasse des letztern mit demjenigen zwischen Sutter und der Schweizerischen Volksbank als Indossatarin der Konkursverwaltung und Präsen tantin des Eigenwechsels verwechseln. Der Bank gegenüber war Sutter unzweifelhaft zur Einlösung des Wechsels verpflichtet, denn er stand zu derselben in keinem andern als dem aus dem Wechsel ersichtlichen Rechtsverhältnis. Hiemit ist es aber durchaus nicht unvereinbar, daß in einem Rechtsstreite zwischen dem Aussteller Sutter und dem Remittenten Moser bezw. dessen Konkursmasse auf das der Ausstellung des Wechsels zu Grunde liegende mate rielle Schuldverhältnis zurückgegriffen werde. Insbesondere wird durch den Umstand, daß Sutter zur Einlösung seines Eigen wechsels gezwungen werden konnte, der Frage nicht präjudiziert, ob nicht mit Rücksicht auf die Protestierung der von Moser akzeptierten Tratte der Rechtsgrund für die in der Ausstellung des Eigenwechsels liegende Zuwendung als nicht verwirklicht oder nachträglich weggefallen zu betrachten sei. Bei Prüfung dieser Frage ist davon auszugehen, daß, wie in Erwägung 2 hievor entwickelt wurde, der Rechtsgrund für die in der Ausstellung des Eigenwechsels liegende Zuwendung Sutters an Moser nichts anderes war, als die in der Akzeptierung der Tratte liegende Zu wendung Mosers an Sutter. Daß nun aber diese letztere Zu wendung sich nachträglich als illusorisch herausgestellt hat, indem nämlich die Tratte protestiert wurde, bedarf keiner weitern Aus führung. Ist somit der Rechtsgrund für die in der Ausstellung des Eigenwechsels liegende Zuwendung Sutters an Moser in der Tat als nachträglich weggefallen zu bezeichnen, so folgt daraus nach Art. 70 und speziell Art. 71 O. R. ein Rückforderungsrecht Sutters bezüglich desjenigen Betrages, den die Konkursverwaltung infolge dieser Zuwendung erhalten hat, um welchen somit die Konkursmasse bereichert ist. 4. Es erübrigt nun noch zu ermitteln, in welchem Umfange die Konkursmasse bereichert worden sei. In dieser Beziehung steht nun einerseits fest, daß die von Sutter bezahlten 9650 Fr. der Konkursverwaltung am 21. Mai 1901 abgeliefert worden sind, und anderseits, daß Sutter an die von ihm im Konkurse ange meldete Forderung 5280 Fr. erhalten hat. Es sind mithin der Konkursmasse 4370 Fr. verblieben. Hievon erscheinen indessen nur 4320 Fr. als ungerechtfertigte Bereicherung, denn aus dem Umstande, daß der von Sutter ausgestellte Eigenwechsel auf 50 Fr. mehr lautet, als die von Moser akzeptierte Tratte, ist die Schluß folgerung zu ziehen, daß ein Opfer von 50 Fr. seitens des Klägers zwischen Sutter und Moser vereinbart war, die Zuwen dung dieser 50 Fr. also nicht grundlos erfolgte. Übrigens könnten mehr als 4320 Fr. vom Bundesgerichte schon aus prozessualen Gründen nicht zugesprochen werden, indem nämlich die Klagpartei das auf diesen Betrag lautende Urteil der Vorinstanz nicht ansicht, sondern im Gegenteil dessen Bestätigung beantragt. 5. Da sich die Gutheißung der Klage im Betrage von 4320 Fr. nebst Prozeßzinsen, d. h. in dem Umfange, wie dieselbe vor Bundes gericht aufrecht erhalten wird, auf Grund der Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts über ungerechtfertigte Bereicherung ergibt, so braucht auf die andern von der Klagpartei eingenom menen rechtlichen Standpunkte, auf Grund deren allerdings ein Betrag von 4370 Fr. verlangt worden war, nicht eingetreten zu werden. Was schließlich die von der Vorinstanz und den Parteien ein gehend erörterten Fragen der Kompensierbarkeit der beiden Wechsel forderungen und der Geltendmachung des Kompensationswillens in den Briefen Sutters an das Konkursamt und die Konkurs verwaltung betrifft, so ist deren Entscheidung für den vorliegenden Rechtsstreit schon deshalb nicht notwendig, weil der Eigenwechsel Sutters nicht von der Konkursverwaltung, sondern von der Schweiz. Volksbank als Indossatarin der Konkursverwaltung
präsentiert wurde; dem dritten Wechselinhaber gegenüber war aber selbstverständlich die Möglichkeit der Verrechnung ausgeschlossen. Aus demselben Grunde kann der Vorinstanz auch darin nicht bei gepflichtet werden, daß Sutter durch Einlösung des Eigenwechsels freiwillig eine Wechselschuld bezahlt habe, weshalb er beweisen müsse, daß er sich über seine Zahlungspflicht im Irrtum befunden habe, ein Beweis, der dann von der Vorinstanz als geleistet er achtet wird. Es ist vielmehr daran festzuhalten, daß Sutter, in dem er den Eigenwechsel einlöste, eine zu recht bestehende Wechsel schuld tilgte, daß aber der Rechtsgrund der in der Ausstellung des Wechsels liegenden Zuwendung Sutters an Moser in dem Momente weggefallen ist, in welchem die den Gegenwert des Eigenwechsels darstellende Tratie protestiert wurde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom 19. Mai 1903 in seinem Dispositiv bestätigt.