Art. 67 OR; causal connection in work-defect liability and effect of the injured party’s own negligence; the owner’s strict liability is not excluded where the defect of the work is only one cause among several, provided the defect was an adequate cause of the harm and the causal chain was not broken by a third party’s culpable intervention. The victim’s own negligent conduct does not eliminate liability per se; rather, Art. 51 Abs. 2 OR applies by analogy and permits reduction, or in exceptional cases denial, of compensation. For damage assessment, temporary incapacity, permanent loss of earning capacity and medical expenses are to be evaluated according to the circumstances and judicial discretion (consid. 3-5).
B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen. Der Kläger stellt den Antrag: Der Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger für die Folgen des ihm am 2. Dezember 1898 zugestoßenen Unfalles eine Ent schädigung im Betrage von 10,000 Fr. nebst Zins à 5% seit 2. Dezember 1898 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt dagegen: Es sei in Abänderung des angefochtenen Urteils
Arbeit mit der gewohnten Sorglosigkeit des Arbeiters vorge nommen, jeder Bauhandwerker wäre gewiß im Stande gewesen, den gefahrdrohenden Zustand des Sturzes zu erkennen; auf jeden Fall sei dem Arbeiter (dem Kläger) Unachtsamkeit und dem Beauftragten (Baumann) mangelhafte Untersuchung der Arbeits stelle vorzuwerfen. Dagegen geben sie zu, daß zwar ein eigentliches Verrücken des Steines zur Vornahme der dem Kläger obliegenden Arbeit nicht notwendig, jedoch ein mechanisches Berühren und Drücken auf den Sturz die natürliche Folge des Herausnehmens der alten und des Einschiebens der neuen Schienen war. Eine Begründung ihrer Ansicht, die Konstruktion des Erkerfensters sei mangelhaft, haben nun die Experten nicht gegeben. Allein es ent spricht offenbar dem Sinn und Zusammenhang ihres Gutachtens, wenn die Vorinstanz ausführt, die Breite der Auflage des Sturzes und deren schräge Richtung sei zwar nicht zu beanstanden, wohl aber liege ein Mangel darin, daß der Zwischensturz nicht be festigt worden sei; denn es sei klar, daß dadurch infolge einer durch äußere Einwirkung auf den Sturz bedingten Verschiebung des Schwerpunktes das Hinunterfallen des Sturzes habe be fördert werden müssen. Die Vorinstanz erblickt also, offenbar in Übereinstimmung mit den Experten, den Fehler der Anlage in einer nicht genügenden Befestigung des Sturzes. Aus ihren Aus führungen geht ferner hervor, daß sie nicht annimmt, diese mangel hafte Befestigung würde an sich schon zur Folge gehabt haben, daß der Sturz etwa von selbst hätte herabfallen können, son dern daß nach ihrer Ansicht der Fehler darin besteht, daß bei dieser Konstruktion nicht auf die Möglichkeit äußerer Einwirkung Rücksicht genommen worden ist, welch' letztere geeignet sein konnte, die Lage des Sturzes zu verändern und ihn dadurch zu Falle zu bringen. Auch hierin aber ist mit der Vorinstanz eine fehler hafte Anlage im Sinne des Art. 67 O. R. zu finden. Nach diesen Ausführungen und Feststellungen der Experten und der Vorinstanz steht sonach fest, einmal, daß der betreffende Fenster sturz in der Tat mangelhaft konstruiert war; sodann, daß dieser Umstand allein das Herabfallen nicht bewirkt hätte, daß dazu viel mehr noch das Berühren des Sturzes durch den Kläger kommen mußte; endlich, daß dieses Berühren zur Ausführung der Arbeit des Klägers unvermeidlich war. 3. Frägt es sich nun, ob auf Grund dieser Feststellungen von einer Haftbarkeit des Beklagten aus Art. 67 O. R. die Rede sein könne, so ist zunächst der Standpunkt des Beklagten zu behandeln, der dahin geht, es liege überhaupt kein Kausalzusammenhang zwischen dem angeblichen Fehler und dem Schaden vor. Hiezu ist zu bemerken: Indem Art. 67 O. R. die Haftung des Eigentümers eines Gebäudes oder eines andern Werkes für den Schaden, den dieses infolge mangelhafter Unterhaltung oder fehlerhafter Anlage oder Herstellung verursacht, schlechthin, ohne Rücksicht auf Ver schulden, ausspricht, also den Grundsatz der reinen Kausalhaftung aufstellt, kann die Frage entstehen, ob diese Haftung auch dann eintrete, wenn nicht das Werk selbst, unmittelbar, den Schaden verursacht, sondern zur Verursachung des Schadens noch ein weiteres äußeres Moment hinzugetreten sein muß, wenn insbe sondere eine menschliche Tätigkeit das Werk in Bewegung gesetzt und das ihm anhaftende vitium ausgelöst hat. In seinem Urteile vom 20. Dezember 1890 in Sachen Liechti gegen Burgergemeinde Aarberg (Amtl. Samml., XVI, Nr. 115, S. 814 f., Erw. 4) hat das Bundesgericht ausgeführt, die Haftbarkeit des Eigentümers gemäß Art. 67 O. R. bestehe nicht nur dann, wenn der Schaden durch unmittelbare körperliche Einwirkung des Werkes auf Personen oder Sachen (durch Einsturz u. dgl.) verursacht, sondern auch dann, wenn er auf andere Weise gestiftet werde, und diesen Satz angewendet auf einen Fall, wo bei einer Schießübung infolge des mangelhaften Zustandes eines Scheibenhauses die Kugel eines nach dem Ziele schießenden Schützen einen Zeiger verletzte. Der heutige Fall liegt allerdings insofern anders, als das Werk selbst unmittelbar den Schaden verursacht hat, es sich um ein damnum corpore corpori datum handelt; dagegen treffen die im ange führten Falle aufgestellten Grundsätze insofern zu, als hier wie dort zum mangelhaften Zustande oder der fehlerhaften Anlage oder Herstellung des Werkes noch ein anderer, äußerer Umstand dort der Schuß des unbekannten Schützen, hier die Berührung des Sturzes durch den Kläger hinzutreten mußte, um den Ein tritt des Schadens zu bewirken. Auch hier trifft daher der Grund satz zu, daß zur Herstellung des Kausalzusammenhanges nicht ein ausschließliches Tätigwerden des Werkes erfordert ist, der Kausal zusammenhang nicht auf dieses ausschließliche Tätigwerden be
schränkt ist, sondern daß er schon dann gegeben ist, wenn der mangel hafte Zustand, die fehlerhafte Anlage oder Herstellung des Werkes überhaupt eine Ursache zum Erfolge bildet, dieser ohne jenes Moment nicht eingetreten wäre, gleichviel, ob noch ein anderes, äußeres Ereignis dazu kommen mußte, um den Eintriti des Scha dens zu bewirken, vorausgesetzt nur, daß der Kausalzusammenhang ein adäquater sei. (Vgl. Ref. Chr. Burckhardt in den Verhandl. d. schweiz. Juristenvereins 1903, Zeitschr. f. schw. R., N. F., Bd. 22, S. 566.) Auch die menschliche Tätigkeit kann als solch äußeres Ereignis in Frage kommen, und der Kausalzusammenhang wird als dann erst dann unterbrochen, wenn diese menschliche Tätigkeit sich als schuldhaftes Verhalten eines Dritten darstellt, so, daß der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Schaden und vitium des Werkes nicht mehr gegeben ist, sondern der Schaden nur auf das schuldhafte Verhalten des Dritten zurückzuführen ist. Dagegen kann das schuldhafte Verhalten des Beschädigten selbst sehr wohl neben dem vitium des Werkes eine der Ursachen des Schadens bilden, ohne daß dadurch der Kausalzusammenhang zwischen jenem vitium und dem Schaden aufgehoben und damit die Haftbarkeit des Eigentümers wegfallen würde. M. a. W.: Selbstverschulden des Beschädigten befreit den Eigentümer eines Werkes nicht unter allen Umständen und schlechthin von seiner Haftung aus Art, 67 O. R., sondern es findet auch hier die Bestimmung des Art. 51 Abs. 2 O. R. Anwendung, wonach bei Verschulden des Beschädigten der Richter die Ersatzpflicht ermäßigen oder ganz von derselben ent binden kann. (Zu vergl. auch die Praxis des Bundesgerichts in Haftpflichtfällen, namentlich Urteil vom 15. Juni 1898 i. S. Flury gegen Schweiz. Industriegesellschaft, Amtl. Samml., XXIV 2. Teil, S. 456 ff.) Die Berufung des Beklagten auf ein Selbst verschulden des Klägers hat daher nicht zur Folge, daß Art. 67 O. R. überhaupt zum vornherein keine Anwendung mehr findet. 4. Dagegen ist das Selbstverschulden des Geschädigten allerdings insofern von erheblicher Bedeutung, als der Richter im Falle des Vorliegens desselben in Anwendung von Art. 51 Abs. 2 O. R. einen Teil des Schadens oder auch, je nach den Umständen, die ganze Tragung des Schadens dem Geschädigten zu überbinden hat, und es ist daher, da vom Beklagten Selbstverschulden des Klägers behauptet wird, zu untersuchen, ob ein solches vorliege. Ebenso ist die Behauptung des Beklagten von Bedeutung, der Arbeitgeber des Klägers, Baumann, hätte die Arbeitsstelle genau untersuchen und auf den Fehler aufmerksam werden sollen; denn wenn eine solche Pflicht des Arbeitgebers bestanden hätte, so könnte wohl nicht mehr von einer Haftbarkeit des Beklagten als Hauseigen tümers die Rede sein, da alsdann der adäquate Kausalzusammen hang zwischen dem Mangel und dem Schaden nicht mehr bestünde. Allein es geht nun nicht an, mit den technischen Experten eine derartige Diligenzpflicht des Unternehmers solcher Einrichtungen und Arbeiten anzunehmen. Solche Handwerker oder Industrielle dürfen voraussetzen, daß das Gebäude, an dem sie die betreffenden Einrichtungen anzubringen haben, im stande sei, die Anbringung dieser Einrichtungen, die ja keine Umgestaltung des Gebäudes be deuten, sondern bloß in Umgestaltung von Zubehörden bestehen, ohne Schaden auszuhalten. Ist so die Haftbarkeit des Beklagten durch das Verhalten Baumanns nicht ausgeschlossen, so ergibt sich zu der nunmehr zu behandelnden Frage des Verschuldens des Klägers folgendes: Festgestellt, und heute wohl vom Beklagten nicht mehr bestritten, ist, daß dieser ein geübter Monteur ist, daß er der ihm übertragenen Arbeit gewachsen war, und daß er end lich, obschon Schreiner, sehr wohl in der Lage war, diese Arbeit auszuführen. Dagegen nimmt der Beklagte an Hand der Expertise den Standpunkt ein, der Kläger hätte sich über den gefahrdrohenden Zustand des Sturzes vergewissern, er hätte vor Vornahme der Arbeit die Arbeitsstelle genau untersuchen sollen. Allein mit der Vorinstanz ist eine derartige Pflicht des Klägers abzulehnen. Eine vorgängige Untersuchung der Konstruktion der Arbeitsstelle und der an der Arbeitsstelle angebrachten Einrichtungen ist gewiß aller Regel nach nicht Sache des Arbeiters, sondern dieser darf sich darauf verlassen, daß ihm, wie es ja auch die Pflicht des Arbeit gebers ist, eine Arbeitsstätte angewiesen werde, in der seine Ge sundheit und sein Leben gegen Gefahren möglichst geschützt seien; ein Entdecken des Fehlers vor Vornahme der Arbeit aber war nicht wohl möglich, zumal es sich um einen Fehler handelte, an den der Kläger kaum denken konnte. Wohl aber findet die Vor instanz, der Kläger hätte bei auch nur einiger Aufmerksamkeit
schon beim Herausziehen der alten Eisenschienen aus den Nuten sich darüber Rechenschaft geben müssen, daß der Sturz nicht gehörig befestigt war; er hätte daher Sicherheitsmaßregeln an bringen oder die Arbeit unter Anzeige an seinen Meister Baumann vorläufig aussetzen sollen; er hätte dazu umsomehr Veranlassung gehabt, als laut Aussagen des Architekten Roth und des Stein hauers Mettler die Stürze auch an den andern Fenstern gleich konstruiert, nicht gehörig befestigt, teilweise schon vorgeschoben und gelockert und seinerzeit nicht richtig vergossen worden seien, und der Kläger seine Arbeit an einer andern Stelle als der Unfall stelle begonnen gehabt habe. In der Unterlassung des Klägers, Sicherheitsvorkehren anzubringen oder die Arbeit auszusetzen, er blickt die Vorinstanz ein Verschulden. Die tatsächlichen Feststellungen, auf die sie ihr Urteil stützt, widersprechen den Akten nicht; gegen teils deckt sich ihr Entscheid mit dem, allerdings nicht näher motivierten, Ausspruche der Experten, und so kann daher nicht gesagt werden, die Annahme der Vorinstanz qualifiziere sich als bloße, durch nichts erwiesene Vermutung. Hat aber demgemäß auch das Bundesgericht die angeführten tatsächlichen Feststellungen seinem Urteile zu Grunde zu legen, so muß es ebenfalls das Ver halten des Klägers rechtlich als Verschulden bezeichnen, da als dann zu sagen ist, daß der Kläger eine ihm durch die Umstände gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Und daß er hiedurch eine weitere Bedingung zum dann eingetretenen Erfolg gesetzt hat, ist klar, sodaß dieses Verschulden im Sinne der Ausführungen in Erwägung 3 zu berücksichtigen ist, immerhin nur in der Weise, daß sein Ersatzanspruch angemessen herabzusetzen ist. 5. Was nun die Folgen der Verletzung, das Maß des Scha dens, betrifft, so ist heute nicht mehr bestritten, daß der Kläger bis Ende April 1899 gänzlich arbeitsunfähig war und daß gegenwärtig noch eine zu bestimmende bleibende Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht. Ebenso steht fest, daß von einem Jahres verdienst des Klägers von 2400 Fr. (300 Arbeitstage zu 8 Fr.) auszugehen ist. Der Ausfall für die Zeit vom Unfall bis Ende April 1899 beträgt danach 125 Arbeitstage zu 8 Fr. 1000 Fr. Dagegen ist der Grad der bleibenden Minderung der Erwerbs fähigkeit bestritten: Während der behandelnde Arzt, Dr. Horner, in seinem Schlußzeugnis vom 14. Mai 1899 eine Verminderung von 40 50 % angenommen hat, gelangt der gerichtliche medizi nische Experte, Dr. Schuler, in seinem Gutachten vom 10. Februar 1902 nur zu einer Annahme einer Verminderung von 10 15 %; er hält es für möglich, daß der Kläger wieder Schreinerarbeiten ausführen könne. Die Vorinstanz berechnet die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf Grund dieser verschiedenen ärztlichen Zeug nisse für den zwischen der Ausstellung des Zeugnisses Dr. Horner und der Abgabe des Gutachtens Dr. Schuler liegenden Zeitraum von rund drei Jahren auf 25 %, von da hinweg auf 12½%. Hiebei handelt es sich allerdings nicht um eine tatsächliche Fest stellung, sondern um eine Schätzung, für welche rechtliche Er wägungen mit in Betracht fallen; allein es ist nicht ersichtlich, daß erhebliche Tatsachen, die für die Schätzung maßgebend sind, nicht oder nicht richtig gewürdigt worden seien. Der Vertreter des Klägers hat zwar in seinem heutigen Vortrage ausgeführt, bei Zugrundelegung der Annahmen der Vorinstanz mache der Durch schnitt nicht 25, sondern 37,5 % aus (); allein die Schätzung der Vorinstanz geht eben, offenbar mit Recht, davon aus, die Minderung der Erwerbsfähigkeit habe successive abge nommen, und diese Schätzung kann daher mit Grund nicht be anstandet werden. Bei Zugrundelegung eines Erwerbsausfalles von 25 % bei einem Jahresverdienst von 2400 Fr. ergeben sich 3 X 600 1800 Fr; die Vorinstanz macht jedoch für die erste Zeit noch einen Zuschlag von 200 Fr. und gelangt so für diese II. Periøde auf einen Ansatz von 2000 Fr. Damit dürfte den Verhältnissen in billiger Weise Rechnung getragen sein. Für die III. Periode, vom 16. Februar 1902 hinweg, endlich ergibt sich, daß der damals 52 Jahre alte Kläger zur Erlangung einer jährlichen Rente von 300 Fr. (12½% von 2400 Fr.) eines Kapitals von 3734 Fr. bedurft hätte (Soldan, Tabelle III), während die Vorinstanz 3640 Fr. angenommen hat. Endlich sind unbestritten die Arztkosten im Betrage von 175 Fr. Von dem so berechneten Gesamtschaden von 6909 Fr. (die Vor instanz hat ihn auf 6815 Fr. berechnet) hat die Vorinstanz 3000 Fr. dem Beklagten überbunden, für den Restbetrag dagegen den Kläger infolge seines Verschuldens belastet. Grundsätzlich ist
eine Verteilung des Schadens nach dem in Erwägung 4 ausge führten richtig. Und was die Art und Weise der Verteilung an belangt, so mag es einerseits hart erscheinen, den Kläger, den nur ein leichtes Verschulden, die Außerachtlassung der äußersten Sorgfalt, trifft, mit mehr als 50 % des Schadens zu belasten; aber auf der andern Seite ist zu berücksichtigen, daß der Beklagte nur auf Grund der Kausalhaftung in Anspruch genommen werden kann, und daß nun hier, wo der Beklagte nicht einmal am Orte, in dem das schadenstiftende Werk sich befindet, wohnt, eine gewisse Milde ihm gegenüber nicht unangemessen erscheint. Das vorin stanzliche Urteil ist daher auch mit Bezug auf das Maß zu bestätigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: In Abweisung beider Berufungen wird das Urteil des Appel lations und Kassationshofes des Kantons Bern vom 11. Juni 1903 in allen Teilen bestätigt.