- Arteil vom 28. November 1903
in Sachen Konkursmasse Langhart, Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen Stadtgemeinde Stein a./ Rh., Kl. u. Ber. Bekl.
Zulässigkeit der Berufung: Streitwert, Art. 59 Org.-Ges. Streitwert
bei einer Leistungs- oder Erfüllungsklage. Pacht. Wirkung des
Konkurses des Pächters. Art. 315, 319 O.-R. Umwandlung des
Anspruches des Verpächters aus Art. 319 O.-R. in eine Geldforderung
gemäss Art. 211 Sch.- u. K.-Ges? Eintritt der Konkursverwaltung
in das Pachtverhältnis. Retentionsrecht des Verpächters.
A.
dit Urteil vom 17. Juli/5. August 1903 hat das Ober
gericht des Kantons Schaffhausen, in Abänderung eines vom
Bezirksgericht Reyath, an welches der vorliegende Rechtsstreit
durch Delegation gelangt war, am 14. März gefällten Urteils,
über das laut Verhandlungsprotokoll der ersten Instanz mündlich
folgendermaßen formulierte, vor beiden kantonalen Instanzen von
der Beklagten in vollem Umfange bestrittene klägerische Rechts
begehren:
- Es sei die Konkursmasse Langhart zu verurteilen, an die
Stadtgemeinde Stein zu Handen des gegenwärtigen Pächters alles
vorhandene Heu, Emd und Stroh abzutreten gegen eine Ent
schädigung von 4 Fr. per Kilozentner Futter und von 2 Fr. per
Kilozentner Stroh
- Es sei der Stadtgemeinde Stein das Retentionsrecht am
Wert dieses Futters und Strohes einzuräumen, bezw. ihr das
Recht einzuräumen, diese X mal 4 Fr. resp. 2 Fr. an ihrer
Forderung in Abzug zu bringen;
erkannt:
Die Konkursmasse des Konrad Langhart ist gerichtlich ange
halten, an die Stadtgemeinde Stein zu Handen des gegenwärtigen
Pächters des Hofes Unterwald alles auf dem Hofe vorhandene
Heu und Emd zu 4 Fr. per Kilozentner und alles vorhandene
Stroh zu 2 Fr. per Kilozentner abzutreten, bezw. den nach diesen
Ansätzen sich ergebenden Geldwert mit deren Forderung zu ver
rechnen.
Das erstinstanzliche Urteil hatte gelautet:
- Der Vindikationsanspruch der Stadtgemeinde Stein an dem
vorhandenen Heu und Stroh der Konkursmasse Konrad Langhart
wird zu einem Drittel gutgeheißen, in dem Sinne, daß die Kon
kursmasse einen Drittel des vorhandenen Heues und Emdes zu
4 Fr. per Kilozentner und einen Drittel des vorhandenen Strohes
zu 2 Fr. per Kilozentner abzutreten hat, die übrigen zwei Drittel
des Futters und Strohes dagegen von der Stadtgemeinde Stein
zum Preise von 7 Fr. per Kilozentner Futter und 6 Fr. per
Kilozentner Stroh zu übernehmen sind.
- Der Stadtgemeinde Stein wird an dem betreffenden Erlös
des Futters und Strohes das Retentionsrecht eingeräumt; dieser
ist also zur Deckung ihrer Forderung zu verwenden, bezw. an
derselben in Abzug zu bringen.
B. Gegen das Urteil des Obergerichts hat die Beklagte recht
zeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht
erklärt und beantragt:
Es sei die Berufung für begründet zu erklären und die Klage
abzuweisen. Eventuell sei das erftinstanzliche Urteil wieder herzu
stellen. Weiter eventuell sei die Sache an die kantonalen Instanzen
zu neuer Beurteilung zurückzuweisen.
C. Die Berufungsbeklagte beantragt die Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der vorliegende Rechtsstreit beruht auf folgendem Tatbestand:
Die Klägerin ist Eigentümerin des Hofgutes Unterwald bei
Stein a./Rh. Sie hatte dasselbe am 2. Februar 1895 auf 15 Jahre
an Konrad Langhart, Vater, verpachtet. Im Jahre 1896 starb
der Pächter, und es traten dessen Söhne Jakob und Konrad in
der Weise in das Pachtverhältnis ein, daß jeder von beiden eine
Hälfte auf eigene Rechnung übernahm. Nach der von der Beklagten
als richtig anerkannten Interpretation des Pachtvertrages hatte
der Pächter bei Ablauf der Pacht alles auf dem Gute vorhandene
Heu (inklusive Emd) und Stroh zum Preise von 4 Fr. per
100 Kilo Heu und 2 Fr. per 100 Kilo Stroh zurückzulassen
( 6); während der Pachtzeit aber durfte er weder Heu noch
Stroh dem Gute entfremden ( 15).
Am 12. Juli 1901 brach über Konrad Langhart, Sohn, der
Konkurs aus. In diesem Zeitpunkt befanden sich auf dem Gute
235 Doppelzentner Heu und 48 Doppelzentner Stroh.
Laut dem Protokoll der ersten Gläubigerversammlung (vom
- Juli 1901) wurde an dieser Versammlung bezüglich des
Fortbetriebes der Landwirtschaft und Einheimsen der Feldfrüchte
beschlossen, die HH. J. Huber auf Oberwald, sowie den Bruder
des Konkursiten I. Langhart auf Unterwald mit der Aufsicht
über die landwirtschaftlichen Arbeiten zu betrauen ; ebenso wurde
eine Mitwirkung des Konkursiten selbst sowie seiner Schwester
gegen entsprechende Entschädigung in Aussicht genommen. Das
Protokoll bemerkt ferner wörtlich: Ein Antrag, das Getreide auf
dem Halm zu verkaufen, wurde in der Folge wieder zurückge
zogen und werden dieselben nun auf Rechnung der Konkurs
masse eingeheimst und ebenso ausgedroschen werden.
Am 3. August fand eine Versammlung verschiedener Interessenten,
worunter auch der Gläubigerausschuß und die Klägerin, behufs
Besprechung über die Neuverpachtung des Gutes statt. Bei
dieser Gelegenheit erklärte sich Jakob Langhart zur Übernahme der
Aufsicht über die Feldarbeiten gegen angemessene Entschädigung
auf Rechnung der Stadtgemeinde bereit.
Im Laufe des Sommers 1901 leistete die Klägerin der Be
klagten auf deren Ansuchen fünf Zahlungen mit zusammen 201 Fr.
85 Cts., welche jedoch vom Stadtkassier nicht gebucht, sondern
von der Beklagten jeweilen innert kurzer Frist zurückerstattet
wurden. Die Klägerin bezeichnet diese Zahlungen als Darlehen,
die Beklagte als Vorschüsse.
In dem vom 14. bis 27. September zur Einsicht aufgelegten
Kollokationsplan figurierte die Klägerin unter andern mit einer
pfandversicherten Pachtzinsforderung für die Zeit bis Lichtmeß 1902.
Der diesbezügliche Teil des Kollokationsplanes wurde von keiner
Seite angefochten.
Am 21. September wurde der Obst und Kartoffelertrag des
Gutes für Rechnung der Konkursmasse versteigert.
In der zweiten Gläubigerversammlung vom 5. Oktober wurde
beschlossen, dem Bruder des Konkursiten für seine Mühewaltung
100 Fr. zu vergüten.
Am 5. November schrieb die Beklagte an die Klägerin, es sei
im Interesse der Gläubiger, daß das Massagut liquidiert würde,
um weitere Unterhaltungskosten vermeiden zu können ; wenn die
Klägerin auf der Verschiebung der Fahrhabesteigerung beharre, so
habe sie die Kosten für Wartung des Viehes zu übernehmen.
Die Klägerin erklärte sich hierauf damit einverstanden, daß ein
Verkauf der Lebware nunmehr an die Hand zu nehmen sei.
Am 18. November fand die Versteigerung des Getreideertrages
sowie des größten Teils des auf dem Gute befindlichen Viehes
für Rechnung der Konkursmasse statt. Ein Pferd wurde mangels
Angebotes und ein anderes, sowie zwei Kühe, wurden, weil damals
im Prozesse liegend, ans Futter gegeben. Auf dem Gute blieb
kein Vieh zurück. In diesem Zeitpunkt waren auf dem Gute
317 Doppelzentner Heu und Emd und 188 Doppelzentner Stroh
vorhanden.
Mit Schreiben vom 28. Dezember weigerte sich die Konkurs
verwaltung, gewisse von der Klägerin verlangte Reparaturen auf
dem Gute vornehmen zu lassen. Sie machte geltend, mit der
Konkurseröffnung sei der Pachtvertrag aufgehoben; die Repara
turen seien daher nunmehr Sache der Klägerin.
Als im Sommer 1902 die Konkursverwaltung sich zur Ver
steigerung der Heu und Strohvorräte anschickte, erhob die Klägerin
hiegegen unter Anrufung der 6 und 15 des Pachtvertrages
Protest, und mit nachträglicher Konkurseingabe vom 4. Februar
erklärte sie, diese Vorräte zu vindizieren.
Mit Schreiben vom 5. Februar 1902 teilte die Konkursver
waltung der Klägerin mit, die Vindikation werde bezüglich der
Heu und Emdvorräte abgewiesen, bezüglich der Strohvorräte da
gegen anerkannt, abzüglich der bei Konkursausbruch vorhandenen
48 Doppelzentner, sowie des vom August bis 18. November ver
wendeten Strohs, ferner mit Abzug der Erzeugungs und Ernte
kosten.
Hierauf betrat die Klägerin den Rechtsweg. (Vgl. das sub A
hievor wiedergegebene Rechtsbegehren sowie die Dispositive der
beiden kantonalen Urteile ebendaselbst.)
2. Beide kantonalen Instanzen sind davon ausgegangen, daß
das Pachtverhältnis bis zu der am 18. November erfolgten Ver
steigerung der Viehware fortgesetzt worden sei und daß daher be
züglich der von der Beklagten auf dem Gute zurückzulassenden
Vorräte an Futter und Stroh die Bestimmung von 6 des
Pachtvertrages Platz greife. Die erste Instanz hielt es indessen
mit Rücksicht auf den bis zum 2. Februar 1902 im Kollokations
plan anerkannten Pachtzins für billig, die Beklagte nur zur Zu
rücklassung derjenigen Vorräte anzuhalten, die bei ordnungsmäßigem
Betriebe der Landwirtschaft bis Lichtmeß 1902 nicht aufgebraucht
worden wären; sie hat daher der Beklagten einen Abzug von
zwei Dritteln des zu Martini 1901 vorhandenen Quantums ge
stattet. Die zweite Instanz hingegen hat der Klägerin das Recht
zuerkannt, sämtliche am 18. November 1901 auf dem Gute be
findlichen Heu und Strohvorräte unter Vergütung des im Ver
trage festgesetzten Preises bezw. Verrechnung dieses Preises mit
der Pachtzinsforderung zurückzubehalten.
3. Was vorerst die prozessualen Voraussetzungen der Berufung
anbelangt, so hat die Klägerin zwar bestritten, daß der gesetzliche
Streitwert vorhanden sei, weil die Differenz zwischen dem wirk
lichen Werte der im Streite befangenen Vorräte an Heu und
Stroh und dem Preise, zu dem die Klägerin die Abtretung der
selben verlangt, weniger als 2000 Fr. betrage. Allein abgesehen
davon, daß nach dem Verhandlungsprotokoll der ersten Instanz
die Parteien gemeinsam erklärt haben, der Streitwert erreiche
zwar nicht 4000, übersteige aber 2000 Fr., fällt diesbezüglich in
Betracht, daß bei der vorliegenden, auf Erfüllung einer Bestim
mung des Pachtvertrages gerichteten Klage, wie bei allen Erfül
lungsklagen, der Streitwert sich nach dem Werte der geforderten
Leistung ohne Abzug der vom Kläger geschuldeten Gegenleistung
bemißt (vgl. Entsch. des Bundesger., Amtl. Samml., Bd. XXIII,
2. Teil, S. 1097, Erw. 2; Revue XV, Nr. 91). Da somit der
gesetzliche Streitwert von mindestens 2000 Fr. in casu erreicht ist
und auch die übrigen Voraussetzungen des Rechtsmittels der Be
rufung vorhanden sind, so ist auf letztere einzutreten.
4. Die rechtliche Natur der vorliegenden Klage ist, wie bereits
in Erwägung 3 hievor angedeutet, diejenige einer Erfüllungs
klage. Allerdings hat die Klägerin in ihrer nachträglichen Kon
kurseingabe vom 4. Februar 1901 erklärt, sie vindiziere sämt
liches auf dem Gute vorhandene Heu und Stroh. Maßgebend ist
indessen das im Prozesse gestellte Rechtsbegehren, welches auf
Schutz eines obligatorischen Rechtes gerichtet ist.
Der von der Stadtgemeinde Stein angestrengten, auf die 6
und 15 des Pachtvertrages gestützten, Erfüllungsklage gegenüber
stellt sich die Beklagte grundsätzlich auf den Standpunkt, sie, d. h.
die Konkursmasse, sei aus dem Pachtvertrag nicht verpflichtet
worden. Der letztere sei mit der Konkurseröffnung aufgelöst worden.
Die Klägerin könne also aus demselben nur diejenigen Rechte
geltend machen, die ihr zur Zeit der Konkurseröffnung zustanden,
d. h. sie könne nur das damals vorhandene Futter und Stroh
beanspruchen.
Hiezu ist zunächst zu bemerken, daß allerdings nach Art. 315
O. R. mit der am 12. Juli erfolgten Eröffnung des Konkurses
über Konrad Langhart der zwischen ihm und der Klägerin be
stehende Pachtvertrag von Gesetzes wegen erloschen war, und daß
deshalb mit diesem Zeitpunkte der Klägerin das Recht erwachsen
war, das Pachtobjekt samt den noch nicht eingesammelten Früchten
(vgl. Art. 312 Abs. 3 O. R., worauf in Art. 315 Bezug genommen
wird) zurückzuziehen. Anderseits gehörten vorbehältlich der Be
stimmung von Art. 319 O. R. die damals vorhandenen Früchte
dem Pächter und war der Pachtzins auch nur bis zum Moment
der Konkurseröffnung geschuldet. In diesem Zeitpunkt waren
schließlich auch die Rechte des Verpächters aus Art. 319 O. R.
bezw. aus 6 und 15 des Pachtvertrages geltend zu machen.
Was nun speziell diesen letztern Punkt betrifft, so enthält 6
des Pachtvertrages insofern eine Beschränkung der Rechte des
Verpächters, als das im Momente der Vertragsauflösung vor
handene Stroh nur gegen Entschädigung zurückzulassen ist, inso
fern dagegen eine Erweiterung dieser Rechte, als der Pächter auch
zur Zurücklassung des vorhandenen Futters verpflichtet wird. Da
aber dem Verpächter aus Art. 319 O. R. kein dinglicher, sondern
nur ein obligatorischer Anspruch erwächst, so entsteht die Frage,
ob der Anspruch des Verpächters sich gemäß Art. 211 des Bundes
gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs in eine Geldforderung
umwandle. Bezüglich etwa bei Konkurseröffnung nicht mehr vor
handener Vorräte, auf die der Verpächter nach Art. 319 O. R.
ein Recht gehabt hätte, ist diese Frage zweifellos zu bejahen. Da
gegen wäre es mit dem wirtschaftlichen Zwecke der mehrerwähnten
Gesetzesvorschrift unvereinbar, wenn in Bezug auf die noch in
natura vorhandenen Vorräte die Realerfüllung verweigert werden
könnte; denn es soll nach der Absicht des Gesetzgebers der jeweilen
zur richtigen Bewirtschaftung und infolgedessen auch zur ordent
lichen Instandhaltung des gepachteten Gutes erforderliche Bedarf
an Stroh und Dünger nicht gegen den Willen des Verpächters
dem Gute entfremdet werden können. Da nun im vorliegenden
Falle die von den Parteien getroffene vertragliche Ordnung der
Verpflichtung des Pächters auf denselben wirtschaftlichen Erwä
gungen beruht, von denen die gesetzliche Bestimmung (Art. 319
O. R.) ausgeht, so werden die gleichen Grundsätze auch mit Be
zug auf die hieraus resultierenden Rechte des Verpächters gelten
müssen. Es wird also in gleicher Weise zu sagen sein, daß die
Klägerin bei Ausbruch des Konkurses berechtigt gewesen sei, von
der Konkursverwaltung zu verlangen, daß das sämtliche Futter
nebst dem Stroh nicht zur Masse gezogen werde, sondern der
Verpächterin (gegen Bezahlung des angesetzten reduzierten Preises)
zu belassen sei.
Fragt es sich sodann, ob und eventuell in welcher Weise der
Anspruch, welcher der Klägerin zur Zeit des Konkursausbruches
zustand, dadurch modifiziert worden sei, daß die Klägerin das
Pachtgut bei der Endigung des Pachtverhältnisses im Zeitpunkt
der Konkurseröffnung nicht zurückgenommen hat, so ist vorerst zu
konstatieren, daß das Gut während des Sommers 1901 weder
auf Rechnung der Klägerin noch auf gemeinsame Rechnung der
Parteien bewirtschaftet worden ist. Allerdings hatte laut dem
Protokoll einer am 3. August 1901 abgehaltenen Versammlung
von Interessenten der Bruder des Konkursiten erklärt, er sei zur
Übernahme der Aufsicht über die Feldarbeiten gegen angemessene
Entschädigung auf Rechnung der Stadtgemeinde bereit. Richtig
ist auch, daß die Klägerin der Beklagten im Laufe des Sommers
1901 behufs Fortsetzung des landwirtschaftlichen Betriebes ver
schiedene Darlehen oder Vorschüsse geleistet hat. Indessen ist hier
maßgebend weder die Ansicht, die ein Dritter, noch diejenige, die
die Parteien selber über die Fortdauer des Pachtverhältnisses
habt haben mögen, sondern es ist vielmehr darauf abzustellen,
daß tatsächlich die Bewirtschaftung des Gutes auf Rechnung der
Konkursmasse stattgefunden hat, indem die Konkursverwaltung die
Früchte, die zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht eingeheimst
waren (vgl. Art. 312 Abs. 3 O. R.) für Rechnung der Masse
verwertet hat, wie sie denn auch anderseits die Pachtzinsforderung
der Klägerin bis zum 2. Februar 1902 in den Kollokationsplan
aufgenommen hat.
Ist nun aber, wie sich hieraus in unzweideutiger Weise ergibt,
die Konkursverwaltung in das Pachtverhältnis eingetreten, so
kann sie sich nicht auf den Standpunkt stellen, die Klägerin habe
nur diejenigen Rechte, die ihr bei Konkursausbruch zustanden.
5. Die Beklagte führt sodann aus, es könne jedenfalls nur die
gesetzliche Vorschrift von Art. 319 O. R., nicht dagegen die Be
stimmung von 6 des Pachtvertrages in Betracht kommen; denn
nach Art. 297 in Verbindung mit Art. 275 Abs. 2 O. R. bedürfe
eine von der gesetzlichen Regelung des Pachtvertrages abweichende
Vereinbarung der schriftlichen Vertragsform; ein neuer Pacht
vertrag sei aber nach der Konkurseröffnung jedenfalls nicht
schriftlich abgeschlossen worden. Demgegenüber ist zu bemerken,
daß die stillschweigende Übernahme eines vom Konkursiten schrift
lich abgeschlossenen Vertrages als eines Ganzen seitens der Kon
kursverwaltung keine vom Gesetze abweichende Verabredung im
Sinne von Art. 275 O. R. darstellt und daß, wenn die Masse,
wie sich für den vorliegenden Fall aus den Akten ergibt, vorbe
haltlos in die Rechtsstellung des Konkursiten eingetreten ist, der
Verpächter in gutem Glauben annehmen darf, die Konkursver
waltung werde auch den Pachtvertrag gelten lassen.
6. Nun ist das Pachtverhältnis tatsächlich nicht bis Lichtmeß
1902, sondern nur bis Martini 1901 fortgesetzt worden. Allein
aus diesem Grunde rechtfertigt es sich nicht, von den der Klägerin
bezw. dem neuen Pächter zu belassenden Vorräten dasjenige Quan
tum in Abzug zu bringen, welches die Beklagte bei normalem
Weiterbetrieb der Landwirtschaft bis Lichtmeß 1902 mutmaßlich
noch verbraucht hätte. Wenn die Konkursverwaltung von der ihr
zustehenden Befugnis, das Vieh des Gemeinschuldners noch bis
Lichtmeß 1902 auf dem Gute zu belassen, keinen Gebrauch
macht hat und der Masse infolgedessen vielleicht ein Vorteil ent
gangen ist, so ist dies ihre eigene Schuld. Ein Rechtsgrund, ihr
deshalb einen Anspruch auf das nicht verbrauchte Futter und
Stroh zuzugestehen, ist nicht ersichtlich.
Wenn darauf abgestellt werden wollte, daß Art. 6 des Pacht
vertrages als selbstverständlich voraussetze, daß das Pachtverhältnis
bis zum Ablauf der Pachtdauer tatsächlich fortgesetzt werde, und
daß deshalb die Verpflichtung zur Zurücklassung des Futters und
Strohs sich nicht weiter erstrecke, als auf dasjenige Quantum,
welches bei ordnungsmäßigem Betrieb beim Ablauf der Pachtdauer
(Lichtmeß 1902) noch vorhanden sein konnte, so ist da
gegen bereits von der Vorinstanz hervorgehoben worden, daß in
diesem Falle dann eben entsprechend mehr Dünger hätte zurück
gelassen werden müssen. Die Akten bieten keine Handhabe für die
Annahme, daß etwa der Dünger, welchen die Verpächterin im
Falle der Fortdauer des Pachtvertrages bis Lichtmeß 1902 weiter
hätte beanspruchen können, einen geringern Wert repräsentiere,
als die Differenz zwischen dem Wert des Futters und Strohs
und dem Preis, welchen die Klägerin nach Art. 6 des Pacht
vertrages dafür zahlen muß.
7. Das zweite klägerische Rechtsbegehren ist wenigstens in der
Berufungsinstanz beklagtischerseits nicht mehr besonders angefochten
worden, und erscheint in der Tat ohne weiteres als begründet.
Unbestritten erstreckt sich das der Klägerin für ihre Pachtzins
forderung zustehende Retentionsrecht auch auf das streitige Futter
und Stroh; soweit es daher zur Deckung ihrer Pachtzinsforderung
nötig ist, hat die Klägerin auf den Wert dieses Futters und
Strohs kraft ihrer Pachtzinsforderung und des mit dieser ver
bundenen Retentionsrechts Anspruch. Es ist daher klar, daß die
Klägerin, soweit sie für ihre Pachtzinsforderung durch das Re
tentionsrecht auf den übrigen Illaten nicht gedeckt wird, den nach
Art. 6 zu bezahlenden Preis für das Futter und Stroh durch
Kompensation mit ihrer Pachtzinsforderung leisten kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des Ober
gerichts des Kantons Schaffhausen vom 17. Juli 1903 in allen
Teilen bestätigt.