- Arteil vom 17. Oktober 1903 in Sachen
Dreysus, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Reinhardt, Kl. u. Ber. Bekl.
Wechselregressanspruch des angeblichen Indossatars gegen einen
Vormann und Indossanten. Zusammenhängende Reihe von Indossa
menten, Art. 755 O.-R. Veränderung des Wechselinhaltes, Art. 802
spez. Abs. 2 O.-R.
A. Durch Urteil vom 6. Juli 1903 hat das Appellationsgericht
des Kantons Baselstadt erkannt
Es werden unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die
vom Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. 32,557 gegen den Kläger
geltend gemachten Forderungen von 6287 Fr. 45 Cts. und 21 Fr.
aberkannt.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in
gesetzlicher Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit
dem Antrag auf Abweisung der Klage.
C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter des
Beklagten diesen Berufungsantrag. Der Vertreter des Klägers
trägt auf Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Dem Beklagten ist für eine Forderung von 6287 Fr. 45 Cts.
und 21 Fr. Prozeßkosten gegenüber dem Kläger, die sich auf einen
Wechsel stützt, provisorische Rechtsöffnung erteilt worden, wogegen
der Kläger rechtzeitig die vorliegende Aberkennungsklage erhoben
hat. Der fragliche Wechsel, über 5000 M., datiert Hamburg den
12. September 1902, ist von einem A. Rosenberg auf einen
A. F. E. Laue an eigene Ordre gezogen und vom Bezogenen
acceptiert. Auf der Rückseite findet sich ein Blankoindossament des
Trassanten Rosenberg, hierauf folgt die Unterschrift E. Ehrsam
an die Ordre der (Spar und Leihkasse Laufen diese Worte
durchstrichen!) Wert in Rechnung. Basel 30. September 1902
und unmittelbar unter der Unterschrift des Ehrsam diejenige des
Klägers; hierauf ein gefälschtes Blankoindossament G. Ehr
sam, dann ein Indossament des Beklagten an die schweiz. Volks
bank, d. d. 10. Dezember 1902. Der Kläger hat festgestellter
maßen seine Unterschrift beigesetzt, nachdem E. Ehrsam das In
dossament an die Ordre der Spar und Leihkasse Laufen ausge
stellt hatte. Ebenso steht fest, daß die Durchstreichung der Worte
Spar und Leihkasse Laufen nach der Unterschrift des Klägers,
aber vor dem Erwerb des Wechsels durch den Beklagten erfolgte,
und daß die Einwilligung des Klägers zu der Veränderung nicht
bewiesen ist. Der Beklagte der den Wechsel von Ehrsam er
halten hatte hat nun nach Protestierung des Wechsels beim
Bezogenen mangels Zahlung den Regreß beim Kläger geholt und
hiefür provisorische Rechtsöffnung erhalten. Der Kläger macht in
feiner Aberkennungsklage in erster Linie geltend, dem Beklagten
fehle die Legitimation aus dem Wechsel, da keine ununterbrochene
Reihe von Indossamenten vorliege, sobald der ohne Willen des
Klägers veränderte Inhalt des Indossamentes Ehrsam wieder her
gestellt werde. Überdies habe der Beklagte beim Erwerb des Wechsels
grob fahrlässig gehandelt.
2. Die erste Instanz (das Civilgericht des Kantons Baselstadt)
hat die Klage abgewiesen und damit den Wechselanspruch des
Beklagten geschützt, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Der Beklagte sei aus dem Wechsel nur legitimiert, wenn eine
ununterbrochene Reihe von Indossamenten vorliege. Nun handle
es sich beim Indossament E. Ehrsam nicht um ein ausgestrichenes,
sondern um ein korrigiertes Indossament; durch die Durchstreichung
der Worte an die Spar und Leihkasse Laufen sei von Ehrsam
aus einem Namenindossament ein Blankoindossament geschaffen
worden. Der Umstand, daß die Durchstreichung erst nach Beisetzung
der Unterschrift des Klägers und ohne dessen Einwilligung und
vor Erlangung des Wechselbesitzes durch den Beklagten erfolgt sei,
könne an der Legitimation des Beklagten nichts schaden: Es habe
sich bei der Unterschrift des Klägers nicht etwa um eine Mit
unterzeichnung des Indossaments Ehrsam, sondern um ein selbst
ständiges Indossament gehandelt; dieses Indossament nun sei nicht
verändert worden; der Kläger dürfe sich auf die Veränderung des
Indossaments Ehrsam nicht berufen. Endlich verneint die erste
Instanz, daß der Beklagte beim Erwerbe des Wechsels in bösem
Glauben oder grob fahrlässig gehandelt habe.
3. Die zweite Instanz dagegen gelangt zu ihrem in Fakt. A
mitgeteilten Urteile auf Grund folgender Erwägungen: Die Unter
schrift des Klägers sei nicht als neues, selbständiges Indossament
aufzufassen, sondern als Mitunterzeichnung des Indossaments
Ehrsam, sei es als Mitunterzeichnung per aval, sei es als solche
kraft Miteigentums. Eine Abänderung habe daher nicht ohne Ein
willigung des Klägers erfolgen dürfen. Da nun die Einwilligung
nicht bewiesen sei, so folge gemäß Art. 802 O. R., daß der Be
klagte keinen Regreß gegen den Kläger habe; denn er hätte einen
solchen bloß als Rechtsnachfolger der Spar und Leihkasse Laufen
diese Verbindung zwischen der Spar und Leihkasse Laufen und
dem Beklagten fehle nun aber. Die Frage der guten Treue des
Beklagten beim Erwerb des Wechsels brauche danach nicht unter
sucht zu werden.
4. Der Anspruch, auf dessen Aberkennung die Klage gerichtet
ist, stellt sich dar als Wechselregreßanspruch des Wechselinhabers,
der als Indossatar legitimiert zu sein behauptet, gegen den Kläger
als einen seiner Vormänner und Indossanten. Der Beklagte ist
daher gemäß Art. 755 O. R. nur legitimiert, wenn eine zusammen
hängende bis auf ihn hinuntergehende Reihe von Indossamenten
sich auf dem Wechsel befindet (s. über die Anwendbarkeit des
Art. 755 O. R. auch auf den Wechselregreß des Indossatars
gegenüber dem Indossanten das Urteil des Bundesgerichts vom
12. Oktober 1900 i. S. Bürgin gegen Erbmasse Ambühl, Amtl.
Samml., Bd. XXVI, 2. Teil, S. 689, Erw. 3). Ob nun eine
derartige Indossamentreihe vorliegt, hängt davon ab, welche Be
deutung der Unterschrift des Klägers und der Durchstreichung des
Indossaments an die Spar und Leihkasse Laufen zukomme. Da
feststeht, daß der Kläger seine Unterschrift beigesetzt hat nachdem
Ehrsam das Indossament an die Spar und Leihkasse Laufen aus
gestellt und bevor er es durchstrichen hat, kann die Unterschrift
des Klägers nicht anders denn als Mitunterzeichnung desjenigen
E. Ehrsams angesehen werden in der von der Vorinstanz ange
nommenen Alternative. Zu einer Veränderung des Indossaments
war daher auch die Einwilligung des Klägers als Mitindossanten
des Ehrsam erforderlich und Ehrsam konnte, entgegen der Ansicht
der ersten Instanz, das Namensindossament nicht von sich aus in
ein Blankoindossament umwandeln; die Einwilligung des Klägers
in die Durchstreichung ist aber nicht erwiesen. Dem Kläger steht,
da es sich um ein verändertes Indossament handelt, der Schutz
des Art. 802 Abs. 2 O. R. zu, wonach dann, wenn nicht erweis
lich ist, ob die Zeichnung vor oder nach der Veränderung statt
gefunden hat, angenommen wird, daß sie schon vor derselben er
folgt sei; wenn also auch nicht als feststehend angenommen werden
wollte, daß die Abänderung des Indossaments an die Spar und
Leihkasse Laufen nach der Beisetzung der Unterschrift des Klägers
erfolgte, so besteht doch hiefür eine gesetzliche Vermutung, und
diese Vermutung ist in keiner Weise vom Beklagten zerstört worden.
Daraus folgt, daß der Kläger, da das Indossament eigenmächtig
in einem wesentlichen Teile verändert wurde, von seiner Regreß
pflicht befreit ist (vgl. Grünhut, Wechselrecht Handbuch , Bd. II,
S. 101; Lehmann, Lehrb. des Wechselrechts, S. 482, Anm. 3).
Der Standpunkt des Beklagten: es sei gleichgültig, ob die Unter
schrift des Klägers vor oder nach der Durchstreichung erfolgt sei,
der dritte Wechselnehmer könne das dem Wechsel nicht ansehen,
steht mit der an
und daher hafte der Indossant unbedingt, -
geführten ausdrücklichen Gesetzesbestimmung in Widerspruch. Da
mit ist aber auch die Reihe der zusammenhängenden Indossamente
unterbrochen worden: Denn da nach dem Gesagten das Indossa
ment, das der Kläger mitunterzeichnet hatte, ohne dessen Ein
willigung nicht verändert werden durfte und für diese Einwilligung
nichts vorliegt, so konnte der Wechsel von Ehrsam nicht durch
Blankoindossament weiterbegeben werden, vielmehr war zur Be
gebung ein Indossament der Spar und Leihkasse Laufen not
wendig. Und da dieses fehlt, liegt eine zusammenhängende Reihe
von Indossamenten nicht vor, so daß der Beklagte keinen Anspruch
aus dem Wechsel gegenüber dem Kläger hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und somit das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt vom 6. Juli 1903
in allen Teilen bestätigt.