Art. 205 OR; acquisition of ownership from a non-owner; burden of proof of transfer and acquisition intent. Ownership may be acquired from a non-owner only if, apart from the statutory conditions of Art. 205 OR, the party invoking acquisition proves a valid ownership-transfer transaction, namely a concordant intention to transfer and acquire ownership plus completed tradition. A mere instruction that goods be held at another person's disposal, or subsequent acts of disposal by that person, do not suffice to establish such animus transferendi et acquirendi. If the alleged pledge right has been reversed according to the binding findings of fact of the cantonal court, it cannot be newly invoked on appeal (consid. 4-6).
fügung der Bank in Luzern zu halten, was die Lagerhäuser in Olten dem Born am Tage darauf bestätigten und wovon sie der Bank in Luzern am 27. gl. Mts. Anzeige machten, wiederum unter Belastung der Lagerspesen (512 Fr. 95 Cts.). Mit Klage schrift vom 3. Dezember 1902 erhoben nun Boßhard und Bach mann gegen die Gesellschaft Lagerhäuser der Centralschweiz in Aarau und Olten Klage mit dem aus Fakt. A ersichtlichen Rechts begehren. Die Beklagte erhob vorab die nichteinläßliche Einrede der mangelnden Passivlegitimation und verkündete der Bank in Luzern den Streit. Diese ist gemäß Erklärung vom 17. Februar 1903 in den Prozeß eingetreten, unter Anerkennung des Rück griffsrechts der Beklagten, worauf die Beklagte ihr die Fortführung des Prozesses, in Behaftung der Anerkennung des Rückgriffs rechtes, überlassen hat. Die Litisdenunziatin der Beklagten hat so dann Abweisung der Klage beantragt, indem sie den Standpunkt einnahm, die streitige Ware sei auf rechtsgiltige Weise von Matter auf Born und von diesem an sie übergegangen; auch wenn Matter zur Weiterveräußerung des Weines nicht befugt gewesen sein sollte, so haben die spätern Eigentümer dennoch gutgläubig Eigen tum an der Ware erworben. Im Konkurse des Matter haben die Kläger eine eventuelle Schadenersatzforderung eingegeben im Be trage der Faktur der beiden Weinlieferungen zuzüglich der Prozeß kosten in dem vor Richteramt Balsthal anhängig gemachten Prozesse, für den Fall, daß sie die Herausgabe des Weines von den auf ihn Anspruch machenden Dritten nicht verlangen könnten. Die vorliegende Klage ist von beiden kantonalen Instanzen gut geheißen worden. Die erste Instanz hat auf rogatorischem Wege den Direktor der Litisdenunziatin, C. Blankart, als Zeugen ein vernommen über die Art und Weise der Übertragung des Weines an Born und an die Litisdenunziatin. Die Antworten Blankarts lauten: A. Born erklärte mir, er habe von Matter an die Wechsel, die er uns cediert hatte, Wein erhalten, welcher in den Lagerhäusern Olten (oder Aarau) liege. Ich verlangte, daß der Wein als Pfand auf den Namen der Bank eingelagert werde, was denn auch erfolgte. Eine solche Weisung des Matter (nämlich eine Weisung an die Lagerhäuser, den eingelagerten Wein fortan zur Verfügung des Born zu halten) muß vorangegangen sein. Auf die Anfrage des Vertreters der Kläger, ob die Pfand bestellung nicht rückgängig gemacht worden sei, antwortete der Zeuge: Nachdem Matter in Konkurs geraten, wurden die un bezahlten Wechsel dem A. Born belastet und ihm angezeigt, daß er über den Wein verfügen könne. 2. Die Begründung des vorinstanzlichen Urteils läßt sich wie folgt zusammenfassen: Das Verfügungsrecht, dessen Feststellung die Kläger verlangen und das sie aus ihrem Eigentumsrecht an der fraglichen Ware herleiten, sei nicht anzuerkennen, wenn Rechte der Beklagtschaft oder Dritter, als welche Matter, Born und die Litisdenunziatin in Frage kommen, die es ausschließen, nachgewiesen seien. Das sei aber nicht der Fall: Matter sei nie Eigentümer geworden, da er die Ware sofort zur Verfügung gestellt habe. Aber auch Born sei nicht Eigentümer geworden. Zwar könne (entgegen der Ansicht der ersten Instanz) nicht als erwiesen an genommen werden, daß er bösgläubiger Erwerber gewesen wäre; aber der Beweis dafür, daß die Ware mit dem Willen, Eigentum zu übertragen (von Matter) übergeben und mit dem Willen Eigentum zu erwerben (von Born) entgegengenommen worden sei, sei nicht erbracht. Auch wenn gestützt auf die von Matter an das Lagerhaus Olten gegebene Weisung vom 1. September 1902 und auf die vom Konkursverwalter im Konkurse Matter am 21. November 1902 abgegebene Erklärung angenommen werden wollte, Matter habe Eigentum an dem Wein an Born übertragen wollen, so liegen doch absolut keine Anhaltspunkte dafür vor, daß Born die Ware zu Eigentum habe erwerben wollen. Das spätere Verhalten des Born gegenüber der Litisdenunziatin lasse keinen sichern Rückschluß auf seinen ursprünglichen Vertragswillen zu. Das von Born an dem Wein zu Gunsten der Litisdenunziatin bestellte Pfandrecht endlich sei nach dem Zeugnis Blankarts nach dem Ausbruche des Konkurses über Matter, also wohl vor An hebung der Klage (4. Dezember 1902) rückgängig gemacht worden; diese Pfandbestellung spiele deshalb im vorliegenden Prozeß keine Rolle. 3. Wie die II. Instanz, im Gegensatze zur 1. Instanz, welche die Klage als Feststellungsklage und ausdrücklich nicht als Eigentumsklage bezeichnet, richtig annimmt, handelt es sich um
eine Eigentumsklage: die Kläger leiten das beanspruchte Ver fügungsrecht her aus dem behaupteten Eigentum an der Sache, sie behaupten, Eigentümer zu sein, und verlangen als nichtbesitzende Eigentümer Anerkennung des Eigentums und damit des Ver fügungsrechtes von die Sache vorenthaltenden Dritten. Das geht klar, wenn auch vielleicht nicht schon aus dem Wortlaute des Klagebegehrens, so doch aus dessen Begründung und Substan ziierung hervor. Diese Eigentumsklage haben sie in erster Linie gerichtet gegen die Gesellschaft der Lagerhäuser der Centralschweiz in Aarau und Olten als Detentor, was durchaus zulässig war. Nachdem aber die ursprüngliche Beklagte, die nur Detentor in fremdem Namen, Besitzesstellvertreterin, ist, sich durch laudatio auctoris des Prozesses entschlagen und die Litisdenunziatin den Prozeß übernommen hat, richtet sich die Eigentumsklage der Natur der Sache nach nunmehr gegen diese letztere. Diese nun bestreitet nicht, daß die Kläger ursprünglich Eigentümer der vindizierten Ware gewesen sind, wohl aber erhebt sie Einreden aus dem Rechte Dritter sowie aus eigenem Rechte, kraft deren sie die Waren zu rückbehalten und über dieselben verfügen dürfe. Und zwar hat sie in der Antwort ein Eigentum des Born sowie ursprünglich eigenes Eigentum geltend gemacht, sich also der Eigentums klage mit der Behauptung, Born sei Eigentümer geworden durch Eigentumsübergang von Matter, und sodann habe Born das Eigentum ihr übertragen, widersetzt. Da jedoch die heutige Be klagte eigenes Eigentum heute nicht mehr behauptet, sondern ein Pfandrecht in Anspruch nimmt, ist vorerst nur zu prüfen, ob ihre Einrede aus dem Rechte des Born begründet erscheine und her nach auf ihren nunmehrigen Standpunkt einzutreten. 4. Nun ist mit der Vorinstanz zunächst davon auszugehen, daß Matter nie Eigentum an dem ihm von den Klägern verkauften und jetzt von diesen vindizierten Wein erworben hat. Zum Erwerbe des Eigentums gehört vor allem die Willensübereinstimmung der Parteien, Eigentum zu übertragen und zu erwerben, also auf Seite des Erwerbers der Erwerbswille. Dieser, einen notwendigen Bestandteil des Eigentumsübertragungsgeschäftes bildende Erwerbs wille fehlt nun aber hier beim Käufer Matter gänzlich: er hat ja die ihm von den Klägern verkaufte Ware nicht angenommen, sondern zur Verfügung gestellt und nur womit er den Willen, Eigentum nicht zu erwerben, noch besonders bekundete - einen Retentionsanspruch für behauptete Schadenersatzforderungen daran geltend gemacht. 5. Der Umstand, daß Matter nicht Eigentümer der fraglichen Sache war, schließt nun freilich an sich nicht aus, daß Born Eigentümer geworden wäre, da gemäß Art. 205 des schweizerischen Obligationenrechts Eigentum auch vom Nichteigentümer erworben werden kann, unter der doppelten Voraussetzung, daß es sich nicht um gestohlene oder verlorene Sachen handelt, bei denen die Vin dikation noch während fünf Jahren zulässig ist, und daß der Er werber sich beim Erwerb in gutem Glauben befindet. Ob diese letztere Voraussetzung die erste steht nicht in Frage bei Born gegeben sei, erscheint zweifelhaft, kann indessen dahingestellt bleiben. Richtig ist zwar, daß der Eigentumsübertragungsvertrag, das Traditionsgeschäft, zu seiner Gültigkeit die Gültigkeit des ihm zu Grunde liegenden obligatorischen Veräußerungsgeschäftes nicht erfordert (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 1903 i. S. Phonoskop Aktiengesellschaft gegen Panoptikum ); allein derjenige, der behauptet, Eigentümer geworden zu sein, hat das Eigentums übertragungsgeschäft, also die Willensübereinstimmung, Eigentum zu übertragen und zu erwerben, und die erfolgte Verwirklichung dieses Willens, d. h. die Tradition zu Eigentum darzutun. Hiezu genügt nun aber der Hinweis auf die Anzeige Matters an die Lagerhäuser in Olten vom 1. September 1902, wonach der De positär den Wein nunmehr zur Verfügung des Born halten solle (abgesehen davon, daß der betreffende Brief nicht einmal eine ganz deutliche derartige Anzeige enthält und er nur per G. Matter unterschrieben ist), sowie darauf, daß Born in der Folge selber über die Ware verfügt hat, keineswegs. Eine Übertragung der Verfügung, eine Verfügungsstellung in diesem Sinne, kann auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen beruhen, und es kann daraus allein durchaus noch nicht auf den Willen, Eigentum zu über tragen und zu erwerben, geschlossen werden; die Beklagte hätte aber nachzuweisen gehabt, daß dieser Eigentumsübertragungs und erwerbswille vorgelegen habe, und zum Beweise hiefür wäre wohl am geeignetsten der Nachweis eines Kaufes von Matter an Born
gewesen. Einen derartigen Nachweis hat die heutige Beklagte aber nicht einmal angetreten. 6. Kann sonach die Litisdenunziatin und heutige Beklagte den Klägern gegenüber sich auch nicht auf ein dingliches, das Eigen tum oder das beanspruchte Verfügungsrecht der Kläger aus schließendes Recht des Born stützen, und behauptet sie ihrerseits eigenes Eigentum heute gewiß mit Recht nicht mehr, so fragt es sich nur noch, ob ihr ein, das Verfügungsrecht der Kläger ausschließendes dingliches Recht an fremder Sache, auf Grund dessen sie den streitigen Wein den Klägern vorenthalten dürfe, zustehe. Sie macht nun in der Tat ein Pfandrecht geltend. Allein abgesehen von der Frage, ob dieser Standpunkt nicht ver spätet sei, muß nach der Feststellung der Vorinstanz, die sich auf die Aussage des Zeugen Blankart stützt, angenommen werden, daß dieses Pfandrecht rückgängig gemacht worden ist, sodaß die Beklagte es heute nicht mehr neu beanspruchen kann. Denn daß etwa jene Feststellung der Vorinstanz aktenwidrig wäre, kann keineswegs behauptet werden; sie entspricht vielmehr vollständig der Aussage des Direktors der heutigen Beklagten. Die Frage aber, wann die Rückgängigmachung des Pfandrechts habe erfolgen müssen, damit sie im Prozesse nicht mehr zu berücksichtigen sei, ist prozessualer Natur; wenn daher die Vorinstanz, aus prozessualen Gründen, das Pfandrecht nicht berücksichtigt, so ist das Bundes gericht an diesen Entscheid gebunden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und somit das Urteil des Ober gerichts des Kantons Solothurn vom 10. August 1903 in allen Teilen bestätigt.