- Arteil vom 10. Oktober 1903 in Sachen
Bank in Luzern, Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen Boßhard und Bachmann, Kl. u. Ber. Bekl.
Eigentumsklage. Eigentumserwerb vom Nichteigentümer? Art. 205
O.-R. Pfandrecht des Beklagten?
A. Durch Urteil vom 10. August 1903 hat das Obergericht
des Kantons Solothurn in dem Prozesse zwischen Boßhard und
Bachmann als Klägern und der Gesellschaft der Lagerhäuser der
Centralschweiz in Aarau und Olten als ursprünglichen Beklagten
in Gutheißung des Klagebegehrens erkannt:
Es ist gerichtlich festgestellt, daß den Klägern das Verfügungs
recht zusteht in Hinsicht auf zwei Wagenladungen Wein, welche
sie mit Fakturen vom 31. Juli und 30. August 1902 zu Handen
von G. Matter in Onsingen an das Lagerhaus Olten geliefert
haben und welche sich zur Zeit noch dort befinden, im Werte von
4308 Fr. 40 Cts., unter Vorbehalt der Ansprüche der beklagten
Gesellschaft für Fracht und Lagerspesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Litisdenunziatin der ursprüng
lichen Beklagten, und nunmehrige Beklagte, Bank in Luzern, recht
zeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen, mit dem Antrage: Das angefochtene Urteil sei aufzu
heben und das Rechtsbegehren der Klage abzuweisen.
C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter der
ntervenientin das Berufungsbegehren.
Der Vertreter der Kläger trägt auf Abweisung der Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kläger Boßhard und Bachmann lieferten dem G. Matter,
zur Handelsmühle in Onsingen, auf Grund einer Bestellung vom
Juli 1902 mit Faktur vom 31. dieses Monats 16 Fässer Weiß
wein, die zur Verfügung des Matter in die Lagerhäuser der
Centralschweiz in Olten eingelagert wurden, wovon Matter am
- August 1902 Kenntnis erhielt. Matter stellte den Wein sofort
zur Verfügung wegen angeblich nicht vertragsgemäßer Lieferung,
und behielt sich gleichzeitig das Retentionsrecht für seine Schaden
ersatzansprüche vor. Die Kläger sandten ihm am 20. August 1902
zum Ersatze 16 andere Fässer Wein, wiederum ins Lagerhaus
Olten; Matter stellte jedoch auch diesen Wein zur Verfügung
und machte gleichzeitig ein Retentionsrecht daran geltend. In der
Folge erklärten sich die Kläger mit der Aufhebung des Kaufes
einverstanden und erhoben am 20. Oktober 1902 gegen Matter
Klage mit dem Rechtsbegehren: Es sei gerichtlich zu erkennen,
- den Klägern stehe das Recht zu, über die 2 Wagenladungen
Wein, die sie dem Beklagten (Matter) mit Fakturen vom 31. Juli
und 20. August 1902 geliefert, im Betrage von 4508 Fr. a Cts.,
zu verfügen, unter Vorbehalt allfälliger Gegenansprüche des Be
klagten; 2. diese Gegenansprüche beschränken sich auf Erstattung
der Fracht und Lagerspesen, eine weitergehende Entschädigungs
forderung sowie ein Pfand oder Retentionsrecht für eine solche
stehe dem Beklagten nicht zu. Am 30. Oktober 1902 wurde über
Matter der Konkurs eröffnet, worauf im Vorstand vom 21. No
vember 1902 vor dem Instruktionsrichter im Prozesse der Kläger
gegen Matter (bezw. dessen Konkursmasse) der Vertreter der
Konkursmasse erklärte, die Masse mache auf fraglichen Wein
keinen Anspruch, da die Parteien übereinstimmend festgestellt hatten,
daß der Wein vor Ausbruch des Konkurses von Matter an einen
Dritten verkauft worden war. In der Tat hatte Matter dem
Lagerhaus in Olten am 1. September 1902 geschrieben: Ersuche
Sie höflich unverzüglich dem Herrn A. Born, Getreidehändler in
Luzern, die zwei Waggon Wein 1. Lager vom 2. August unter
Nr. 31,942 16 Faß Weißwein 11,410 Kilo; 2. 1 Waggon
Weißwein unter Lager vom 21. August Nr. 31,938 16 Faß
11,297 Kilo mit Fässer. Die Lagerspesen, die Untersuchungs
kosten und die darauf haftenden Frachten werde ich dieser Tage
bezahlen, oder durch einen Waggon Mehl, wo ich auf Lager
habe, verrechnen lassen. ... (sig.) Handelsmühle Onsingen.
per G. Matter. Am 4. September 1902 zeigten die Lager
häuser der Centralschweiz in Olten sowohl dem Matter wie dem
Born an, daß sie den fraglichen Wein nunmehr zur Verfügung
des Born hielten, bezw. auf ihn übertragen haben, unter Belastung
desselben mit den Lagerspesen. Born seinerseits wies die Lager
häuser in Olten am 25. November 1902 an, den Wein zur Ver
fügung der Bank in Luzern zu halten, was die Lagerhäuser in
Olten dem Born am Tage darauf bestätigten und wovon sie der
Bank in Luzern am 27. gl. Mts. Anzeige machten, wiederum
unter Belastung der Lagerspesen (512 Fr. 95 Cts.). Mit Klage
schrift vom 3. Dezember 1902 erhoben nun Boßhard und Bach
mann gegen die Gesellschaft Lagerhäuser der Centralschweiz in
Aarau und Olten Klage mit dem aus Fakt. A ersichtlichen Rechts
begehren. Die Beklagte erhob vorab die nichteinläßliche Einrede
der mangelnden Passivlegitimation und verkündete der Bank in
Luzern den Streit. Diese ist gemäß Erklärung vom 17. Februar
1903 in den Prozeß eingetreten, unter Anerkennung des Rück
griffsrechts der Beklagten, worauf die Beklagte ihr die Fortführung
des Prozesses, in Behaftung der Anerkennung des Rückgriffs
rechtes, überlassen hat. Die Litisdenunziatin der Beklagten hat so
dann Abweisung der Klage beantragt, indem sie den Standpunkt
einnahm, die streitige Ware sei auf rechtsgiltige Weise von Matter
auf Born und von diesem an sie übergegangen; auch wenn Matter
zur Weiterveräußerung des Weines nicht befugt gewesen sein
sollte, so haben die spätern Eigentümer dennoch gutgläubig Eigen
tum an der Ware erworben. Im Konkurse des Matter haben die
Kläger eine eventuelle Schadenersatzforderung eingegeben im Be
trage der Faktur der beiden Weinlieferungen zuzüglich der Prozeß
kosten in dem vor Richteramt Balsthal anhängig gemachten
Prozesse, für den Fall, daß sie die Herausgabe des Weines von
den auf ihn Anspruch machenden Dritten nicht verlangen könnten.
Die vorliegende Klage ist von beiden kantonalen Instanzen gut
geheißen worden. Die erste Instanz hat auf rogatorischem Wege
den Direktor der Litisdenunziatin, C. Blankart, als Zeugen ein
vernommen über die Art und Weise der Übertragung des Weines
an Born und an die Litisdenunziatin. Die Antworten Blankarts
lauten: A. Born erklärte mir, er habe von Matter an die
Wechsel, die er uns cediert hatte, Wein erhalten, welcher in den
Lagerhäusern Olten (oder Aarau) liege. Ich verlangte, daß der
Wein als Pfand auf den Namen der Bank eingelagert werde,
was denn auch erfolgte. Eine solche Weisung des Matter
(nämlich eine Weisung an die Lagerhäuser, den eingelagerten Wein
fortan zur Verfügung des Born zu halten) muß vorangegangen
sein. Auf die Anfrage des Vertreters der Kläger, ob die Pfand
bestellung nicht rückgängig gemacht worden sei, antwortete der
Zeuge: Nachdem Matter in Konkurs geraten, wurden die un
bezahlten Wechsel dem A. Born belastet und ihm angezeigt, daß
er über den Wein verfügen könne.
2. Die Begründung des vorinstanzlichen Urteils läßt sich wie
folgt zusammenfassen: Das Verfügungsrecht, dessen Feststellung
die Kläger verlangen und das sie aus ihrem Eigentumsrecht an
der fraglichen Ware herleiten, sei nicht anzuerkennen, wenn Rechte
der Beklagtschaft oder Dritter, als welche Matter, Born und die
Litisdenunziatin in Frage kommen, die es ausschließen, nachgewiesen
seien. Das sei aber nicht der Fall: Matter sei nie Eigentümer
geworden, da er die Ware sofort zur Verfügung gestellt habe.
Aber auch Born sei nicht Eigentümer geworden. Zwar könne
(entgegen der Ansicht der ersten Instanz) nicht als erwiesen an
genommen werden, daß er bösgläubiger Erwerber gewesen wäre;
aber der Beweis dafür, daß die Ware mit dem Willen, Eigentum
zu übertragen (von Matter) übergeben und mit dem Willen
Eigentum zu erwerben (von Born) entgegengenommen worden
sei, sei nicht erbracht. Auch wenn gestützt auf die von Matter an
das Lagerhaus Olten gegebene Weisung vom 1. September 1902
und auf die vom Konkursverwalter im Konkurse Matter am
21. November 1902 abgegebene Erklärung angenommen werden
wollte, Matter habe Eigentum an dem Wein an Born übertragen
wollen, so liegen doch absolut keine Anhaltspunkte dafür vor, daß
Born die Ware zu Eigentum habe erwerben wollen. Das spätere
Verhalten des Born gegenüber der Litisdenunziatin lasse keinen
sichern Rückschluß auf seinen ursprünglichen Vertragswillen zu.
Das von Born an dem Wein zu Gunsten der Litisdenunziatin
bestellte Pfandrecht endlich sei nach dem Zeugnis Blankarts nach
dem Ausbruche des Konkurses über Matter, also wohl vor An
hebung der Klage (4. Dezember 1902) rückgängig gemacht worden;
diese Pfandbestellung spiele deshalb im vorliegenden Prozeß keine
Rolle.
3. Wie die II. Instanz, im Gegensatze zur 1. Instanz, welche
die Klage als Feststellungsklage und ausdrücklich nicht als
Eigentumsklage bezeichnet, richtig annimmt, handelt es sich um
eine Eigentumsklage: die Kläger leiten das beanspruchte Ver
fügungsrecht her aus dem behaupteten Eigentum an der Sache,
sie behaupten, Eigentümer zu sein, und verlangen als nichtbesitzende
Eigentümer Anerkennung des Eigentums und damit des Ver
fügungsrechtes von die Sache vorenthaltenden Dritten. Das geht
klar, wenn auch vielleicht nicht schon aus dem Wortlaute des
Klagebegehrens, so doch aus dessen Begründung und Substan
ziierung hervor. Diese Eigentumsklage haben sie in erster Linie
gerichtet gegen die Gesellschaft der Lagerhäuser der Centralschweiz
in Aarau und Olten als Detentor, was durchaus zulässig war.
Nachdem aber die ursprüngliche Beklagte, die nur Detentor in
fremdem Namen, Besitzesstellvertreterin, ist, sich durch laudatio
auctoris des Prozesses entschlagen und die Litisdenunziatin den
Prozeß übernommen hat, richtet sich die Eigentumsklage der Natur
der Sache nach nunmehr gegen diese letztere. Diese nun bestreitet
nicht, daß die Kläger ursprünglich Eigentümer der vindizierten
Ware gewesen sind, wohl aber erhebt sie Einreden aus dem Rechte
Dritter sowie aus eigenem Rechte, kraft deren sie die Waren zu
rückbehalten und über dieselben verfügen dürfe. Und zwar hat sie
in der Antwort ein Eigentum des Born sowie ursprünglich
eigenes Eigentum geltend gemacht, sich also der Eigentums
klage mit der Behauptung, Born sei Eigentümer geworden durch
Eigentumsübergang von Matter, und sodann habe Born das
Eigentum ihr übertragen, widersetzt. Da jedoch die heutige Be
klagte eigenes Eigentum heute nicht mehr behauptet, sondern ein
Pfandrecht in Anspruch nimmt, ist vorerst nur zu prüfen, ob ihre
Einrede aus dem Rechte des Born begründet erscheine und her
nach auf ihren nunmehrigen Standpunkt einzutreten.
4. Nun ist mit der Vorinstanz zunächst davon auszugehen, daß
Matter nie Eigentum an dem ihm von den Klägern verkauften
und jetzt von diesen vindizierten Wein erworben hat. Zum Erwerbe
des Eigentums gehört vor allem die Willensübereinstimmung der
Parteien, Eigentum zu übertragen und zu erwerben, also auf
Seite des Erwerbers der Erwerbswille. Dieser, einen notwendigen
Bestandteil des Eigentumsübertragungsgeschäftes bildende Erwerbs
wille fehlt nun aber hier beim Käufer Matter gänzlich: er hat
ja die ihm von den Klägern verkaufte Ware nicht angenommen,
sondern zur Verfügung gestellt und nur womit er den Willen,
Eigentum nicht zu erwerben, noch besonders bekundete -
einen
Retentionsanspruch für behauptete Schadenersatzforderungen daran
geltend gemacht.
5. Der Umstand, daß Matter nicht Eigentümer der fraglichen
Sache war, schließt nun freilich an sich nicht aus, daß Born
Eigentümer geworden wäre, da gemäß Art. 205 des schweizerischen
Obligationenrechts Eigentum auch vom Nichteigentümer erworben
werden kann, unter der doppelten Voraussetzung, daß es sich nicht
um gestohlene oder verlorene Sachen handelt, bei denen die Vin
dikation noch während fünf Jahren zulässig ist, und daß der Er
werber sich beim Erwerb in gutem Glauben befindet. Ob diese
letztere Voraussetzung die erste steht nicht in Frage bei
Born gegeben sei, erscheint zweifelhaft, kann indessen dahingestellt
bleiben. Richtig ist zwar, daß der Eigentumsübertragungsvertrag,
das Traditionsgeschäft, zu seiner Gültigkeit die Gültigkeit des ihm
zu Grunde liegenden obligatorischen Veräußerungsgeschäftes nicht
erfordert (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 1903 i. S.
Phonoskop Aktiengesellschaft gegen Panoptikum ); allein derjenige,
der behauptet, Eigentümer geworden zu sein, hat das Eigentums
übertragungsgeschäft, also die Willensübereinstimmung, Eigentum
zu übertragen und zu erwerben, und die erfolgte Verwirklichung
dieses Willens, d. h. die Tradition zu Eigentum darzutun. Hiezu
genügt nun aber der Hinweis auf die Anzeige Matters an die
Lagerhäuser in Olten vom 1. September 1902, wonach der De
positär den Wein nunmehr zur Verfügung des Born halten solle
(abgesehen davon, daß der betreffende Brief nicht einmal eine ganz
deutliche derartige Anzeige enthält und er nur per G. Matter
unterschrieben ist), sowie darauf, daß Born in der Folge selber
über die Ware verfügt hat, keineswegs. Eine Übertragung der
Verfügung, eine Verfügungsstellung in diesem Sinne, kann auf
verschiedenen rechtlichen Grundlagen beruhen, und es kann daraus
allein durchaus noch nicht auf den Willen, Eigentum zu über
tragen und zu erwerben, geschlossen werden; die Beklagte hätte
aber nachzuweisen gehabt, daß dieser Eigentumsübertragungs und
erwerbswille vorgelegen habe, und zum Beweise hiefür wäre wohl
am geeignetsten der Nachweis eines Kaufes von Matter an Born
gewesen. Einen derartigen Nachweis hat die heutige Beklagte aber
nicht einmal angetreten.
6. Kann sonach die Litisdenunziatin und heutige Beklagte den
Klägern gegenüber sich auch nicht auf ein dingliches, das Eigen
tum oder das beanspruchte Verfügungsrecht der Kläger aus
schließendes Recht des Born stützen, und behauptet sie ihrerseits
eigenes Eigentum heute gewiß mit Recht nicht mehr, so
fragt es sich nur noch, ob ihr ein, das Verfügungsrecht der
Kläger ausschließendes dingliches Recht an fremder Sache, auf
Grund dessen sie den streitigen Wein den Klägern vorenthalten
dürfe, zustehe. Sie macht nun in der Tat ein Pfandrecht geltend.
Allein abgesehen von der Frage, ob dieser Standpunkt nicht ver
spätet sei, muß nach der Feststellung der Vorinstanz, die sich auf
die Aussage des Zeugen Blankart stützt, angenommen werden,
daß dieses Pfandrecht rückgängig gemacht worden ist, sodaß die
Beklagte es heute nicht mehr neu beanspruchen kann. Denn daß
etwa jene Feststellung der Vorinstanz aktenwidrig wäre, kann
keineswegs behauptet werden; sie entspricht vielmehr vollständig
der Aussage des Direktors der heutigen Beklagten. Die Frage
aber, wann die Rückgängigmachung des Pfandrechts habe erfolgen
müssen, damit sie im Prozesse nicht mehr zu berücksichtigen sei,
ist prozessualer Natur; wenn daher die Vorinstanz, aus prozessualen
Gründen, das Pfandrecht nicht berücksichtigt, so ist das Bundes
gericht an diesen Entscheid gebunden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und somit das Urteil des Ober
gerichts des Kantons Solothurn vom 10. August 1903 in allen
Teilen bestätigt.