- Arteil vom 9. Oktober 1903
in Sachen Konkursmasse der Basler Kreditgesellschaft,
Kl., W. Bekl. u. Ber. Kl., gegen Erbmasse Schnider,
Bekl., W. Kl. u. Ber. Bekl.
Genossenschaft. Ausschluss der persönlichen Haftpflicht der Genossen.
Zulässigkeit, Auslegung und Tragweite einer Statutenbestimmung,
wonach ausscheidende Mitglieder noch ein Jahr nach ihrem Aus
tritt bis auf den Betrag der gezeichneten Anteilscheine haften und
ihnen nachher der einbezahlte Betrag zurückbezahlt wird. Art. 689,
687 O.-R.
A. Durch Urteil vom 8. Juni 1903 hat das Appellations
richt des Kantons Baselstadt erkannt:
Das erstinstanzliche Urteil wird in seinem Dispositiv bestätigt.
Das erstinstanzliche Urteil hatte gelautet:
- Die Klagpartei wird mit ihrer Klage abgewiesen.
- Es wird festgestellt, daß dem Albert Schnider beim Kon
kursausbruche der Basler Kreditgesellschaft eine fällige, mit den
Gegenansprüchen der letztern aus Wechselforderungen kompensable
Forderung von 2250 Fr. aus seinen gekündeten Anteilscheinen
zustand.
B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes hat die Klä
gerin rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Gutheißung der
Klage und Abweisung der Widerklage.
C. Die Beklagte trägt auf Bestätigung des angefochtenen Ur
teils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Albert Schnider in Basel war Mitglied der Basler Kredit
gesellschaft daselbst, einer Genossenschaft mit Ausschluß persönlicher
Haftpflicht der Genossen (obschon sie sich Genossenschaft mit
beschränkter Haftpflicht nennt) gemäß folgender Bestimmung des
Art. 12 der (revidierten) Statuten vom 2. Oktober 1888
Kein Mitglied der Genossenschaft ist über den Nominalbetrag
seiner Anteilscheine hinaus haftbar. Eine persönliche Haftung
für die Schulden der Genossenschaft ist ausgeschlossen. Laut
schrift
Art. 9 der Statuten erlosch die Mitgliedschaft u. a. durch
seitens
liche, vor dem 30. November einzureichende Kündigung
des Genossen. Art. 10 bestimmte: Ausscheidende Mitglieder
bezw. deren Erben bleiben noch ein weiteres Jahr von der Ge
nehmigung der Jahresrechnung durch die Generalversammlung
an, bis auf den Betrag der von ihnen gezeichneten Anteilscheine
haftbar und haben keinen Anspruch an das Gesellschaftsvermögen.
Nach Ablauf eines Jahres wird ihnen der auf ihren Anteilscheinen
einbezahlte Betrag zurückbezahlt (vorbehältlich Art. 11).
Der hier angerufene Art. 11 lautet: Die von einem Genossen
auf seine Anteilscheine geleisteten Einzahlungen dienen der Ge
sellschaft als Garantie für alle ihr gegenüber eingegangenen
Verbindlichkeiten und können bei dem Ausscheiden der Mitglie
der mit den der Gesellschaft schuldigen Summen verrechnet
werden. Die Statutenänderung von 1888 ist in das Handels
register eingetragen und es sind Art. 9 und 10 derselben im
Handelsamtsblatt und im Kantonsblatt von Baselstadt publiziert
worden. Schnider hatte 6 Anteilscheine zu 500 Fr. gezeichnet und
daran 2250 Fr. einbezahlt. Am 19. Mai 1900 erklärte er seinen
Austritt und kündigte seine Anteilscheine auf den statutarischen
Termin zur Rückzahlung. Die auf seinen Austritt folgende Gene
ralversammlung, die die Rechnung des Vorjahres genehmigte, fand
am 9. April 1901 statt. Am 19. April 1902 wurde über die
Basler Kreditgesellschaft der Konkurs eröffnet. In diesem Kon
kurse meldete nun die Erbmasse Schnider, die heutige Beklagte,
Fr. 2250
den Betrag von.
abzüglich dreier Wechselbeträge, die Schnider der
Genossenschaft schuldig sein soll, von zusammen Fr. 2196
an und verlangte demgemäß Zulassung im Kon
Fr. 53 50
urse mit
Den ihre Zulassung abweisenden Kollokationsplan focht die Be
klagte nicht an; dagegen hielt sie an ihrem Verrechnungsanspruch
fest. Diesen anerkannte die Konkursmasse der Basler Kreditge
sellschaft nicht; sie fordert mit der vorliegenden, im Dezember
1902 eingereichten Klage von der beklagten Erbmasse die Zah
lung von 1550 Fr. nebst 6% Zinsen seit 2. April 1902 auf
Grund eines Eigenwechsels des Schnider, und stellt überdies das
Rechtsbegehren: Es sei festzustellen, daß der Masse Albert Schnider
keine Forderung aus den Anteilscheinen des Erblassers gegen die
klägerische Masse zustehe. Die Beklagte erhebt Widerklage mit dem
Rechtsbegehren: Es sei festzustellen, daß dem Albert Schnider
beim Konkursausbruche der Klägerin eine fällige Forderung von
2250 Fr. gegen die Basler Kreditgesellschaft aus seinen gekündeten
Anteilscheinen zustand. Die Beklagte stützt diesen Anspruch auf
Art. 10 der Statuten der Basler Kreditgesellschaft, während die
Klägerin dieser Bestimmung als einer gesetzwidrigen, dem Art 687
O. R. widerstreitenden, die Rechtsgültigkeit abspricht.
2. Die erste Instanz führt in ihrem sub Fakt. A mitgeteilten
Urteile zunächst aus, die Basler Kreditgesellschaft könne, als so
genannte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, nicht wie
die Klägerin verlangt den Genossenschaften mit unbeschränkter
Haftung (Art. 689 O. R.) gleichgestellt werden, speziell finde
also auch Art. 691 O. R. auf sie nicht ohne weiteres Anwen
dung. Maßgebend seien vielmehr für das Verhältnis nach außen
(den Gläubigern gegenüber) wie für das nach innen (zwischen
Genossenschaft und Genossen) die Statuten. Aus Art. 10 der
Statuten und aus der Publikation im Handelsregister sei nun
der Ausschluß jeglicher persönlichen Haftung über den gezeichneten
Betrag hinaus zu schließen. Diese Bestimmung sei durch Art. 691
O. R. nicht ausgeschlossen. Mit diesem Artikel sei gesagt, daß
das austretende Mitglied nicht mehr als sein Einbezahltes be
kommen solle, selbst wenn der Bilanzwert seines Anteiles größer
sein sollte; daraus folge aber auch umgekehrt, daß das aus
scheidende Mitglied auch nicht weniger als das Einbezahlte zurück
bekommen solle, selbst wenn zur Zeit seines Austrittes der Bilanz
wert seiner Anteilscheine sich unter pari befinden sollte. Mit dem
Ablauf der statutarischen Haftungsfrist höre daher die Verfangen
heit seines Anteils nicht nur nach außen, sondern auch nach
innen auf; er könne daher das Einbezahlte beziehen und gegebenen
falls seinen Rückforderungsanspruch mit seiner Schuld an die
Genossenschaft verrechnen. Auf die Frage, ob die Rückzahlung der
Einlage auf die Anteilscheine auch dann eintreten müßte, wenn
die Kündigung in voller Kenntnis des bevorstehenden Zusammen
bruchs der Genossenschaft erfolgt wäre, brauche nicht eingetreten
zu werden, da eine solche Kenntnis des Albert Schnider seitens
der Klagpartei nicht behauptet werde.
Die Begründung der zweiten Instanz geht dahin: Es stehe
fest, daß nach den Statuten der Anspruch der Beklagten ein be
rechtigter sei; auch sei er nicht durch Art. 213 Schuldb. u. Konk.
Ges. ausgeschlossen, da nicht der Tatbestand dieser Gesetzesbe
stimmung vorliege. Es könne sich daher nur fragen, ob die
beanspruchte Verrechnung aus andern Gründen, namentlich mit
Rücksicht auf die Interessen der Gläubiger der Genossenschaft,
rechtlich beanstandet werden könne. Art. 691 O. R. nun, auf
den sich die Klägerin berufe, könne nicht auf den im Gesetze nicht
vorgesehenen Fall angewendet werden, in dem statutarisch be
dungen und publiziert sei, daß, ähnlich wie bei einer Aktiengefell
schaft, die Genossenschafter nur für den Betrag ihrer Anteilscheine
haften, daß ein freiwilliger Austritt nur durch Kündigung ge
stattet sei, daß austretende Mitglieder nur noch ein Jahr von
der Genehmigung der (betreffenden) Jahresrechnung an verpflichtet
bleiben und daß ihnen nach Ablauf dieser Frist der eingezahlte
Betrag zurückerstattet werde. Gegen die Gleichstellung solcher Fälle
mit den Fällen unbeschränkter persönlicher Haftbarkeit spreche auch
die Praxis der Handelsregisterführung, die keinen Anstand nehme,
derartige, die Haftbarkeit beschränkende Statuten zu publizieren.
Mit der Publikation sei aber auch für die Gläubiger alles ge
schehen, was sie verlangen können, und es müsse bei der zeitlichen
Beschränkung der Haftbarkeit sein Bewenden haben. Gegen die
weitere Argumentation der Klägerin: zur Zeit des Austrittes
des Schnider sei in Wirklichkeit gar kein Genossenschaftsvermögen
vorhanden gewesen, sei zu bemerken, daß das Gesetz (Art. 687)
es den Statuten überlasse, den Umfang der Ansprüche eines
austretenden Mitgliedes festzusetzen, und daß eben im vorliegenden
Falle diese Festsetzung in der Weise erfolgt sei, daß auf den effek
tiven Bestand des Vermögens der Genossenschaft nichts ankomme,
sondern den austretenden Mitgliedern einfach ein Anspruch auf
Rückvergütung der gemachten Einlagen zugesichert sei, welcher nach
Ablauf der Haftbarkeitsperiode geltend gemacht werden könne. Die
Legitimation der Konkursverwaltung zur Bestreitung des Verrech
nungsanspruches der Beklagten ist von beiden kantonalen Instan
zen übereinstimmend bejaht worden.
3. Auch für das Bundesgericht fragt sich in erster Linie
Art. 10 Abs. 2 der Statuten der Basler Kreditgesellschaft,
den sich die Widerklage der Beklagten gründet, gültig, gesetzlich
statthaft, sei oder nicht. Vorerst ist nun festzustellen, daß die
Basler Kreditgesellschaft gar nicht eine Genossenschaft mit be
schränkter Haftung im Sinne des deutschen Rechts war, sondern
eine Genossenschaft mit Ausschluß der persönlichen Haftung der
Genossen gegenüber den Gläubigern, wie aus Art. 12 der Sta
tuten von 1888 ganz klar hervorgeht; danach haften die Ge
nossen nur der Genossenschaft für ihre Beiträge (ganz ähnlich
wie bei der Aktiengesellschaft der Aktionär nur der Gesellschaft
für seinen Aktienbetrag haftet); den Gläubigern haftet nur das
Genossenschaftsvermögen, nicht der einzelne Genosse persönlich.
Die von den Parteien und der ersten Instanz erörterten Fragen:
ob eine Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, d. h. mit
beschränkter Haftpflicht der Genossen gegenüber den Gläubigern
(nach außen) zulässig sei, trotzdem das schweizerische Obligationen
recht darüber schweigt, und ob auf sie die Bestimmungen des
schweizerischen Obligationenrechtes über die Genossenschaften mit
unbeschränkter Haftpflicht, oder aber diejenigen über die Genossen
schaften mit Ausschluß der persönlichen Haftpflicht der Genossen
Anwendung finden, sind daher für die Entscheidung des Falles
ohne jede Bedeutung; vielmehr ist von vornherein klar, daß die
Bestimmungen des Obligationenrechtes über die Genossenschaften
mit unbeschränkter Haftbarkeit der Genossen nicht zur Anwendung
kommen, da es sich eben um die im Obligationenrecht (Art. 689)
ausdrücklich vorgesehene gegenteilige Form der Genossenschaft mit
Ausschluß der persönlichen Haftpflicht der Genossen handelt. Und
zwar wirkt in concreto der Ausschluß der Haftung auch den
Gläubigern gegenüber, da er laut Feststellung der Vorinstanz
gehörig publiziert worden ist. Finden so Art. 691 ff. O. R. auf
die Basler Kreditgesellschaft gar keine Anwendung, so ist weiter zu
sagen, daß das Gesetz die Art und Weise der Regelung der Bei
träge und der Stärke und Dauer der Haftbarkeit der Genossen
(nach innen) völlig der freien Vereinbarung anheimstellt; es er
wähnt der Beiträge nur in Art. 680 Ziff. 5 (als eines not
wendigen Bestandteiles der Statuten), und überläßt im übrigen
die Organisation der Parteidisposition. Die Bestimmungen der
Art. 9 und 10 der Statuten sind daher vom Standpunkte des
Obligationenrechtes aus gültig, und da sie in richtiger Form
publiziert worden sind, gelten sie auch den Gläubigern gegenüber.
Danach hat also der einzelne Genosse ein freies Kündigungs
und Austrittsrecht (vgl. Art. 684 Abs. 2 O. R.), haftet er noch
ein Jahr, von der seinem Austritte folgenden Genehmigung der
Jahresrechnung durch die Generalversammlung an, auf den Be
trag der von ihm gezeichneten Anteilscheine (d. h. er hat sie ge
gebenenfalles voll einzuzahlen), und kann er nach Ablauf dieses
Jahres seine Beiträge zurückfordern, bezw. sie gegenüber Schulden
an die Genossenschaft verrechnen (Art. 11 der Statuten). Letztere
Bestimmung stellt sich dar als eine Ausführung des Art. 687
I. Satz, schweiz. O. R, wonach die Statuten bestimmen, ob und
welche Ansprüche an das Vermögen der Genossenschaft dem aus
scheidenden Mitgliede bezw. seinen Erben zukommen. Dieser Rück
forderungs bezw. Verrechnungsanspruch ist fällig nach Ablauf
eines Jahres nach Genehmigung der betreffenden Jahresrech
nung. Alle diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Damit allein
sind aber, entgegen der Ansicht der Vorinstanz und dem strikten
Wortlaut der Statuten, die Voraussetzungen des Rückforderungs
anspruches noch nicht erschöpft; vielmehr kann dieser Anspruch
nur gehen auf Beiträge, die im Momente der Rückforderung
nicht verloren, d. h. den Gläubigern verfangen sind; Voraus
setzung der Rückforderung ist also, daß die Genossenschaft solvent
ist und die Gläubiger durch die Rückzahlung nicht verkürzt wer
den. Das folgt daraus, daß die das Genossenschaftsvermögen
bildenden Beiträge in erster Linie zur Deckung der Gläubiger
bestimmt sind, und daß der Genosse nur soweit Anspruch auf
Rückzahlung haben kann, als die Gläubiger anderweitig ge
deckt sind, er also für die Schulden der Genossenschaft (dieser
gegenüber) nicht mehr zu haften hat. Auch würde im entgegen
gesetzten Falle eine Besserstellung der austretenden Genossen zu
Ungunsten der verbleibenden und damit eine ungerechtfertigte
Bereicherung stattfinden, wie E. Blattner, die Rechtsverhält
nisse der Mitglieder in der Erwerbs und Wirtschaftsgenossen
schaft, S. 108 f., richtig bemerkt. Ob nun jene Voraussetzung
vorliege, muß beurteilt werden nach der Jahresrechnung, die der
Kündigung folgt und die den Anfangstermin des für die Haft
barkeit des Genossen noch laufenden Jahres bildet (vgl. E. Blatt
ner, a. a. O.: Der Anspruch des Genossen erstreckt sich auf
einen aliquoten Anteil am Stammkapital, wie er sich aus der
letzten Bilanz ergibt ). Mit Genehmigung dieser Jahresrechnun
gen und im besondern der Bilanz erwirkt dann der ausscheidende
Genosse einen Anspruch auf die Rückzahlung auf Grund des Er
gebnisses der Bilanz; weist daher die Bilanz einen Überschuß
der Aktiven auf, so ist sein Rückforderungsanspruch in vollem
Umfange zur Entstehung gelangt. Stellt sich später, nach erfolgter
Rückzahlung, oder nachdem der Rückforderungsanspruch zur Ver
rechnung geeignet, d. h. fällig geworden ist, heraus, daß jene
Bilanz unrichtig war, so entsteht gleichwohl kein Anspruch der
Genossenschaft bezw. eventuell ihrer Konkursmasse auf Rücker
stattung der Beiträge oder Ausschließung der Verrechnung, wenig
stens dann nicht, wenn der ausscheidende Genosse bei Empfang
der Rückzahlung bezw. beim Fälligwerden derselben nicht in bösem
Glauben war. Im vorliegenden Falle wird nun der böse Glaube
des Schnider gar nicht behauptet, wenigstens nicht bestimmt, und
liegen für dessen Annahme gar keine Anhaltspunkte vor. Damit
ist aber gesagt, daß am 9. April 1902 dem Albert Schnider eine
fällige Forderung an seinen gekündeten Anteilscheinen zustand,
und ist also die Widerklage, in Bestätigung des angefochtenen
Urteils, gutzuheißen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appella
tionsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 8. Juni 1903 in
allen Teilen bestätigt.