- Arteil vom 2. Dezember 1903 in Sachen
Pfändler, Kl. u. Ber. Kl., gegen Pfändler, Bekl. u. Ber. Bekl.
Scheidungsgrund der tiefen Ehrenkränkungen, Art. 46 litt. b B.-Ges.
über Civilstand und Ehe. Sind sie im Prozesse zu berücksichtigen?
Eidgenössisches und kantonales Recht. Wie weit schliesst die Wahrung
prozessualer Rechte der Scheidung wegen Ehrenkränkung aus?
A. Der im Jahre 1862 geborene Beklagte und die im Jahre
878 geborene Klägerin gingen unterm 28. Oktober 1901 die
Ehe ein, welche kinderlos geblieben ist. Schon bald scheint es
zwischen den Ehegatten dann und wann zu Verstimmungen ge
kommen zu sein. Eine weitere Trübung erfuhr die Ehe, als die
Frau im August 1902 in Erfahrung brachte, daß der Ehemann
Vater eines außerehelichen Kindes sei, was er ihr bei Eingehung
der Ehe verschwiegen hatte. Die Frau verließ damals das ehe
liche Domizil in Sitterthal und begab sich in ihr väterliches
Haus nach Herisau, ließsich aber durch den Mann, der sie mit
3rief vom 29. August 1902 um Verzeihung bat, wieder zur
Rückkehr bestimmen. Im Februar 1903 ging sie neuerdings von
ihrem Manne fort nach Herisau, worauf sie der Mann amtlich
zur Rückkehr auffordern ließ. Die Frau schrieb ihm zwar, daß
sie zurückkehren werde, wenn er in die Gütertrennung einwillige,
entschloß sich dann aber, auf Scheidung zu klagen.
B. Am 5. März 1903 fand in Sachen der Vermittlervorstand
vor Friedensrichteramt Bischofszell statt, wobei der Beklagte (wie
heute unbestritten blieb) die Bemerkungen machte: er habe seine
Frau nicht aus erster Hand und man munkle in Herisau, die
Beklagte habe Umgang mit ihrem eigenen Vater.
In der auf den erteilten friedensrichterlichen Weisungsschein
hin eingereichten Klage (zu Protokoll genommen am 9. Juni
1903) trug die Klägerin auf gänzliche Scheidung der Ehe an.
Dabei stützte sie sich in erster Linie auf Art. 46 litt. b des
Bundesgesetzes betreffend Civilstand und Ehe, unter Hinweis auf
die im Friedensrichtervorstand vom Ehemann gegen sie gemachten
Außerungen und mit der Behauptung: der Beklagte habe gegen
sie wiederholt den Vorwurf ehelicher Untreue erhoben, so z. B.
einmal im August 1902. Eventuell beantragte sie Art. 47 zur
Anwendung zu bringen, in Hinsicht auf die Zerrüttung der Ehe,
die der Mann durch seine lieblose Behandlung der Klägerin, seine
Trunk und Spielsucht 2c. herbeigeführt habe.
Der Beklagte trug auf Abweisung der Klage an, indem er sich
im wesentlichen auf den Standpunkt stellte, daß, wenn es in
der Ehe auch nicht prima gegangen sei, doch eine Scheidung sich
nicht rechtfertige: daß die Klägerin nach ihrer Rückkehr von
Herisau im September 1902 ihm, dem Beklagten, alles Voran
gegangene verziehen und sich bei der Tatsache, daß ihr Mann
Vater eines unehelichen Kindes sei, beruhigt habe; und daß end
lich seither die Aufführung des Beklagten eine pflichtgemäße ge
wesen sei. Gleichzeitig rügte der Beklagte das Verhalten der Klä
gerin in der Ehe, indem er ihr Unreinlichkeit rc. vorwarf, und
bemerkte ferner unter anderm: Bei den (verschiedenen) sozialen
Verhältnissen der beiden (Ehegatten) sei es nicht außer Wahr
scheinlichkeit, daß er die Klägerin nicht aus erster Hand bekommen
habe; nach ihrem Davonlaufen sei sie zu Gähwilers in Riedt
Zihlschlacht gegangen und abends so lange mit dem jungen,
kräftigen Gähwiler aufgeblieben, daß die Mutter Gähwiler sich
geäußert habe, es sei kein Takt, weder vom Sohne noch von der
Frau Pfändler gewesen.
Bei der Einvernahme der Litiganten durch den Bezirksgerichts
präsidenten (das Datum derselben ist aus den Akten nicht ersicht
lich) erneuerten beide Teile die gestellten Anträge. Der Beklagte
erklärie dabei, schon erhobene Vorwürfe wiederholend: Er habe
seine Frau nicht aus erster Hand; sein Schwager habe ihm ge
sagt, man munkle, daß seine Frau mit ihrem Vater Umgang
habe, worauf Beklagter bemerkt habe, er werde denjenigen, der
das gesagt habe, einklagen; der Schwager habe aber dann nicht
mit der Sprache herausrücken wollen.
Der in der Sache als Zeuge verhörte Ernst Gähwiler depo
nierte: Der Beklagte habe sich ihm gegenüber, von der Scheidung
mit seiner Frau sprechend, ungefähr Mitte März 1903 geäußert:
man sage in ganz Bischofszell, der Vater Brunner sei der Mann
der Klägerin, d. h. seiner Tochter; die drei Töchter Brunner seien
überhaupt Huren, weshalb sie auch keine Kinder bekommen.
C. Mit Urteil vom 11. Juli 1903 wies das Bezirksgericht
Bischofszell die Scheidungsklage ab. Das Urteil geht von den
Erwägungen aus: Daß die vor dem ersten Wegzuge der Ehefrau
im August 1902 allfällig in Betracht kommenden Scheidungs
gründe als verziehen zu gelten hätten; daß von da an bis zur
Anhebung der Scheidungsklage (dem Vermittlungsvorstand vom
5. März) Vorfälle, die das eheliche Verhältnis dauernd gestört
hätten, nicht eingetreten seien; und daß endlich, was allfällige, erst
während der Streitpendenz (nach dem Vermittlungsvorstande) getane,
unter Art. 46 litt. b Bundesgesetz fallende Äußerungen des Be
klagten über die Klägerin anbelange, solche für den schwebenden
Prozeß nicht in Frage kommen können, indem das Gericht zu
untersuchen habe, ob zur Zeit der Klaganhebung (Litiskontestation)
die Klägerin Gründe hatte, die Auflösung der Ehe zu verlangen.
D. Die Klägerin ergriff gegen dieses Urteil die Appellation
an das Obergericht des Kantons Thurgau, wurde aber mit Ent
scheid vom 29. September 1903 abgewiesen.
Dieser Entscheid acceptiert im wesentlichen die erstinstanzliche
Begründung, abgesehen von der Frage, ob die vom Ehemann
während der Dauer des Prozesses gegenüber der Ehefrau gemach
ten Außerungen den Scheidungsgrund des Art. 46 litt. b dar
stellen. In dieser Beziehung geht er davon aus, daß maßgebend
für die Beurteilung des Falles die durch das Untersuchungsver
fahren festgestellten Tatsachen seien, und führt dann aus: Es sei
zum Vornherein fraglich, ob diese bei und nach der Litiskon
testation erfolgten Vorwürfe für den obschwebenden Prozeß von
Relevanz sein können, da sie wohl als eine Reaktion auf die
von der Appellantin gegenüber dem Appellaten erhobenen Vor
würfe aufgefaßt werden können. Allerdings seien sie schwere
Ehrenkränkungen und brauche es für die Ehefrau Überwindung,
sie zu vergeben und zu vergessen. Allein der Beklagte habe
diese Außerungen nicht in der Absicht, die Frau zu beleidigen,
gemacht, sondern eher in der Absicht, seine prozessuale Stellung
zu wahren gegenüber den Rechtsbegehren der Ehefrau, welche
die Ehe aus Verschulden des Ehemannes geschieden wissen wollte.
E. Gegen das obergerichtliche Urteil ergriff Frau Pfändler
innert Frist und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht
mit den Anträgen: 1. Die Ehe gemäß Art. 46 litt. b, eventuell
Art. 47 des Bundesgesetzes definitiv aufzulösen; 2. den Beklagten
als den schuldigen Teil zu erklären; 3. der Berufungsklägerin
eine angemessene Entschädigung zuzusprechen und den Ehemann
pflichtig zu erklären, der Ehefrau das in die Ehe gebrachte Ver
mögen herauszugeben, eventuell die Rechtsbegehren sub Ziff. 3
an den kantonalen Richter zurückzuweisen; 4. eventuell auf Schei
dung von Tisch und Bett mit den üblichen Folgen zu erkennen.
F. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter der
Berufungsklägerin die gestellten Berufungsanträge. Derjenige des
Berufungsbeklagten trägt auf Abweisung der Berufung und Be
stätigung des angefochtenen kantonalen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
- Vor allem ist zu prüfen, ob die Ehe in Anwendung der
von der Klägerin in erster Linie angerufenen litt. b des Art. 46
des Bundesgesetzes zu scheiden sei, indem bejahendenden Falles die
Prüfung der Frage, ob die Trennung der Ehe auch nach Art. 47
sich rechtfertigen würde, für die Entscheidung des Falles keine
Bedeutung mehr hätte. In tatsächlicher Beziehung macht die
Klägerin bezw. Berufungsklägerin, um den bestimmten Scheidungs
grund des Art. 46 litt. b cit. darzutun, geltend: Der Beklagte
habe sich geäußert, die Klägerin treibe, wie man munkle, mit
ihrem Vater Blutschande, sie sei nicht als Jungfrau in die Ehe
getreten und sie und ihre Schwestern seien überhaupt Huren und
bekämen deshalb keine Kinder. Nach der Aktenlage müssen diese
drei Außerungen als wirklich erfolgt gelten: die beiden erstern
hat der Beklagte nach Angabe der Klägerin zunächst beim Ver
mittlungsvorstande vom 5. März 1903 gemacht. Wenn auch
darüber ein direkter amtlicher Ausweis fehlt, so kann doch an
der Richtigkeit jener Angabe nicht gezweifelt werden, da sie un
bestritten blieb. Vor allem aber hat, wie kraft amtlichen Proto
kolles feststeht, der Beklagte die nämlichen zwei Bemerkungen im
nachherigen Präsidialverhör ebenfalls fallen lassen. Was sodann
die letzte der behaupteten Außerungen betrifft, Klägerin und
ihre Schwestern seien Huren, so wird sie durch die Zeugen
aussage Gähwiler belegt, deren Glaubwürdigkeit der Beklagte in
seiner Klagbeantwortung nicht bestritten hat, während er ander
seits mit seiner heutigen Bestreitung, weil es sich um eine Frage
der Beweiswürdigung handelt, vom Bundesgerichte nicht gehört
werden kann.
Daß nun aber die erwähnten Vorhalte des Beklagten gegen
über seiner Ehefrau rechtlich sich als schwere Ehrenkränkungen
im Sinne von Art. 46 litt. b darstellen, steht außer Zweifel.
Hieran ändert auch, was speziell die Außerung betreffend an
geblichen blutschänderischen Umganges der Klägerin betrifft, der
Umstand nichts, daß Beklagter gleichzeitig erklärte, er selbst glaube
nicht an dieses Gerücht. Denn unter den obwaltenden Verhält
nissen, d. h. vor den Behörden im Scheidungsprozeß gegenüber
seiner Frau als Gegenpartei gemacht, kann man der fraglichen
Bemerkung, auch mit genanntem Vorbehalt, nur die Bedeutung
einer tendenziösen Verdächtigung beimessen, um so mehr, als der
Beklagte gegenüber dem Zeugen Gähwiler jenen Vorbehalt nicht
gemacht hat.
- Nun frägt es sich aber im weitern, ob nicht trotz des Ge
sagten Art. 46 litt. b außer Anwendung falle, sei es vom Stand
punkte der ersten Instanz aus, weil die Tatsachen, auf welche die
Klägerin diesen Scheidungsgrund stützt, aus prozessualischen Grün
den für die richterliche Entscheidung des Falles nicht mehr in Be
rücksichtigung kommen dürfen; sei es, weil mit der kantonalen
Oberinstanz anzunehmen ist, daß der Beklagte in befugter Aus
übung feiner prozessualischen Parteirechte gehandelt habe:
a) Bezüglich der erstern Frage ist nun unzweifelhaft grund
sätzlich das kantonale Recht maßgebend: Dasselbe bestimmt (inner
halb der bundesrechtlichen, speziell der aus dem materiellen Ehe
scheidungsrecht sich allfällig ergebenden Schranken), wie der Ehe
scheidungsprozeß für die kantonalen Instanzen und insbeson
dere für das Stadium der Prozeßeinleitung zu gestalten sei. Nach
ihm entscheidet sich also auch, ob Tatsachen, die erst während des Pro
zesses eintreten, noch vom Richter als Prozeßmaterial seinem Ur
teile zu Grunde gelegt werden dürfen oder nicht. Dabei fällt in Be
tracht, daß das Obergericht die Motivierung des unterinstanzlichen
Entscheides, wonach jene Frage zu verneinen sei, nicht gutgeheißen
hat, indem es ausdrücklich erklärt, daß maßgebend seien diejenigen
Tatsachen, welche durch das Untersuchungsverfahren eruiert wor
den und daher zu prüfen sei, ob diese eine Scheidung rechtfer
tigen. Das Obergericht prüfte daher die fraglichen Außerungen
materiell auf ihre rechtliche Bedeutung hin. Diese Auslegung des
kantonalen Prozeßrechtes ist für das Bundesgericht maßgebend.
Sie wird übrigens unterstützt durch 137 des thurgauischen
rozeßgesetzes, welcher neue tatsächliche Anbringen bis zum letzten
Vortrage in der Hauptverhandlung zuläßt, und durch 113
dieses Gesetzes, welcher für den Ehescheidungsprozeß in weitgehen
dem Maße die Untersuchungsmaxime aufgestellt hat.
b) Unzutreffend ist die Auffassung des Obergerichts, Art. 46
litt. b könne deshalb nicht Anwendung finden, weil der Beklagte
die fraglichen Außerungen nicht in der Absicht zu beleidigen,
sondern zur Wahrung seiner prozessualen Stellung gemacht habe.
Es läßt sich nach der Aktenlage nicht sagen, daß es dem Be
klagten dabei wirklich im Ernste darum zu tun gewesen sei, be
stimmte, für seine Rechtsstellung erhebliche Tatsachen, von deren
Richtigkeit er überzeugt sein konnte, zur Begründung eines Rechts
antrages vorzubringen. Hiegegen spricht, daß er von der Angabe
bezüglicher Beweismittel abgesehen und daß er, was das Gerücht
wegen angeblicher Blutschande der Klägerin betrifft, im Präsidial
verhör erklärt hat, er selbst glaube nicht daran. Dagegen spricht
sodann namentlich, daß der Beklagte die Ehe aufrecht erhalten
wissen will. Berücksichtigt man im weitern noch, daß es auch
sonst an jedem Anhaltspunkte fehlt, der die fraglichen Außerungen
des Beklagten zu entschuldigen vermöchte, und daß insbesondere
nichts für die Annahme spricht, Beklagter habe sie infolge Pro
vokation oder im Affekte getan, so muß man die Beleidigungs
absicht als vorhanden und die Voraussetzungen des Art. 46 litt. b
als gegeben ansehen.
3. Danach ist die Ehe gestützt auf die genannte Bestimmung
aus Verschulden des Ehemannes zu trennen. Demselben ist ferner
in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundes
gesetzes die Eingehung einer neuen Ehe für die Dauer von
zwei Jahren zu untersagen. Was die übrigen Nebenpunkte an
belangt, muß die Sache zu erneuter Beurteilung, unter Zu
grundelegung des gegenwärtigen Entscheides, an die kantonalen
Instanzen zurückgewiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Die Berufung wird geschützt und die Ehe der Litiganten
gestützt auf Art. 46 litt. b des Bundesgesetzes über Civilstand
und Ehe gänzlich geschieden.
- In Anwendung von Art. 48 leg. cit. wird dem Berufungs
beklagten die Eingehung eines neuen Ehebündnisses auf die Dauer
von zwei Jahren untersagt.
- Bezüglich der übrigen Nebenpunkte wird die Sache an die
kantonale Instanz zurückgewiesen.