Art. 3, 23 und 46 Expr.-Ges.; Verzinsung der Expropriationsentschädigung bei verzögerter Durchführung der Enteignung. Art. 46 regelt den Verzugszins nach Übergang der Rechte und schließt einen Entschädigungszins für den Fall der verspäteten Durchführung des Verfahrens nicht aus. Der Expropriationsbann nach Art. 23 bewirkt bereits mit der Planauflage eine Einschränkung des freien Verfügungsrechts; soweit dadurch die Verwertung des in der Liegenschaft gebundenen Kapitals gehemmt wird, ist der daraus entstehende Vermögensnachteil nach Art. 3 voll zu ersetzen. Wird die Wertsteigerung bis zum Schätzungszeitpunkt in der Landtaxe berücksichtigt, kann die weitere Verzögerung durch einen Zins auf der Entschädigung ausgeglichen werden (consid. 3-4).
B. Diesen Urteilsantrag hat die Expropriatin in allen Teilen angenommen. Der Expropriant dagegen hat erklärt, er nehme ihn in Dispositiv II nicht an. C. In der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter des Exproprianten, in Abänderung bezw. Streichung von Dispositiv II des Urteilsantrages sei der Expropriatin kein Zins zuzusprechen. Der Vertreter der Expropriatin stellt das Begehren, der Ur teilsantrag sei in allen Teilen zum Urteile zu erheben;- in Erwägung:
ser Einschränkung des freien Verfügungsrechtes erweislich hervor gegangenen Schaden Ersatz zu leisten hat. Als Schadensfaktor im Sinne dieses Artikels ist nun stets anerkannt worden der Umstand, daß das in dem Grundstück steckende Kapital nicht ver wertet werden kann, daß es brach liegt, daß der Wert, den das Grundstück als Bauterrain repräsentiert, nicht realisiert werden kann. (Vergl. namentlich Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 1900 i. S. Boßhart gegen N. O. B., Amtl. Samml., Bd. XXVI, 2. Teil, S. 1 ff., spez. S. 6 f. Erw. 4.) Das dieser Gesetzes bestimmung und der darauf aufgebauten Praxis des Bundes gerichts zu Grunde liegende Prinzip hat nun auch Anwendung zu finden auf den Fall, wo der Expropriant nicht (wie Art. 23 speziell vorsieht) von der Expropriation zurücktritt oder die Ex propriation überhaupt nicht einleitet, sondern auch auf den andern, heute vorliegenden, wo die Expropriation zwar durchgeführt, aber infolge des Expropriationsverfahrens verzögert wird, so daß vom Zeitpunkt der Planauflage bis zur Rechtskraft des Urteils der Schätzungskommission bezw. des Bundesgerichts ein langer Zeit raum verstreicht. Es ist unbestreitbar, daß auch in diesem Falle infolge des Expropriationsbannes eine Einschränkung des Ver fügungsrechtes des Expropriaten stattfindet. Diese Einschränkung bezieht sich freilich nicht auf den Ertrag aus dem Grundstück, soweit dieser Kulturertrag, landwirtschaftlicher Ertrag ist. Wohl aber ist das im Grundstück liegende Kapital gehemmt in seiner Verwertbarkeit, soweit der Wert des Grundstückes den landwirt schaftlichen Ertragswert, den Wert als Kulturland, übersteigt. Wenn nun die Experten dieser Hemmung und der dadurch be wirkten Schädigung der Expropriatin Rechnung getragen haben dadurch, daß sie in der Festsetzung des Landwertes die Wertsteige rung vom Momente der Planauflage bis zu jenem der Schätzung wogegen durch die Schätzungskommission berücksichtigt haben, keine der Parteien mehr Einwendungen erhebt, so ist die not wendige Folge hievon die, daß dem Expropriaten auch für die Hemmung der freien Nutzung des Kapitals nach jenem Zeit punkte eine Entschädigung gebührt. Denn auch in diesem Zeit raum erleidet er durch das Brachliegen des Kapitals eine Schä digung, und da diese herbeigeführt ist durch die Abtreiung und das Abtretungsverfahren, gebührt ihm schon nach Art. 3 Expr. Ges. hiefür Ersatz. Berücksichtigt man, daß es sich hier nicht um bloßes Kulturland handelt, der jährliche Ertrag desselben vielmehr bei weitem nicht den Aufwand für die Verzinsung des darin steckenden Kapitals aufwiegt, so kann mit Recht nicht gesagt werden, der Expropriat habe bis zur Besitzergreifung einen Schaden aus der Expropriation nicht erleiden können, weil er bis dahin noch den Nutzen gehabt habe. Mit der Ein beziehung der Grundstücke in den Expropriationsplan und dessen öffentliche Bekanntmachung (Art. 23 Expr. Ges.) tritt bereits eine Schmälerung der Eigentumsrechte des Expropriaten ein, und derselbe ist für diese Schmälerung, sofern damit unter den gegebenen Verhältnissen eine Vermögenseinbuße erweislich ver bunden ist, schadlos zu halten. Nun scheint allerdings.... die bauliche Verwendung gerade dieser Parzelle noch in etwelcher Ferne zu liegen; allein es wäre immerhin unbillig, bei Grund stücken, die keinen oder im Verhältnis zu ihrem Wert nur un bedeutenden Ertrag in natura abwerfen, die Aufwendungen für Verzinsung auch betreffend desjenigen Landes dem Expropriaten zuzumuten, das bereits seiner Zweckbestimmung (als Bauterrain entfremdet ist, und für welches daher jene Aufwendung für ihn eigentlich sich nicht mehr lohnte. Denn jeder Kapitalzins, den der Expropriat seit dem Moment der Einbeziehung seines Grund stückes in die Expropriation bis zur Entrichtung der Erpro priationsentschädigung für Hypotheken auslegen muß, ist für ihn verkorenes Geld, ausgeworfen für ein Objekt, bezüglich dessen feststeht, daß es dafür keinen Ersatz mehr bieten werde (außer der Expropriationsentschädigung). (Urteilsantrag vom 10. Ok tober 1898 in Sachen Franceschetti gegen N. O. B.; vergl. auch Urteil des Bundesgerichtes vom 25. Mai 1899 in Sachen Scheck gegen N. O. B., wo ein Zins von 2 % zugesprochen wurde für die Schädigung, die dem Expropriaten entstanden war für die Zeit von der Schätzung durch die Schätzungskommission bis zur Fälligkeit der Entschädigung, und wo jener Zins erklärt wurde als Entschädigung nach freiem richterlichen Ermessen, gleichstehend der Entschädigung, die darin liege, daß die Preis steigerung vom Momente der Planauflage bis zur Schätzung
durch die Schätzungskommission im Landpreise berücksichtigt werde.)
Auch das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Baumann gegen
Zeitpunkt, auf den die Schätzung stattzufinden hat, derjenige der
Planauflage bezeichnet wird, so enthält doch dieses Urteil die
Einschränkung, daß das nur das regelmäßige sei (S. 56, Erw. 4)
und spricht ausdrücklich aus (Erw. 4 a. E., S. 58), die An
nahme des Zeitpunktes der Planauflage für die Schätzung habe
zur Voraussetzung, daß die Bahngesellschaft nach Auflegung der
Pläne und Ablauf der Eingabefrist das Expropriationsverfahren
sofort einleite und für dessen ununterbrochene Durchführung be
sorgt sei; sei sie dagegen hierin säumig und trete in der Zwischen
zeit eine Preiserhöhung ein, so müsse sie es sich allerdings
fallen lassen, wenn die Differenz zwischen dem Zeitpunkte der
Planauflage und dem durch ihre Schuld hinausgeschobenen Zeit
punkt der Schätzung zu ihren Ungunsten bei der Schätzung
rücksichtigt werde. Gerade dieser letztere Gesichtspunkt ist auch hier
dadurch berücksichtigt worden, daß die Wertsteigerung von
Planauflage bis zur Schätzung durch die Schätzungskommission
in der Wertung der Landpreise inbegriffen ist, und zwar, wie
mehrfach bemerkt, ohne Widerspruch des Exproprianten. Es ist
nun nur eine logische Weiterentwicklung des soeben angeführten
Grundsatzes, wenn auch die weitere Verzögerung der Durchfüh
rung der Expropriation dem Expropriaten keinen Schaden brin
gen, sondern zu Lasten des Exproprianten fallen soll. Allerdings
handelt es sich hiebei weniger um eine schuldhafte Hinauszögerung
des Verfahrens durch den Exproprianten, als vielmehr um eine
dem Expropriationsverfahren als solchem inhärente Langsamkeit,
um eine in der Art und Weise der Gestaltung des Verfahrens
liegende Verzögerung. Allein auch die hiedurch für den Expro
priaten bewirkte Schädigung stellt sich als Schädigung aus der
Expropriation, als durch die Expropriation bewirkte Schädigung
dar, und auch sie ist daher dem Expropriaten vom Exproprianten
zu vergüten. Ob nun im gegebenen Falle eine Schädigung des
Expropriaten stattgefunden hat, ist im wesentlichen Tatfrage, und
zu einem guten Teil von den Sachverständigen zu beurteilende
Tatfrage. Wenn die Experten im vorliegenden Falle eine solche
Schädigung angenommen haben und sie in der von ihnen vorge
schlagenen Weise der Zinsregelung ausgleichen wollen, so liegt
darin vorerst eine richtige Anwendung der entwickelten Prinzipien
über die volle Entschädigung für alle Vermögensnachteile. Richtig
ist insbesondere auch, daß sie die Tatsache, daß die Expropriatin
noch den Kulturnutzen zieht, berücksichtigen. In welcher Höhe ein
Abzug hiefür zu machen sei, muß vollständig dem Befunde der
Experten überlassen bleiben; ebenso wie hoch sich die Schädigung
belaufe und mit welchem Zinsfuß sie auszugleichen sei, wenn die
Entschädigung, wie hier, in Form der Verzinsung der Expropria
tionssumme gefordert und zugesprochen wird;
erkannt:
Der Urteilsantrag der Instruktionskommission vom 23. Januar
1903 wird zum Urteil erhoben.