- Arteil vom 17. November 1903 in Sachen
Meriau-von der Mühll, Rek., gegen
Großh. Bad. Fiskus Eisenbahnverwaltung , Rek. Bekl.
Verzinsung der Expropriationssummen, Beginn bei Bauland. Volle
Entschädigung nach Art. 3 Expr.-Ges., Art. 46 u. 23 cod.
Das Bundesgericht hat
auf Grundlage des Urteilsantrages der Instruktionskommission
vom 23. Januar 1903, mit folgenden Zusätzen:
- Der Urteilsantrag der Instruktionskommission geht dahin:
- Der großh. bad. Fiskus Eisenbahnverwaltung" hat an
Witwe Elise Merian von der Mühll in Basel zu bezahlen: für
Abtretung der Parzelle 488 in Sekt. VII des Grundbuches Basel,
haltend 12,591 m2, 11 Fr. 40 Cts. per m2 143,536 Fr.
40 Ets.
II. Dieser Betrag ist vom 12. Februar 1901 an zu 4½ %
zu verzinsen.
III. Die Verisikation des Ausmaßes bleibt vorbehalten.
IV. Mit ihren abweichenden Begehren sind die Parteien abge
wiesen.
V. (Kosten.)
B. Diesen Urteilsantrag hat die Expropriatin in allen Teilen
angenommen. Der Expropriant dagegen hat erklärt, er nehme
ihn in Dispositiv II nicht an.
C. In der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter des
Exproprianten, in Abänderung bezw. Streichung von Dispositiv II
des Urteilsantrages sei der Expropriatin kein Zins zuzusprechen.
Der Vertreter der Expropriatin stellt das Begehren, der Ur
teilsantrag sei in allen Teilen zum Urteile zu erheben;-
in Erwägung:
- Streitig ist heute, wie aus Fakt. A C hervorgeht, nur
noch die sog. Zinsfrage. Der Urteilsantrag schlägt, in Anlehnung
an die bundesgerichtlichen Experten, vor, die Verzinsung der Ex
propriationssumme mit dem Tage des Augenscheins durch die
Schätzungskommission beginnen zu lassen, während die Schätzungs
kommission den Zinsbeginn auf den Zeitpunkt der Inanspruch
nahme festgesetzt hat.
In tatsächlicher Beziehung ist zur Entscheidung dieses Punk
tes lediglich an folgendes zu erinnern: Das ganz in die Expro
priation fallende Grundstück Parzelle 488 in Sekt. VII des
Grundbuches Baselstadt ist ebenes Wiesland. Die Planauflage
für die Erweiterung des badischen Bahnhofes in Basel, zu der
die Expropriation erfolgt, hat vom 18. Januar bis 17. Februar
1899 stattgefunden, der Augenschein durch die Schätzungskommis
sion am 12. Februar 1901. Laut Feststellung der bundesgericht
lichen Experten war das Land schon im letztern Zeitpunkte als
zukünftiges Bauareal anzusehen und zu taxieren. Die Expro
priatin hatte ursprünglich Verzinsung vom Momente ihrer Ein
gabe an die Schätzungskommission an verlangt. Die bundes
gerichtlichen Experten haben ihre, von keiner Partei angefochtene,
Schätzung vorgenommen auf den genannten Zeitpunkt, und hiebei
die Wertvermehrung vom Zeitpunkte der Planauflage an schon
berücksichtigt. Dagegen soll nun die Verzinsung seit diesem Zeit
punkte ein Aquivalent bilden für die seitherige Wertsteigerung;
die bundesgerichtlichen Experten führen aus, der bloße Kultur
nutzen, den die Expropriatin auch seit der Planauflage und trotz
derselben aus dem Lande ziehe, komme der wirklichen Wertsteige
rung nicht gleich. Dem Umstande, daß die Expropriatin den
Kulturnutzen auch seit dem Zeitpunkte des Augenscheins durch
die Schätzungskommission gezogen habe, sei in der Weise Rech
nung zu tragen, daß der Zinsfuß nur auf 4½ % statt auf
5 % festgesetzt werde.
- Vorerst ist nun klar, daß der Zinsanspruch nicht etwa auf
Art. 46 Expr. Ges. gestützt werden kann, wie denn auch weder
die Expropriatin ihn hierauf stützt, noch die bundesgerichtlichen
Experten sich auf diesen Artikel berufen. Denn diese Gesetzes
bestimmung hat den Fall im Auge, wo der Expropriant sofort
nach geschehener Schätzung, vor der Rechtskraft des Entscheides
der Schätzungskommission oder vor dem Tag der Fällung des
bundesgerichtlichen Urteils, die Besitzergreifung vornimmt, und
um einen derartigen Fall handelt es sich hier nicht. Wenn aber
diese Gesetzesbestimmung vorschreibt, in einem solchen Falle habe
der Expropriant die Entschädigungssumme vom Tage des Über
ganges der Rechte bis zur Bezahlung zu verzinsen, so folgt
daraus nicht, daß ein Zinsanspruch für den heutigen Fall, den
Fall der Besitzergreifung erst lange Zeit nach der Planauflage
und dem Zeitpunkte der Schätzung, überhaupt ausgeschlossen sei.
Der Zins, von dem Art. 46 handelt, ist ein Verzugszins, und
dieser kann allerdings erst laufen vom Übergang der Rechte auf
den Exproprianten an, wogegen eben auch die Entschädigungs
summe fällig wird, sodaß nach dem Grundsatze dies interpellat
pro homine der Verzug eintritt; beim heutigen Fall dagegen
kann von Verzugszins keine Rede sein, da Fälligkeit der Ent
schädigungssumme und damit auch ein Verzug des Exproprianten
nicht vorliegt.
- Dagegen findet sich ein Anhaltspunkt für die Begründung
des Zinsanspruchs der Expropriatin zunächst in Art. 23 Expr.
Ges. Indem nämlich nach dieser Gesetzesbestimmung von der
Planauflage an an der äußern Beschaffenheit des Abtretungs
gegenstandes keine wesentlichen und mit Bezug auf dessen recht
liche Verhältnisse keinerlei Veränderungen vorgenommen werden
dürfen, stellt das Gesetz den Grundsatz des sog. Expropriations
bannes auf, der eine Einschränkung des freien Verfügungsrechtes
des Expropriaten bedeutet. Das Gesetz sieht denn auch (in Art. 23
Abs. 2) ausdrücklich vor, daß der Expropriant für den aus die
ser Einschränkung des freien Verfügungsrechtes erweislich hervor
gegangenen Schaden Ersatz zu leisten hat. Als Schadensfaktor
im Sinne dieses Artikels ist nun stets anerkannt worden der
Umstand, daß das in dem Grundstück steckende Kapital nicht ver
wertet werden kann, daß es brach liegt, daß der Wert, den das
Grundstück als Bauterrain repräsentiert, nicht realisiert werden
kann. (Vergl. namentlich Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar
1900 i. S. Boßhart gegen N. O. B., Amtl. Samml., Bd. XXVI,
2. Teil, S. 1 ff., spez. S. 6 f. Erw. 4.) Das dieser Gesetzes
bestimmung und der darauf aufgebauten Praxis des Bundes
gerichts zu Grunde liegende Prinzip hat nun auch Anwendung
zu finden auf den Fall, wo der Expropriant nicht (wie Art. 23
speziell vorsieht) von der Expropriation zurücktritt oder die Ex
propriation überhaupt nicht einleitet, sondern auch auf den andern,
heute vorliegenden, wo die Expropriation zwar durchgeführt, aber
infolge des Expropriationsverfahrens verzögert wird, so daß vom
Zeitpunkt der Planauflage bis zur Rechtskraft des Urteils der
Schätzungskommission bezw. des Bundesgerichts ein langer Zeit
raum verstreicht. Es ist unbestreitbar, daß auch in diesem Falle
infolge des Expropriationsbannes eine Einschränkung des Ver
fügungsrechtes des Expropriaten stattfindet. Diese Einschränkung
bezieht sich freilich nicht auf den Ertrag aus dem Grundstück,
soweit dieser Kulturertrag, landwirtschaftlicher Ertrag ist. Wohl
aber ist das im Grundstück liegende Kapital gehemmt in seiner
Verwertbarkeit, soweit der Wert des Grundstückes den landwirt
schaftlichen Ertragswert, den Wert als Kulturland, übersteigt.
Wenn nun die Experten dieser Hemmung und der dadurch be
wirkten Schädigung der Expropriatin Rechnung getragen haben
dadurch, daß sie in der Festsetzung des Landwertes die Wertsteige
rung vom Momente der Planauflage bis zu jenem der Schätzung
wogegen
durch die Schätzungskommission berücksichtigt haben,
keine der Parteien mehr Einwendungen erhebt, so ist die not
wendige Folge hievon die, daß dem Expropriaten auch für die
Hemmung der freien Nutzung des Kapitals nach jenem Zeit
punkte eine Entschädigung gebührt. Denn auch in diesem Zeit
raum erleidet er durch das Brachliegen des Kapitals eine Schä
digung, und da diese herbeigeführt ist durch die Abtreiung und
das Abtretungsverfahren, gebührt ihm schon nach Art. 3 Expr.
Ges. hiefür Ersatz. Berücksichtigt man, daß es sich hier nicht
um bloßes Kulturland handelt, der jährliche Ertrag desselben
vielmehr bei weitem nicht den Aufwand für die Verzinsung des
darin steckenden Kapitals aufwiegt, so kann mit Recht nicht
gesagt werden, der Expropriat habe bis zur Besitzergreifung
einen Schaden aus der Expropriation nicht erleiden können,
weil er bis dahin noch den Nutzen gehabt habe. Mit der Ein
beziehung der Grundstücke in den Expropriationsplan und dessen
öffentliche Bekanntmachung (Art. 23 Expr. Ges.) tritt bereits
eine Schmälerung der Eigentumsrechte des Expropriaten ein,
und derselbe ist für diese Schmälerung, sofern damit unter den
gegebenen Verhältnissen eine Vermögenseinbuße erweislich ver
bunden ist, schadlos zu halten. Nun scheint allerdings.... die
bauliche Verwendung gerade dieser Parzelle noch in etwelcher
Ferne zu liegen; allein es wäre immerhin unbillig, bei Grund
stücken, die keinen oder im Verhältnis zu ihrem Wert nur un
bedeutenden Ertrag in natura abwerfen, die Aufwendungen für
Verzinsung auch betreffend desjenigen Landes dem Expropriaten
zuzumuten, das bereits seiner Zweckbestimmung (als Bauterrain
entfremdet ist, und für welches daher jene Aufwendung für ihn
eigentlich sich nicht mehr lohnte. Denn jeder Kapitalzins, den
der Expropriat seit dem Moment der Einbeziehung seines Grund
stückes in die Expropriation bis zur Entrichtung der Erpro
priationsentschädigung für Hypotheken auslegen muß, ist für ihn
verkorenes Geld, ausgeworfen für ein Objekt, bezüglich dessen
feststeht, daß es dafür keinen Ersatz mehr bieten werde (außer
der Expropriationsentschädigung). (Urteilsantrag vom 10. Ok
tober 1898 in Sachen Franceschetti gegen N. O. B.; vergl. auch
Urteil des Bundesgerichtes vom 25. Mai 1899 in Sachen
Scheck gegen N. O. B., wo ein Zins von 2 % zugesprochen
wurde für die Schädigung, die dem Expropriaten entstanden war
für die Zeit von der Schätzung durch die Schätzungskommission
bis zur Fälligkeit der Entschädigung, und wo jener Zins erklärt
wurde als Entschädigung nach freiem richterlichen Ermessen,
gleichstehend der Entschädigung, die darin liege, daß die Preis
steigerung vom Momente der Planauflage bis zur Schätzung
durch die Schätzungskommission im Landpreise berücksichtigt werde.)
Auch das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Baumann gegen
- O. B., vom 19. März 1896 (Amtl. Samml., Bd. XXII
- 50 ff.), widerspricht diesem Standpunkte nicht. Wenn dort als
Zeitpunkt, auf den die Schätzung stattzufinden hat, derjenige der
Planauflage bezeichnet wird, so enthält doch dieses Urteil die
Einschränkung, daß das nur das regelmäßige sei (S. 56, Erw. 4)
und spricht ausdrücklich aus (Erw. 4 a. E., S. 58), die An
nahme des Zeitpunktes der Planauflage für die Schätzung habe
zur Voraussetzung, daß die Bahngesellschaft nach Auflegung der
Pläne und Ablauf der Eingabefrist das Expropriationsverfahren
sofort einleite und für dessen ununterbrochene Durchführung be
sorgt sei; sei sie dagegen hierin säumig und trete in der Zwischen
zeit eine Preiserhöhung ein, so müsse sie es sich allerdings
fallen lassen, wenn die Differenz zwischen dem Zeitpunkte der
Planauflage und dem durch ihre Schuld hinausgeschobenen Zeit
punkt der Schätzung zu ihren Ungunsten bei der Schätzung
rücksichtigt werde. Gerade dieser letztere Gesichtspunkt ist auch hier
dadurch berücksichtigt worden, daß die Wertsteigerung von
Planauflage bis zur Schätzung durch die Schätzungskommission
in der Wertung der Landpreise inbegriffen ist, und zwar, wie
mehrfach bemerkt, ohne Widerspruch des Exproprianten. Es ist
nun nur eine logische Weiterentwicklung des soeben angeführten
Grundsatzes, wenn auch die weitere Verzögerung der Durchfüh
rung der Expropriation dem Expropriaten keinen Schaden brin
gen, sondern zu Lasten des Exproprianten fallen soll. Allerdings
handelt es sich hiebei weniger um eine schuldhafte Hinauszögerung
des Verfahrens durch den Exproprianten, als vielmehr um eine
dem Expropriationsverfahren als solchem inhärente Langsamkeit,
um eine in der Art und Weise der Gestaltung des Verfahrens
liegende Verzögerung. Allein auch die hiedurch für den Expro
priaten bewirkte Schädigung stellt sich als Schädigung aus der
Expropriation, als durch die Expropriation bewirkte Schädigung
dar, und auch sie ist daher dem Expropriaten vom Exproprianten
zu vergüten. Ob nun im gegebenen Falle eine Schädigung des
Expropriaten stattgefunden hat, ist im wesentlichen Tatfrage, und
zu einem guten Teil von den Sachverständigen zu beurteilende
Tatfrage. Wenn die Experten im vorliegenden Falle eine solche
Schädigung angenommen haben und sie in der von ihnen vorge
schlagenen Weise der Zinsregelung ausgleichen wollen, so liegt
darin vorerst eine richtige Anwendung der entwickelten Prinzipien
über die volle Entschädigung für alle Vermögensnachteile. Richtig
ist insbesondere auch, daß sie die Tatsache, daß die Expropriatin
noch den Kulturnutzen zieht, berücksichtigen. In welcher Höhe ein
Abzug hiefür zu machen sei, muß vollständig dem Befunde der
Experten überlassen bleiben; ebenso wie hoch sich die Schädigung
belaufe und mit welchem Zinsfuß sie auszugleichen sei, wenn die
Entschädigung, wie hier, in Form der Verzinsung der Expropria
tionssumme gefordert und zugesprochen wird;
erkannt:
Der Urteilsantrag der Instruktionskommission vom 23. Januar
1903 wird zum Urteil erhoben.