- Arteil vom 17. September 1903
in Sachen Bern-Neuenburg-Bahn, Impetrantin,
gegen Lenz, Impetraten.
Moderationsverfahren, Art. 222 Abs. 2 Org.-Ges. Rechtliche Natur
und Charakter dieser Vorschrift; Ausschluss einer Schiedsgerichts
klausel. Bemessung der Honorarforderung.
Das Bundesgericht hat,
nachdem sich aus den Akten ergeben:
A. Die Impetrantin führte in den Jahren 1901 1903 gegen
die Schweiz. Centralbahngesellschaft einen Prozeß vor Bundes
gericht als einziger Instanz über den Umfang ihrer Beitragspflicht
an die Erweiterungskosten des Bahnhofes Bern, wobei der Im
petrat ihr Anwalt war. Dieser Prozeß wurde am 13. Februar
1903 durch Vergleich erledigt, nachdem das Vorverfahren bis zur
Beweisantretung der Parteien durchgeführt war.
Über seine Bemühungen und Auslagen als Anwalt hat der
Impetrat der Impetrantin eine Rechnung im Betrage von
3807 Fr. gestellt, worunter 307 Fr. für die Druckkosten der
Klage und Replik. Die Impetrantin hat gegenüber dieser Rech
nung das Moderationsverfahren des Art. 222 Abs. 2 Organis.
Ges. angerufen mit dem Antrag, es sei das Honorar auf höch
stens 2000 Fr. festzusetzen.
B. Zur Begründung ihres Antrages hat die Impetrantin das
Gutachten eines Berner Anwaltes (K. Scheurer) eingelegt, das
folgendes Honorar mit Rücksicht auf die Wichtigkeit des Falles
und die Schwierigkeit der Materie als angemessen bezeichnet:
Abfassung der Klage mit Inbegriff des Aktenstudiums und
der Konferenzen mit den in der Rechnung
genannten Per
Fr. 1000
sonen.
Abfassung der Replik mit Inbegriff des Akten
studiums und der verschiedenen Konferenzen
Verfahren nach erfolgtem Schriftenwechsel..
Entschädigung für die übrigen Bemühungen,
Sammeln des Beweismaterials, Korrespondenzen,
Reiseauslagen
Fr. 2000
Total,
Außerdem hat die Impetrantin ausgeführt, daß zwar der Pro
zeß gegen die Schweiz. Centralbahn unstreitig von großer Bedeu
tung gewesen sei und daher sorgfältig habe behandelt werden müssen,
daß aber anderseits die Abfassung der Rechtsschriften mit Rücksicht
auf das vorhandene Material, das in großem Umfang unverän
dert habe benutzt werden können, doch nicht so außergewöhnlich
schwierig und zeitraubend gewesen sei, wie der Impetrat behaupte.
Der Impetrat hat zunächst die Kompetenz des Bundesgerichts
zur Behandlung dieser Streitsache bestritten gestützt auf eine Klau
sel des von der Impetrantin seiner Zeit unterschriebenen Voll
machtsformulars, wonach Differenzen und Streitigkeiten aus dem
Auftragsverhältniß zwischen Anwalt und Klient vom Vorstand
des bernischen Anwaltsvereins als Schiedsgericht endgültig zu
erledigen sind. Die Vorschrift des Art. 222 Abs. 2 Organis.
Ges., so wird ausgeführt, sei nicht zwingender Natur und es sei
daher der Parteidisposition nicht entzogen, ein anderes Forum
zu bestimmen. Das Verhältnis zwischen Anwalt und Klient sei
ein rein privatrechtliches Mandatsverhältnis und könne auch in
Bezug auf die Honorierung von den Beteiligten ganz nach ihrem
Belieben geregelt werden. Ein Schiedsvertrag für Streitigkeiten
über das Honorar sei daher auch der citierten Bestimmung des
eidgenössischen Rechts gegenüber zulässig, zumal er auch gegen die
guten Sitten keineswegs verstoße. Eventuell beantragt der Impe
trat, das Honorar in der geforderten Höhe festzusetzen, da die
Sammlung des Materials einen ungewöhnlich großen Aufwand
an Zeit und Mühe und auch im übrigen die Prozeßführung eine
Unsumme von Arbeit verursacht habe, was des nähern begründet
wird. Es sei nicht übertrieben, wenn 70 Arbeitstage und 50 Fr.
pro Tag in Ansatz gebracht würden;
in Erwägung:
- Das Obergericht des Kantons Bern hat die fragliche Kom
promißklausel, die sich, wie es scheint, auch auf den Vollmachts
formularen anderer Berner Anwälte findet, als ungültig erklärt,
da nach dem bernischen Gesetz betreffend die Advokatur die Beob
achtung der bestehenden Tarife eine Amtspflicht der Anwälte sei
und das Obergericht als Aufsichtsbehörde schon von Amtes wegen
darüber zu wachen habe, daß die Anwälte ihre Amtspflichten
erfüllen (Zeitschrift des bernisch. Juristenvereins 1902, S. 338).
Es ist klar, daß, was Honorarforderungen aus Prozeßführung
vor Bundesgericht anbetrifft, dieser Grund für die Ungültigkeit
eines Schiedsvertrages nicht zutrifft. Denn es fehlt hier eine
gesetzliche Regelung der Advokatur, und es steht dem Bundesgericht
auch keine über die allgemeinen disziplinarischen Befugnisse gegen
über den Parteien (Art. 37 u. 39 Organis. Ges.) hinausgehende
Aufsichtsgewalt über die Parteivertreter zu. Der vor Bundes
gericht handelnde Anwalt hat daher nicht, wie der Fürsprecher
nach bernischem Recht, in gewissem Sinne den Charakter eines
Beamten; sein Verhältnis zum Klienten enthält kein öffentlich
rechtliches Moment, sondern ist, wie der Impetrat mit Recht
bemerkt hat, rein privatrechtlicher Natur. Dagegen folgt aus einer
andern Erwägung, daß auch gegenüber dem Moderationsverfahren
des Art. 222 Abs. 2 leg. cit. eine Kompromißklausel rechtlich
keinen Bestand haben kann.
- Bestrittene Honoraransprüche von Advokaten gehören wie alle
andern privatrechtlichen Ansprüche an sich vor den ordentlichen
Civilrichter, so daß das Bundesgericht sich höchstens als Beru
fungsinstanz mit ihnen zu befassen hätte. Demgegenüber erscheint
Art. 222 Abf. 2 leg. cit. als Ausnahmsbestimmung, die für
Streitigkeiten über die Höhe des Honorars aus Prozeßführung vor
Bundesgericht dieses Gericht als Sondergericht einsetzt und ein
Sonderverfahren anordnet. Die gesetzgeberischen Motive liegen auf
der Hand: Es soll nicht nach beendigter Prozeßführung über die
Honorarforderung des Anwaltes ein neuer, vielleicht langwieriger
Rechtsstreit vor einem andern Richter geführt, sondern es soll die
Differenz durch das Bundesgericht im Anschluß an den Haupt
prozeß rasch abgeschnitten werden. Das Bundesgericht ist die ge
eignetste Instanz hiefür, weil ihm die für die Höhe des Hono
rars maßgebenden Tatsachen aus der vorangegangenen Prozeß
führung in der Hauptsache ohne weiteres bekanni sind. Es konnte
daher auch ein abgekürztes Verfahren, bei dem das freie Ermessen
des Gerichtes eine große Rolle spielt, festgesetzt werden. Das
Moderationsverfahren bezweckt sodann namentlich die Anwendung
einheitlicher Grundsätze bei der Festsetzung des Honorars, das für
die Prozeßführung vor Bundesgericht geschuldet wird, an Stelle
der sehr verschiedenen Grundsätze, die in den Kantonen für die
Bemessung der Anwaltsentschädigung maßgebend sind. Es läßt
sich nun nicht verkennen, daß bei diesen Erwägungen auch ein
öffentliches Interesse mitspielt neben dem Interesse der beteiligten
Parteien. Die prompte Erledigung solcher Streitigkeiten durch das
Bundesgericht als Sondergericht nach einem summarischen Ver
fahren wird vom Gesetzgeber auch als im öffentlichen Interesse
liegend betrachtet. Hieraus folgt aber, daß die Bestimmung des
Art. 222 Abs. 2 nicht einfach dispositiver Natur ist, wie der
Impetrat geltend macht, sondern zwingend und der Parteidisposi
tion entzogen ist, jedenfalls in dem Sinn, daß das Moderations
verfahren durch eine in der Vollmacht des Anwaltes enthaltene
Kompromißklausel nicht von vornherein ausgeschlossen werden
kann, weil dies leicht zu einer allgemeinen Umgehung des mit
im öffentlichen Interesse festgesetzten Verfahrens führen könnte.
Dieser Auffassung kann auch nicht entgegengehalten werden,
daß nach dem französischen Gesetzestext in Übereinstimmung mit
dem frühern Bundesgesetze über die Kosten der Bundesrechts
pflege vom 25. Brachmonat 1880 (Art. 17) eine Übereinkunft
der Parteien über die zu bezahlende Entschädigung ausdrücklich
vorbehalten wird, welcher Vorbehalt im deutschen und italienischen
Text, wahrscheinlich als selbstverständlich, ausgefallen ist; denn
hierunter kann nur eine Übereinkunft über die Höhe der Ent
schädigung, nicht aber eine solche, die Entschädigung durch Schieds
spruch festsetzen zu lassen, verstanden werden.
- Ist daher auf die Festsetzung des streitigen Honorars ein
zutreten, so ist vorerst anzuerkennen, daß es sich um einen wich
tigen Rechtsstreit, bei dem große Interessen auf dem Spiele stan
den, gehandelt und daß dementsprechend der Anwalt gewiß auf ein
reichlich ausgemessenes Honorar Anspruch hat, Trotzdem erscheint
die Rechnung des Impetraten erheblich übersetzt. Es mag sein,
daß die Sammlung des Materials sehr viel Zeit und Mühe
erfordert hat. Anderseits ist aber, was die Abfassung der Rechts
schriften anbetrifft, zu beachten, daß die Klageschrift von 19 Folio
seiten im Druck auf den ersten 12 Seiten in der Hauptsache nur
Wiedergabe von Material ist und daß die Replik nichts wesentlich
neues bringt. Auch war die Orientierung über die in Betracht
kommenden Rechtsfragen dadurch erleichtert, daß bundesgerichtliche
Entscheidungen über durchaus ähnliche Fälle vorhanden waren
(Entsch. i. S. Nordostbahn Gesellschaft gegen Sihlthalbahn Gesell
schaft, betr. Station Sihlbrugg, Amtl. Samml., Bd. XXV, 2. Teil,
S. 780 ff.; i. S. der erstern gegen die Gesellschaft der Vereinig
ten Schweizerbahnen, betr. Station Gossau). Daß in rechtlicher
Beziehung außerordentliche Schwierigkeiten vorgelegen hätten, kann
daher nicht gesagt werden. Schließlich ist doch auch nicht zu über
sehen, daß der Prozeß nicht durchgeführt, sondern vor der Beweis
abnahme durch Vergleich erledigt worden ist. Es kann daher
nicht angenommen werden, daß diese Prozeßführung, wie der
Impetrat behauptet, ihn 70 Arbeitstage, also fast ein Vierteljahr
nach Arbeitstagen gerechnet, voll in Anspruch genommen habe;
wenn sich der Impetrat an circa 70 verschiedenen Tagen mit der
Angelegenheit befaßt haben sollte, so hat er gewiß daneben jewei
len noch zahlreiche andere Geschäfte besorgt. Unter Berücksichtigung
all dieser Umstände erscheinen die Honoraransätze, die sich im
Gutachten des Fürsprechers Scheurer finden, und die von der
Impetratin anerkannt werden, als sehr reichlich bemessen
sie halten sich an der obersten Grenze des Angemessenen, und es
ließe sich für das Bundesgericht in keiner Weise rechtfertigen,
höher zu gehen. Das streitige Honorar ist somit auf 2000 Fr.
festzusetzen. In dieser Summe sind die vom Impetraten bezahlten
Druckkosten unstreitig nicht inbegriffen;
erkannt:
Die Honorarforderung des Fürsprechers Lenz wird auf
2000 Fr., die Druckkosten der Klage und Replik nicht inbe
griffen, festgesetzt.