- Arteil vom 26. September 1903, in Sachen Walti,
Kl. u. I. Ber. Kl., gegen Wächter, Bekl. u. II. Ber. Kl.
Unerlaubte Handlung: Körperverletzung. Berechnung der Entschä
digung, speziell für entgangenen Unternehmergewinn. Art. 53 Abs.
1 O.-R. Schmerzengeld ( angemessene Geldsumme ), Art. 54 eod.
A. Durch Urteil vom 22. Juni 1903 hat das Appellations
richt des Kantons Baselstadt erkannt:
Der Beklagte wird zur Zahlung von 8000 Fr. an Kläger
rurteilt.
B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig und
in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen.
Der Kläger stellt die Anträge:
- Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache an
das Appellationsgericht zurückzuweisen zur Anordnung einer Ex
pertise über die Fragen:
a) Ist das Mißverhältnis zwischen den Erstellungskosten der
Häuser Gundoldingerstraße 85 und 87 und Reichensteinerstraße
47 und dem für dieselben erzielten Verkaufspreise daraus zu er
klären, daß für die Häuser unverhältnismäßig viele Arbeitslöhne
ausgelegt worden sind?
b) Ist mit Sicherheit anzunehmen, daß diese Tatsache zurück
zuführen ist auf mangelhafte Aufsicht und Kontrolle während der
Bauzeit?
- Eventuell sei der Beklagte auf Grund der heutigen Akten
lage zur Zahlung von 20,000 Fr. zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt dagegen:
- Zuziehung des Protokolls der Strafgerichtsverhandlung
vom 22. Mai 1901 zu den Akten, eventuell Rückweisung der
Akten an die kantonale Instanz zur bezüglichen Vervollständigung.
- Aufhebung des angefochtenen Urteils.
- Abweisung der Klage, soweit sie vom Beklagten mehr als
1750 Fr., eventuell mehr als 3500 Fr. verlangt.
C. In der heutigen Verhandlung wiederholen die Parteiver
treter ihre Berufungsbegehren und tragen wechselseitig auf Ab
weisung der gegnerischen Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Parteien, die schon seit einiger Zeit feindselig gegen
einander gesinnt waren, trafen am 17. Februar 1901, abends
11 Uhr, in einer Wirtschaft in Basel zufälligerweise zusammen.
Der Kläger ließ hiebei über den Vater des Beklagten mehrere
Male das Wort Holzbaron fallen, worauf ihm der Beklagte
der an einem andern Tische saß zurief, er solle die
Schnurre halten, sonst werde er ihm den Holzbaron ein
streichen (oder ihm den Holzbaron zeigen). Der Kläger er
widerte etwas (den Zeugen unverständliches) und wandte sich
gegen den Beklagten, worauf dieser aufsprang, den Kläger am
Schnurrbart packte und ihm mit der Faust mehrere Hiebe ins
Gesicht versetzte, und zwar so stark, daß er sich selber an der
Hand verletzte; der Kläger schlug hiebei mit dem Kopf an
eine Wand. Als sich der Kläger wieder erholt hatte, wollte
er zuerst mit einem Stuhl und dann mit dem Messer auf den
Beklagten losdringen; er wurde jedoch zur Wirtschaft hinausbe
fördert und nicht hereingelassen, als er circa eine halbe Stunde
später wieder hinein wollte. Der Kläger mußte infolge der Miß
handlung etwa drei Wochen das Bett hüten. Die äußeren Ver
letzungen bestanden zwar nur in zahlreichen Hautschürfungen und
Blutunterlaufungen, die nur kurze Zeit zur Heilung erforderten;
dagegen zeigten sich alsbald Gehirnsymptome: Kopfschmerz, Phan
tasieren und Schwindelgefühl. Der Physikus, der den Kläger
während der gegen den Beklagten eingeleiteten Strafuntersuchung
mehrmals untersucht hat, bezeichnet in seinen Gutachten vom
- Februar, 15. April und 18. Mai 1901 das Krankheitsbild,
bei dem Simulation durchaus ausgeschlossen sei, als traumatische
Neurasthenie. Zu demselben Schlusse gelangt das im vorliegenden
Prozesse eingeholte Gutachten von Prof. His, das am 30. März
1903 erstattet wurde auf Grund einer Beobachtung des Klägers
im Bürgerspital Basel vom 18. bis 25. gleichen Monats. Im
Juni und Juli 1902 machte der Kläger auf Rat des ihn be
handelnden Arztes eine Kaltwasserkur in Brestenberg. Der Be
klagte ist wegen der Körperverletzung durch rechtskräftig ge
wordenes Urteil des Strafgerichtes Baselstadt vom 22. Mai
1901 zu drei Tagen Gefängnis verurteilt worden, wobei die
Civilansprüche des Klägers auf den Civilweg verwiefen wurden.
- Mit der am 15. Mai 1902 eingereichten Klage machte
nun der Kläger eine Entschädigungsforderung von 50,000 Fr.
geltend, die er indessen schon vor der zweiten kantonalen Instanz
auf 20,000 Fr. reduziert hat. Der Kläger führt aus, ein Mit
verschulden von seiner Seite sei ausgeschlossen. Als Folge der
Körperverletzung treffe ihn dauerndes Siechtum, das eine erheb
liche bleibende Minderung seiner Erwerbsfähigkeit zur Folge habe.
Im einzelnen macht der Kläger geltend: a) Verlust auf Neu
bauten im Jahr 1901: im Momente der Körperverletzung seien
drei Neubauten von ihm, Gundoldingerstraße 85 und 87 und
Reichensteinerstraße 47 in Arbeit gestanden; infolge seiner Er
krankung, die ihn an der Leitung verhindert habe, seien die Er
stellungskosten bedeutend groß geworden, während der Verkaufs
preis einen Verlust ergeben habe, der sich auf 8000 Fr. belaufe.
b) Entgang an Aufträgen, speziell von Architekt Kiefer. Dieser
Entgang werde bleibend sein. Die vor zweiter Instanz und heute
geforderten 20,000 Fr. berechnet der Kläger wie folgt:
Schaden an den Neubauten an der Gundoldinger
Fr. 8,000
straße
2,000
Verlust an Arbeit Kiefer
Schaden für die neue Schreinerei und alles wei
tere (inbegriffen 475 Fr. 85 Cts. Kurkosten) 10,000 -
Fr. 20,000
Dabei verlangt der Kläger speziell in Anwendung des Art. 54
O. R. eine angemessene Geldsumme, ein Schmerzengeld. Der
Beklagte, der vor der ersten Instanz nur 900 Fr. anerkannte,
anerkennt heute (wie vor der zweiten Instanz) 1750 Fr., even
tuell 3500 Fr., nach folgender Berechnung, aus der zugleich seine
rechtliche Stellungnahme ersichtlich ist:
Für gänzliche und teilweise Arbeitsunfähigkeit wäh
Fr. 900
rend drei Monaten
475 85
Für Kurkosten in Brestenberg
Für nachgewiesenen Schaden aus der Schreinerar
2,100
beit für Kiefer
Fr. 3,475 85
oder rund 3500 Fr., wovon die Hälfte wegen Mitverschuldens
des Klägers abgehen soll. Die Anwendbarkeit des Art. 54 O. R.
bestreitet der Beklagte ausdrücklich.
Die erste Instanz ist auf Grund freien Ermessens und in
ausdrücklicher Anwendung von Art. 54 O. R. zu einer Ent
schädigung von 10,000 Fr. gelangt. Als ziffermäßig erwiesenen
Schaden hat sie nur angenommen den Entgang des Gewinnes
auf Bauarbeiten mit Kiefer mit 2100 Fr. Dazu rechnet sie für
die Zeit vom Februar bis Herbst 1901 eine Einbuße in der
Höhe von etwa der Hälfte eines Jahreseinkommens von 5000
bis 6000 Fr., das unter gegebenen Verhältnissen angemessen
sei, sowie die Kurkosten, womit sie auf etwa 5000 5500 Fr.
gelangt. Diese Summe ergänzt sie auf 10,000 Fr. für die nach
der Expertise noch mehrere Jahre verbleibende kleinere Einbuße
an Erwerbsfähigkeit, sowie in Anwendung des Art. 54 O. R.
Die zweite Instanz dagegen gelangt zu ihrem eingangs mit
geteilten Entscheide auf Grund folgender Berechnung:
Entgangener Unternehmergewinn (Arbeit Kiefer) Fr. 2100 -
475 85
Kurkosten
500
Direkter Schaden für das erste Jahr
Zusammen rund Fr. 3000
Verminderte Arbeilsfähigkeit in der Folge, in der
Annahme, daß die Minderung noch fünf Jahre
dauere und der Ausfall 1000 Fr. per Jahr betrage 5000
Fr. 8000 -
3. (Ausführung, daß die auf Aktenvervollständigung gehenden
Berufungsanträge unerheblich sind.
4. Ist sonach auf Grund der vorliegenden Akten heute schon
zur materiellen Beurteilung der Sache zu schreiten, so steht zu
nächst zur Entscheidung, ob den Kläger ein Mitverschulden im
Rechtssinne treffe. Diese Frage ist mit den kantonalen Instanzen
zu verneinen. Zwar hatte der Kläger den Beklagten am kritischen
Abend gereizt, indem er über dessen Vater das Spottwort Holz
baron verlauten ließ. Indessen enthielt dieser Ausdruck keine
Ehrbeleidigung und war er für den Beklagten keine Veranlassung,
den Kläger zunächst in grober beschimpfender Weise zurechtzu
weisen und dann sofort, auf einige Worte des Klägers hin, die
die Umstehenden nicht verstanden und die also jedenfalls auch nicht
zu Ohren des Beklagten gelangen konnten, in so äußerst heftiger
Weise tätlich anzugreifen. Dieses Vorgehen des Beklagten läßt
sich nur darauf zurückführen, daß er, der schon lange einen Groll
gegen den Kläger hegte, sich früher schon mit dem Gedanken
trug, diesem Groll tätlich Luft zu machen, wie denn auch durch
das Beweisverfahren erwiesen ist, daß der Beklagte früher schon
sich geäußert hatte, er werde den Kläger, wenn er ihn einmal
erwische, verschlagen , daß er daran denken werde. Unter diesen
Umständen kann ein für den Angriff des Beklagten kausales
rechtliches Mitverschulden des Klägers nicht angenommen wer
den. Sein Verhalten nach der Tat aber fällt natürlich bei dieser
Frage außer Betracht. An der dem Kläger zuzusprechenden Ent
schädigung ist somit kein Abzug wegen Mitverschuldens zu machen.
5. Gemäß dem hier in Betracht fallenden Art. 53 Abs. 1 O. N.
hat nun der Kläger vorab Anspruch auf Ersatz der Kosten, die
ihm aus der Körperverletzung erwuchsen, worunter die Heilungs
kosten im weitesten Sinne (Arzt , Pflege und Kurkosten) ver
standen sind. An solchen Kosten sind zunächst vom Beklagten an
erkannt 475 Fr. 85 Cts. Kosten für die Kur in Brestenberg,
und sie sind daher ohne weiteres dem Kläger zuzusprechen. Ferner
hat der Kläger zwei Arztrechnungen im Betrage von zusammen
150 Fr. zu den Akten gelegt und erklärt, deren Betrag sei in
der Hauptforderung inbegriffen; die Forderung ist zwar vom
Beklagten nicht ausdrücklich anerkannt, aber auch nicht ausdrücklich
bestritten; vielleicht darf angenommen werden, daß sie in der vom
Beklagten anerbotenen Vergütung von 900 Fr. für drei Monate
liegt, die der Beklagte als Vergütung für die nach seiner Annahme
successive abnehmende Arbeitsunfähigkeit bezeichnet. Sei dem wie
ihm wolle, so ist jedenfalls der Betrag von 150 Fr. ausge
wiesen und daher zuzusprechen, da nicht etwa erhellt, daß die
Vorinstanz diese Forderung wegen Verspätung von der Hand
gewiesen hätte. Ebenso darf unbedenklich noch eine angemessene
Summe für Pflegekosten eingesetzt werden, womit sich dann der
dem Kläger unter dem Titel Kosten zu ersetzende Betrag er
höht auf 900 Fr.
- Schwieriger gestaltet sich die Berechnung der Entschädigung
für Verminderung der Erwerbsfähigkeit. Es handelt sich hiebei
nicht um Entgang oder Verminderung des Arbeitslohnes, der mit
Sicherheit für die Zeit der Verletzung und mit mehr oder weniger
Gewißheit auch für die Zukunft berechnet werden kann, sondern
um den Unternehmergewinn, der von manigfachen Faktoren ab
hängig ist und auch nur mit einiger Wahrscheinlichkeit für die
Zukunft schwer berechnet werden kann. Als direkter Schaden sind
nachgewiesen und heute (wie schon vor zweiter Instanz) unbe
stritten 2100 Fr. als entgangener Gewinn aus dem Auftrage
Kiefer. Daneben nimmt die erste Instanz einen Ausfall von
2500 3000 Fr., die zweite Instanz dagegen nur einen solchen
von 500 Fr. an. Beiden Entscheidungen fehlt eine nähere Be
gründung, und es erscheint angesichts der mangelnden Angaben
über Reingewinn und des eben hervorgehobenen Umstandes der
Ungewißheit für die Zukunft schwierig, einen bestimmten Betrag
als Ausfall, der mit der Verletzung im Kausalzusammenhang
stände, anzunehmen. Immerhin darf gesagt werden, daß der Betrag
von 500 Fr., den die Vorinstanz zu Grunde legt, zu gering er
scheint gegenüber ihrem eigenen Ansatz von je 1000 Fr. für die
folgenden Jahre und gegenüber der vom Beklagten selbst für die
ersten drei Monate anerbotenen Vergütung von 900 Fr. In
Erwägung aller Umstände darf ein Betrag von 1000 Fr. für
das erste Jahr (wie für die folgenden Jahre) als angemessen
bezeichnet werden. Mit Bezug auf die künftige Minderung der
Erwerbsfähigkeit sodann ist das Gericht erst recht auf problema
tische Schätzung angewiesen; wenn die Vorinstanz dafür 5000 Fr.
gesprochen hat, so kann dies nicht als unangemessen bezeichnet
werden, und fehlen dem Bundesgerichte Anhaltspunkte zu einer
Abänderung. Zu bemerken ist nur, daß der Standpunkt des Be
klagten, es handle sich beim Kläger gar nicht um die von den
Experten und den kantonalen Instanzen angenommene Erkrankung
das Krankheitsbild werde nur simuliert, nach allen in den Akten
liegenden Gutachten, die durchaus überzeugend sind und übrigens
auch von den Vorinstanzen als überzeugend anerkannt wurden
(woran das Bundesgericht gebunden ist) vollständig der Begrün
dung entbehrt.
- Nachdem so der erweisliche Schaden auf 9000 Fr. festgesetzt
ist, so fragt sich schließlich noch, ob dem Kläger auch eine an
gemessene Geldsumme im Sinne des Art. 54 O. R. zuzusprechen
sei. Die Umstände sprechen überwiegend dafür. Hat sich auch der
Kläger nicht absolut einwandfrei benommen und würde das an
sich einen Umstand gegen die Zubilligung einer angemessenen
Geldsumme bilden, so sprechen doch zwei Faktoren ausschlaggebend
für eine solche Zuerkennung: einmal der überaus rohe Angriff
des Beklagten, der in dieser Schärfe vom Kläger keineswegs
provoziert worden war, verbunden mit dem schon in Erwägung
4 angedeuteten Umstande, daß der Beklagte offenbar die Gelegen
heit, seine Feindschaft gegen den Kläger in die Tat umzusetzen,
gerne ergriff; sodann, und namentlich, die Folgen der Verletzung.
Da diese in traumatischer Neurasthenie bestehen, ist ein psychisches
Leiden, ein seelischer Schmerz, unzweifelhaft damit verbunden, und
hiefür rechtfertigt sich die Aussetzung einer angemessenen Geld
summe auf Grund des Art. 54 O. R. ganz besonders. Auch
liegen die Verhältnisse in casu nicht etwa so, daß der Kläger
besonders zu traumatischer Neurose disponiert gewesen wäre, oder
daß andere Umstände neben der Verletzung zum Ausbruche der
Krankheit ursächlich mitgewirkt hätten (in welchem Falle vielleicht
von einer Anwendung des Art. 54 O. R. Umgang genommen
werden müßte); denn der dritte Bericht des Physikus erklärt
ausdrücklich, es liegen weder hereditäre Belastung, noch voraus
gegangene schwere Krankheiten, noch Alkoholismus vor. Als Be
trag der Geldsumme sind 1000 Fr. angemessen.
- Rekapitulierend ergibt sich sonach folgende Berechnung:
a) Heilungskosten
Fr. 900
b) an Einbuße an Erwerbsfähigkeit und ent
gangenem Gewinn:
a) Verlust auf Bauten Kiefer. Fr. 2100
- außerdem für das erste Jahr 1000
- für die folgenden Jahre.. 5000 Fr. 8,100
1,000
c) auf Grund des Art. 54 O. R.
Zusammen Fr. 10,000 -
wobei zu bemerken ist, daß das Gericht auf diesen Ansatz gelan
gen würde, auch wenn einer der sub a und b bezeichneten Fak
toren etwas anders berechnet würde.
Demnach hat das Bundesgericht,
in Abweisung der Berufung des Beklagten und teilweiser Gut
heißung der Berufung des Klägers,
erkannt:
Der Beklagte wird zur Zahlung von 10,000 Fr. an den
Kläger verurteilt; die Mehrforderung ist abgewiesen.