Art. 110 ff. OR, insbesondere Art. 116 OR; Mandat zur Vertretung bei einer Grundpfandversteigerung und Schadenersatz bei pflichtwidrigem Fernbleiben. Der Umfang der Vollmacht ist nach ihrem Zweck auszulegen; umfasst der Auftrag die Wahrung der Interessen des Auftraggebers an der Steigerung, so erstreckt er sich grundsätzlich auch auf ein eventuelles Mitbieten, sofern dies zur Abwehr eines Nachteils erforderlich sein kann. Unterlässt der Beauftragte die Teilnahme ohne zureichende Rückfrage nach fehlenden Weisungen, verletzt er seine vertraglichen Pflichten schuldhaft. Die Schadensbemessung beruht auf der verbindlichen tatsächlichen Feststellung des kantonalen Richters; eine weitergehende Überprüfung der Beweiswürdigung und des Expertenergebnisses scheidet aus, sofern nicht bundesrechtlich erhebliche Mängel vorliegen (consid. 2-3).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
mächtigt. Überdies habe dem Beklagten ein schriftlicher Ausweis zur Vertretung des Klägers an der Gant vom 25. April ge fehlt, da die der Frau des Klägers zur Unterzeichnung durch den letzteren übergebene Vollmacht ihm nicht zurückgeschickt worden sei. Demnach hätte der Kläger einen allfälligen Schaden aus dem Wegbleiben des Beklagten selbst verschuldet; er hätte auch persönlich an die Steigerung gehen können. Übrigens sei ihm durch den Verkauf der Liegenschaft gar kein Schaden erwachsen, da der für die Schadensbemessung in Betracht fallende tatsächliche Wert derselben zur Zeit der Steigerung den Betrag der amtlichen Schatzung nicht übersteige. In der Replik hält der Kläger daran fest, daß der Beklagte die streitige Vollmacht erhalten habe und zur Vertretung legiti miert gewesen sei. Er selbst hätte infolge seiner Krankheit nicht an die Steigerung gehen können. Um die Steigerungsbedingung der Baarzahlung von 500 Fr. habe er nicht gewußt und sei vom Beklagten nicht darauf aufmerksam gemacht worden; übrigens wäre er als erster Pfandgläubiger nicht zu sofortiger Zahlung verpflichtet gewesen. Der Beklagte beharrt in der Duplik auf seinen frühern Aus führungen. Das Bezirksgericht Zürich als erste Instanz hieß das Klage begehren im Betrage von 2000 Fr. gut. Auf Appellation beider Parteien fällte das Obergericht des Kantons Zürich in grund sätzlicher Bestätigung dieses Entscheides das vorstehend, sub Fakt. A, erwähnte Urteil, dessen Motive aus den nachfolgenden Erwä gungen ersichtlich sind. 2. Die vorliegende Schadenersatzklage stützt sich auf die Be hauptung, der Beklagte habe die als Mandatar des Klägers über nommene Verpflichtung, diesen an der näher bezeichneten Grund pfandversteigerung vom 25. April 1901 zu vertreten, in schuld hafter Weise verletzt. Der Beklagte gibt seine Abwesenheit bei Anlaß jener Steigerung zu, bestreitet fedoch, für den hieraus ab geleiteten Schaden haftbar zu sein, da er eine Vollmacht zur Ver tretung des Klägers durch dessen Schuld nicht gehabt habe und überdies jedenfalls nicht beauftragt gewesen sei, das streitige Grundstück eventuell für den Kläger zu erwerben, weil dieser ihm wegen der hiebei zu leistenden Baarzahlung von 500 Fr. keine Wei sung erteilt habe. (Folgt Ausführung, daß die Behauptung des Be klagten, auf Grund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstan als unrichtig zurückgewiesen werden müsse.) Ebenso kann der Ein wand des Beklagten, die streitige Vollmacht hätte zu ihrer Rechts gültigkeit der Legalisierung bedurft, in der Berufungsinstanz nicht mehr gehört werden gegenüber der Entscheidung der kantonalen Ge richte, daß jene den gesetzlichen Erfordernissen entspreche und der Beklagte demnach zur Vertretung des Klägers an der Steigerung legitimiert gewesen sei; denn diese Entscheidung betrifft eine Frage des kantonalen Rechts und ist für das Bundesgericht verbindlich. Handelt es sich somit nur noch darum, den materiellen Inhalt der genannten Vollmacht zu ermitteln, so steht außer allem Zwei fel, daß Auftrag und Ermächtigung entgegen der Behaup tung des Beklagten auch auf den eventuellen Kauf des Grund stückes für den Auftraggeber gerichtet waren. Denn der selbst verständliche, unbestrittene Zweck des vorliegenden Auftrages, die allseitige Wahrung der Interessen des Klägers bei der in Rede stehenden Steigerung, konnte naturgemäß nur dadurch erreicht werden, daß sich der Mandatar eventuell am Steigerungsakte selbst beteiligte, sofern nämlich die Liegenschaft nach dem Ver lauf desselben einem Dritten, unter ihrem wahren Werte, gegen einen Betrag zuzufallen drohte, welcher die Forderung des Klä gers nicht erreichte. Gerade für diese Eventualität aber war in erster Linie eine Ermächtigung des Mandanten erforderlich, so daß sich die tatsächlich erteilte Vollmacht notwendigerweise hierauf erstrecken mußte. Der Umstand, daß der Kläger bezüglich der Barzahlung von 500 Fr. keine Weisung erteilt hat, vermag nicht zu einer andern Auslegung des Vertrages zu führen und berech tigte den Beklagten keineswegs, von der Steigerung fernzubleiben, sondern hätte ihn, bei pflichtgemäßer Erfüllung seines Auftrages vielmehr veranlassen müssen, den Kläger auf jene Steigerungs bedingung der Barzahlung aufmerksam zu machen und seine Wei sung hierüber einzuholen. Demnach hat der Beklagte seine ver tragliche Pflicht schuldhaft verletzt und ist dem Kläger für den aus seinem Verhalten resultierenden Schaden haftbar. 3. Bei der Berechnung dieses Schadens sind die kantonalen
Instanzen von der Annahme ausgegangen, derselbe bestehe in der Differenz zwischen dem Erlös der Gant vom 25. April und dem jenigen Betrag der Pfandforderung des Klägers, welcher dem tat sächlichen Wert der Liegenschaft im Momente ihrer Versteigerung entspreche. Das Obergericht hat diesen Wert, gemäß der Schätzung des zugezogenen Experten, auf 6509 Fr. 25 Cts. bestimmt, da nach einen Schaden von rund 2400 Fr. festgestellt und den Be klagten zum Ersatz dieses Betrages verurteilt, während die erste Instanz die Taxation jener Expertise als etwas hoch bezeichnet und dem Kläger aus diesem Grunde nur 2000 Fr. zugesprochen hatte. Vor Obergericht hat der Beklagte ohne Erfolg die Ein holung eines weiteren Gutachtens mehrerer Experten verlangt. Wenn er nun dieses Begehren vor Bundesgericht wiederholt und beantragt, die Streitsache sei im Sinne desselben an die Vorin stanz zurückzuweisen, so ist hierauf nicht einzutreten, da die Voraussetzungen des Art. 82 O. G. fehlen. Es handelt sich weder um Beseitigung einer Unvollständigkeit der Akten, noch um Berichtigung einer aktenwidrigen Beweiswürdigung, sondern aus schließlich um die prozessuale, vom kantonalen Richter endgültig zu entscheidende Frage der formellen Anwendung des Beweismittels der Expertise. Ein Widerspruch des streitigen Beweisergebnisses mit den Akten kann nicht etwa darin gefunden werden, daß die jenem zu Grunde gelegte Bewertung der Liegenschaft durch den gerichtlichen Experten von der im Betreibungsverfahren erhobenen amtlichen Schatzung erheblich abweicht, denn diese letztere ist ihrem Wesen nach prozeßrechtlich unerheblich, da sie nicht notwendig auf der Entscheidung Sachverständiger deren Urteil allein in derartigen Fragen die mangelnde eigene Sachkenntnis des Richers ergänzen darf beruht und überdies gar nicht den (vorliegend maßgeben den) wirklichen Verkehrswert des gepfändeten Objektes, sondern lediglich den für die Angebote der Steigerung fixierten Minimal betrag zum Ausdruck bringt. Ist nach dem Gesagten der in Frage stehende Entscheid des Obergerichtes als tatsächliche Feststellung, daß der Kläger einen Schaden von 2400 Fr. erlitten habe, für das Bundesgericht verbindlich, so kann dieser Betrag nach seiner rechtlichen Würdigung nur als effektiver Schaden aus dem Verkauf der Liegenschaft als solchem, nicht aber, wie die Vorinstanz irrtümlich anzunehmen scheint, ohne weiteres auch als der für die Ersatz pflicht des Beklagten im Sinne der Art. 110 ff. O. R. maß gebende, mit seinem Verhalten kaufale Vermögensnachteil des Klägers anerkannt werden. Denn es steht durchaus nicht fest, sondern erscheint gegenteils als unwahrscheinlich, daß der Beklagte als Nichtsachverständiger bei Anwendung der ihm zuzumutenden Sorgfalt dem fraglichen Grundstück genau den im Prozesse er mittelten Wert hätte zuschreiben müssen und damit bei pflicht gemäßer Beteiligung an der Steigerung den gesamten Schaden des Klägers hätte abwenden können. Allein anderseits bieten die Akten für eine ziffermäßige Berücksichtigung dieses Momentes keinerlei Anhaltspunkte; überdies fällt in Betracht und ist jeden falls auch vom kantonalen Richter bei seiner Schadensbemessung gewürdigt worden, daß der Beklagte, indem er sich um den Wert des Grundstückes offenbar gar nicht bekümmerte und den Stei gerungstermin versäumte, auch das Minimum dessen unterlassen hat, wozu er als Mandatar verpflichtet gewesen wäre, daß daher seine Haftbarkeit nach strengem Maßstabe zu beurteilen ist. Aus diesen Gründen erscheint eine Reduktion der vom Obergericht ge sprochenen Entschädigungssumme trotz der erörterten teilweise ab weichenden Rechtsauffassung der Berufungsinstanz nicht angezeigt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen und demgemäß das Urteil des zürcherischen Obergerichts vom 28. Oktober 1902 in allen Teilen bestätigt.