- Arteil vom 10. Juli 1903 in Sachen Retteumund
Bekl. u. Ber. Kl., gegen Lüthi, Kl. u. Ber. Bekl.
Kauf; Rücktritt des Käufers wegen Verzuges des Verkäufers,
Art. 124 O.-R. Verschulden des Verkäufers (Verkauf einer fremden
Sache). Art. 95 O.-R. Ordnung in der Erfüllung. Umfang
des zu ersetzenden Schadens: Erfüllungs- (positives Vertrags-)
Interesse.
A. Durch Urteil vom 13. Februar 1903 hat die II. Abteilung
des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern erkannt:
- Über das erste Klagbegehren ist nicht mehr zu urteilen.
- Dem Kläger ist sein zweites Klagbegehren zugesprochen und
die Entschädigung, welche ihm der Beklagte von daher zu bezah
len hat, festgesetzt auf 1180 Fr. nebst Zins davon à 5 % seit
- Oktober 1899.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht erklärt und beantragt:
- Es sei F. Lüthi mit seinem Schadenersatzbegehren abzuweisen.
- Eventuell: Es sei der Betrag des Schadenersatzes angemes
sen herabzusetzen.
C. Der Kläger trägt in seiner Vernehmlassung auf Abweisung
der Berufung des Beklagien und Bestätigung des angefochtenen
Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Laut Vertragsurkunde vom 10. März 1899 verkaufte der
Beklagte Rettenmund dem Kläger Lüthi dasjenige Bau und
Sagholz (300 Festmeter), welches der Verkäufer mittelst Kauf
vertrag vom 4. März 1899 von Gottlieb Siegenthaler im Gra
ben bei Oberdießbach erworben hat. Aus den Vertragsbestim
mungen ist hervorzuheben: Der Kaufpreis beträgt 30 Fr. per
m3, zahlbar nach der Einmessung: 2000 Fr. in der ersten Hälfte
März 1899, 2500 Fr. in der ersten Hälfte Mai, 3000 Fr. in
der ersten Hälfte Juli gl. J., der Rest nach erfolgter Lieferung.
Der Verkäufer hat das Holz entrinden zu lassen und franko auf
Bahnwagen Station Oberdießbach zu liefern. Die Lieferung soll
sofort nach Eröffnung der Burgdorf Thun Bahn welche dann
tatsächlich am 21. Juli 1899 erfolgte -
beginnen und bis
- September 1899 beendet sein.
Als der Beklagte diesen Vertrag einging, war ihm das frag
liche Holz von seinem Verkäufer Siegenthaler noch nicht durch
die übliche Einmessung übertragen worden. Am 14. März nun
schritten die heutigen Litiganten gemeinsam mit Siegenthaler zur
Vornahme der Messung. Während derselben aber entstanden Dif
ferenzen zwischen dem Kläger Lüthi und Siegenthaler, so daß
dieser die Fortsetzung der Messung verweigerte und erklärte, er
liefere das Holz nicht. In der Folge wurden verschiedene Ver
handlungen unter den drei Beteiligten gepflogen. Man einigte sich
zunächst auf eine neue Messung des Holzes durch Sachverstän
dige, und am 8. April 1899 wurden tatsächlich circa 130 m3
derart ausgemessen. Sodann kam am 8. Juni 1899, nachdem
inzwischen der Kläger Lüthi die beiden ersten Kaufpreisraten von
zusammen 4500 Fr. je im vertraglichen Termin an den Beklag
ten entrichtet und ihn wiederholt ermahnt hatte, für pünktliche
Lieferung des gesamten Holzquantums (300 m ) besorgt zu sein,
zwischen dem Beklagten und Siegenthaler ein gerichtlicher Ver
gleich zu stande, wonach Siegenthaler den Verkaufsvertrag vom
- März 1899 mit teilweise abgeänderten Lieferungsfristen zu
erfüllen versprach. Der Kläger Lüthi aber weigerte sich auf An
suchen des Beklagten, diesem Vergleiche zuzustimmen, und forderte
den Beklagten durch Brief vom 17. Juli auf, bis zum 20. Juli
dem Tage vor der Betriebseröffnung der Linie Burgdorf
Thun zu erklären, ob er das Holz sofort liefern wolle, und
drohte ihm an, sich eventuell anderweitig Holz zu beschaffen und
den Beklagten für die Mehrkosten verantwortlich zu machen. Auch
verlangte er unverzügliche Einmessung der noch fehlenden 170 m3.
Als hierauf der Beklagte nach Eröffnung der Bahn keine An
stalten zur Lieferung traf, ließ ihm der Kläger am 27. Juli
(zugestellt am 1. August) eine Kundmachung mit Fristsetzung
zugehen, worin er ihn neuerdings zur Vertragserfüllung mahnte
und ihm eine richterlich genehmigte Frist von 14 Tagen im
Sinne des Art. 122 O. R. ansetzte mit der Androhung, daß
nach Ablauf derselben der Vertrag aufgelöst sei. Der Beklagte
antwortete am 5. August, er sei zur Leistung bereit, doch möge
der Kläger bis zum 10. August die verfallene dritte Kaufpreis
rate bezahlen, sonst betrachte er (der Beklagte) den Vertrag als
aufgelöst. Beide Aufforderungen blieben erfolglos. Der Kläger
deckte in der Folge seinen Holzbedarf bei Baumeister Gribi in
Burgdorf und setzte im Mai 1900, nach vorausgegangenem
Sühneversuch, bei welchem der Beklagte sich mit der Auflösung
des Vertrages an sich und der Rückleistung der vom Kläger ent
richteten Ratenzahlungen einverstanden erklärt hatte, gegen den
Beklagten vor Amtsgericht Konolfingen folgende Begehren ans
Recht:
- Der Holzkaufvertrag vom 10. März 1899 sei als infolge
vertragswidrigen Verhaltens des Beklagten aufgelöst zu erklären.
- Der Beklagte sei wegen Vertragsbruches zu angemessener
Entschädigung zu verurteilen, zinsbar zu 5 % seit der Sühne
versuchsladung.
Er führt zur Begründung aus, der Beklagte sei seinen vertrag
lichen Verpflichtungen nicht nachgekommen, indem er mit der
Einmessung und Ablieferung des Holzes von Anfang an im
Verzug gewesen sei. Daher habe er die Vertragsauflösung ver
schuldet und hafte für den dem Kläger hieraus erwachsenen
Schaden. Dieser wird, in einläßlicher Erörterung, auf total
2526 Fr. a Cts. berechnet, nämlich:
a) für Betriebsstörung und Umtriebe zur Be
schaffung des Holzersatzes
Fr.
b) für entgangenen Gewinn
c) für Zeitverlust und Auslagen, die der
Holzkauf vom Beklagten zur Folge hatte.
226 a Der Beklagte bestreitet die Schadenersatzforderung grundsätzlich
und eventuell dem Maße nach, indem er wesentlich geltend macht,
es treffe ihn kein Verschulden; denn er habe alles getan, um
seinen Verkäufer Siegenthaler zur Vertragserfüllung zu veran
lassen, aber ohne Erfolg. Daher sei ihm selbst die Leistung ob
jektiv unmöglich gewesen. Der Kläger sei an den Differenzen
mit Siegenthaler wegen unrichtiger Holzmessung schuld; auch habe
er den Vertrag gebrochen, indem er die auf Mitte Juli fällige
Preisrate trotz Fristansetzung nicht bezahlt habe. Übrigens habe
der Kläger weder wegen Betriebsstörung noch durch entgangenen
Gewinn Schaden erlitten, da er seinen Holzbedarf ohne Mehr
auslagen gedeckt habe. Die Auslagen für Holzmessungen 2c. fallen
ihm, weil durch seine unrichtige Messung veranlaßt, selbst zur Last.
2. Der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern
hat sein eingangs erwähntes Urteil wesentlich wie folgt begründet:
Das erste Klagebegehren habe nach der durch den Sühnevor
stand geschaffenen Aktenlage keinen selbständigen Zweck mehr, son
dern nur noch die Bedeutung eines Motivs für das Schaden
ersatz Begehren (Nr. 2) und sei daher nicht besonders zu beur
teilen. Unter dem Vertragsbruch des Begehrens Nr. 2 sei, wie
sich aus dessen Begründung ergebe, die Nichterfüllung des Ver
trages innert der festgesetzten Frist zu verstehen. Der Schaden
ersatzanspruch basiere auf Art. 124 O. R., wonach der Kläger
ein Verschulden des Beklagten nachzuweisen habe. Ein solches aber
sei hier darin zu finden, daß der Beklagte nicht rechtzeitig gelie
fert habe; denn es liege keine objektive, ihn gemäß Art. 145 O.R.
entlastende, sondern nur eine subjektive Unmöglichkeit der Leistung
vor, indem der Beklagte lediglich wegen der Weigerung Siegen
thalers, ihm das Holz zu liefern, nicht habe leisten können,
m. a. W. weil er eine ihm noch nicht gehörende Sache verkauft
habe, ein Umstand, für den er nach Treu und Glauben im Ver
kehr verantwortlich sei. Anderseits treffe den Kläger kein Mitver
schulden. Eine wesentliche Unrichtigkeit seiner Holzmessung sei nicht
nachgewiesen. Und die Bezahlung der dritten Kaufpreisrate habe
er gemäß Art. 95 O. R. verweigern dürfen, da der Beklagte zu
der fast gleichzeitig fälligen Lieferung des Holzes keinerlei Anstal
ten getroffen habe, obschon er bereits mehr als den Kaufpreis des
bereits eingemessenen Quantums erhalten habe.
Die Entschädigung des Klägers sei im Sinne des Art. 116
O. R. zu bestimmen, wobei nach den Ergebnissen des Beweis
verfahrens, insbesondere der eingeholten Expertise, folgende Be
träge als angemessen zuzusprechen seien:
a) für Betriebsstörung infolge Nichtlieferung
der 300 m3 HolzFr.
b) für entgangenen Gewinn
c) für Messungskosten, Umtriebe ec.
Fr. 1180
Somit total
- In rechtlicher Beziehung ist zu bemerken: Die streitige
Schadenersatz Forderung ist von der Vorinstanz zutreffend aus
Art. 124 O. R. gewürdigt worden; denn es handelt sich, nach den
der Klage zu Grunde liegenden tatsächlichen Verhältnissen, un
zweifelhaft um einen Anspruch des Klägers als vom Vertrage
zurücktretenden Kontrahenten, welcher den Beklagten als Gegen
kontrahenten wegen angeblich schuldhafter Nichterfüllung des frag
lichen Vertrages innert der ihm angesetzten Frist und dadurch
veranlaßter Vertragsauflösung verantwortlich macht. Somit er
scheint die Behauptung des Beklagten in seiner Berufungsschrift,
der Appellations und Kassationshof habe rein willkürlich, ent
gegen dem Sinne der Klage, auf Art. 124 cit. abgestellt, als
durchaus unbegründet. Auch wenn der Kläger jenen Artikel nicht
angerufen hat, so war dessen Anwendung dem Richter nach all
gemeinem Rechtsgrundsatz erlaubt und nach dem vorliegenden
Tatbestand geboten. Nun ist die Voraussetzung der Schadenersatz
pflicht aus Art. 124 O. R. ein für die Nichterfüllung des
Vertrages kausales Verschulden des Beklagten hier gegeben;
denn diese Nichterfüllung ist, wie die Vorinstanz in völligem
Einklang mit den Akten feststellt, darauf zurückzuführen, daß der
Beklagte eine Sache veräußert hat, über die zu verfügen er nicht
berechtigt war; für die Folgen dieses unvorsichtigen Handelns
aber hat der Beklagte zweifellos unter allen Umständen einzu
stehen. Er kann sich daher seiner eigenen vertraglichen Verpflich
tung durch die Berufung auf angeblich vertragswidriges Verhal
ten seines Gewährsmannes und darauf, daß er selbst zu dessen
Verhinderung alle Sorgfalt angewendet habe, nicht entschlagen
(vergl. z. B. Amtl. Samml. der Entscheid. des Bundesgerichts,
Bd. XXVII, 2. T., Nr. 25 Erw. 6 in fine). Auch die gegen
den Kläger vorgebrachten Beschuldigungen vermögen ihn nach den
zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht zu ent
lasten. Insbesondere ist sein Einwand, der Kläger habe durch
Nichtleistung der fälligen dritten Preisrate innert der angesetzten
Frist den Vertrag gebrochen und so den Beklagten liberiert, schon
deswegen unbehelflich, weil der Beklagte, als er seine Aufforde
rung mit Rücktrittsandrohung an den Kläger erließ (5. August
1899), bereits im Verzug und erwiesenermaßen gar nicht in der
Lage war, seinerseits gehörige Erfüllung des Vertrages anzubie
ten, so daß seiner Vorkehr gemäß Art. 95 O. R. nicht die be
hauptete Rechtswirkung zukommt.
- Steht demnach die Schadenersatzpflicht des Beklagten grund
sätzlich fest, so fragt es sich weiter, welcher Schaden im Sinne
des Art. 124 O. R. zu ersetzen sei. Nun hat das Bundesgericht
schon wiederholt in ähnlichen Fällen (vergl. z. B. die Entschei
dungen i. S. Dreyfus frères gegen Egli Reinmann Cie.,
Amtl. Samml., Bd. XIX, Nr. 144 Erw. 8; i. S. Sommer
gegen Slezak und Bemann, Amtl. Samml., Bd. XXVI, 2, Nr. 17
Erw. 7) das Erfüllungs oder sog. positive Vertragsinteresse
zugesprochen, und so ist auch hier zu verfahren. Denn gerade
aus den Umständen des vorliegenden Falles geht deutlich hervor,
daß der Kläger durch seinen Rücktritt nicht den Vertrag von
Anfang an aufgehoben wissen wollte (in welchem Falle er un
zweifelhaft nur Ersatz der aus dem Vertragsabschluß notwendig
resultierenden Auslagen, des sog. negativen Vertragsinteresses,
verlangen könnte), sondern vielmehr dem Beklagten lediglich die
Möglichkeit späterer Erfüllung zu entziehen beabsichtigte, um ihn
an Stelle derselben auf Schadenersatz zu belangen. In die
sem Schadenersatz kann natürlich das negative Vertragsinteresse
nicht inbegriffen sein.
Werden nun die einzelnen Schadensposten deren Quantita
tiv für das Bundesgericht verbindlich feststeht, da sich die Vor
instanz bei dessen Bestimmung, wenn sie auch nicht in allen
Teilen einwandfrei verfahren sein mag, jedenfalls mit den Akten
nicht in Widerspruch gesetzt hat im Sinne der vorstehenden
Erörterung auf ihre grundsätzliche Zulässigkeit geprüft, so sind
die Beträge für Betriebsstörung und entgangenen Gewinn ohne
weiteres zuzusprechen, da sie offenbar in der Nichterfüllung des
Vertrages ihren Grund haben und somit das positive Vertrags
interesse darstellen. Zweifelhaft kann nur der dritte Posten von
la Fr. für Auslagen infolge des Vertragsabschlusses mit dem
Beklagten sein; denn er scheint auf den ersten Blick das oben
bezeichnete negative Vertragsinteresse zum Ausdruck zu bringen;
allein eine nähere Prüfung der einzelnen Beträge, aus denen er
sich zusammensetzt, zeigt, daß es sich fast durchweg nicht um Aus
lagen handelt, die der Vertragsabschluß notwendigerweise zur
Folge haben mußte, sondern die erst durch die vom Beklagten zu
verantwortenden Schwierigkeiten hinsichtlich der Vertragserfüllung
(wiederholte Messungen 2c) veranlaßt wurden,
so daß der Be
klagte auch mit diesem Posten zu belasten ist. Somit aber liegt
zu einer Abänderung der von der Vorinstanz gesprochenen Ent
schädigungssumme kein Grund vor.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen und damit das
angefochtene Urteil des Appellations und Kassationshofes des
Kantons Bern in allen Teilen bestätigt.