- Arteil vom 2. Juli 1903 in Sachen Acker,
Bekl. u. Ber. Kl., gegen Haberthür, Kl. u. Ber. Bekl.
Bedeutung einer, einem Vertrage zwischen Bauherrn und Unternehmer
beigefügten Erklärung eines Dritten, diesen Vertrag eingesehen und
richtig befunden zu haben. Zahlungsversprechen. Umfang
der Zahlungspflicht; Auslegung der Erklärung.
A. Durch Urteil vom 11. Mai 1903 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt:
Es wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Die erste Instanz hatte den Beklagten zur Bezahlung von
2080 Fr. 05 Ets. nebst 5 % Zins seit 19. Dezember 1902 an
den Kläger verurteilt.
B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichts hat der Beklagte
rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundes
gericht erklärt mit den Anträgen:
- Die Klage sei gänzlich abzuweisen.
- Eventuell sei die Forderung des Klägers abzuweisen, soweit
sie den Betrag von 500 Fr. übersteige.
C. Der Kläger hat auf Abweisung der Berufung angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Laut Vertrag vom 29. Juni 1901 verkaufte der heutige
Beklagte Acker dem Baumeister Schneider Buri in Basel zwei an
der Färberstraße daselbst gelegene Parzellen Bauland und verpflich
tete sich, dem Käufer für die beiden darauf zu errichtenden Bauten
einen Baukredit bis zu 70 % der Erstellungskosten zu beschaffen.
Dabei ist des nähern u. a. bestimmt: Aus den auf den Bau
kredit geleisteten Zahlungen sind die für die betreffenden Bau
objekte gelieferten Arbeiten und Materialien zu bezahlen und hat
der Verkäufer das Recht, diese Auszahlungen selbst vorzuneh
men. Im November 1901 übertrug Baumeister Schneider dem
heutigen Kläger Haberthür die Ausführung der Gipser und Ma
lerarbeiten des einen Neubaues. Der am 5. November schriftlich
abgefaßte Vertrag setzt den Werklohn für die Gipserarbeiten auf
1900 Fr., für die Malerarbeiten nach Ausmaß und bestimmten
Einheitspreisen fest, und enthält sodann den Passus: Abschlags
zahlungen werden wie folgt geleistet und können dieselben vom
Gipsermeister (Unternehmer) direkt beim Kreditgeber Herrn Acker,
Baugeschäft, bezogen werden, nämlich: 1000 Fr. an die Gipser
arbeit, wenn der Bau grundiert ist, 500 Fr. an die Maler
arbeit, wenn der zweite Anstrich fertig ist. Die übrigen Rech
nungsrestbeträge ab Gipser und Malerarbeit 6 8 Wochen nach
der definitiven Schatzung des Gebäudes anläßlich Reglierung
der Hypotheken. Der Schluß der Urkunde lautet: Dieser
vorstehende Vertrag ist .... von jedem Beteiligten eingesehen
und richtig befunden worden. Es folgen die Unterschriften der
beiden Kontrahenten und hierauf die Bemerkung: Obigen, un
terzeichneten Vertrag auch eingesehen, richtig befunden und davon
Notiz genommen. Der Kreditgeber: F. Acker.
Am 30. November 1901 zahlte der Beklagte Acker für Schnei
der dem Kläger den Betrag von 1000 Fr. aus. Im August
1902 ersuchte der Kläger den Beklagten um Leistung der vertrag
lichen Abschlagszahlung von 500 Fr.; diese aber erfolgte nicht,
zunächst angeblich wegen Abwesenheit des Beklagten. Gegen Ende
1902 stellte der Kläger sowohl an Schneider, als auch an den
Beklagten über seine Arbeiten Abrechnung, worin er ein Restgut
haben von 2080 Fr. 05 Cts. auswies, und forderte auch den
Beklagten unter Berufung auf den Vertrag vom 5. November
1901 zur Bezahlung dieses ganzen Betrages auf. Er wurde
jedoch von keiner Seite bezahlt; der Beklagte Acker bestritt aus
drücklich seine Zahlungspflicht. Daher setzte Haberthür im Februar
1903 gegen Schneider und Acker folgende Klagebegehren ans
Recht: Die Beklagten seien, jeder in solidum, zur Bezahlung
von 2080 Fr. 05 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 1902
an den Kläger zu verurteilen; eventuell sei der Beklagte Schnei
der zur Bezahlung dieser Summe zu verurteilen, gleichzeitig aber
sei festzustellen, daß der Beklagte Acker als einfacher Bürge für
dieselbe hafte. Zur Begründung der Klage macht er im wesent
lichen geltend: Der Beklagte Acker habe sich durch seine Unter
schrift auf dem Vertrage vom 5. November 1901 verpflichtet, das
zu bezahlen, was der Beklagte Schneider dem Kläger aus diesem
Vertrage werde schuldig werden. Es handle sich um eine kumula
tive Schuldübernahme, um eine von Acker angenommene Anwei
sung gemäß Art. 406 und 409 O. R. Eventuell liege jedenfalls
eine einfache Bürgschaft oder die Annahme eines Kreditauftrags
im Sinne des Art. 418 O. R. vor. Die ganze Forderung sei
seit Juli 1902 fällig, weil der Bau, nachdem der zweite Anstrich
schon Ende Mai gemacht gewesen sei, in jenem Zeitpunkt fix und
fertig gewesen und von Mietern bezogen worden fei. Eine defini
tive Schatzung habe nicht stattgefunden, hätte aber auf den 1. Juli
1902 erfolgen sollen, wenn die Verhältnisse die von den Parteien
vorgesehene Abwickelung genommen hätten.
Der Beklagte Schneider anerkannte die Klageforderung und
schied daher für die Hauptsache aus dem Prozesse aus. Der Be
klagte Acker dagegen trug auf gänzliche Abweifung der Klage an,
indem er wesentlich ausführte, er habe dem Schneider bei der
Schweiz. Volksbank einen Baukredit beschafft, dieses Verhältnis
aber berühre den Kläger nicht. Durch seine Unterschrift auf dem
Werkvertrage habe er sich zu nichts verpflichtet. Es lasse sich
daraus weder eine Solidarschuldnerschaft, noch eine Bürgschaft
ableiten. Eventuell bei Annahme eines Kreditauftrags, hafte er
für die Abzahlung der 500 Fr. gemäß Art. 420 O. R. nicht,
da der Kläger sie, wie aus seiner eigenen Darstellung hervor
gehe (Fälligkeit dieser Zahlung mit Beendigung des zweiten An
striches schon Ende Mai, Einforderung erst im August), dem
Schneider eigenmächtig gestundet habe.
2. Streitig ist vorliegend die rechtliche Bedeutung und Trag
weite der Erklärung, welche der Beklagte dem vom Kläger als
Unternehmer mit dem Bauherrn Schneider abgeschlossenen Werk
vertrag beigefügt hat, daß er den Vertrag auch eingesehen,
richtig befunden und davon Kenntnis genommen , habe. Der
Kläger leitet daraus, gemäß dem Inhalt des Vertrages, die Ver
pflichtung des Beklagten zur Bezahlung des Werklohnes ab,
während der Beklagte vorab die Übernahme irgendwelcher Ver
bindlichkeit durch seine Erklärung bestreitet. Dieser letztern Auf
fassung nun kann mit den Vorinstanzen nicht beigepflichtet werden.
Denn: Wenn der Beklagte den Vertrag richtig befindet,
erklärt er damit offenbar in gleicher Weise, wie die Vertrags
parteien selbst in ihrer Schlußklausel, auf die sich das auch
der streitigen Erklärung bezieht, seine Zustimmung zum Vertrags
inhalt, d. h. speziell zu der ihn berührenden Bestimmung, wonach
der Kläger ermächtigt wird, die Abschlagszahlungen für den Werk
lohn direkt vom Beklagten als Kreditgeber zu beziehen. Die Zu
stimmung des Beklagten zu dieser Ermächtigung aber kann
unmöglich als für den Kläger unerheblich und nur auf das
Kreditverhältnis des Beklagten mit dem Kontrahenten Schneider
bezogen erachtet werden; vielmehr ist die streitige Erklärung selbst
verständlich an beide Vertragsparteien gerichtet und muß gegen
über dem Kläger vernünftigerweise den Sinn haben, daß sich der
Beklagte ausdrücklich verpflichtet, ihm gemäß der fraglichen Ver
tragsbestimmung Zahlung zu leisten. Es handelt sich also um
ein selbständiges Zahlungsversprechen des Beklagten an den Klä
ger, welches jenen schlechthin zur Zahlung verpflichtet und in
seiner rechtlichen Bedeutung weder durch das zwischen dem Be
klagten und dem Kontrahenten Schneider bestehende Rechtsver
hältnis irgendwie beeinflußt wird, so daß auf eine Untersuchung
dieses letztern entgegen der ersten Instanz gar nicht ein
zutreten ist und daher die hieraus abgeleiteten Einwendungen des
Beklagten ohne weiteres außer Betracht fallen; noch von seinem
Zwecke abhängig ist, so daß auch unerörtert bleiben kann, ob es,
wie die Vorinstanz annimmt, speziell ein Garantie versprechen
darstellt.
3. Was nun den Umfang der Zahlungspflicht betrifft, so hat
der Beklagte gegenüber dem Anspruch des Klägers auf den ge
samten Werklohn ausdrücklich wenigstens vor der obern kan
tonalen Instanz und in der Berufungsschrift -
seine Haftung
eventuell für den die beiden stipulierten Abschlagszahlungen von
1000 Fr. und 500 Fr. übersteigenden Restbetrag bestritten und
die Klagforderung demnach (da die 1000 Fr. bereits bezahlt und
nicht eingeklagt sind) nur für die Summe von 500 Fr. anerkannt.
Die Vorinstanz hat den Standpunkt des Klägers gutgeheißen,
indem sie zur Begründung ausführt, es sei aus dem Umstand,
daß der Beklagte den fraglichen eventuellen Einwand in der ersten
Instanz nicht vorgebracht habe, sowie aus der Art und Weise,
wie die einschlägige Bestimmung des Vertrages vom 5. Novem
ber 1901 redigiert sei, da die übrigen Rechnungsrestbeträge
ohne neuen Absatz im Kontexte unmittelbar an die Abschlags
zahlung von 500 Fr. angeschlossen seien, entgegen allerdings dem
Wortlaut des Vertrages, der Schluß zu ziehen, daß die Rest
beträge als unter gleichen Bedingungen, wie die Abschlagszahlun
gen, stehend betrachtet würden und der Beklagte daher auch für
ie zu haften habe. Nun handelt es sich hier nicht, wie der Klä
ger in seiner Antwortschrift auf die Berufung geltend macht, um
eine der Kognition des Berufungsrichters entzogene Frage des
kantonalen Prozeßrechts, sondern vielmehr lediglich um die mate
riell rechtliche Frage der Auslegung der streitigen Vertragsbestim
mung, welche vom Bundesgericht frei zu überprüfen ist. Dabei
vermögen allerdings die Argumente des Appellationsgerichts nicht
zu überzeugen; denn weder das angerufene Verhalten des Beklag
ten im Prozesse, noch auch das Moment der äußern Anordnung
des Vertragstextes können als genügend zuverlässige Indizien zur
Ermittlung des Vertragswillens bezeichnet werden. Dagegen ist
dem Schlusse der Vorinstanz beizutreten aus der Erwägung, daß
der Ausdruck Abschlagszahlungen offenbar im Sinne von
Ratenzahlungen zu verstehen ist und daher nicht nur die spe
ziell bezeichneten Summen, sondern auch die Rechnungsrest
beträge umfaßt. Übrigens darf diese weitgehende Auslegung der
Haftbarkeit des Beklagten auch deswegen unbedenklich angenommen
werden, weil für eine Beschränkung dieser letztern auf die beiden
bezifferten Beträge ein zureichender Grund nach Lage des Falles
nicht ersichtlich ist. Aus dem Gesagten ergibt sich die Unbegrün
detheit der beiden Berufungsanträge.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen und damit das
angefochtene Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel
stadt in allen Teilen bestätigt.