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Arteil vom 2. Juli 1903
in Sachen Walser Cie., Bekl. u. Hauptber. Kl., gegen
Läuppi, Kl. u. Anschl. Ber. Kl.
Unerlaubte Handlung. Körperverletzung. Berechnung der Entschä
digung. Art. 53 Abs. 1 O.-R. Tatsächliche Feststellungen und Be
weiswürdigung; Art. 81 Org.-Ges. Art. 62, in Verbindung mit
Art. 51 Abs. 2 0.R. Berechnung auf Grundlage des Verhaltens des
Angestellten, nicht des Verschuldens des Geschäftsherrn.
Das Bundesgericht hat
auf Grundlage seines Entscheides vom 6. Juni 1902 und nach
dem sich weiter ergeben:
A. Durch Urteil vom 11. April 1903 hat das Handelsgericht
des Kantons Aargau erkannt:
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Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Entschädi
gung von 4000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 13. März 1901
zu bezahlen.
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Die Beklagte hat die Kosten der ärztlichen Behandlung des
Klägers im restanzlichen Betrage von 191 Fr. zu tragen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit
dem Antrage:
Es sei die Entschädigung für Läuppi auf 1000 Fr. festzu
setzen, bezw. die durch das Handelsgericht zugesprochene Schadens
ersatzsumme angemessen zu reduzieren.
C. Innert nützlicher Frist hat der Kläger die Anschlußberufung
erklärt und beantragt:
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Es sei der vorgenommene weitere Abzug von 10% der
Schadenssumme für Zufall über die zugestandenen 30 % Abzüge
zu streichen und die Entschädigung demgemäß unter Annahme
eines Jahreserwerbes von 900 Fr. auf 5000 Fr. zu erhöhen.
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Es sei dem Kläger der Lohnausfall für die 6 Monate
dauernde Heilungszeit mit 450 Fr. eventuell mit 50 %, 225 Fr.,
von der Beklagten zu ersetzen und der geforderte Ansatz zuzu
sprechen.
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Es sei richterlich auszusprechen, daß die von der Firma
Georges Meyer Cie. in Wohlen an den Kläger freiwillig be
zahlten Beträge für Arztkonto und Erwerbsausfall bis 15. Februar
von der Beklagten nicht in Abzug gebracht werden dürfen. Die
selbe habe vielmehr dem Kläger den Erwerbsausfall mit 450 Fr.
sowie die sämtlichen Arztkosten laut Eingabe, sowie auch die Kosten
des Privatgutachtens Dr. Münch mit 45 Fr. zu ersetzen.
D. In der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter des
Beklagten Gutheißung der Hauptberufung und Abweisung der
Anschlußberufung; der Vertreter des Klägers trägt umgekehrt
auf Verwerfung der Hauptberufung und Gutheißung der An
schlußberufung an;-
in Erwägung:
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Da der Kläger Läuppi durch den Unfall vom 16. Januar
1901, welchen die beklagte Firma Paul Walser Cie. zu ver
antworten hat, körperlich verletzt worden ist, umfaßt der ihm zu
ersetzende Schaden, um dessen Feststellung es sich vorliegend han
delt, gemäß Art. 53 O. R., außer den Heilungskosten, die öko
nomischen Nachteile der durch die Verletzung bedingten Arbeits
unfähigkeit. Nun ist zunächst unbestritten, daß der Kläger während
der Wundheilung, vom Unfallstage (16. Januar 1901) bis zum
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März gl. Is., gänzlich arbeitsunfähig war. Als weitere Folge
des Unfalls bezeichnet der behandelnde Arzt Vock Pfyl in Sar
menstorf eine vielleicht dauernde Verminderung der Erwerbsfähig
keit wegen traumatischer Neurose und taxiert diese Verminderung
ir die Zeit bis zum 19. Juni 1901, während welcher der
Kläger in seiner Nachbehandlung stand, auf 50 40 %. Von
zwei ferneren, im Prozesse eingeholten ärztlichen Gutachten ver
neint das eine, von Direktor Dr. Bircher in Aarau und Bezirks
arzt Oswald in Bremgarten, die Existenz eines bleibenden Nach
teils des Klägers, während das andere, der Professoren Dr. Bleuler
und Dr. Monakoff in Zürich, eine Beeinträchtigung der Arbeits
fähigkeit desselben von gegenwärtig (Februar 1903) 50-60 %
und definitiv mindestens 40 % infolge traumatischer Nerven
störungen annimmt. Das Handelsgericht ist auf Grund dieser
Gutachten zur Annahme einer vom Abschluß der Wundheilung
(13. März 1901) zu datierenden bleibenden Reduktion der Er
werbsfähigkeit von 50 % gelangt. Diese Festsetzung nun ist heute
vom Vertreter der Beklagten als der gegebenen Aktenlage nicht
entsprechend angefochten worden, allein mit Unrecht; denn wenn
sich das Handelsgericht, in Abweichung vom Gutachten Bircher
und Oswald, wesentlich dem Befunde der Experten Bleuler und
Monakoff, welcher das Gutachten Vock sowie ein vom Kläger pro
duziertes Privatgutachten von Dr. Münch bestätigt, angeschlossen
hat, so ist es damit über die Grenzen der dem kantonalen
Richter zustehenden Würdigung des tatsächlichen Prozeßmaterials
nach Beweiswert und Beweiskraft keineswegs hinausgegangen.
Demnach aber hat das Bundesgericht jene Festsetzung auch seinem
Urteile zu Grunde zu legen.
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Bei Ausmittelung der Entschädigung hat die Vorinstanz
zunächst den maßgebenden Jahresverdienst des Klägers für das
Bundesgericht verbindlich auf 810 Fr. bestimmt, indem sie einen
Tagelohn von 2 Fr. 70 Cts., wie ihn der Kläger unbestrittener
maßen zur Zeit des Unfalls als Fabrikarbeiter bezog, auch für
dessen zeitweilige Beschäftigung als landwirtschaftlicher Tagelöhner
in Berechnung zieht. Dieser letztere Lohnansatz wird allerdings
von beiden Parteien von der Beklagten als zu hoch, vom
Kläger als zu niedrig angefochten in dem Sinne, daß jene
eine Reduktion des Jahresverdienstes auf 600 Fr., dieser eine
Erhöhung desselben auf 900 Fr. beantragt, allein beide Bemän
gelungen stützen sich lediglich darauf, daß das Handelsgericht die
in Betracht fallenden tatsächlichen Verhältnisse materiell unzutreffend
gewürdigt habe, und entziehen sich daher, gemäß Art. 81 O. G.,
der Überprüfung durch das Bundesgericht.
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Nach dem Gesagten ergibt sich als Folge der dauernden
Verminderung der Arbeitsfähigkeit des Klägers ein jährlicher
Erwerbsausfall desselben von 405 Fr. Für diesen ökonomischen
Nachteil berechnet die Vorinstanz an Hand der Soldan'schen Ta
bellen ein Entschädigungskapital von 6503 Fr. 50 Ets. und
gelangt so, unter Abzug einer Quote von 30% für die Vor
teile der Kapitalabfindung und einer weitern Quote von 10
mit Rücksicht darauf, daß die Beklagte, gemäß dem ergangenen
Urteile des Bundesgerichtes, nur ein geringes Verschulden treffe,
zur Summe von rund 4000 Fr., die sie als Entschädigung zu
gesprochen hat. Nun wendet einerseits die Beklagte grundsätzlich
ein, es sei die Entschädigung, da kein Haftpflichtfall vorliege, nicht
nach Maßgabe der Rententabellen, sondern vom Richter ex aequo
et bono zu bestimmen; dieser Einwand ist jedoch mit dem Han
delsgericht zu verwerfen. Denn: die in Frage stehende Entschä
digung für eine Körperverletzung umfaßt auch nach den Spezial
gesetzen über die Haftpflicht (vgl. Art. 5 Al. 3 des B. G. vom
Juli 1875; Art. 6 litt. b des B. G. vom 25. Juni 1881)
wie nach dem vorliegend maßgebenden Art. 53 O. R. die Nach
teile eintretender Beschränkung der Erwerbsfähigkeit, und es hat
der Richter das Maß dieser Entschädigung hier wie dørt in freier,
d. h. an keine gesetzlichen Regeln gebundener Würdigung der
Umstände des Falles festzustellen (vgl. Art, 51 O. R. einerseits,
Art. 11 des B. G. von 1875, Art. 6 des B. G. von 1881
anderseits). Wenn daher für diese Schadensbestimmung bei der
(tatsächlich viel häufigeren) Anwendung der genannten Haftpflicht
gesetze durch die Praxis ein Verfahren Eingang gefunden hat
und unangefochten gehandhabt wird, welches auf gewisse durch
die Lebenserfahrung gebotene Faktoren die Angaben der Mor
talitätstabellen als rationelle Anhaltspunkte für das richter
liche Ermessen basiert, so ist nicht einzusehen, warum dieses Ver
fahren nicht in gleicher Weise für die Fälle der Verantwortlich
keit aus dem Obligationenrecht, nach Art des vorliegenden, an
wendbar sein sollte. Seine Übertragung auf diese Fälle ist viel
mehr eine notwendige Folge der oben entwickelten Identität des
Streitgegenstandes und ist denn auch bisher von der Praxis ohne
Bedenken durchgeführt worden (vgl. z. B. die Entscheidungen des
Bundesgerichtes i. S. Bättig, Bd. XVIII, Nr. 61; i. S. Blanc,
Bd. XXV, 2. Teil, Nr. 15; i. S. Chassot, Bd. XXVI, 2. Teil,
Nr. 103).
Anderseits sicht der Kläger den Abzug von 10% von der
Summe des Totalschadens wegen des geringen Verschuldens der
Beklagten den er ungenau als Abzug für Zufall bezeichnet-
an mit der Begründung, daß der zugestandene andere Abzug von
30% der Billigkeit genügend Rechnung trage. Und in der Tat
kann jener erste Abzug nicht gutgeheißen werden. Allerdings hat
das Bundesgericht, wie vorliegend das Handelsgericht, in frühern
Entscheidungen (vgl. z. B. Entscheid i. S. Stähli und Egli,
Bd. XXVII, 2. Teil, Erw. 6, S. 504) bei Anwendung des Art,
62 O. R. für die Entschädigungsbemessung auch auf die subjek
tiven Verhältnisse des beklagten Geschäftsherrn abgestellt, allein
diese Auffassung läßt sich nicht festhalten. Es ist vielmehr davon
auszugehen, daß nach Art. 62 O. R. das eigene Verschulden des
Geschäftsherrn bezw. der Mangel genügender Exkulpation nur
für die grundsätzliche Frage des Bestehens oder Nichtbestehens
seiner Haftung in Betracht fällt, daß dagegen zur Ermittelung
des Maßes der bestehenden Haftung ausschließlich das Verhalten
des schadenstiftenden Angestellten oder Arbeiters selbst zu berück
sichtigen und im Sinne des Art. 51 O. R. zu würdigen ist;
denn nach der direkten schädigenden Einwirkung dem Ver
halten des Schädigers allein bestimmt sich offenbar die Art
und Größe des zu ersetzenden Schadens. Ist aber demnach vor
liegend in subjektiver Beziehung das Verhalten des Dienstknechtes
Dreßler in Betracht zu ziehen, so rechtfertigt sich der streitige
Abzug keineswegs, da jenem zweifellos ein schweres Verschulden,
eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Daraus folgt, daß die
von der Vorinstanz gesprochene Entschädigung um den Betrag jenes
Abzuges, somit auf rund 4600 Fr. zu erhöhen ist.
4. Was die weiterhin auch heute aufrecht erhaltene Forderung
des Klägers von 450 Fr., eventuell 225 Fr., für Erwerbsaus
fall während der angeblich sechs recte fünf
Monate (16.
Januar bis 19. Juni 1901) dauernden Heilungszeit (Begehren
Nr. 2 der Anschlußberufung) betrifft, so ist jedenfalls gemäß der vor
stehenden Berechnung der Entschädigung für den dauernden teil
weisen Erwerbsausfall mit der Vorinstanz nur noch die Zeit vom
16. Januar bis 13. März, die Dauer der völligen Erwerbs
unfähigkeit, zu berücksichtigen. Da dem Kläger nun aber nach
Feststellung des Handelsgerichts der Lohnausfall für diese Zeit
von seinem früheren Arbeitgeber, der Firma Georges Meyer Cie.,
resp. der für diese eingetretenen Versicherungsgesellschaft, ver
gütet worden ist, so hat er in dieser Hinsicht gar keinen Scha
den erlitten und deshalb, wie die Vorinstanz durchaus zutreffend
annimmt, keinen Anspruch gegen die Beklagte. Aus dem gleichen
Grunde ist diese auch für den von der Versicherungsgesellschaft
gedeckten Betrag der Heilungskosten dem Kläger nicht haftbar.
Unter dem Titel Heilungskosten können der Beklagten ferner
entgegen der Annahme des Klägers nicht die Kosten des
Privatgutachtens von Dr. Münch in Rechnung gebracht werden,
da ja dieses Gutachten nicht zu Heilungs sondern lediglich zu
Prozeßzwecken eingeholt worden ist. Somit ist auch das Begehren
Nr. 3 der Anschlußberufung im vollen Umfange zu verwerfen;
in Abweisung der Hauptberufung der Beklagten und teilweiser
Gutheißung der Anschlußberufung des Klägers,
erkannt:
Das Dispositiv Nr. 1 des handelsgerichtlichen Urteils vom
11. April 1903 wird dahin abgeändert, daß die Beklagte eine
Entschädigung von 4600 Fr. mit Zins à 5 % seit 13. März
1901 zu bezahlen hat.
Im übrigen wird das Urteil des Handelsgerichts bestätigt.