- Arteil vom 17. Januar 1903 in Sachen Mertz, Kl. u.
Ber. Kl., gegen Gerber, Bekl. u. Ber. Bekl.
Werkvertrag über eine Dampfmaschine mit Kondensator. Irrtum
über benötigtes Wasserquantum; Verweigerung der Annahme seitens
des Bestellers; Erfüllungsklage des Unternehmers. Zugesicherte
Eigenschaften? (Art. 358 O.-R.). Abschluss durch Stellvertre
ter? Behauptetes Nichtzustandekommen des Vertrages wegen Man
gels der Einigung über einen Hauptpunkt (Art. 1 O.-R.). Wesent
licher Irrtum : Irrtum über Eigenschaften, Art. 19 Ziff. 3 O.-R.
Abweisung der Klage wegen Mangels einer vorausgesetzten Eigen
schaft, Art. 358 O.-R.
A. Durch Urteil vom 28. Oktober 1902 hat die I. Appella
tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Klage
abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem
Antrage: In Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Klage
gutzuheißen, eventuell die Sache zur Aktenvervollständigung und
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C. Der Beklagte trägt auf Abweisung der Berufung und Be
stätigung des angefochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte Dr. Gerber bestellte für seine Molkerei am
- Mai 1901 bei dem Kläger, der in Basel eine Maschinen
fabrik betreibt, eine sogenannte Tandem Compound Dampfmaschine
mit Kondensator, 10 effektive Pferdekräfte leistend, zu 3300 Fr.
(wovon laut Kostenvoranschlag 2800 Fr. für die Maschine und
500 Fr. für den Kondensator berechnet sind), zahlbar ½ bei
Versandt des Hauptmateriales, ½ drei Monate nach Montierun,
Rest sechs Monate nach Faktura, Montage Kosten extra. Diese
Bestellung vermittelte der Bruder des Klägers, E. H. Mertz, der
in Zürich ein technisches Bureau führte. Am 15. Mai 1901
acceptierte der Kläger die Bestellung brieflich. Vor der Bestellung
hatte der Beklagte zu wissen verlangt, welches Wasserquantum in
der Stunde für den Betrieb des Kondensators nötig sei. Der im
Bureau des Beklagten anwesende Vermittler E. H. Mertz erkun
digte sich telephonisch in Basel, worauf er, wie er aussagte, die
Auskunft erhielt, der Wasserbedarf sei auf 220 bis 250 Liter in
der Stunde anzuschlagen. Am Telephon des Beklagten hatte auch
noch dessen Prokurist Grieder gehört; nach seiner Aussage lautete
die Frage des E. H. Mertz: Wie viel Wasser braucht die Ma
schine zur Kondensation? , die Antwort: 250 bis 300 Liter.
Nach Mitteilung dieser telephonischen Auskunft entschloß sich der
Beklagte zur Bestellung. Die schriftliche Festsetzung des Vertrags
inhaltes enthält keine Bestimmungen über den Wasserbedarf. Als
die Maschine geliefert war (31. August 1901), stellte sich heraus,
daß die telephonierte Angabe sich nicht auf die gesamte Kraft
leistung der Maschine, sondern nur auf eine Pferdekraft als Ein
heit bezog, und daß die ganze Maschine das zehnfache des Wasser
quantums, welches E. H. Mertz und Grieder am Telephon gehört
hatten, benötigte. Der Beklagte verweigerte die Montierung und
stellte die Maschine dem Kläger auf Grund dieser Tatsache im
Verlaufe der folgenden Unterhandlungen, bei denen ein Ingenieur
des Klägers nach Zürich gereist war, zur Verfügung. Der Klä
ger nahm den Standpunkt ein, die durch seinen Angestellten
Vorlisch übermittelte Auskunft über den Wasserbedarf habe
sich bezogen auf indizierte Pferdekraft und Stunde und habe auch
so gelautet (was von Vortisch im Prozesse als Zeuge bestätigt
wurde). Da eine Einigung nicht zu Stande kam, leitete der Klä
ger im Februar 1902 beim Bezirksgericht Zürich Klage ein mit
den Rechtsbegehren: 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, an den
Kläger 2273 Fr. 60 Cts (2200 Fr. an die Maschine, 40 Fr.
10 Cts. für den Monteur, 33 Fr. 50 Cts. für den Ingenieur
des Klägers) nebst Zins zu 5 % seit 6. Dezember 1901 zu
bezahlen; 2. Es sei gerichtlich festzustellen, daß der Beklagte ver
pflichtet sei, dem Kläger am 28 Februar 1902 weitere 1100 Fr.
zu bezahlen. Der Beklagte, der Abweisung der Klage bean
tragte, erhob die Einrede, daß der Maschine die vom Angestellten
Vortisch und dem Agenten E. H. Mertz hinsichtlich des für den
Kondensator benötigten Wasserverbrauchs zugesicherte Eigenschaft
fehle. Das tatsächlich benötigte Wasserquantum bekomme er von
der städtischen Wasserversorgung gar nicht; wollte er sich ander
weitig behelfen, so hätte er eine einmalige Mehrausgabe von
300 Fr. und jährliche Mehrausgaben von je 800 Fr. zu machen.
Übrigens sei mangels des Konsenses über einen Hauptpunkt des
Vertrages (Wasserbedarf des Kondensators) der Vertrag gar nicht
zu Stande gekommen. Der Kläger anerkannte zwar die vom
Beklagten geschilderten Unzukömmlichkeiten, bestritt aber vor den
kantonalen Instanzen, die streitige Zusicherung gegeben zu haben,
und nahm auch im Prozesse den Standpunkt ein, sein Angestell
ter Vortisch habe telephoniert, daß der Kondensator 220 300 Liter
per Stunde und per indizierte Pferdekraft brauche. Jedenfalls aber
habe der Beklagte schon aus den ihm vor Abschluß des Vertrages
vorgelegten Zeichnungen, welche die Dimensionen der Wasser
röhren enthielten, sehen müssen, daß die Maschine im ganzen das
zehnfache des von E. H. Mertz und dem Beklagten angenomme
nen Wasserquantums bedürfe. Weiter eventuell stellte sich der
Kläger auf den Standpunkt, der Beklagte habe die Maschine ohne
den Kondensator zu behalten und zu bezahlen, wobei aber der
Kläger einen höheren durch Expertise zu bestimmenden Preis, als
wie im Kostenvoranschlag berechnet worden sei, verlange, weil die
Maschine allein (ohne Kondensator) nach Vertrag nur 8 Pferde
kräfte zu leisten hatte, während sie tatsächlich 10 Pferdekräfte
liefere. Vor zweiter Instanz erhob sodann der Kläger für den
Fall, daß das Begehren des Beklagten um Wandelung ganz oder
auch nur mit Bezug auf den Kondensator geschützt werden sollte,
einen Schadenersatzanspruch, den er auf Art. 50 O. R. stützte,
und für dessen Höhe er auf Expertise abstellte.
2. Beide kantonalen Instanzen haben die Klage abgewiesen. Das
Bezirksgericht Zürich (IV. Abteilung) gieng hiebei davon aus,
der Beklagte dürfe die Annahme der Maschine auf Grund des
Art. 358 O. R. verweigern, weil die zugesicherte wesentliche
Eigenschaft hinsichtlich des Wasserverbrauchs fehle. Die zweite
Instanz dagegen ist zur Abweisung der Klage gelangt aus dem
Gesichtspunkte des wesentlichen Irrtums, im Sinne des Art. 19
Ziff. 3 O. R. Dabei haben beide Vorinstanzen auf Grund der
für das Bundesgericht verbindlichen Beweiswürdigung festgestellt,
daß dem Beklagten vor dem endgültigen Vertragsabschluß mitge
teilt worden ist, der zu der bestellten Dampfmaschine gehörende
Kondensator brauche 220 250 (oder 250 300) Liter in der
Stunde und daß sowohl der Beklagte als auch der Agent
E. H. Mertz diese Mitteilung so verstanden haben, daß sich jener
Wasserbedarf auf die gesamte Kraftleistung der bestellten Maschine
und nicht etwa bloß auf eine Pferdekraft beziehe. Das eventuelle
Schadenersatzbegehren des Klägers hat die zweite Instanz als
prozessualisch verspätet vorgebracht abgewiesen.
3. Mit der Vorinstanz ist zunächst anzunehmen, daß es sich
beim streitigen Vertrage um einen Werkvertrag und nicht um
einen Kauf handelt: Gegenstand des Vertrages war die Herstel
lung einer mehr oder weniger individuellen Sache, gegen eine
Vergütung, der wesentlich der Charakter des Arbeitslohnes
kommt. Der Kläger klagt auf Erfüllung dieses Werkvertrages.
Nach der vom Bundesgericht nicht zu überprüfenden, weil auf
reiner Beweiswürdigung beruhenden tatsächlichen Feststellung der
Vorinstanz (s. Erwägung 2) steht nun fest, daß der Kläger eine
Maschine mit einem Kondensator, der 2500 3000 Liter per
Stunde (250 300 Liter per Pferdekraft) verbraucht, geliefert
hat, während der Beklagte einen solchen, der 250 300 Liter pro
Stunde im ganzen benötigte, zu bestellen und zu erhalten glaubte,
und es fragt sich, ob der Beklagte auf Grund dieser Tatsache die
Annahme und Bezahlung der Maschine verweigern kann, also
mit Recht die Erfüllung ablehnt. Hiebei sind der Reihe nach die
verschiedenen vom Beklagten eingenommenen Standpunkte einer
Prüfung zu unterziehen.
4. Auch in seiner Berufungsschrift vertritt der Beklagte in erster
Linie die Auffassung, es habe sich um die vertragliche Zusicherung
einer bestimmten Eigenschaft gehandelt und der Mangel dieser
zugesicherten Eigenschaft berechtige ihn zum Rücktritt vom Ver
trage. Nun hat aber die Vorinstanz auf Grund der Beweiswür
digung angenommen, jedenfalls habe der Kläger felber eine bezüg
liche Zusicherung nicht erteilt, sein Angestellter Vortisch aber habe
sie so gegeben, wie sie von E. H. Mertz und Grieder verstanden
wurde. Nach dieser, für das Bundesgericht wiederum verbindlichen
tatsächlichen Feststellung und tatsächlichen Annahme der Vorinstanz
ist der Schluß: der Kläger habe die Handlungen und Außerun
gen seines Angestellten Vortisch nicht in der Weise zu vertreten,
daß er jede Erklärung des letztern gegen sich gelten lassen müßte,
durchaus zutreffend. Vortisch ist als einfacher Angestellter des
Klägers zu betrachten, als solcher hat er Vertretungsbefugnis
nur, soweit sie ihm vertraglich eingeräumt ist; mit Bezug auf
den vorliegend fraglichen Punkt ist das nun nicht der Fall. Mit
Recht hat die Vorinstanz sodann weiterhin ausgeführt, auch von
einer Vertretung des Klägers durch E. H. Mertz könne nicht
gesprochen werden: in der Tat ergeben die Akten, daß E. H. Mertz
nicht als Vertreter des Klägers, sondern lediglich als Vermittler
gehandelt hat, und daß der Vertragsabschluß zwischen den Par
teien direkt stattgefunden hat. Danach aber konnte E. H. Mertz
ohne besondere Vollmacht oder nachträgliche Ratifikation kein den
Kläger verpflichtendes Rechtsgeschäft abschließen, somit auch keine
bindende Erklärung über die Modalität eines abgeschlossenen
Rechtsgeschäftes abgeben.
5. Damit fällt auch der weitere Standpunkt des Beklagten:
der streitige Vertrag sei deshalb gar nicht zu Stande gekommen,
weil mit Bezug auf einen Hauptpunkt (den Wasserbedarf des
Kondensators) eine übereinstimmende gegenseitige Willenserklärung
der Parteien nicht vorliege, dahin. Denn wenn, wie dargetan,
der Kläger mit Bezug auf den Wasserbedarf eine verbindliche
Erklärung überhaupt nicht abgegeben hat, so kann dieselbe auch
nicht einen Bestandteil des Vertrages bilden, und somit von einem
Dissens über einen Hauptpunkt des Vertrages nicht die Rede sein.
6. Dagegen unterliegt keinem Zweifel, daß der Beklagte
sich beim Vertragsabschlusse in einem Irrtum befand, nämlich
in einem Irrtum hinsichtlich des für den Kondensator benötigien
Wasserquantums, und es kann sich nur fragen, ob dieser
tum mit der Vorinstanz als wesentlicher zu bezeichnen und der
Vertrag daher für den Beklagten als unverbindlich zu erklä
ren sei. Die Vorinstanz ist zu ihrer Auffassung dadurch ge
Ziff. 3 O. N. analog auf den vorlie
langt, daß sie Art. 19
hat; ihre Ausführung gipfelt darin:
genden Fall angewendet
die Frage des Wasserbedarfes sei für den Beklagten ein sehr
wesentlicher und wichtiger Punkt gewesen. Es handle sich um den
Frrtum über eine Eigenschaft der Vertragssache, die nicht etwa
bloß subjektiv für den Beklagten, sondern objektiv, im Verkehre,
wesentlich sei. Eine analoge Anwendung des Art. 19 Ziff. 3 O. R.
sei gerade auf solche Fälle zulässig, in denen dem irrenden Teile
Umstände verborgen geblieben seien, die dem Geschäfte eine ganz
andere als die vorausgesetzte wirtschaftliche Bedeutung verleihen,
ohne daß die Sache zufolge jener Umstände geradezu zu einer
andern Gattung zu rechnen wäre. Hierüber ist zu bemerken:
Wäre unter wesentlichem
Irrtum, der das Rechtsgeschäft für
den Irrenden unverbindlich macht, jeder Irrtum zu verstehen,
ohne dessen Vorhandensein der Irrende nachgewiesenermaßen das
Rechtsgeschäft nicht abgeschlossen haben würde, wie eine objektive
Würdigung der Sachlage ergäbe, so könnte wohl nicht zweifelhaft
sein, daß im vorliegenden Falle von einem wesentlichen Irrtum
gesprochen werden müßte; denn es ist zweifellos, daß der Beklagte
die Dampfmaschine nicht bestellt hätte, wenn ihm der wirkliche
Wasserbedarf bekannt gewesen wäre, und es muß gewiß auch der
Vorinstanz darin beigetreten werden, daß der Irrtum nicht bloß
subjektiv, vom Standpunkie des Beklagten aus, sondern auch ob
jektiv, im Verkehre, ein erheblicher war. Allein damit ist die
Frage, ob nach den positiven Bestimmungen des eidg. Obl. Rechts
ein wesentlicher Irrtum angenommen werden könne, noch nicht
gelöst. Das Obligationenrecht zählt in seinen Art. 19 21 einige
spezielle Fälle von Irrtum auf, die es ausdrücklich als wesentlich,
bezw. nicht wesentlich, angesehen wissen will; an Hand dieser
positiven Bestimmungen ist im Einzelfalle zu entscheiden, ob ein
Irrtum ein wesentlicher sei oder nicht. Dabei ist einerseits festzu
halten, daß der Irrtum im Beweggrund laut ausdrücklicher Be
stimmung des Art. 21 der Regel nach nicht als wesentlicher
Irrtum anzusehen ist, und anderseits muß ein Irrtum, der nicht
unter einen der in Art. 19 als wesentlich aufgezählten Fälle
subsumiert werden kann, derart sein, daß er den dort speziell ge
regelten Fällen vom Standpunkte des Verkehrslebens aus gleich
steht. Endlich ist zu beachten, daß sich das schweizerische Obliga
tionenrecht bei der Regelung des Irrtums im wesentlichen auf
dem Boden der gemeinrechtlichen Theorie befindet, so daß
dessen Auslegung vorab diese zu verwenden ist. Im vorliegenden
Falle handelt es sich nun um den Irrtum über eine Eigenschaft
der Sache (des Werkes), und zwar bei einer Speciesobligation.
Ein solcher Irrtum ist in der Regel ein Irrtum im Beweggrund
also gemäß Art. 21 O. R. ein nicht wesentlicher Irrtum. Da
gegen ist der Irrtum über Eigenschaften gemäß Art. 19 Ziff.
eod. dann als wesentlich zu betrachten, wenn die irrig voraus
gesetzten Eigenschaften der Sache so erheblich sind, daß dieselbe,
je nachdem diese Eigenschaften vorhanden sind oder fehlen, im
Verkehre zu einer ganz verschiedenen Gattung oder Art von
Gütern gerechnet wird. Daß diese Voraussetzung hier zutreff
kann auch die Vorinstanz nicht behaupten; sie muß vielmehr zum
Hülfsmittel einer analogen Anwendung dieser Bestimmung auf
den vorliegenden Fall greifen, und zieht zudem eine Bestimmung
heran, die sich allerdings im deutschen B. G. B. findet ( 119
Abs. 2), die aber im Systeme des schweizerischen Obligationen
rechts, wie es im Anschlusse an die gemeinrechtliche Theorie und
Praxis geregelt und auszulegen ist, keinen Boden findet. Denn
mit der in Art. 19 Ziff. 3 gegebenen Aufzählung ist erschöpfend
geregelt, wann der Irrtum über Eigenschaften der Sache wesent
lich sein soll, trotz der an sich nicht erschöpfenden Aufzählung des
Art. 19. Das folgt aus zwei Erwägungen: Ist nämlich, wie
ausgeführt, der Irrtum über eine Eigenschaft der Sache regel
mäßig als Irrtum im Beweggrund anzusehen, so bildet Art. 19
Ziff. 3 eine Ausnahme von der Regel, daß ein derartiger Irr
tum nicht wesentlich sei; als Ausnahmebestimmung aber ist er
nicht ausdehnend auszulegen. Zudem regelt die mehrgenannte
Bestimmung ganz im Anschlusse an die gemeinrechtliche Theorie
den Irrtum über Eigenschaften der Sache; d. h. sie will festsetzen,
wann ein derartiger Irrtum überhaupt als wesentlicher angesehen
werden soll. (Vgl. u. a.: v. Tuhr in Zeitschr. für schweizerisches
Recht, N. F., Bd. XV, S. 313 ff.; Regelsberger, Pand. I,
S. 524; Zittelmann, Irrtum und Rechtsgeschäft, S. 355.)
Zum mindesten müßte nach dem oben gesagten der hier vorliegende
Irrtum dem in Art. 19 Ziff. 3 geregelten und als wesentlich
bezeichneten gleichkommen, um ebenfalls als wesentlich anerkannt
zu werden; das trifft aber eben nicht zu. Die nicht erschöpfende
Aufzählung des Art. 19, die durch das Wort insbesondere
eingeleitet wird, stellt nicht jeden Irrtum den dort aufgezählten
Fällen gleich, sondern setzt voraus, daß ein Irrtum wefentlich sei,
das heißt den speziell aufgezählten Fällen nach Art und Stärke,
nach seiner Bedeutung für das Verkehrsleben, gleichstehe.
7. Kann sonach auch die vom Beklagten erhobene Einrede des
Frrtums nicht geschützt werden, so ist trotzdem damit das Schick
sal des Prozesses noch nicht zu seinen Ungunsten entschieden. Der
Beklagte hat sich nämlich (wenn auch namentlich, um die Wande
lung wegen Mangels einer zugesicherten Eigenschaft zu begrün
den) auch auf Art. 358 O. R. gestützt, und es rechtfertigt sich
nun, von dieser Bestimmung im vorliegenden Falle Gebrauch zu
machen. Denn es steht außer Zweifel, daß das Werk (die Dampf
maschine) infolge des zehnfach größeren Wasserverbrauches, als
den der Beklagte vorausgesetzt hat, für den Beklagten geradezu
unbrauchbar ist, oder daß ihm wenigstens die Annahme billiger
weise nicht zugemutet werden kann. Zwar erscheint auf den ersten
Blick fraglich, ob von einem Mangel des Werkes im Sinne des
Art. 358 gesprochen werden könne. Dieses Bedenken wird indessen
gehoben durch die Erwägung, daß dieses Werk, wie jedes andere,
zu einem vorausgesetzten Gebrauche tauglich sein soll, und daß
nun die objektive Untauglichkeit zu diesem Gebrauche eben als
Mangel im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung angesehen
werden muß. Auf Grund dieser Bestimmung ist daher die Wan
delungseinrede des Beklagten zu schützen.
8. Daß der Beklagte nicht zur Abnahme der Maschine allein,
ohne den Kondensator, verpflichtet werden kann, ist von der Vor
instanz mit Recht ausgeführt worden; ihre von einem andern
Standpunkte aus gewonnenen Ausführungen treffen auch vom
Standpunkte des Art. 358 aus vollkommen zu. Der Beklagte
hat eine Maschine mit Kondensator bestellt und kann nun, nach
dem der Kläger diese Bestellung angenommen hat, nicht dazu
verhalten werden, ein ganz anderes Vertragsobjekt, noch dazu zu
höherem Preise, anzunehmen.
9. Was endlich die Schadenersatzforderung des Beklagten be
trifft, so kann darauf schon deshalb nicht eingetreten werden,
weil die Vorinstanz sie aus prozessualen Gründen, die vom
Bundesgerichte nicht zu überprüfen sind, abgewiesen hat,
ganz abgesehen davon, daß die Klage nach der hier gegebenen
Begründung nicht vom Standpunkte des Irrtums aus abgewiesen
wird.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appella
tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Ok
tober 1902 in allen Teilen bestätigt.