BGE 29 II 424
BGE 29 II 424Bge01.05.1867Originalquelle öffnen →
tigkeiten ... 4) zwischen Kantonen und Privaten, deren Gegen¬ stand einen Hauptwert von mindestens 3000 Fr. erreicht; auch § 282 der thurgauischen Civilprozeß=Ordnung vom 1. Mai 1867, welcher allgemein für Streitigkeiten zwischen dem kantonalen Fis¬ kus und Privaten mit einem Streitwert von über 4000 Fr. die direkte Anrufung des Bundesgerichts zuläßt, kann sich nur auf Civilsachen beziehen, indem die genannte Prozeßordnung, gemäß ihrem § 1, ausschließlich das Prozeßverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten regelt. Fragt es sich nun, ob jene Kompetenzvoraussetzung, welche von Amtes wegen geprüft werden muß, vorliegend zutreffe, so ist, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat (vergl. insbesondere Amtl. Samml., Bd. XIX, Nr. 98 Erw. 2 und die dortigen Citate) nicht darauf, daß der Kläger seinen Anspruch als civilrechtlichen bezeichnet, sondern objektiv auf die juristische Natur des Klageanspruchs abzustellen. Diese aber be¬ stimmt sich nicht nach der Form des in Frage stehenden Rechts¬ titels, sondern lediglich nach dem Inhalt des dadurch begründeten Rechtsverhältnisses (zu vergl. Wach, Handbuch des deutschen Civilprozeß=Rechts, Bd. I, § 8, S. 77 ff.). Wenn daher vorlie¬ gend auf Anerkennung der Gültigkeit eines Vertrages geklagt wird, so verleiht nicht etwa der eingeklagte Rechtsakt, der Ver¬ trag als solcher, der Streitsache civilrechtlichen Charakter, sondern es entscheidet über deren rechtliche Natur ausschließlich der Inhalt dieses Vertrages, wie er sich aus Gegenstand, Grund und Zweck desselben ergibt. Nun bildet den Gegenstand des streitigen Ver¬ trages die (hypothetische) Steuerpflicht des Privaten Henny Am¬ mann gegenüber der Gemeinde Kreuzlingen, bezw. dem Kanion Thurgau; sein Grund liegt in der Absicht jenes Privaten, sich über den Umfang seiner Steuerpflicht zu vergewissern, bevor er ich der thurgauischen Steuerhoheit unterwerfen würde; sein Zweck endlich ist die Festsetzung der Steuerhöhe. Demnach erscheint als Vertragsinhalt, allgemein gesprochen, die bestimmte Fixierung des Verhältnisses eines steuerpflichtigen Subjektes gegenüber dem steuerberechtigten Staat hinsichtlich der Höhe des Steueranspruches des letzteren gegenüber dem ersteren. Dieses Verhältnis aber ist durchaus publizistischer, speziell verwaltungsrechtlicher Natur. Denn der Einzelne steht dabei dem Staate nicht als selbständiges, gleichwertiges Rechtssubjekt, sondern als ein dem Ganzen unter¬ geordnetes Glied desselben gegenüber. Daß das genannte Verhält¬ nis im konkreten Fall nicht auf dem Wege des hiefür gesetzlich statuierten Verfahrens, sondern ausnahmsweise durch vertragliche Vereinbarung festgestellt worden ist, vermag seinen rechtlichen Charakter in keiner Weise zu beeinflussen; vielmehr wird zweifel¬ los auch ein solcher Vertrag, was seine Verbindlichkeit, seine rechtlichen Wirkungen u. s. w. betrifft, durchaus vom öffentlichen Rechte beherrscht. Nach dem Gesagten ist die vorliegende Streitsache nicht eine privat=, sondern eine öffentlich=rechtliche. Daraus folgt, daß dem Bundesgericht als Civilinstanz die Kompetenz zu ihrer Beurtei¬ lung fehlt. Daher ist die Klage ohne weitere Instruktion des Prozesses von der Hand zu weisen; beschlossen: Auf die Klage wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.
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