- Arteil vom 14. Mai 1903 in Sachen Ammann, Kl.,
gegen Thurgau, Bekl.
Klage gegen einen Kanton auf Anerkennung einer Vereinbarung
über den Umfang der Besteuerung zwischen einer Gemeindebehörde
und Privaten, eingeleitet beim Bundesgericht gemäss Arl. 48 Ziff. 4
Org.-Ges. Civilrechtliche Streitigkeit?
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben
A. Anfangs 1894 starb der Großvater der Kläger, Gottfried
Ferdinand Ammann in Konstanz, mit Hinterlassung des Besitz
tums zur Seeburg in Kreuzlingen. Hierauf anerbot sich einer
seiner Söhne und Erben, Henny Ammann, der Vater der Kläger,
welcher damals in Bordeaux domiziliert war, mit Schreiben vom
- März 1894 an den Gemeinderat von Kreuzlingen, einen Teil
des genannten Besitztums als Wohnsitz zu übernehmen, unter
der Bedingung, daß sein steuerpflichtiges Vermögen, inklusive
Liegenschaften und eventuellem Neubau, endgültig auf 700,000 Fr.
festgesetzt werde. Diese Offerte wurde vom Gemeinderat von Kreuz
lingen in seiner Sitzung vom 14. März 1894 angenommen und
später bei der ordentlichen Steuerrevision auch vom regierungs
rätlichen Bezirkssteuerkommissär gutgeheißen. In der Folge siedelte
Henny Ammann im Sommer 1894 nach Kreuzlingen über und
bewohnte seither, gemäß erbschaftlicher Teilung der väterlichen Lie
genschaften, den sogenannten Hörnliberg daselbst, wobei er alljähr
lich mit 700,000 Fr. Vermögen zur Besteuerung herangezogen
wurde. Im März 1902 verstarb er und hinterließ zwei minder
rige Kinder, die heutigen Kläger, als Erben. Die deshalb
vorgenommene amtliche Inventarisation seines Vermögens ergab
einen Totalbestand desselben von rund 1,700,000 Fr. Gestützt
auf diese Ermittelung belastete das kantonale Finanzdepartement
die Erbschaft Ammann wegen ungenügender Steuerdeklaration
des Verstorbenen mit einer Nachsteuer zu Handen des Staates
von 13,083 Fr. 95 Cts. und einer Steuerbuße von 54,041 Fr.
25 Cts. Gegen diese Verfügung, welche auch eine Nachforderung
für Gemeindesteuern von rund 52,000 Fr. zur Folge haben
würde, beschwerten sich die Erben Ammann, die heutigen Kläger,
beim Regierungsrat des Kantons Thurgau, indem sie die Zuläs
sigkeit einer Nach und Strafsteuer mit Hinweis unter anderm
auf die Steuervereinbarung ihres verstorbenen Vaters mit der
Gemeindebehörde von Kreuzlingen bestritten. Durch Entscheid
vom 27. Februar 1903 wies der Regierungsrat die Beschwerde
ab, soweit hier von Belang, mit der Begründung, das behauptete
vertragliche Recht werde nicht anerkannt.
B. Hierauf erhoben die Geschwister Henriette und André Am
mann gegen den thurgauischen Fiskus die vorliegende Klage
beim Bundesgericht mit dem Antrag, es sei auszusprechen, daß
der Beklagte den rechtlichen Bestand des Vertrages von 1894
betreffend Besteuerung des verstorbenen Henny Ammann in
Kreuzlingen anzuerkennen habe, und es sei demnach die Ent
scheidung des thurgauischen Regierungsrates vom 27. Februar
1903 für folgenlos zu erklären. Die Klage stützt sich in pro
zessualer Hinsicht auf Art. 48 Ziff. 4 Org. G., sowie auf 282
der thurgauischen Civilprozeß Ordnung vom 1. Mai 1867, und
macht materiellrechtlich geltend, daß das erwähnte Übereinkommen
vom Jahre 1894 für die thurgauischen Steuerbehörden verbind
lich sei;
in Erwägung:
Die zur Begründung der Kompetenz des Bundesgerichts ange
rufenen Prozeßbestimmungen setzen voraus, daß eine Streitsache
privatrechtlicher, nicht publizistischer Natur zur Entscheidung stehe:
Arl. 48 O. G. spricht ausdrücklich von civilrechtlichen Strei
tigkeiten ... 4) zwischen Kantonen und Privaten, deren Gegen
stand einen Hauptwert von mindestens 3000 Fr. erreicht; auch
282 der thurgauischen Civilprozeß Ordnung vom 1. Mai 1867,
welcher allgemein für Streitigkeiten zwischen dem kantonalen Fis
kus und Privaten mit einem Streitwert von über 4000 Fr. die
direkte Anrufung des Bundesgerichts zuläßt, kann sich nur auf
Civilsachen beziehen, indem die genannte Prozeßordnung, gemäß
ihrem 1, ausschließlich das Prozeßverfahren in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten regelt.
Fragt es sich nun, ob jene Kompetenzvoraussetzung, welche
von Amtes wegen geprüft werden muß, vorliegend zutreffe, so
ist, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat
(vergl. insbesondere Amtl. Samml., Bd. XIX, Nr. 98 Erw. 2
und die dortigen Citate) nicht darauf, daß der Kläger seinen
Anspruch als civilrechtlichen bezeichnet, sondern objektiv auf die
juristische Natur des Klageanspruchs abzustellen. Diese aber be
stimmt sich nicht nach der Form des in Frage stehenden Rechts
titels, sondern lediglich nach dem Inhalt des dadurch begründeten
Rechtsverhältnisses (zu vergl. Wach, Handbuch des deutschen
Civilprozeß Rechts, Bd. I, 8, S. 77 ff.). Wenn daher vorlie
gend auf Anerkennung der Gültigkeit eines Vertrages geklagt
wird, so verleiht nicht etwa der eingeklagte Rechtsakt, der Ver
trag als solcher, der Streitsache civilrechtlichen Charakter, sondern
es entscheidet über deren rechtliche Natur ausschließlich der Inhalt
dieses Vertrages, wie er sich aus Gegenstand, Grund und Zweck
desselben ergibt. Nun bildet den Gegenstand des streitigen Ver
trages die (hypothetische) Steuerpflicht des Privaten Henny Am
mann gegenüber der Gemeinde Kreuzlingen, bezw. dem Kanion
Thurgau; sein Grund liegt in der Absicht jenes Privaten, sich
über den Umfang seiner Steuerpflicht zu vergewissern, bevor er
ich der thurgauischen Steuerhoheit unterwerfen würde; sein Zweck
endlich ist die Festsetzung der Steuerhöhe. Demnach erscheint als
Vertragsinhalt, allgemein gesprochen, die bestimmte Fixierung des
Verhältnisses eines steuerpflichtigen Subjektes gegenüber dem
steuerberechtigten Staat hinsichtlich der Höhe des Steueranspruches
des letzteren gegenüber dem ersteren. Dieses Verhältnis aber ist
durchaus publizistischer, speziell verwaltungsrechtlicher Natur.
Denn der Einzelne steht dabei dem Staate nicht als selbständiges,
gleichwertiges Rechtssubjekt, sondern als ein dem Ganzen unter
geordnetes Glied desselben gegenüber. Daß das genannte Verhält
nis im konkreten Fall nicht auf dem Wege des hiefür gesetzlich
statuierten Verfahrens, sondern ausnahmsweise durch vertragliche
Vereinbarung festgestellt worden ist, vermag seinen rechtlichen
Charakter in keiner Weise zu beeinflussen; vielmehr wird zweifel
los auch ein solcher Vertrag, was seine Verbindlichkeit, seine
rechtlichen Wirkungen u. s. w. betrifft, durchaus vom öffentlichen
Rechte beherrscht.
Nach dem Gesagten ist die vorliegende Streitsache nicht eine
privat , sondern eine öffentlich rechtliche. Daraus folgt, daß dem
Bundesgericht als Civilinstanz die Kompetenz zu ihrer Beurtei
lung fehlt. Daher ist die Klage ohne weitere Instruktion des
Prozesses von der Hand zu weisen;
beschlossen:
Auf die Klage wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.