Art. 76 OR; inheritance-related agreements and federal jurisdiction. Contracts governing the acceptance of an inheritance, even if concluded between heirs and non-heirs, are of inheritance-law nature and fall under cantonal law. Federal provisions on annuities and on defects of consent do not apply when the entire legal relationship belongs to a matter reserved to the cantons. A promised periodic payment is not a life annuity within Art. 517 ff. OR unless it is expressly tied to the life of the creditor, debtor, or a third person; otherwise it is to be assessed as an alimentary or otherwise inheritance-related obligation.
schwister, letztere die heutigen Beklagten. Beim Tode ihres Erb lassers wurde den Kindern des Ernst Friederich Feer das bene ficium inventarii gewährt. Am 21. Mai 1900 schlossen nun die Kinder des verstorbenen Feer Sieber einerseits, deren Mutter, Witwe Feer Sieber, Großmutter, Witwe Feer Zuber, Großvaler Sieber Lang und Baumeister Waltzer, anderseits, einen Vertrag ab, wonach behufs Ermöglichung der Antretung der Erbschaft des verstorbenen Herrn Friedrich Ernst Feer Sieber durch dessen Kinder vereinbart wurde, daß: erstens die sämtlichen Aktiven und Passiven der Firma Waltzer Feer von Herrn Waltzer allein übernommen werden, der das Geschäft unter Mitwirkung der Frau Feer Sieber und Frau Feer Zuber als Kommanditären laut speziellen Kommanditverträgen fortsetzen werde, und demgemäß der Anteil der Kinder Feer an den Liegenschaften der Firma Waltzer Feer auf Waltzer allein übertragen werde; zweitens alle übrigen Aktiven und Passiven des verstorbenen Friedrich Ernst Feer Sieber im Sinne des einen Annex zu diesem Vertrage bildenden Separatvertrages vom 19. Mai 1900 auf Frau Feer Sieber und Frau Feer Zuber übergehen, wogegen diese dafür garantieren, daß nicht etwa Kreditoren der Firma Waltzer Feer sich an die Kinder Feer Sieber als Rechtsnachfolger ihres ver storbenen Vaters halten unter Wahrung des Regresses auf Waltzer. Aus dem hier angerufenen Separatvertrage vom 19. Mai 1900, der als Annex zum Vertrage vom 21. Mai 1900 be zeichnet und von Julia Feer Zuber, Josefine Feer Sieber und Herm. Sieber Lang unterzeichnet ist, sind hervorzuheben die Be stimmungen: 1. Frau Feer Sieber und Frau Feer Zuber ver pflichten sich, die Passiva des verstorbenen Herrn Friedrich Ernst Feer Sieber zu gleichen Hälften zu bezahlen .... 5. Für die Heranbildung und Erziehung der vier Kinder der Eheleute Feer Sieber verpflichten sich Herr Sieber Lang und Witwe Feer Zuber je 250 Fr. ein jeder monatlich an Witwe Feer Sieber zu ver abfolgen. Auf Grund dieses, von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Vertrages traten die Erben den Nachlaß des ver storbenen Feer Sieber an, wovon mit Beschluß des Bezirksge gerichtes Zürich vom 20. Juni 1900 Vormerk genommen wurde. Am 3. Mai 1901 starb Witwe Feer Zuber, und es machten nun die Kläger an deren Nachlaß die aus Rechtsfrage 1 und 2 er sichtlichen Ansprüche auf Fortbezug der monatlichen Rente- und zwar ab 1. Januar 1902 geltend. Mit dem Eventual begehren (Rechtsfrage 3) verlangt die Klägerin Witwe Feer Sieber Ungültigerklärung des Vertrages vom 19./21. Mai 1900, gestützt auf Art. 18 ff. O. R. 2. Die erste Instanz (das Bezirksgericht Zürich III. Abtei lung) gelangte zur Gutheißung der Prinzipalbegehren der Kläger aus folgender Erwägung: Bei der Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Rente handle es sich nicht um eine Liberalität seitens der Witwe Feer Zuber, welche gemäß 440 zürcherisches P. G. B. im Zweifel nicht auf die Erben des Verpflichteten über gehen würde. Vielmehr handle es sich um einen zweiseitigen Ver trag, und um gegenseitige Verpflichtungen. Übrigens habe Witwe Feer Zuber gemäß 441 P. G. B. eine gesetzliche Unterstützungs pflicht gehabt, und diese sei gemäß 953 P. G. B. vererblich. Endlich müsse, auch wenn eine Liberalität im Sinne des 440 P. G. B. angenommen werden wolle, doch nach dem Sinne des Vertrages davon ausgegangen werden, daß die betreffende Ver pflichtung zur Rentenzahlung als vererbliche eingegangen worden sei, da Witwe Feer Zuber bei Eingehung der Verpflichtung schon 60 Jahre alt gewesen sei. Diesen Ausführungen gegenüber be ruht das die Klage abweisende Urteil der zweiten Instanz auf folgenden Gründen: Vorab sei davon auszugehen, daß die Ver pflichtung zur Rentenzahlung eingegangen sei gegenüber den Kindern des Feer Sieber, nicht gegenüber der Witwe; soweit diese mit Bezug auf Rechtsbegehren 1 und 2 klagend auftrete, sei sie daher schon wegen mangelnder Aktivlegitimation abzuweisen. Sodann handle es sich, entgegen der Ansicht der ersten Instanz, bei der fraglichen Verpflichtung um eine unvererbliche Verpflich tung. Allerdings liege in den Verträgen vom 19./21. Mai 1900 eine gegenseitige Verpflichtung. Allein der Verpflichtung der Kin der des Feer Sieber, die Erbschaft ihres Vaters nicht auszuschla gen, stehe nicht die Verpflichtung der Witwe Feer Zuber, Ali mente zu gewähren, gegenüber, sondern die Verpflichtung, die Kinder Feer Sieber für das Defizit aus dem Antritte der Erb schaft schadlos zu halten; die Zusicherung der monatlichen Rente
habe nicht auch noch eine Gegenleistung gebildet, fondern ent weder eine einfache Liberalität, oder eine Umwandlung der gesetz lichen Unterstützungspflicht in eine ziffermäßige, vertragliche. Im einen wie im andern Falle sei aber Unvererblichkeit dieser Ver pflichtung anzunehmen. Denn entweder komme die Präsumtion des 440 P. G. B. zur Anwendung, (lautend: Hat der Schenkgeber sich zu wiederkehrenden Leistungen, z. B. Alimenten oder jährlichen Beiträgen für wohltätige Zwecke verpflichtet, so geht diese Verpflichtung nicht von Rechtswegen auf die Erben desselben über, sondern nur, wenn er ausdrücklich seine Erben ebenfalls hat binden wollen und gebunden hat ), welche in keiner Weise zerstört sei; oder dann sei die Verpflichtung als Alimentationsverpflichtung auf Seite des Verpflichteten mit dessen Tode erloschen. Das eventuelle Rechtsbegehren endlich sei schon deshalb abzuweisen, weil nicht das geringste dafür vorliege, daß sich Witwe Feer Sieber beim Abschlusse des Vertrages vom 19./21. Mai 1900 in einem Irrtum über die Tragweite der von Frau Feer Zuber zu Gunsten der Kinder Feer eingegangenen Renten verpflichtung befunden habe. 3. Wird nunmehr die Frage der Kompetenz des Bundesge richtes zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache geprüft (was von Amtes wegen zu geschehen hat), so ist vorerst klar, daß sie nur zweifelhaft sein kann mit Bezug auf das anzuwendende Recht. In dieser Hinsicht rufen die Kläger, um die Kompetenz des Bundesgerichtes zu begründen, die Bestimmungen des eidgenössi schen Obligationenrechtes über die Leibrente, Arl. 517 ff., und diejenigen über die Willensmängel beim Abschlusse des Vertrages, Art. 18 ff., an. Allein eine nähere Prüfung der Sache ergibt, daß das ganze Streitverhältnis zwischen den Parteien dem kan tonalen Rechte untersteht, und zwar aus zwei Gründen: Erstens ist die streitige Verpflichtung aus Ziffer 5 des Vertrages vom 19. Mai 1900 zu beurteilen im Zusammenhange mit den übrigen Bestimmungen dieses Vertrages, von dem sie einen Bestandteil bildet. Nun bezieht sich aber dieser Vertrag und beziehen sich dessen übrige Verpflichtungen auf den Antritt einer Erbschaft, und Verträge erbrechtlicher Natur unterstehen gemäß Art. 76 O. R. dem kantonalen Rechte. (Vgl. Revue der Gerichtspraxis IX, Nr. 3.) Es fragt sich daher nur, ob auch der vorliegende, auf den Antritt einer Erbschaft bezügliche Vertrag als Vertrag erbrechtlicher Nakur anzusehen ist, obschon er nicht direkt zwischen Erben abgeschlossen worden ist. Das ist zu bejahen, da er immer hin auf den Antritt einer Erbschaft bezügliche Verhältnisse und daraus entspringende gegenseitige Verpflichtungen regelt. Ist dem aber so, so können auch die allgemeinen Bestimmungen des schwei zerischen Obligationenrechtes, speziell also auch diejenigen über die Willensmängel beim Vertragsabschlusse, nach bekanntem Grund satze nicht als eidgenössische Rechtsnormen zur Anwendung kom men, da eben die ganze Materie der Zuständigkeit des eidge nössischen Gesetzgebers entzogen ist. Fällt so schon aus diesem Grunde die Kompetenz des Bundesgerichtes dahin, so ist weiter hin zu sagen, daß auch die streitige Verpflichtung im besondern nicht vom eidgenössischen, sondern vom kantonalen Rechte be herrscht wird. Denn mit Unrecht werden mit Bezug auf diese Verpflichtung die Bestimmungen des schweizerischen Obligationen rechtes über den Leibrentenvertrag angerufen: eine Leibrente liegt nicht vor, weil zum Begriffe dieser gehört, daß sie auf die Lebens zeit des Rentengläubigers, des Rentenschuldners oder eines Dritten getroffen werde, und es nun an diesem Begriffsmerkmale fehlt. Es handelt sich ganz offenbar, will man nicht eine Liberalität annehmen was das Bundesgericht nach dem Gesagten nicht zu prüfen hat um eine Verpflichtung zu Alimenten, somit um die Anwendbarkeit kantonalen Rechtes; erkannt: Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz des Bundesge richtes nicht eingetreten.