- Arteil vom 26. Juni 1903
in Sachen Feer Sieber und Konsorten, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Feer und Genossen, Bekl. u. Ber. Bekl.
Verträge über Antritt einer Erbschaft, abgeschlossen zwischen Erben
und Nichterben. Klage auf Fortzahlung einer in diesen Verträgen
versprochenen Rente, gerichtet gegen die Erben des seither verstor
benen Rentenschuldners, und eventuell auf Anfechtung der Verträge.
Eidgenössisches oder kantonales Recht? Leibrente im Sinne der
Art. 517 ff. O. R., oder Alimentationsverpflichtung? Verträge erb
rechtlicher Natur?
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Durch Urteil vom 8. April 1903 hat die II. Appellations
kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich über die Streit
fragen
- Ist die vertragliche Verpflichtung der am 3. Mai 1901
verstorbenen Frau Julia Feer Zuber, an die Klägerin Witwe
Josefine Feer Sieber monatlich 250 Fr. für Heranbildung und
Erziehung der vier Kinder des verstorbenen Herrn Ernst Feer
bis zu deren Volljährigkeit zu verabfolgen, auch von den Erben
der verstorbenen Frau Julia Feer Zuber fernerhin zu erfüllen?
- Ist deshalb bei Teilung des Nachlasses der Frau Feer
Zuber diese Schuld als ein Passivum in einem von der schwei
zerischen Rentenanstalt zu berechnenden Betrage aufzunehmen?
- Eventuell (im Falle des Unterganges dieser vertraglichen
Beitragspflicht der Frau Feer Zuber, resp. ihrer Erben): Sind
die Verträge vom 19. und 21. Mai 1900 auch hinsichtlich der
Verpflichtung der Frau Feer Sieber betreffend Rückzahlungen an
die Auslagen der Frau Feer Zuber für Nachlaßschulden des ver
storbenen Ernst Feer als aufgehoben zu erklären, in der Mei
nung, daß alsdann von dem Kommanditguthaben der Frau Jo
sefine Feer Sieber auf Waltzer Cie. ein Betrag von 28,000 Fr.
an die Erben der Frau Feer Zuber überlassen wird? erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig und
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit
dem Antrage auf Gutheißung der Klage, eventuell Gutheißung
des Rechtsbegehrens Nr. 3. Die Berufungserklärung ist näher
wie folgt erläutert
Speziell sicht die Klägerin, Witwe Feer Sieber das Urteil
namentlich deshalb an:
- Weil ihr darin überhaupt die Aktivlegitimation zur Ein
klagung der streitigen Rente und ein eigenes Forderungsrecht
auf dieselbe aus den drei Verträgen vom 19./21. Mai 1900
negiert wird, während sie doch eine der vertraglichen Gegen
leistungen für den Erwerb dieser Rente, die allmälige Abzah
lung der Hälfte der von Frau Feer Zuber übernommenen und
berichtigten Passiva des verstorbenen Sohnes Ernst Feer, auf sich
genommen und teilweise schon an Frau Feer Zuber erfüllt hat;
- weil auch ihr drittes, eventuelles Rechtsbegehren zu Un
recht verworfen wurde (eventuell Befreiung von der Pflicht zur
Abzahlung der Hälfte der Passiva des Ernst Feer).
Und die Kinder Feer fechten das Urteil namentlich darum an:
- Weil für den Fall als sie als die alleinigen Forderungs
inhaber auf Zahlung der Rente erklärt werden, die Verpflich
tung der Frau Feer Zuber zur Rentenzahlung mit Unrecht als
ein bloßes Schenkungsversprechen interpretiert wird, während
Frau Feer Zuber doch Gegenleistungen erhalten hat sowohl von
der Witwe Feer Sieber (vide oben) als von den Kindern (An
tritt des Nachlasses des Sohnes der Frau Feer Zuber) und
weil mit Unrecht zürcherisches ( 440 pr. Ges.) statt eidgenös
sisches Recht (Art. 517 ff. des E. O. R.) angewendet worden ist
- weil daher die Kinder Feer mit Unrecht mit den Rechts
begehren 1 und 2 abgewiesen worden sind ;
in Erwägung:
- Der vorliegende Prozeß beruht auf folgendem Sachverhalt:
Am 30. Dezember 1899 starb in Zürich Ernst Friedrich Feer
in Firma Waltzer Feer. Er hinterließ als Witwe die Klägerin
Feer Sieber, Tochter von J. Sieber Lang in Zürich, und drei
minderjährige Kinder nebst einem Posthumus, die heutigen Kläger
Nr. 2 5; ferner seine Mutter Julia Feer Zuber und drei Ge
schwister, letztere die heutigen Beklagten. Beim Tode ihres Erb
lassers wurde den Kindern des Ernst Friederich Feer das bene
ficium inventarii gewährt. Am 21. Mai 1900 schlossen nun die
Kinder des verstorbenen Feer Sieber einerseits, deren Mutter,
Witwe Feer Sieber, Großmutter, Witwe Feer Zuber, Großvaler
Sieber Lang und Baumeister Waltzer, anderseits, einen Vertrag
ab, wonach behufs Ermöglichung der Antretung der Erbschaft
des verstorbenen Herrn Friedrich Ernst Feer Sieber durch dessen
Kinder vereinbart wurde, daß: erstens die sämtlichen Aktiven
und Passiven der Firma Waltzer Feer von Herrn Waltzer
allein übernommen werden, der das Geschäft unter Mitwirkung
der Frau Feer Sieber und Frau Feer Zuber als Kommanditären
laut speziellen Kommanditverträgen fortsetzen werde, und demgemäß
der Anteil der Kinder Feer an den Liegenschaften der Firma
Waltzer Feer auf Waltzer allein übertragen werde; zweitens
alle übrigen Aktiven und Passiven des verstorbenen Friedrich Ernst
Feer Sieber im Sinne des einen Annex zu diesem Vertrage
bildenden Separatvertrages vom 19. Mai 1900 auf Frau
Feer Sieber und Frau Feer Zuber übergehen, wogegen diese dafür
garantieren, daß nicht etwa Kreditoren der Firma Waltzer Feer
sich an die Kinder Feer Sieber als Rechtsnachfolger ihres ver
storbenen Vaters halten unter Wahrung des Regresses auf
Waltzer. Aus dem hier angerufenen Separatvertrage vom 19. Mai
1900, der als Annex zum Vertrage vom 21. Mai 1900 be
zeichnet und von Julia Feer Zuber, Josefine Feer Sieber und
Herm. Sieber Lang unterzeichnet ist, sind hervorzuheben die Be
stimmungen: 1. Frau Feer Sieber und Frau Feer Zuber ver
pflichten sich, die Passiva des verstorbenen Herrn Friedrich Ernst
Feer Sieber zu gleichen Hälften zu bezahlen .... 5. Für die
Heranbildung und Erziehung der vier Kinder der Eheleute Feer
Sieber verpflichten sich Herr Sieber Lang und Witwe Feer Zuber
je 250 Fr. ein jeder monatlich an Witwe Feer Sieber zu ver
abfolgen. Auf Grund dieses, von der Vormundschaftsbehörde
genehmigten Vertrages traten die Erben den Nachlaß des ver
storbenen Feer Sieber an, wovon mit Beschluß des Bezirksge
gerichtes Zürich vom 20. Juni 1900 Vormerk genommen wurde.
Am 3. Mai 1901 starb Witwe Feer Zuber, und es machten nun
die Kläger an deren Nachlaß die aus Rechtsfrage 1 und 2 er
sichtlichen Ansprüche auf Fortbezug der monatlichen Rente-
und zwar ab 1. Januar 1902
geltend. Mit dem Eventual
begehren (Rechtsfrage 3) verlangt die Klägerin Witwe Feer
Sieber Ungültigerklärung des Vertrages vom 19./21. Mai 1900,
gestützt auf Art. 18 ff. O. R.
2. Die erste Instanz (das Bezirksgericht Zürich III. Abtei
lung) gelangte zur Gutheißung der Prinzipalbegehren der Kläger
aus folgender Erwägung: Bei der Verpflichtung zur Zahlung
der monatlichen Rente handle es sich nicht um eine Liberalität
seitens der Witwe Feer Zuber, welche gemäß 440 zürcherisches
P. G. B. im Zweifel nicht auf die Erben des Verpflichteten über
gehen würde. Vielmehr handle es sich um einen zweiseitigen Ver
trag, und um gegenseitige Verpflichtungen. Übrigens habe Witwe
Feer Zuber gemäß 441 P. G. B. eine gesetzliche Unterstützungs
pflicht gehabt, und diese sei gemäß 953 P. G. B. vererblich.
Endlich müsse, auch wenn eine Liberalität im Sinne des 440
P. G. B. angenommen werden wolle, doch nach dem Sinne des
Vertrages davon ausgegangen werden, daß die betreffende Ver
pflichtung zur Rentenzahlung als vererbliche eingegangen worden
sei, da Witwe Feer Zuber bei Eingehung der Verpflichtung schon
60 Jahre alt gewesen sei. Diesen Ausführungen gegenüber be
ruht das die Klage abweisende Urteil der zweiten Instanz auf
folgenden Gründen: Vorab sei davon auszugehen, daß die Ver
pflichtung zur Rentenzahlung eingegangen sei gegenüber den
Kindern des Feer Sieber, nicht gegenüber der Witwe; soweit
diese mit Bezug auf Rechtsbegehren 1 und 2 klagend auftrete,
sei sie daher schon wegen mangelnder Aktivlegitimation abzuweisen.
Sodann handle es sich, entgegen der Ansicht der ersten Instanz,
bei der fraglichen Verpflichtung um eine unvererbliche Verpflich
tung. Allerdings liege in den Verträgen vom 19./21. Mai 1900
eine gegenseitige Verpflichtung. Allein der Verpflichtung der Kin
der des Feer Sieber, die Erbschaft ihres Vaters nicht auszuschla
gen, stehe nicht die Verpflichtung der Witwe Feer Zuber, Ali
mente zu gewähren, gegenüber, sondern die Verpflichtung, die
Kinder Feer Sieber für das Defizit aus dem Antritte der Erb
schaft schadlos zu halten; die Zusicherung der monatlichen Rente
habe nicht auch noch eine Gegenleistung gebildet, fondern ent
weder eine einfache Liberalität, oder eine Umwandlung der gesetz
lichen Unterstützungspflicht in eine ziffermäßige, vertragliche. Im
einen wie im andern Falle sei aber Unvererblichkeit dieser Ver
pflichtung anzunehmen. Denn entweder komme die Präsumtion
des 440 P. G. B. zur Anwendung, (lautend: Hat der
Schenkgeber sich zu wiederkehrenden Leistungen, z. B. Alimenten
oder jährlichen Beiträgen für wohltätige Zwecke verpflichtet, so
geht diese Verpflichtung nicht von Rechtswegen auf die Erben
desselben über, sondern nur, wenn er ausdrücklich seine Erben
ebenfalls hat binden wollen und gebunden hat ), welche in
keiner Weise zerstört sei; oder dann sei die Verpflichtung als
Alimentationsverpflichtung auf Seite des Verpflichteten mit dessen
Tode erloschen. Das eventuelle Rechtsbegehren endlich sei schon
deshalb abzuweisen, weil nicht das geringste dafür vorliege, daß
sich Witwe Feer Sieber beim Abschlusse des Vertrages vom 19./21.
Mai 1900 in einem Irrtum über die Tragweite der von Frau
Feer Zuber zu Gunsten der Kinder Feer eingegangenen Renten
verpflichtung befunden habe.
3. Wird nunmehr die Frage der Kompetenz des Bundesge
richtes zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache geprüft (was
von Amtes wegen zu geschehen hat), so ist vorerst klar, daß sie
nur zweifelhaft sein kann mit Bezug auf das anzuwendende Recht.
In dieser Hinsicht rufen die Kläger, um die Kompetenz des
Bundesgerichtes zu begründen, die Bestimmungen des eidgenössi
schen Obligationenrechtes über die Leibrente, Arl. 517 ff., und
diejenigen über die Willensmängel beim Abschlusse des Vertrages,
Art. 18 ff., an. Allein eine nähere Prüfung der Sache ergibt,
daß das ganze Streitverhältnis zwischen den Parteien dem kan
tonalen Rechte untersteht, und zwar aus zwei Gründen: Erstens
ist die streitige Verpflichtung aus Ziffer 5 des Vertrages vom
19. Mai 1900 zu beurteilen im Zusammenhange mit den übrigen
Bestimmungen dieses Vertrages, von dem sie einen Bestandteil
bildet. Nun bezieht sich aber dieser Vertrag und beziehen sich
dessen übrige Verpflichtungen auf den Antritt einer Erbschaft,
und Verträge erbrechtlicher Natur unterstehen gemäß Art. 76
O. R. dem kantonalen Rechte. (Vgl. Revue der Gerichtspraxis
IX, Nr. 3.) Es fragt sich daher nur, ob auch der vorliegende,
auf den Antritt einer Erbschaft bezügliche Vertrag als Vertrag
erbrechtlicher Nakur anzusehen ist, obschon er nicht direkt zwischen
Erben abgeschlossen worden ist. Das ist zu bejahen, da er immer
hin auf den Antritt einer Erbschaft bezügliche Verhältnisse und
daraus entspringende gegenseitige Verpflichtungen regelt. Ist dem
aber so, so können auch die allgemeinen Bestimmungen des schwei
zerischen Obligationenrechtes, speziell also auch diejenigen über
die Willensmängel beim Vertragsabschlusse, nach bekanntem Grund
satze nicht als eidgenössische Rechtsnormen zur Anwendung kom
men, da eben die ganze Materie der Zuständigkeit des eidge
nössischen Gesetzgebers entzogen ist. Fällt so schon aus diesem
Grunde die Kompetenz des Bundesgerichtes dahin, so ist weiter
hin zu sagen, daß auch die streitige Verpflichtung im besondern
nicht vom eidgenössischen, sondern vom kantonalen Rechte be
herrscht wird. Denn mit Unrecht werden mit Bezug auf diese
Verpflichtung die Bestimmungen des schweizerischen Obligationen
rechtes über den Leibrentenvertrag angerufen: eine Leibrente liegt
nicht vor, weil zum Begriffe dieser gehört, daß sie auf die Lebens
zeit des Rentengläubigers, des Rentenschuldners oder eines Dritten
getroffen werde, und es nun an diesem Begriffsmerkmale fehlt.
Es handelt sich ganz offenbar, will man nicht eine Liberalität
annehmen was das Bundesgericht nach dem Gesagten nicht
zu prüfen hat um eine Verpflichtung zu Alimenten, somit
um die Anwendbarkeit kantonalen Rechtes;
erkannt:
Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz des Bundesge
richtes nicht eingetreten.