Jurisdiction over inheritance-related annuity contract

BGE 29 II 418Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II19.05.1900Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiffs appealed a Zurich appellate judgment dismissing their action for continued payment of a monthly rent promised in contracts connected with the acceptance of an inheritance. The Federal Court examined jurisdiction ex officio and held that the whole arrangement concerned inheritance-related agreements governed by cantonal law under Art. 76 OR. The disputed payment was not a statutory annuity under the federal Code of Obligations, because it was not linked to the lifetime of creditor, debtor, or a third person. As the case did not fall under federal law, the Federal Court declined to hear the appeal.

Omnilex-Regeste

Art. 76 OR; inheritance-related agreements and federal jurisdiction. Contracts governing the acceptance of an inheritance, even if concluded between heirs and non-heirs, are of inheritance-law nature and fall under cantonal law. Federal provisions on annuities and on defects of consent do not apply when the entire legal relationship belongs to a matter reserved to the cantons. A promised periodic payment is not a life annuity within Art. 517 ff. OR unless it is expressly tied to the life of the creditor, debtor, or a third person; otherwise it is to be assessed as an alimentary or otherwise inheritance-related obligation.

Gesamter Gesetzestext

  1. Arteil vom 26. Juni 1903 in Sachen Feer Sieber und Konsorten, Kl. u. Ber. Kl., gegen Feer und Genossen, Bekl. u. Ber. Bekl. Verträge über Antritt einer Erbschaft, abgeschlossen zwischen Erben und Nichterben. Klage auf Fortzahlung einer in diesen Verträgen versprochenen Rente, gerichtet gegen die Erben des seither verstor benen Rentenschuldners, und eventuell auf Anfechtung der Verträge. Eidgenössisches oder kantonales Recht? Leibrente im Sinne der Art. 517 ff. O. R., oder Alimentationsverpflichtung? Verträge erb rechtlicher Natur? Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. Durch Urteil vom 8. April 1903 hat die II. Appellations kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich über die Streit fragen
  2. Ist die vertragliche Verpflichtung der am 3. Mai 1901 verstorbenen Frau Julia Feer Zuber, an die Klägerin Witwe Josefine Feer Sieber monatlich 250 Fr. für Heranbildung und Erziehung der vier Kinder des verstorbenen Herrn Ernst Feer bis zu deren Volljährigkeit zu verabfolgen, auch von den Erben der verstorbenen Frau Julia Feer Zuber fernerhin zu erfüllen?
  3. Ist deshalb bei Teilung des Nachlasses der Frau Feer Zuber diese Schuld als ein Passivum in einem von der schwei zerischen Rentenanstalt zu berechnenden Betrage aufzunehmen?
  4. Eventuell (im Falle des Unterganges dieser vertraglichen Beitragspflicht der Frau Feer Zuber, resp. ihrer Erben): Sind die Verträge vom 19. und 21. Mai 1900 auch hinsichtlich der Verpflichtung der Frau Feer Sieber betreffend Rückzahlungen an die Auslagen der Frau Feer Zuber für Nachlaßschulden des ver storbenen Ernst Feer als aufgehoben zu erklären, in der Mei nung, daß alsdann von dem Kommanditguthaben der Frau Jo sefine Feer Sieber auf Waltzer Cie. ein Betrag von 28,000 Fr. an die Erben der Frau Feer Zuber überlassen wird? erkannt: Die Klage wird abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig und richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrage auf Gutheißung der Klage, eventuell Gutheißung des Rechtsbegehrens Nr. 3. Die Berufungserklärung ist näher wie folgt erläutert Speziell sicht die Klägerin, Witwe Feer Sieber das Urteil namentlich deshalb an:
  5. Weil ihr darin überhaupt die Aktivlegitimation zur Ein klagung der streitigen Rente und ein eigenes Forderungsrecht auf dieselbe aus den drei Verträgen vom 19./21. Mai 1900 negiert wird, während sie doch eine der vertraglichen Gegen leistungen für den Erwerb dieser Rente, die allmälige Abzah lung der Hälfte der von Frau Feer Zuber übernommenen und berichtigten Passiva des verstorbenen Sohnes Ernst Feer, auf sich genommen und teilweise schon an Frau Feer Zuber erfüllt hat;
  6. weil auch ihr drittes, eventuelles Rechtsbegehren zu Un recht verworfen wurde (eventuell Befreiung von der Pflicht zur Abzahlung der Hälfte der Passiva des Ernst Feer). Und die Kinder Feer fechten das Urteil namentlich darum an:
  7. Weil für den Fall als sie als die alleinigen Forderungs inhaber auf Zahlung der Rente erklärt werden, die Verpflich tung der Frau Feer Zuber zur Rentenzahlung mit Unrecht als ein bloßes Schenkungsversprechen interpretiert wird, während Frau Feer Zuber doch Gegenleistungen erhalten hat sowohl von der Witwe Feer Sieber (vide oben) als von den Kindern (An tritt des Nachlasses des Sohnes der Frau Feer Zuber) und weil mit Unrecht zürcherisches ( 440 pr. Ges.) statt eidgenös sisches Recht (Art. 517 ff. des E. O. R.) angewendet worden ist
  8. weil daher die Kinder Feer mit Unrecht mit den Rechts begehren 1 und 2 abgewiesen worden sind ; in Erwägung:
  9. Der vorliegende Prozeß beruht auf folgendem Sachverhalt: Am 30. Dezember 1899 starb in Zürich Ernst Friedrich Feer in Firma Waltzer Feer. Er hinterließ als Witwe die Klägerin Feer Sieber, Tochter von J. Sieber Lang in Zürich, und drei minderjährige Kinder nebst einem Posthumus, die heutigen Kläger Nr. 2 5; ferner seine Mutter Julia Feer Zuber und drei Ge

schwister, letztere die heutigen Beklagten. Beim Tode ihres Erb lassers wurde den Kindern des Ernst Friederich Feer das bene ficium inventarii gewährt. Am 21. Mai 1900 schlossen nun die Kinder des verstorbenen Feer Sieber einerseits, deren Mutter, Witwe Feer Sieber, Großmutter, Witwe Feer Zuber, Großvaler Sieber Lang und Baumeister Waltzer, anderseits, einen Vertrag ab, wonach behufs Ermöglichung der Antretung der Erbschaft des verstorbenen Herrn Friedrich Ernst Feer Sieber durch dessen Kinder vereinbart wurde, daß: erstens die sämtlichen Aktiven und Passiven der Firma Waltzer Feer von Herrn Waltzer allein übernommen werden, der das Geschäft unter Mitwirkung der Frau Feer Sieber und Frau Feer Zuber als Kommanditären laut speziellen Kommanditverträgen fortsetzen werde, und demgemäß der Anteil der Kinder Feer an den Liegenschaften der Firma Waltzer Feer auf Waltzer allein übertragen werde; zweitens alle übrigen Aktiven und Passiven des verstorbenen Friedrich Ernst Feer Sieber im Sinne des einen Annex zu diesem Vertrage bildenden Separatvertrages vom 19. Mai 1900 auf Frau Feer Sieber und Frau Feer Zuber übergehen, wogegen diese dafür garantieren, daß nicht etwa Kreditoren der Firma Waltzer Feer sich an die Kinder Feer Sieber als Rechtsnachfolger ihres ver storbenen Vaters halten unter Wahrung des Regresses auf Waltzer. Aus dem hier angerufenen Separatvertrage vom 19. Mai 1900, der als Annex zum Vertrage vom 21. Mai 1900 be zeichnet und von Julia Feer Zuber, Josefine Feer Sieber und Herm. Sieber Lang unterzeichnet ist, sind hervorzuheben die Be stimmungen: 1. Frau Feer Sieber und Frau Feer Zuber ver pflichten sich, die Passiva des verstorbenen Herrn Friedrich Ernst Feer Sieber zu gleichen Hälften zu bezahlen .... 5. Für die Heranbildung und Erziehung der vier Kinder der Eheleute Feer Sieber verpflichten sich Herr Sieber Lang und Witwe Feer Zuber je 250 Fr. ein jeder monatlich an Witwe Feer Sieber zu ver abfolgen. Auf Grund dieses, von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Vertrages traten die Erben den Nachlaß des ver storbenen Feer Sieber an, wovon mit Beschluß des Bezirksge gerichtes Zürich vom 20. Juni 1900 Vormerk genommen wurde. Am 3. Mai 1901 starb Witwe Feer Zuber, und es machten nun die Kläger an deren Nachlaß die aus Rechtsfrage 1 und 2 er sichtlichen Ansprüche auf Fortbezug der monatlichen Rente- und zwar ab 1. Januar 1902 geltend. Mit dem Eventual begehren (Rechtsfrage 3) verlangt die Klägerin Witwe Feer Sieber Ungültigerklärung des Vertrages vom 19./21. Mai 1900, gestützt auf Art. 18 ff. O. R. 2. Die erste Instanz (das Bezirksgericht Zürich III. Abtei lung) gelangte zur Gutheißung der Prinzipalbegehren der Kläger aus folgender Erwägung: Bei der Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Rente handle es sich nicht um eine Liberalität seitens der Witwe Feer Zuber, welche gemäß 440 zürcherisches P. G. B. im Zweifel nicht auf die Erben des Verpflichteten über gehen würde. Vielmehr handle es sich um einen zweiseitigen Ver trag, und um gegenseitige Verpflichtungen. Übrigens habe Witwe Feer Zuber gemäß 441 P. G. B. eine gesetzliche Unterstützungs pflicht gehabt, und diese sei gemäß 953 P. G. B. vererblich. Endlich müsse, auch wenn eine Liberalität im Sinne des 440 P. G. B. angenommen werden wolle, doch nach dem Sinne des Vertrages davon ausgegangen werden, daß die betreffende Ver pflichtung zur Rentenzahlung als vererbliche eingegangen worden sei, da Witwe Feer Zuber bei Eingehung der Verpflichtung schon 60 Jahre alt gewesen sei. Diesen Ausführungen gegenüber be ruht das die Klage abweisende Urteil der zweiten Instanz auf folgenden Gründen: Vorab sei davon auszugehen, daß die Ver pflichtung zur Rentenzahlung eingegangen sei gegenüber den Kindern des Feer Sieber, nicht gegenüber der Witwe; soweit diese mit Bezug auf Rechtsbegehren 1 und 2 klagend auftrete, sei sie daher schon wegen mangelnder Aktivlegitimation abzuweisen. Sodann handle es sich, entgegen der Ansicht der ersten Instanz, bei der fraglichen Verpflichtung um eine unvererbliche Verpflich tung. Allerdings liege in den Verträgen vom 19./21. Mai 1900 eine gegenseitige Verpflichtung. Allein der Verpflichtung der Kin der des Feer Sieber, die Erbschaft ihres Vaters nicht auszuschla gen, stehe nicht die Verpflichtung der Witwe Feer Zuber, Ali mente zu gewähren, gegenüber, sondern die Verpflichtung, die Kinder Feer Sieber für das Defizit aus dem Antritte der Erb schaft schadlos zu halten; die Zusicherung der monatlichen Rente

habe nicht auch noch eine Gegenleistung gebildet, fondern ent weder eine einfache Liberalität, oder eine Umwandlung der gesetz lichen Unterstützungspflicht in eine ziffermäßige, vertragliche. Im einen wie im andern Falle sei aber Unvererblichkeit dieser Ver pflichtung anzunehmen. Denn entweder komme die Präsumtion des 440 P. G. B. zur Anwendung, (lautend: Hat der Schenkgeber sich zu wiederkehrenden Leistungen, z. B. Alimenten oder jährlichen Beiträgen für wohltätige Zwecke verpflichtet, so geht diese Verpflichtung nicht von Rechtswegen auf die Erben desselben über, sondern nur, wenn er ausdrücklich seine Erben ebenfalls hat binden wollen und gebunden hat ), welche in keiner Weise zerstört sei; oder dann sei die Verpflichtung als Alimentationsverpflichtung auf Seite des Verpflichteten mit dessen Tode erloschen. Das eventuelle Rechtsbegehren endlich sei schon deshalb abzuweisen, weil nicht das geringste dafür vorliege, daß sich Witwe Feer Sieber beim Abschlusse des Vertrages vom 19./21. Mai 1900 in einem Irrtum über die Tragweite der von Frau Feer Zuber zu Gunsten der Kinder Feer eingegangenen Renten verpflichtung befunden habe. 3. Wird nunmehr die Frage der Kompetenz des Bundesge richtes zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache geprüft (was von Amtes wegen zu geschehen hat), so ist vorerst klar, daß sie nur zweifelhaft sein kann mit Bezug auf das anzuwendende Recht. In dieser Hinsicht rufen die Kläger, um die Kompetenz des Bundesgerichtes zu begründen, die Bestimmungen des eidgenössi schen Obligationenrechtes über die Leibrente, Arl. 517 ff., und diejenigen über die Willensmängel beim Abschlusse des Vertrages, Art. 18 ff., an. Allein eine nähere Prüfung der Sache ergibt, daß das ganze Streitverhältnis zwischen den Parteien dem kan tonalen Rechte untersteht, und zwar aus zwei Gründen: Erstens ist die streitige Verpflichtung aus Ziffer 5 des Vertrages vom 19. Mai 1900 zu beurteilen im Zusammenhange mit den übrigen Bestimmungen dieses Vertrages, von dem sie einen Bestandteil bildet. Nun bezieht sich aber dieser Vertrag und beziehen sich dessen übrige Verpflichtungen auf den Antritt einer Erbschaft, und Verträge erbrechtlicher Natur unterstehen gemäß Art. 76 O. R. dem kantonalen Rechte. (Vgl. Revue der Gerichtspraxis IX, Nr. 3.) Es fragt sich daher nur, ob auch der vorliegende, auf den Antritt einer Erbschaft bezügliche Vertrag als Vertrag erbrechtlicher Nakur anzusehen ist, obschon er nicht direkt zwischen Erben abgeschlossen worden ist. Das ist zu bejahen, da er immer hin auf den Antritt einer Erbschaft bezügliche Verhältnisse und daraus entspringende gegenseitige Verpflichtungen regelt. Ist dem aber so, so können auch die allgemeinen Bestimmungen des schwei zerischen Obligationenrechtes, speziell also auch diejenigen über die Willensmängel beim Vertragsabschlusse, nach bekanntem Grund satze nicht als eidgenössische Rechtsnormen zur Anwendung kom men, da eben die ganze Materie der Zuständigkeit des eidge nössischen Gesetzgebers entzogen ist. Fällt so schon aus diesem Grunde die Kompetenz des Bundesgerichtes dahin, so ist weiter hin zu sagen, daß auch die streitige Verpflichtung im besondern nicht vom eidgenössischen, sondern vom kantonalen Rechte be herrscht wird. Denn mit Unrecht werden mit Bezug auf diese Verpflichtung die Bestimmungen des schweizerischen Obligationen rechtes über den Leibrentenvertrag angerufen: eine Leibrente liegt nicht vor, weil zum Begriffe dieser gehört, daß sie auf die Lebens zeit des Rentengläubigers, des Rentenschuldners oder eines Dritten getroffen werde, und es nun an diesem Begriffsmerkmale fehlt. Es handelt sich ganz offenbar, will man nicht eine Liberalität annehmen was das Bundesgericht nach dem Gesagten nicht zu prüfen hat um eine Verpflichtung zu Alimenten, somit um die Anwendbarkeit kantonalen Rechtes; erkannt: Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz des Bundesge richtes nicht eingetreten.

Schlagwörter

inheritance contractjurisdictionannuitymaintenance obligationcantonal lawfederal law

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the dispute over the promised monthly payment was governed by federal law on annuities or by cantonal law governing inheritance-related contracts.

Extrahierter Entscheid

The contract was inheritance-related and therefore subject to cantonal law; federal law on annuities and contractual invalidity could not be applied.

Extrahierte Begründung

The payment clause had to be read together with the whole arrangement concerning acceptance of an inheritance. Contracts regulating the acceptance of an inheritance are of inheritance law nature under Art. 76 OR and fall under cantonal law. In addition, the promised payment was not an annuity in the technical sense because it was not tied to the life of the creditor, debtor, or a third person.

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Court had jurisdiction to review the appeal on the merits.

Extrahierter Entscheid

No jurisdiction existed because the entire matter fell under cantonal law.

Extrahierte Begründung

Since the dispute belonged to cantonal inheritance law, the federal court could not rely on the Swiss Code of Obligations provisions invoked by the appellants, including the annuity and defect-of-consent rules.

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