Art. 198 O.-R.; Arts. 56 and 57 Org.-Ges.; competence for transactions involving mortgage-backed claims; such matters are governed by cantonal law when the legal nature of the claim and the underlying transaction is determined by cantonal property law. The distinction between the abstract transfer of a claim and the underlying causal transaction is acknowledged; however, if the causal transaction itself concerns the assumption or acceptance of a mortgage-backed claim as payment or in lieu of payment, the whole matter remains subject to cantonal law. In that event the Federal Court lacks jurisdiction and must decline to enter the appeal (consid. 2).
dans le délai de trois mois à partir du 1er mai prochain, je m engage à payer une indemnité de deux mille francs, de plus je m engage à prendre le titre de Bâle sur l Hôtel de l Europe que M. Schätti possède de la somme vingt quatre mille francs après 285,000 suivant le titre au prix de vingt-deux mille francs ou plutôt en échange du titre que M. Schätti me reste à devoir sur la maison Thormann strasse. M. Schätti s engage à me passer sur ma première demande la propriété qu il possède dit Falkenburg avec transfaire Hypothèque 37,790 et le reste de la vente doit être acquitté suivant les acquits de ma vente. Die Vor instanz hat nun diesen Brief dahin ausgelegt, es handle sich nicht um den selbständigen Verkauf einer Forderung, sondern um das eventuelle Versprechen, für eine Immobiliarkaufrestanz einen Hypo thekartitel an Zahlungsstatt oder zahlungshalber anzunehmen (siehe Art. 193 O. R.). Aus einem gleichfalls am 25. März 1902 zwischen den Parteien stipulierten Kaufvertrage über das Haus an der Thormannstraße, wobei die Kaufrestanz von 22,000 Fr. dem Verkäufer Picard hypothekarisch versichert wurde mit der Bestimmung, daß sie ab 1. Mai 1902 zu 4% verzins lich und während 5 Jahren, also bis 1. Mai 1907, unablösbar nach Ablauf dieser Frist auf gegenseitig freistehende Kündigung von 6 Monaten fällig sein solle, folgert sodann die Vorinstanz, daß hier ein anderer Zahlungsmodus als der im Briefe vom 25. März 1902 vorgesehene vereinbart, dieser somit durch jenen ersetzt worden sei. Die Vorinstanz gelangt deshalb zur Abweisung der Klage mangels Beweises des Klagefundamentes, indem sie ausführt: Bewiesen ist nur soviel, daß Picard seinerzeit sich dem Schätti gegenüber verpflichtete, für seine Kaufrestanzfor derung aus dem Verkaufe eines Hauses die Abtretung einer Hypothekarforderung des Schätti an Zahlungsstatt oder Zah lungshalber anzunehmen. Abgesehen von der Frage nach der formellen Gültigkeit dieser Verpflichtung erwuchs daraus für Schätti jedenfalls nicht die Berechtigung, den Picard auf Be zahlung einer Summe von 22,000 Fr. als Kaufpreis für die Hypothekarforderung zu belangen, sondern er hätte höchstens verlangen können, daß Picard letztere für seine Kaufpreisfor derung an Zahlungsstatt oder Zahlungshalber annehme. Zudem ist ... die betreffende Klausel durch eine andere ersetzt worden und muß übrigens das spätere Verhalten des Beklagten als Verzicht auf dieselbe ausgelegt werden, so daß die vorliegende Klage nach jeder Richtung als unbegründet sich darstellt. 2. Hienach handelt es sich bei der vorliegenden Klage um eine Klage aus einem Versprechen der Übernahme einer grundver sicherten Forderung, das im Zusammenhange mit einem Ver sprechen des Kaufes von Liegenschaften steht. Ein solches Ver sprechen untersteht nun aber dem kantonalen und nicht dem eid genössischen Rechte; denn nach dem System des eidgenössischen Obligationenrechtes ist anzunehmen, und das Bundesgericht hat dies in feststehender Praxis angenommen, daß nicht nur bestimmte einzelne Verträge, sondern alle, die grundversicherte Forderungen zum Gegenstande haben, vom kantonalen Rechte be herrscht sind, da die rechtliche Natur dieser Forderungen durch das kantonale Recht bestimmt wird und diese rechtliche Natur maßgebend ist für die Frage, welchen Rechtsveränderungen u. s. w. sie im rechtlichen Verkehre unterworfen werden können. (Vergl. Soldan, Le code fédéral des obligations et le droit can tonal, page 190.) Für die Abtretung grundversicherter For derungen ist der Vorbehalt des kantonalen Rechtes ausdrücklich gemacht in Art. 198 des eidgenössischen Obligationenrechtes. Allerdings ist nun zwischen der Abtretung, als abstraktem Rechts geschäft, und dem ihr zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft zu unterscheiden. Allein im heutigen Falle richtet sich auch das Grundgeschäft nach kantonalem Recht, da es sich eben um den Kauf oder die Hingabe an Zahlungsstatt oder Zahlungshalber einer grundversicherten Forderung handelt. Steht aber danach nicht eidgenössisches, sondern kantonales Recht in Frage, so ist das Bundesgericht zur Beurteilung der Streitsache gemäß Art. 56 und 57 des Organisationsgesetzes über die Bundesrechtspflege nicht zuständig; erkannt: Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichts nicht eingetreten.