- Arteil vom 26. Juni 1903 in Sachen
Schätti, Kl. u. Ber. Kl., gegen Picard, Bekl. u. Ber. Bekl.
Klage aus Versprechen der Uebernahme einer grundversicherten
Forderung, im Zusammenhang stehend mit einem Liegenschafts
kauf. Kantonales, nicht eidgenössisches Recht. Art. 198 O.-R.; Art.
56 und 57 Org.-Ges.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Durch Urteil vom 14. Mai 1903 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern, II. Abteilung, über die
Rechtsbegehren:
- Der Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, den mit dem
Kläger abgeschlossenen Kaufvertrag um eine Forderung gegen
Frau Tscharner in Basel zu erfüllen und demgemäß
- den Kaufpreis von 22,000 Fr. samt Zins zu 5% seit
- Juni 1902 zu bezahlen:
erkannt: Der Kläger ist mit seinen beiden Klagsbegehren ab
gewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem
Antrage auf Gutheißung der Klage;
in Erwägung:
- Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger vom Be
klagten Erfüllung eines angeblich im März 1902 abgeschlossenen
Kaufvertrages um eine Hypothekarforderung gegen Frau Tscharner
in Basel, und Bezahlung des Kaufpreises samt Zins. Zum Be
weise des vom Beklagten bestrittenen Klagefundamentes hat sich
der Kläger auf einen Brief des Beklagten an ihn, d. d. 25. März
1902, berufen, der folgendermaßen lautet: Par la présente je
vous confirme notre convention verbale. Je vous ai vendu
ma maison Thormannstrasse au prix 65,000 et je m'en
gage à vous la revendre dans les trois mois au plus bas
de 65,000 soixante cinq mille francs. Dans le cas que
je n'arriverai pas ou M. Schätti à placer la dite maison
dans le délai de trois mois à partir du 1er mai prochain,
je m engage à payer une indemnité de deux mille francs,
de plus je m engage à prendre le titre de Bâle sur l Hôtel
de l Europe que M. Schätti possède de la somme vingt
quatre mille francs après 285,000 suivant le titre au prix
de vingt-deux mille francs ou plutôt en échange du titre
que M. Schätti me reste à devoir sur la maison Thormann
strasse. M. Schätti s engage à me passer sur ma première
demande la propriété qu il possède dit Falkenburg avec
transfaire Hypothèque 37,790 et le reste de la vente doit
être acquitté suivant les acquits de ma vente. Die Vor
instanz hat nun diesen Brief dahin ausgelegt, es handle sich nicht
um den selbständigen Verkauf einer Forderung, sondern um das
eventuelle Versprechen, für eine Immobiliarkaufrestanz einen Hypo
thekartitel an Zahlungsstatt oder zahlungshalber anzunehmen
(siehe Art. 193 O. R.). Aus einem gleichfalls am 25. März
1902 zwischen den Parteien stipulierten Kaufvertrage über das
Haus an der Thormannstraße, wobei die Kaufrestanz von
22,000 Fr. dem Verkäufer Picard hypothekarisch versichert wurde
mit der Bestimmung, daß sie ab 1. Mai 1902 zu 4% verzins
lich und während 5 Jahren, also bis 1. Mai 1907, unablösbar
nach Ablauf dieser Frist auf gegenseitig freistehende Kündigung
von 6 Monaten fällig sein solle, folgert sodann die Vorinstanz,
daß hier ein anderer Zahlungsmodus als der im Briefe vom
25. März 1902 vorgesehene vereinbart, dieser somit durch jenen
ersetzt worden sei. Die Vorinstanz gelangt deshalb zur Abweisung
der Klage mangels Beweises des Klagefundamentes, indem sie
ausführt: Bewiesen ist nur soviel, daß Picard seinerzeit sich
dem Schätti gegenüber verpflichtete, für seine Kaufrestanzfor
derung aus dem Verkaufe eines Hauses die Abtretung einer
Hypothekarforderung des Schätti an Zahlungsstatt oder Zah
lungshalber anzunehmen. Abgesehen von der Frage nach der
formellen Gültigkeit dieser Verpflichtung erwuchs daraus für
Schätti jedenfalls nicht die Berechtigung, den Picard auf Be
zahlung einer Summe von 22,000 Fr. als Kaufpreis für die
Hypothekarforderung zu belangen, sondern er hätte höchstens
verlangen können, daß Picard letztere für seine Kaufpreisfor
derung an Zahlungsstatt oder Zahlungshalber annehme. Zudem
ist ... die betreffende Klausel durch eine andere ersetzt worden
und muß übrigens das spätere Verhalten des Beklagten als
Verzicht auf dieselbe ausgelegt werden, so daß die vorliegende
Klage nach jeder Richtung als unbegründet sich darstellt.
2. Hienach handelt es sich bei der vorliegenden Klage um eine
Klage aus einem Versprechen der Übernahme einer grundver
sicherten Forderung, das im Zusammenhange mit einem Ver
sprechen des Kaufes von Liegenschaften steht. Ein solches Ver
sprechen untersteht nun aber dem kantonalen und nicht dem eid
genössischen Rechte; denn nach dem System des eidgenössischen
Obligationenrechtes ist anzunehmen, und das Bundesgericht
hat dies in feststehender Praxis angenommen, daß nicht nur
bestimmte einzelne Verträge, sondern alle, die grundversicherte
Forderungen zum Gegenstande haben, vom kantonalen Rechte be
herrscht sind, da die rechtliche Natur dieser Forderungen durch
das kantonale Recht bestimmt wird und diese rechtliche Natur
maßgebend ist für die Frage, welchen Rechtsveränderungen u. s. w.
sie im rechtlichen Verkehre unterworfen werden können. (Vergl.
Soldan, Le code fédéral des obligations et le droit can
tonal, page 190.) Für die Abtretung grundversicherter For
derungen ist der Vorbehalt des kantonalen Rechtes ausdrücklich
gemacht in Art. 198 des eidgenössischen Obligationenrechtes.
Allerdings ist nun zwischen der Abtretung, als abstraktem Rechts
geschäft, und dem ihr zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft zu
unterscheiden. Allein im heutigen Falle richtet sich auch das
Grundgeschäft nach kantonalem Recht, da es sich eben um den
Kauf oder die Hingabe an Zahlungsstatt oder Zahlungshalber
einer grundversicherten Forderung handelt. Steht aber danach
nicht eidgenössisches, sondern kantonales Recht in Frage, so ist
das Bundesgericht zur Beurteilung der Streitsache gemäß Art. 56
und 57 des Organisationsgesetzes über die Bundesrechtspflege
nicht zuständig;
erkannt:
Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichts
nicht eingetreten.